B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1728/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2015 in Richtung Türkei. Von
dort gelangte er auf der sogenannten Balkanroute am 2. Dezember 2015
in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei der Befragung
zur Person vom 10. Dezember 2015 gab er an, eine Schwester lebe in der
Schweiz. Er stamme aus B._______, wo seine Mutter, ein Bruder sowie
eine Schwester weiterhin leben würden.
B.
Am 9. Mai 2016 beendete das SEM das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren
und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der
Schweiz geprüft.
C.
Am 21. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen befragt. Dabei gab er zu Protokoll, ein Teil seiner Familie lebe
weiterhin in Syrien, mit seinem Vater unterhalte er aber seit der Scheidung
vor drei Jahren keinen Kontakt mehr. (…) Schwestern würden sich nun in
Deutschland und Schweden aufhalten. Er habe während sechs Jahren die
Schule besucht und sich nach dem Schulabbruch während ungefähr einem
Jahr zu Hause aufgehalten. Schliesslich habe er als Lieferant für (…) ge-
arbeitet, diese Arbeit aber im Jahr 2013 beenden müssen, weil er zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden sei. Nachdem er dem Militärdienstaufgebot
nicht nachgekommen sei, sei ihm der eingereichte Haftbefehl zugestellt
worden. Zunächst seien mehrere seiner Ausreiseversuche schief gelaufen,
weil zu dieser Zeit die Grenze streng bewacht worden sei. Er habe sich
damals einerseits bei seinem Grossvater und andererseits bei seiner Tante
in einem Dorf versteckt, bis ihm die Ausreise in die Türkei schliesslich ge-
lungen sei. Seinen Heimatstaat habe er verlassen, weil er im Dezember
2013 eine Aufforderung zur Ausstellung des Militärbüchleins erhalten habe
und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, da er sich vor einem
direkten Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe. Zumal es sodann An-
fang des Jahres 2015 zu Razzien bei ihm zu Hause gekommen sei, habe
er sich veranlasst gefühlt, zu seinem Grossvater in ein anderes Quartier
und danach zu seiner Tante zu flüchten. Nach der ersten Razzia im Januar
2015 habe er den Haftbefehl erhalten. Ansonsten habe er grundsätzlich
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keine Probleme gehabt. Die Situation als Kurde sei aber nicht einfach ge-
wesen, da sie von verschiedenen Seiten benachteiligt oder sogar bedroht
würden.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum Militär-
dienst sowie einen Haftbefehl ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 – eröffnet am 22. Februar 2018 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs
sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die Vor-
instanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Er beantragte zudem den Beizug der Akten seines Bruders,
der um Erteilung eines humanitären Visums ersucht habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er eine Vorladung der Partiya
Yekitîya Demokrat (PYD) / Yekîneyên Parastina Gel (YPG) samt Überset-
zung, einen Ausdruck des Gesuchs um humanitäres Visum seines Bruder
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 23. März 2018 bestätigte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfü-
gung vom 11. April 2018 hiess der die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
als amtlicher Rechtsbeistand gut und überwies dem SEM die Beschwerde-
schrift mit Einladung zur Vernehmlassung.
G.
In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
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H.
Am 27. April 2018 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des SEM.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2018 eine Replik ein, in der er
an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 wurden zwei
Dokumente aus dem Verfahren seines Bruders (betreffend dessen Antrag
auf humanitäres Visum) nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es
könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei
einem weiteren Verbleib in Syrien aufgrund seines Alters militärisch ausge-
hoben worden wäre. Er habe allerdings seinen Heimatstaat verlassen,
ohne je Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, weshalb
unklar sei, ob er als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen wor-
den wäre. Furcht vor künftiger Einberufung in den Militärdienst vermöge
gemäss ständiger Praxis keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG zu begründen. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts
ändern, zumal deren Beweiswert fraglich sei und die Dokumente keinen
Hinweis darauf enthalten würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
einberufen worden wäre. Auch die übrigen Vorbringen im Zusammenhang
mit dem herrschenden Bürgerkrieg sowie die Benachteiligungen aufgrund
seiner kurdischen Ethnie seien nicht asylrelevant, da sie einerseits keine
Verfolgung darstellen würden und andererseits nicht ausreichend intensiv
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gewesen seien. Es könne deshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung ver-
zichtet werden.
4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer erstmals darauf hin,
dass sein Bruder C._______ im Jahr 2004 an Kundgebungen in B._______
teilgenommen habe und dabei verhaftet worden sei. Als dieser aus der Haft
entlassen worden sei, habe er zunächst in ein Spital verbracht werden
müssen. Seither sei er gelähmt; er könne aber sprechen sowie drei Finger
der linken Hand bewegen. Da den syrischen Behörden dieser Fall bekannt
sei, befürchte er (Beschwerdeführer), bei einer Wiedereinreise als regime-
feindlich eingestuft zu werden und entsprechender Behandlung ausgesetzt
zu werden. Diese Reflexverfolgung sei durch die Vorinstanz nicht genü-
gend erhoben worden, weshalb die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhalts an diese zurückzuweisen sei. Darüber hinaus könne die
Praxis des SEM in Bezug auf Syrien nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der jüngsten Entwicklungen würden aktuell schwerste Men-
schenrechtsverletzungen begangen, weshalb es als staatsfeindlicher Akt
und als politische Gesinnung betrachtet werde, wenn sich Personen dem
Militärdienst entziehen wollten. Schon deswegen drohe ihm asylrelevante
Verfolgung in seinem Heimatstaat. Ausserdem erweise sich der Umgang
des SEM mit den eingereichten Beweismitteln als unhaltbar, indem es
diese pauschal und ohne jegliche Dokumentprüfung für nicht beweistaug-
lich erklärt habe. Willkürlich sei auch die diesbezügliche Argumentation, es
sei nicht erwiesen dass er tatsächlich in den Kriegsdienst eingezogen
würde, da er keinen persönlichen Kontakt mit den syrischen Behörden ge-
habt habe und bisher auch nicht aufgeboten worden sei. Es bestünden
nämlich keine Hinweise auf seine Untauglichkeit, weshalb die Gefahr zum
Militärdienst eingezogen zu werden als sehr hoch einzustufen sei. Weiter
sei er als Kurde einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, da die Kurden zwi-
schen alle Fronten geraten seien und faktisch eine ethnische Säuberung
im Gang sei. Der Beschwerdeführer werde auch von der PYD mit einem
Diensteinzug bedroht, was durch eine entsprechende Vorladung belegt
werden könne.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung an, die angebliche Bedro-
hung durch die PYD sei erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wor-
den. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die Rekrutie-
rungsbemühungen seitens der PYD mangels eines Verfolgungsmotivs im
Sinn von Art. 3 AsylG sowie mangels hinreichender Intensität keine Asyl-
relevanz zu entfalten vermögen. An der Anhörung sei dem Beschwerde-
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führer hinreichend Möglichkeit geboten worden, sich zu sämtlichen Prob-
lemen zu äussern – auch zu denjenigen seines Bruders. Jedenfalls be-
stehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. In die Akten des
Verfahrens seines Bruders betreffend humanitäres Visum könne schliess-
lich deshalb keine Einsicht gewährt werden, weil sämtliche Nachforschun-
gen im Staatssekretariat keine solchen Akten zum Vorschein gebracht hät-
ten.
4.4 In den Stellungnahmen zur Vernehmlassung stellte sich der Beschwer-
deführer weiterhin auf den Standpunkt, er habe anlässlich der Anhörung
nicht genügend Möglichkeit erhalten, über die Fluchtgründe betreffend sei-
nen Bruder sprechen zu können. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass
es die einzelnen Sachverhaltselemente jeweils isoliert anstatt in einer Ge-
samtschau betrachtet habe, weshalb es den Zusammenhang zwischen
Ausreise, Verschwinden und Aufenthalt beim verfolgten Bruder und der
Gefahr einer künftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nicht habe erkennen
können. In Bezug auf die Akten des Bruders betreffend humanitäres Visum
habe das SEM schliesslich den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, was
wiederum dazu geführt habe, dass es die drohende Reflexverfolgung nicht
abschliessend habe beurteilen können.
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine allfällige Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
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5.2 Vorliegend erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Zwar wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2013 zum Mili-
tärdienst aufgeboten, hat aufgrund seiner Nichtfolgeleistung im Januar
2015 einen Haftbefehl erhalten und wurde im Rahmen von zwei Razzien
zu Hause gesucht. Seinen Aussagen im Rahmen der Asylbefragung ist je-
doch nicht zu entnehmen, dass er den heimatlichen Behörden als Regime-
gegner aufgefallen wäre und deshalb konkrete gezielte Verfolgungsmass-
nahmen erlebt hätte. An der Anhörung gab er vielmehr zu Protokoll, er sei
hauptsächlich wegen des Militärs ausgereist (vgl. SEM-Akten, A28, F52,
F55 und F128: "Das ist alles, was ich erzählen wollte. Und wie gesagt, ich
bin wegen des Militärs ausgereist. Dort hätte man entweder jemanden tö-
ten müssen oder wäre selber getötet worden."). Weil er dem Militärdienst-
aufgebot respektive dem Rekrutierungsaufgebot vom Dezember 2013
nicht nachgekommen sei und sich damit faktisch dem Wehrdienst verwei-
gert habe, sei ihm im Januar 2015 ein Haftbefehl zugestellt worden und er
sei zu Hause aufgesucht worden (vgl. a.a.O., F70 ff., F75. "Ich glaube, es
steht darin, dass ich gesucht bin, weil ich dem Aufgebot keine Folge ge-
leistet habe […].", F125). Eine anderweitige Veranlassung für die behördli-
che Suche nach ihm kann den Akten nicht entnommen werden. Angesichts
der Vorgehensweise des syrischen Regimes (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2.)
würde die faktische Dienstverweigerung des Beschwerdeführers folglich
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden nicht
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
5.3 Konkret angesprochen auf weitere Gründe, welche zu seiner Ausreise
geführt hätten, gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe als Kurde
keinerlei Rechte gehabt. Auch darin kann kein Verfolgungsgrund im Sinn
von Art. 3 AsylG ersehen werden. Einerseits bezog er sich in dieser Aus-
sage offensichtlich auf die aktuelle Kriegssituation (vgl. SEM-Akten, A28,
F133 ff.). Andererseits vermögen diese geltend gemachten Nachteile nicht
den Intensitätsanforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu genügen. Das
Gericht geht – unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5,
je m.w.H.) – praxisgemäss davon aus, dass syrische Staatbürger kurdi-
scher Ethnie generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asyl-
rechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Ur-
teil BVGer D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 und E-2793/2016 vom
26. Februar 2018 E. 6.5).
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5.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erhielt der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Anhörung mehrmals die Gelegenheit, sämtliche
Gründe zu nennen, welche zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. SEM-
Akten, A28, F51 f., F54 ff., F56: "Haben Sie nun alle Gründe genannt für
Ihre Ausreise? A: Ja.", F128). Zudem wurde er auch auf seine Familienmit-
glieder angesprochen sowie gefragt, wie es diesen gehe und, ob ihm diese
besondere Neuigkeiten mitgeteilt hätten, die für sein Asylgesuch relevant
seien (vgl. a.a.O., F18 ff., F23 ff.). Dennoch erwähnte er weder die angeb-
liche Inhaftierung und Misshandlungen seines Bruders im Jahre 2004 noch
deren Folgen. Das SEM hätte somit – selbst wenn es sich bei diesem Er-
eignis um einen innerhalb Syriens bekannten Fall handeln sollte – davon
ausgehen dürfen, dieser sich vor 14 Jahren ereignete Vorfall habe keine
Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt. Aus den Akten ergeben
sich nämlich keinerlei Hinweise darauf, dass er wegen seines Bruders
ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre
oder ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Reflexverfolgung drohen würde.
5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Visumsakten
beim SEM nicht verfügbar sind. Zumal dieses Vorbringen nach dem Ge-
sagten keine asylrechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren zu ent-
falten vermag, können weitere diesbezügliche Abklärungen unterbleiben.
Immerhin kann in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass auch
im Visumsantrag, den die Schwester D._______ (N […]) für den Bruder
C._______ am 26. Juli 2016 beim SEM eingereicht habe, die angebliche
Ursache der Gesundheitsprobleme von C._______ – Misshandlungen in
der Untersuchungshaft – erstaunlicherweise mit keinem Wort erwähnt wor-
den waren (vgl. Beschwerdebeilage 4).
5.6 Insgesamt beziehen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf
eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegssituation. Diesem
Umstand hat das SEM bereits mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzug genügend Rechnung getragen (vgl.
BVGer D-1163/2015 vom 22. Januar 2016 E. 5.4).
5.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt
im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorlie-
gens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu
prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
fügung vom 11. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und wei-
terhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 11
Mit derselben Verfügung wurde zudem dem Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG entsprochen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand
in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi bestellt. Dieser wurde in
derselben Verfügung auf die Stundenansätze der amtlichen Vertretung hin-
gewiesen und darauf, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen
ist. Der in der Kostennote vom 20. März 2018 ausgewiesene Vertretungs-
aufwand von 2267.– Franken für das Einreichen einer Beschwerde von
knapp sieben Seiten und eines vorgängigen Gesuchs um Akteneinsicht er-
scheint als überhöht. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der massgebenden Stundenansätze
(vgl. Instruktionsverfügung vom 11. April 2018) ist das Honorar des amtli-
chen Rechtsbeistands – unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben
vom 14. sowie 22. März 2018 auf insgesamt Fr. 1900.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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