B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1729/2013
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2012 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 31. Oktober 2012 summarisch befragt. Zur Be-
gründung des Asylgesuches machte er dabei geltend, er stamme aus
B._______, Mauretanien. Im Alter von zehn Jahren habe ihn seine
Grossmutter, nachdem seine Eltern von Rebellen getötet worden seien,
nach C._______, Senegal, gebracht. Er fürchte, ebenfalls von den Rebel-
len umgebracht zu werden.
B.
Das BFM liess am 8. November 2012 eine LINGUA-Analyse durchführen.
Am 23. Januar 2013 wurde das entsprechende Gutachten erstellt. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2013 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Gutachtens. Die-
ser nahm innert Frist dazu nicht Stellung.
C.
Mit am 25. März 2013 eröffneter Verfügung vom 22. März 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, der beauftragte Experte gelange in sei-
nem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht
primär in Mauretanien sozialisiert worden sei und daher auch der von ihm
angegebene Geburtsort und die Staatsangehörigkeit nicht zutreffen wür-
den. Die Analyse lasse den Schluss zu, dass er wahrscheinlich in Sene-
gal geprägt worden sei. Damit habe er falsche Angaben über seinen Ge-
burtsort sowie seine Staatsangehörigkeit gemacht und die Behörden über
seine Identität getäuscht.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein materieller
Entscheid zu fällen, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bezüglich der Wegweisung und des
Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorin-
stanz dies materiell geprüft hat.
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität
täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff
der Identität umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Ge-
burtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden (Art. 1 Bst. a
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der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Vorliegend hat das BFM den Beschwerdeführer durch die Fachstelle
LINGUA einer Herkunftsanalyse unterziehen lassen. Aufgrund charakte-
ristischer Merkmale in der Sprachweise und landeskundlich-kultureller
Anhaltspunkte gelangte der Experte zum Schluss dass die primäre Sozia-
lisierung des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Mauretanien, sondern
in Senegal erfolgt sei. Dies ergebe sich aus seinem fehlenden Wissen
über B._______, C._______ und Mauretanien, aus seiner Aussprache
und seinem Wortschatz sowie aus der völligen Unkenntnis des in Maure-
tanien gesprochenen arabischen Dialekts Hassania.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt LINGUA-Analysen des
BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG;
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifi-
kation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltli-
che Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, misst
es ihnen indessen erhöhten Beweiswert zu; sie sind deshalb grundsätz-
lich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen.
Die vorliegend zu beurteilende, ausführlich begründete LINGUA-Analyse
erfüllt die genannten Anforderungen und hat somit erhöhten Beweiswert.
3.4 Das Bundesamt hat unter Hinweis auf die durchgeführte LINGUA-
Analyse überzeugend dargelegt, warum der Beschwerdeführer entgegen
seinen Aussagen nicht aus B._______ stammen kann und nicht von der
mauretanischen Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Aufgrund der Un-
kenntnis über die geografischen Begebenheiten, die Sprache, die Bräu-
che und den Lebensalltag in Mauretanien sowie angesichts der Sprach-
weise (…) gelangte das Bundesamt zu Recht zum Schluss, dass er die
Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. a
AsylV 1 über seine Identität getäuscht hat und wahrscheinlich aus Sene-
gal stammt.
3.5 Der Beschwerdeführer vermag dieser Einschätzung keine stichhalti-
gen Argumente entgegenzuhalten. In der Beschwerde bringt er vor, er sei
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anlässlich des Telefongesprächs mit dem LINGUA-Experten verwirrt ge-
wesen. Die Frage nach seinen verstorbenen Eltern habe schlechte Erin-
nerungen in ihm geweckt, worauf er sich nicht mehr habe konzentrieren
und nicht richtig antworten können; deshalb habe er die Namen der Quar-
tiere von B._______ vergessen. Da er in Mauretanien nie zur Schule ge-
gangen sei, kenne er keine Namen von Schulen. Dass er angegeben ha-
be, B._______ liege nicht am Meer, stimme nicht; dass er die Preise von
alltäglichen Konsumgütern nicht kenne, liege daran, dass seine Eltern die
Einkäufe gemacht hätten und er niemals Geld besessen habe, um ir-
gendetwas zu kaufen. Die Frage nach einem typisch mauretanischen Ge-
richt habe er falsch verstanden und deshalb das Gericht angegeben, wel-
ches in seiner Familie am meisten gegessen worden sei. Schliesslich
seien seine mangelnden Arabisch-Kenntnisse darauf zurückzuführen,
dass er im Alter von zehn Jahren nach Senegal gezogen sei und von da
an nur noch Wolof gesprochen habe.
Diese Vorbringen vermögen die durch die Analyse eruierten Wissenslü-
cken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen
Besonderheiten nicht zu erklären. Selbst wenn es im (LIN-
GUA-)Telefongespräch zu Missverständnissen gekommen und er verwirrt
gewesen sein sollte, ist nicht glaubhaft, dass ein junger Mann keine auch
nur annähernd substanziierten Angaben zum Land machen kann, in dem
er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufgewachsen sein will. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch auf Beschwerdeebene keine näheren
Angaben zu seiner angeblichen Heimatstadt, zum Quartier, in dem er
aufgewachsen sei, oder zu anderen mauretanischen Gegebenheiten. Sei-
ne punktuellen Ausführungen zu den aufgezeigten Wissenslücken und
der Erklärungsversuch zum völligen Fehlen von sprachlichen Einflüssen
aus Mauretanien sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten, wel-
che das Ergebnis der LINGUA-Analyse nicht zu erschüttern vermögen.
Die übrigen kurzen und unbelegten Ausführungen in der Beschwerde er-
schöpfen sich weitgehend in Wiederholungen von bereits erfolgten Vor-
bringen und vermögen keine andere Sichtweise zu ergeben, weshalb es
sich erübrigt, darauf einzugehen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
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Seite 6
4.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer hat das Bundesamt über seine Identität ge-
täuscht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, was eine Prüfung, ob
ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht. Die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung sei-
ner wahren Identität und Herkunft hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen.
5.3 Nach dem Gesagten liegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vor, und der verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit
dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
7.
7.1 Aus den soeben dargelegten Gründen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: