B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1729/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 6. Juni 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Anlässlich der
vertieften Anhörung im Beisein seiner Rechtsvertretung am 27. Juni 2017
machte der (…)-jährige Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
ethnischer Peul und bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann
in B._______ aufgewachsen. Seine leiblichen Eltern habe er regelmässig
besucht. Im Rahmen von ethnischen Auseinandersetzungen zwischen den
Peul und den Malinké sei er im (…) 2015 von den Malinké angegriffen und
auf den Kopf geschlagen worden. Seither leide er an persistierenden Kopf-
schmerzen. Im Jahr 2016 sei er erneut geschlagen worden. Aufgrund des
Konfliktes – der alle Bewohner seiner Gegend betroffen habe – habe er es
meist vermieden, das Haus zu verlassen. Bei solchen Vorfällen müssten
sie (die Peul) sich sogar vor der Polizei fürchten, da diese jeweils die Ma-
linké unterstütze. Er selbst habe nicht an den Kundgebungen teilgenom-
men und abgesehen von den erwähnten Belästigungen, keine Probleme
gehabt.
B.
Die guineische Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée erklärte sich
auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz am 11. September 2017 bereit,
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen.
C.
Am 29. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis mit der
guineischen Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bei einer allfälli-
gen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea. Dazu wurde ihr eine
Kopie des Konsultationsformulars zugestellt (vgl. SEM-Akten A20 und
A22).
D.
In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 wurde darauf hingewiesen,
dass das SEM die Pflicht zur Abklärung – ob im Heimatstaat des Beschwer-
deführers Eltern, Angehörige oder Drittpersonen vorhanden seien, die ge-
willt und in der Lage seien, angemessen für ihn zu sorgen – vollumfänglich
an Sabou Guinée und damit eine Organisation vor Ort übertragen habe.
Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt, vor der Verfü-
gung der Wegweisung zu einem – möglichweise fehlerhaften – Ergebnis
einer solchen Abklärung Stellung zu nehmen.
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E.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
F.
Am 27. Februar 2018 informierte die bisherige Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers die Vorinstanz über die Niederlegung des Mandates.
G.
Mit Eingabe vom19. März 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine
neue Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Abklärungen zu seinem familiären
Hintergrund zu treffen und in Punkto Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs einen neuen Entscheid zu fällen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel wurden eine Fürsorgebestätigung und diverse Berichte
über die aktuelle Lage in Guinea eingereicht.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
die mit der Organisation Sabou Guinée geschlossene Vereinbarung nicht
offenlege.
Beim Übereinkommen vom 2. August 2017 zwischen dem SEM und der
Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée handelt es sich um einen ver-
waltungsrechtlichen Vertrag, welcher die Beziehung zwischen diesen bei-
den Parteien regelt. Insoweit bestehen wesentliche öffentliche und private
Interessen an der Geheimhaltung des Vertragsinhalts (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
und b VwVG). Gestützt auf die Vereinbarung mit Sabou Guinée konsultierte
die Vorinstanz die Organisation betreffend die Übernahme des Beschwer-
deführers. Am 11. September 2017 antwortete die Organisation, unter Auf-
führung der einzelnen Verpflichtungen im Hinblick auf die Rückkehr des
Beschwerdeführers, namentlich seine adäquate Unterbringung sowie er-
forderliche Unterstützung. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdefüh-
rer vollumfänglich offengelegt. Damit wurde seinem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör Genüge getan. Die erhobene Rüge ist unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei bei
den Auseinandersetzungen zwischen den Peul und den Malinké zweimal
geschlagen worden, weil er ethnischer Peul sei. Dazu sei zunächst festzu-
halten, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfol-
gung sehr hoch seien. Es müssten besondere Umstände vorliegen, dass
bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv
die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt
betrachtet werden könnten. Solche Umstände würden in Guinea alleine
aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Peul nicht vorlie-
gen.
Die erwähnten beiden Angriffe seien zwar äusserst bedauerlich, hätten je-
doch mit der zu jener Zeit herrschenden Situation allgemeiner Gewalt in
Guinea zu tun gehabt und würden keine gezielten Verfolgungsmassnah-
men gegen seine Person im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Aus den
Akten liessen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer
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wegen diesen beiden Vorfällen begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung haben müsste. Nicht nur er, sondern alle Bewohner im Viertel seien
von den ethnischen Spannungen betroffen und willkürlichen Angriffen aus-
gesetzt gewesen. Des Weiteren weise er kein Profil auf, bei dem davon
ausgegangen werden müsste, dass er in den Fokus der Behörden oder der
Volksgruppe der Malinké geraten könnte. Somit sei nicht davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea gezielt verfolgt würde. Es
genüge nicht, die Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkomm-
nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereig-
nen könnten, zu begründen.
Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, nä-
her auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er sei auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Peul im Rahmen von eth-
nischen Spannungen zwischen der Mehrheitsethnie der Malinké und den
Peul, persönlich angegriffen und verletzt worden. Die Angriffe fänden aus
ethnischen Gründen statt und würden von den guineischen Behörden tole-
riert respektive unterstützt.
Sowohl er, als auch seine Tante seien Opfer physischer Gewalt geworden.
Die Angreifer wüssten genau wer er sei, weshalb nicht davon gesprochen
werden könne, er sei zufällig zum Opfer ethnisch motivierter Angriffe ge-
worden. Es handle sich um zielgerichtete Verfolgungshandlungen gegen
Angehörige – vor allem junge Männer – seiner Volksgruppe. Die Wahr-
scheinlichkeit erneut Opfer solcher schwerwiegender Übergriffe zu wer-
den, sei angesichts der aktuellen Lage in Guinea und speziell in B._______
sehr hoch, womit er persönlich objektive Gründe für die Furcht habe, erneut
ähnlichen oder gar schlimmeren Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und entgegen der vom
Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, fehlt es
den geltend gemachten Belästigungen an der notwendigen Gezieltheit und
Intensität, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Den Aussagen
des Beschwerdeführers zufolge war denn auch nicht nur er, sondern waren
zahlreiche andere Bewohner seiner Gegend von den Belästigungen betrof-
fen. Auch wenn der Beschwerdeführer heute noch in einem gewissen Aus-
mass an Folgen der erlittenen Schläge leidet, muss er als zufälliges Opfer
im Rahmen des ethnischen Konflikts zwischen den Peul und den Malinké
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erachtet werden. Er war somit keinen gezielt auf seine Person ausgerich-
teten Massnahmen ausgesetzt. Entsprechend geht auch aus seinen Schil-
derungen nicht hervor, dass die Behörden oder die Malinké ein besonderes
Interesse an seiner Person hätten. Ferner sind – entgegen der Auffassung
in der Beschwerde – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er im Falle
seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gezielt gegen seine
Person gerichtete Massnahmen zu befürchten hätte. Auch wenn ethnische
Spannungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, kann mit
Bezug auf Guinea nicht von einer systematischen Verfolgung einer oder
mehrerer Volksgruppen ausgegangen werden.
6.4 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
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8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Es trifft zu und geht grundsätzlich nicht an, dass sich die Vorinstanz
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bezüglich der allgemeinen Lage in
Guinea auf Berichte datierend aus den Jahren 2014 und 2015 bezieht, wel-
che sie letztmals Ende 2015 konsultierte. Indes ist dem Beschwerdeführer
daraus kein Nachteil erwachsen. Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl.
satt vieler Urteil des BVGer D-2700/2016 vom 24. November 2016) und
auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage – Gewaltausbrüche im
Februar dieses Jahres im Rahmen von Lokalwahlen infolge von Protesten
– geht das Gericht davon aus, dass in Guinea keine Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer
D-218/2018 vom 22. Januar 2018, D-6498/2017 vom 11. Januar 2018,
D-2401/2016 vom 7. Dezember 2017).
8.4.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Situation unbegleiteter
minderjähriger Asylgesuchstellender besondere Beachtung zu schenken.
Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit ver-
bundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen
der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat
die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer un-
begleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes bezie-
hungsweise Jugendlichen gewährleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f.
m.w.H.).
8.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid der Vorinstanz lasse
im Wegweisungspunkt eine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner per-
sönlichen und individuellen Situation vermissen.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und
deren Ehemann in B._______ aufgewachsen und habe dort während (…)
Jahren die Schule besucht. Diese Verwandten würden nach wie vor im Hei-
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matstaat leben. Soweit er auf Beschwerdeebene geltend macht, seine Mut-
ter habe zusammen mit seiner Schwester das Land ebenfalls verlassen
wollen und sein Vater sei im Dezember 2017 verstorben, handelt es sich
dabei um nachgeschobene und durch nichts beleget Behauptungen. Ob
dies zutrifft, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer bei sei-
ner Tante aufgewachsen ist und diese als seine nächste Bezugspersonen
gilt. Es ist davon auszugehen, dass er erneut bei ihr unterkommen und sie
ihn unterstützen kann.
Sodann hat sich die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée gemäss
dem Schreiben vom 11. September 2017 verpflichtet, den Beschwerdefüh-
rer bei seiner Rückkehr zu betreuen und ihn bei der Kontaktaufnahme zu
seinen Verwandten zu unterstützen beziehungsweise ihn in geeigneter
Form unterzubringen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Ansicht besteht kein Anlass zur Annahme, Sabou Guinée sei nicht geeig-
net, auf das Wohl des Beschwerdeführers einzugehen und die zugesicher-
ten Leistungen zu erbringen. Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass
das Hauptziel von Sabou Guinée die Wiedervereinigung mit seiner Familie
sowie die erfolgreiche Reintegration in die guineische Gesellschaft ist.
8.4.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht vollständig ge-
sund, da er weiterhin an anhaltenden Kopfschmerzen leide, Schlafprob-
leme habe und die Narbenwucherung an seinem Bein schmerzhaft sei.
Gemäss dem Arztbericht des (…) vom 2. November 2017 ist der allge-
meine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut. Soweit er noch
Kopf- und Beinschmerzen hat, kann er sich diesbezüglich, wie bereits die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhalten hat, in B._______
an ein Spital wenden. Schliesslich hat er im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen
(vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]). Es liegen somit keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine
Rückkehr nach Guinea sprechen.
8.5 Unter Würdigung aller Umstände, namentlich auch des Kindeswohls ist
der Wegweisungsvollzug nach Guinea als zumutbar zu erachten.
8.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 11
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der von
der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechts-
beiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzu-
weisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: