Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1730/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. April
2007 verliess und nach Aufenthalten in Niger und Libyen auf dem
Seeweg im Januar 2009 illegal nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er
um Asyl nachsuchte,
dass er aussagegemäss in der Folge nach Bari transferiert worden sei,
dass im Februar 2009 sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er
dagegen Beschwerde erhoben habe,
dass er im März 2009 ein "permesso di soggiorno" vorerst für drei Monate
erhalten habe, das danach verlängert worden sei,
dass er mit dem Zug über Neapel und Mailand erstmals am 14. Oktober
2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte und am 2. November 2009 zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates summarisch befragt
wurde,
dass er gemäss EURODAC-Treffern vom (…) und vom (…) in
Lampedusa sowie vom (…) in Bari Asygesuche stellte,
dass er anlässlich der Befragung vom 2. November 2009 geltend machte,
ein Mitglied der Massob-Bewegung zu sein und 2007 in seiner
Heimatprovinz den ordentlichen Wahlablauf gestört zu haben, weshalb er
nun gesucht werde,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die vorgenannte Befragung
im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er hierzu geltend machte, die italienischen Behörden hätten sein
Asylgesuch abgelehnt und er habe dort weder eine Bleibe noch dürfe er
arbeiten,
dass er den ganzen Tag nichts zu tun habe und betteln müsse,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 10. November 2009 die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieselben bis zum
Ablauf der Frist am 25. November 2009 dazu keine Stellungnahme
einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 22. Januar 2010 nach Rom
transferiert wurde,
dass er am 11. Januar 2011 erneut in die Schweiz einreiste und unter
einem anderen Geburtsdatum im EVZ C._______ ein zweites Asylgesuch
stellte und dabei auf seine beim ersten Asylgesuch geltend gemachten
Asylgründe hinwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der
summarischen Befragung vom 18. Januar 2011 das rechtliche Gehör
bezüglich der wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende
Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zu einer
Überstellung an die italienischen Behörden zwecks Durchführung des
Asylverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für ein Nichtüberstellen
nach Italien geltend machte,
dass das BFM am 8. Februar 2011 die italienischen Behörden um
Rückübernahme ("Request for taking back") des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
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zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden auf das Gesuch bis zum Ablauf der Frist
am 23. Februar 2011 nicht antworteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 16. März
2011 – auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen
Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass es weiter anführte, der Beschwerdeführer habe am (…) 2009 in
Lampedusa e Linosa und am (…) 2009 in Bari Asylgesuche eingereicht,
was durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac bestätigt werde,
dass er nach dem Nichteintreten auf sein Asylgesuch am 22. Januar
2010 von der Schweiz kontrolliert nach Italien zurückgeschafft worden sei
und dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 11. Januar 2011 gelebt
habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zur
Rückübernahme am 23. Februar 2011 keine Stellung bezogen hätten,
dass somit gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 23. August 2011
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, er habe bezüglich einer Rückkehr
nach Italien nichts einzuwenden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refou-lement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2011
(Poststempel: 21. März 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sich die Eingabe als nicht rechtsgenüglich erwies, da sie weder eine
Unterschrift noch klare Rechtsbegehren und Begründung enthielt,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011
eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt zur Beschwerdeverbesserung –
unter Androhung eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall –
eingeräumt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 eine (bezüglich Begehren
und Begründung knapp rechtsgenügliche) Beschwerdeverbesserung
einreichte,
dass er darin die Schweizer Behörden ersuchte, bis September bleiben
zu dürfen, um sich von seiner Depression zu erholen,
dass er danach eine Unterkunft suchen werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM an Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet geblie-
ben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
durch Italien als akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, welches für die
Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober
2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen, zu welchen der Beschwerdeführer nicht
gehört, bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, das zu einer anderen
Einschätzung führen würde,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen,
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (Art. 3 Dublin-II-VO) oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zu-
sammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun ver-
mag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: