Abtei lung V
E-1731/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer
mit Zustimmung von Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1731/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Plateau-State)
stammender ethnischer Haussa mit letztem Wohnsitz in B._______,
eigenen Angaben zufolge Nigeria per Schiff am 30. November 2008
verliess und über eine ihm unbekannte Route am 23. Januar 2009
illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 27. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatstaates befragte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten nicht für
ihn sorgen können, weshalb er seit dem 5. Lebensjahr in Aba bei
einem Mitglied der Pfingstgemeinde aufgewachsen sei, wo er zum
christlichen Glauben konvertiert habe,
dass dort noch weitere vier Personen gewohnt hätten, die bei ihrer
Volljährigkeit jeweils krank geworden und anschliessend nach Amerika
geschickt worden seien, von dort aber nie zurückgekehrt seien,
dass er (Beschwerdeführer) ebenfalls krank geworden sei, und er sich
davor gefürchtet habe, ihm könne dasselbe widerfahren, weshalb er im
August 2008 entschieden habe, nach B._______ zu seinen Eltern
zurückzukehren,
dass er in Bezug auf diese Vorkommnisse Anzeige erstattet habe,
dass es am (...), ein Tag nach den Gemeindewahlen von B._______,
zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen
gekommen sei,
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dass Muslime auch ihr Haus angegriffen und in Brand gesteckt hätten,
wobei er aus dem Fenster entkommen sei und in der Kirche habe Zu-
flucht finden können,
dass er selbentags mit dem „Junior Pastor“ nach Lagos gegangen sei,
das sie ungefähr zwei Tage später per Schiff verlassen hätten,
dass er zwecks Abklärung seiner Krankheit eine Woche vor der Anhö-
rung im Spital gewesen sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – am 6. März 2009
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich, sodann sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster und an das BFM
adressierter Eingabe vom 13. März 2009 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung sei
zwecks Eintreten und materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass die nicht signierte Beschwerde von Amtes wegen an das zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. März
2009 dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist ab Erhalt der
Zwischenverfügung einräumte, um die Beschwerde mit Originalun-
terschrift einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer am 1. April 2009 fristgerecht eine ergänzte
und mit seiner Originalunterschrift versehene Eingabe nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache ab-
gefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befin-
den ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben(Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 27. Januar 2009 so-
wie der Direktanhörung vom 10. Februar 2009 darstellt, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass – nach Prüfung der Akten – festzustellen ist, dass der Beschwer-
deführer trotz zweimaliger Aufforderung, Identitätsdokumente abzuge-
ben, dieser nicht nachgekommen ist, weshalb seine Identität bis heute
nicht feststeht,
dass er überdies weder in der Lage war, die Reise differenziert zu
schildern, noch den Ausreisezeitpunkt oder den Ankunftsort des
Hafens zu benennen,
dass seine Behauptung, er habe nie Identitätspapiere besessen, kei-
nen entschuldbaren Grund für das Fehlen von Identitätspapieren dar-
stellt,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers (Nichtbemühen um den
Erhalt eines Identitätsausweises) die Vermutung der Verheimlichung
seiner Identitätsdokumente erhärtet,
dass durch sein Aussageverhalten insgesamt der Eindruck entsteht, er
habe die zu seiner Flucht führenden Ereignisse nicht selbst erlebt,
zumal sie jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung
vermissen lassen,
dass weiter auffällt, dass er keine Kenntnisse über die Pfingstgemein-
de hat, obwohl er seit seinem fünften Lebensjahr deren Mitglied sein
will und regelmässig zur Kirche gegangen sei,
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dass insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem
angeblichen Überfall auf das Elternhaus in B.______ und der Flucht
nach Lagos realitätsfremd erscheint, zumal er sich seinen Angaben
zufolge nicht nach dem Schicksal seiner Eltern erkundigt und die
nigerianischen Behörden nicht um Schutz ersucht hat,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
zumal darin eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzli-
chen Erwägungen unterbleibt,
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Internetauszug das Er-
zählte nicht zu belegen vermag,
dass unbestritten ist, dass es am (...) nach den Gemeindewahlen in
B._______ zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und
Christen gekommen war, welche mehrere Todesopfer gefordert hatten,
dass diese Ereignisse jedoch nichts daran ändern, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der sein bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb
davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme nicht durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt sind,
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dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Stella Boleki
Versand:
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