B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1731/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. März 2009
seinen Heimatstaat auf dem Luftweg verliess und am 3. März 2009 über
ihm unbekannte Transitländer in einem Auto illegal in die Schweiz gelang-
te, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B.______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B.______ vom 9. März
2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. März 2009
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe seit
1999 in C.______, Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) gelebt, wo er zusam-
men mit seinem Vater im von dort ungefähr acht Kilometer entfernt gele-
genen eigenen Betrieb gearbeitet habe,
dass die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vor ungefähr anderthalb
Monaten (zirka Ende Februar 2009, Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt) Waffen auf dem Feld seines Vaters versteckt und seine Familienan-
gehörigen mit dem Tode bedroht hätten, falls sie den Ort des Verstecks
den Behörden melden würden,
dass, nachdem ein Mitglied der LTTE bei einer Schiesserei in Chenkaladi
von der Armee verhaftet worden sei, nachts zwei Mitglieder der LTTE zu
seinem Vater auf das Feld gekommen seien, diesen sowie seine Familie
mit dem Tode bedroht und das Waffenversteck ausgehoben hätten,
dass nach ungefähr drei Tagen die sri-lankische Armee und die Eelam
People's Democratic Party (EPDP) zu seinem Vater aufs Feld gekommen
seien, worauf dieser ihnen gestanden habe, dass die LTTE Waffen auf
seinem Feld deponiert hätten,
dass man seinen Vater getreten und von ihm verlangt habe, er (der Be-
schwerdeführer) solle sich am nächsten Tag bei ihnen zu einer Befragung
melden,
dass er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe,
dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst um sein Leben Sri Lanka
zwei bis drei Wochen später verlassen habe,
dass er seine Identitätskarte zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 – eröffnet am
28. Februar 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aufforderung zur Befragung durch die sri-
lankische Armee könne bereits mangels Intensität kein Verfolgungscha-
rakter zugesprochen werden, da es bei solchen Personenkontrollen um
die Verhinderung der Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesell-
schaft gehe, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungs-
situation darstelle,
dass, sollte die Armee den Beschwerdeführer tatsächlich der Kollaborati-
on mit den LTTE verdächtigt haben, sie ihn gesucht und verhaftet hätte
und nicht bloss seinem Vater hätte ausrichten lassen, er solle sich mel-
den,
dass den sri-lankischen Behörden bekannt sei, dass Personen tamili-
scher Herkunft im Einflussgebiet der LTTE gezwungen worden seien, mit
diesen zu kollaborieren, weshalb die Betroffenen zum heutigen Zeitpunkt
in der Regel nicht mehr geahndet würden,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu
den LTTE nicht über ein entsprechendes Profil verfüge, um davon auszu-
gehen, er werde von Seiten der sri-lankischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt noch verdächtigt,
dass damit keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerde-
führer müsse im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) rechnen, dies insbesondere auch, weil seit dem militärischen
Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 diese Organi-
sation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert wor-
den oder ausser Landes geflüchtet seien,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass (unter Verweis auf BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug in den
Norden und Osten Sri Lankas zulässig, zumutbar und möglich sei, und
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auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprä-
chen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragte,
dass er seiner Rechtsmitteleingabe ein Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011 (Sri Lanka: Situa-
tion für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo
und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka) sowie einen Brief seines Vaters
im Original mit englischer Übersetzung und Zustellumschlag beilegte,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2012 mitteilte, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferlegte, welchen er am 16. April
2012 fristgemäss leistete,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2012 um Frist-
erstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6
E. 5 S. 52),
dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachtei-
le ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sei-
tens der srilankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten hat, da er aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE
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kein Gefährdungsprofil aufweist und darüber hinaus nie festgenommen
oder inhaftiert worden ist,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – die Vorfälle Anfang des
Jahres 2009 vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Si-
tuation des Bürgerkrieges zu sehen sind, mit der Niederlage der LTTE im
Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert hat,
dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch
immer nicht befriedigend ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Ent-
führungen und "Killings" jedoch erheblich zurückgegangen ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs
und der Niederlage der LTTE erst recht davon ausgegangen werden
kann, dass seitens der sri-lankischen Behörden kein Verfolgungsinteres-
se an der Person des Beschwerdeführers mehr besteht,
dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Umstand, wo-
nach der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee zu einer Befra-
gung aufgefordert worden ist und sich – ohne Folge zu leisten – noch
zwei bis drei Wochen zu Hause aufgehalten hat, gegen die Annahme
spricht, er sei in Sri Lanka behördlich gesucht worden,
dass an dieser Einschätzung auch der Einwand in der Beschwerde, dass
er wegen Verdachts, sich am Aufbau einer neuen tamilischen Wider-
standsorganisation zu beteiligen, noch heute behördlich gesucht werde,
und die Behörden nicht sicher gewusst hätten, ob er Mitglied der LTTE
gewesen sei, nichts zu ändern vermag, weil davon auszugehen ist, dass
– wäre der Beschwerdeführer tatsächlich unter Verdacht gewesen, Mit-
glied der LTTE zu sein oder mit diesen zu kollaborieren – die Behörden
mit aller Härte gegen ihn vorgegangen wären,
dass angesichts der gut strukturierten und organisierten sri-lankischen
Armee und EPDP nicht verständlich ist und gegen seine Suche spricht,
dass diese Gruppierungen ihn nicht hätten ausfindig machen können,
dies umso mehr, als dass er sich angeblich zu Hause versteckt habe und
nie weggegangen sei,
dass Entsprechendes auch in Bezug auf das auf Beschwerdeebene ein-
gereichte Schreiben des Vaters gilt, wonach seine Familie wegen der
Probleme von nach D._______ geflohen sei, wo sie von den Karuna-
Truppen befragt und in grosser Sorge leben würde, weil dem Brief keine
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Hinweise entnommen werden können, dass seine Familie wegen des Be-
schwerdeführers behelligt worden wäre,
dass dem besagten Schreiben ebenso wenig entnommen werden kann,
dass der (...) wegen der Person des Beschwerdeführers von den Karuna-
Truppen mitgenommen worden sei und (...) daher verstört sein soll,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken, und zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, stichhaltig darzulegen,
inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka auf die vom Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/24 vorgenommenen Einschätzung ver-
wiesen werden kann, welche im Wesentlichen mit der Einschätzung des
BFM übereinstimmt, wonach seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer
erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszuge-
hen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der Ostprovinz
– aus welcher der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentli-
chen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage weitgehend sta-
bilisiert und normalisiert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1), im Gegensatz zum
sogenannten "Vanni-Gebiet, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullai-
tivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Man-
nar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste
des Jaffna-Distrikts umfasst, wo eine Rückkehr aufgrund der aktuellen
Lage weitgehend als unzumutbar einzustufen ist (vgl. BVGE a.a.O.
E. 13.3),
dass der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer aussage-
gemäss von (…) bis (…) in C.______ (Distrikt Batticaloa) gelebt hat, wo
noch Familienangehörige (Angaben zu den Familienangehörigen) woh-
nen und er die Schule bis zum O-Level besucht und in Familienbetrieb
gearbeitet hat (vgl. Akten BFM A 1/13 S. 3 f., A 9/16 S. 5), weshalb davon
ausgegangen werden kann, er verfüge dort nebst seinen Verwandten
auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis,
dass zudem nebst seinen Eltern und (...) weitere Familienangehörige
(Angaben zu Familienangehörigen) in D._______ (Nordwestprovinz) le-
ben, womit er auch dort über ein soziales Netz verfügen dürfte und auch
angenommen werden kann, er könne sich aufgrund seines sozialen Um-
feldes, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrungen im Familienbe-
trieb in Sri Lanka und im (…) in der Schweiz in seinem Heimatland rein-
tegrieren und sich eine Existenz aufbauen,
dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerde-
führers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden
wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entge-
gen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, er gehöre als abgewiesener Asylsuchender einer Risikogruppe an
und werde allein aus diesem Grund bei einer Rückkehr von den sri-
lankischen Behörden festgenommen oder gar umgebracht (vgl. dazu
auch BVGE a.a.O. E. 8.4),
dass auch der Verweis in seiner Beschwerdeeingabe auf das Themenpa-
pier der SFH vom 22. September 2011 nicht geeignet ist, um zu einem
anderen Schluss zu gelangen,
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dass damit der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 16. April 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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