B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1731/2013
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Urs Späti, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge (…),
gelangte am 14. Juni 2012 in die Schweiz und suchte tags darauf um Asyl
nach. Am 2. Juli 2012 wurde er befragt und am 5. Dezember 2012 zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, im (…) von Leuten der Eelam Peo-
ple's Democratic Party (EPDP) gesucht und zusammengeschlagen wor-
den zu sein. In der Folge sei er nach B._______ gegangen und habe sich
bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die entsprechenden
Protokolle verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit am 27. Februar 2013 eröffneter Verfügung vom
26. Februar 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. April 2013 durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materiel-
ler Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die "Auf-
erlegung eines Kostenvorschusses".
D.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 10. April 2013
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, welcher in der Folge beim Gericht rechtzeitig einging.
E.
Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 7. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf zwei bekannt gewor-
dene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamili-
sche Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. Februar 2013 zugrunde
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liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zwei-
fel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im
Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwer-
devorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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4.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des
Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art.64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan