B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1731/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Februar 2015 / N (…).
E-1731/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen
Angaben zufolge am 16. Oktober 2010, reiste mit einem gefälschten Pass
auf dem Luftweg via Katar nach Milano (Italien) und von dort in einem Auto
am 21. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Er wurde am 27. Oktober 2010 zur Person befragt (Protokoll:
SEM-Akte A1/14) und am 11. November 2010 zu den Asylgründen ange-
hört (Protokoll: A10/12). Am 7. Januar 2015 erfolgte eine ergänzende An-
hörung (Protokoll: A18/22).
Zur Begründung brachte er vor, er habe nach der Ausreise seines Bruders,
welcher bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei,
Probleme bekommen. Er sei in B._______ zweimal von Angehörigen der
sri-lankischen Armee geschlagen und danach aufgefordert worden, zum
Unterschreiben zu kommen, was er aber nicht getan habe. Am (…) sei er
ins Vanni-Gebiet gegangen und habe dort als Elektriker gearbeitet. Von
2004 bis 2007 habe er die LTTE finanziell unterstützt. Als der Krieg ausge-
brochen sei, sei er in ein Flüchtlingslager geflüchtet. Weil er verdächtigt
worden sei, Mitglied der LTTE zu sein, sei er in ein anderes Lager transfe-
riert und dort von Armeemitgliedern geschlagen worden. Man habe ihn ins
Spital gebracht, und von dort sei er zu seiner Tante geflüchtet, welche ei-
nen Schlepper organisiert habe. Weil er das Lager illegal verlassen habe,
könne er nicht mehr in Sri Lanka leben.
Im Rahmen der Anhörung gab er zudem an, er habe als Elektriker für die
politische Abteilung der LTTE gearbeitet. In der ergänzenden Anhörung
sagte er ausserdem, seine Eltern seien nach seiner Ausreise mehrmals
seinetwegen von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) be-
fragt und belästigt worden. Er habe im Jahr 2002 den LTTE geholfen, auf
der Strasse Minen zu setzen, im Vanni-Gebiet diverse Unterstützungstätig-
keiten geleistet und gegen Ende des Krieges Bunker gegraben.
Er reichte seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, die Kopie ei-
ner Anzeige beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) vom
(…), die Kopie einer Anzeige beim UNHCR vom (…), die Kopie einer An-
zeige bei der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) vom (…) und eine "Re-
lief Assistance Card" seiner Familie ein.
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A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 – eröffnet am
12. Februar 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. März 2015 anfechten und beantragte in materieller Hin-
sicht ihre Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neu-
beurteilung wegen Verletzung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung
oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht,
eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei unter Aufhebung der
Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter be-
antragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid
weiter mitwirken würden. Es sei ihm Einsicht in die Akten N 412 933 seines
Bruders zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Seine ge-
sundheitliche Situation sei von Amtes wegen spezialärztlich abzuklären
und es sei, falls die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiterhin in Frage
gestellt werde, eine angemessene Frist anzusetzen, um die Glaubhaf-
tigkeit zusätzlich zu belegen. Zudem sei ihm nach der Einholung eines me-
dizinischen Gutachtens die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen einer
weiteren Anhörung zu den Vorwürfen zu äussern.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines
Bruders und eine vom 9. März 2015 datierende Erklärung desselben, seine
gesamten Asylakten dürften beigezogen und offengelegt werden, die Kopie
eines Arztzeugnis von Dr. med. C._______ vom (…), einen Bericht seines
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. März 2015 mit
zahlreichen Beilagen (auf CD-Rom), die Fotographie einer Demonstration
sowie Kopien von zwölf Entscheiden des SEM ein.
Am 30. März 2015 schickte er dem Gericht das Original des eingereichten
ärztlichen Zeugnisses, drei Fotografien des Beschwerdeführers aus der
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Zeit im Vanni-Gebiet und Belege der Unterstützungsbeiträge seines Bru-
ders an seine Eltern vom 14. September 2013 und 11. August 2014 zu.
C.
Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 1. April 2015 fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Er forderte das SEM auf, dem Beschwerdeführer antragsgemäss
Einsicht in das Asyldossier seines Bruders (N […]) zu gewähren und das
Dossier anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen, wies
indes den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ab. Den Entscheid über die weiteren Verfahrensan-
träge verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest und ergänzte, die neuen Beweismittel vermöchten keine ex-
ponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers darzulegen.
E.
Der Beschwerdeführer lieferte in der Replik vom 5. Mai 2015 weitere An-
gaben nach zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges, zu seiner psychischen Verfassung, zum LTTE-En-
gagement seines Bruders und zur Lage in Sri Lanka. Er beantragte, es sei
eine angemessene Frist zur Einreichung eines spezialärztlichen Berichts
anzusetzen und es seien zwei in Deutschland respektive Frankreich wohn-
hafte Zeugen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu befra-
gen. Er reichte folgende Unterlagen ein: eine CD-Rom mit der bereits ein-
gereichten Fotografie anlässlich einer Demonstration, ein Schreiben sei-
nes Vaters vom 22. April 2015, einen Bericht zur Gesundheitsversorgung
im Norden Sri Lankas, den Scan einer Terminkarte der (…), ein Schreiben
von D._______ vom 11. April 2015 sowie einen wiederum von seinem
Rechtsvertreter verfassten aktualisierten Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka vom 31. März 2015 mit zahlreichen Beilagen (auf CD-Rom).
Am 22. Mai 2015 teilte er mit, es würden nun regelmässige Abklärungster-
mine im (…) stattfinden, und bis Ende Juni 2015 werde ein ausführlicher
Bericht vorliegen.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Koordina-
tion aller elf sri-lankischen Beschwerdeverfahren, in welchen er Rechtsver-
treter sei und die derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig seien.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass gewisse Sektionen
des SEM begonnen hätten, von der im Mai 2014 begründeten vorinstanz-
lichen Praxis abzuweichen. Da die elf Verfahren bei verschiedenen Rich-
tern und Richterinnen hängig seien, könne eine einheitliche Praxis nur bei
deren koordinierter Behandlung sichergestellt werden.
Die Präsidien der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts
erklärten dem Rechtsanwalt am 29. Juni 2015, dass der Koordination der
Rechtsprechung ein zentraler Stellenwert zukomme und diese gemäss
dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren erfolgen.
G.
Am 24. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. E._______ der (…) vom (…) ein.
Mit Eingabe vom 26. September 2015 äusserte er sich zur Situation in Sri
Lanka nach den Parlamentswahlen vom 17. August 2015 und reichte eine
CD-Rom mit diesbezüglichen Beweismitteln sowie seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 6
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe das Gebot der rechtlichen
Gleichbehandlung und das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä-
ren, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe nicht seine übliche
Praxis zu Sri Lanka angewendet. Solches ist aus der angefochtenen Ver-
fügung indessen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vor-
instanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen einge-
führt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen.
Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde
auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um
Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen
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Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden.
Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten un-
terschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegrün-
dete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, wel-
che aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich
sind. Der Antrag, positive Verfügungen sowie die dazugehörenden Dos-
siers heranzuziehen, ist deshalb abzuweisen. Im Übrigen wäre hierzu eine
Einverständniserklärung der betroffenen Personen erforderlich, zumal dem
Beschwerdeführer dadurch Informationen aus deren Asyldossiers bekannt
gemacht würden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
verletzt, indem sie keine Einsicht in die Asylakten seines Bruders gewährt
und ihm keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt habe, obwohl sie
sich im angefochtenen Entscheid in einem relevanten Punkt auf dessen
Aussagen gestützt habe. Zudem sei sie ihrer Begründungspflicht nicht hin-
reichend nachgekommen, da sie keine näheren Abklärungen zu seinem
Gesundheitszustand gemacht habe und ihm sein Aussageverhalten im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung vorwerfe.
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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Seite 8
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.2 Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht um Einsicht in das
Dossier seines Bruders (N […]) ersucht hatte, und das SEM demnach nicht
gehalten war, ihm diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens hat ihm die Vorinstanz sodann wie beantragt
Einsicht in die Akten gewährt. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfü-
gung namentlich hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges ausreichend begründet. Sie hat sich im
angefochtenen Entscheid mit seinen Vorbringen differenziert auseinander-
gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass sie nicht glaubhaft seien. Eine
konkrete Würdigung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht
ersichtlich, dass sie geltend gemachte Sachverhaltselemente oder einge-
reichte Beweismittel nicht beachtet hätte. Nach dem Gesagten liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt. Sie habe seinen
Gesundheitszustand nicht weiter abgeklärt, obwohl augenfällig sei, dass er
unter einer psychischen Beeinträchtigung leide, traumatisiert sei und des-
halb Erinnerungsschwierigkeiten habe. Auch seine Familiensituation und
die aktuelle Lage in Sri Lanka seien ungenügend abgeklärt worden.
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
3.3.2 Aus den Anhörungsprotokollen und den in der Beschwerde heraus-
gehobenen Antworten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einige
Fragen nicht oder nur ungenau beantworten konnte, und angab, sich nicht
an alles genau erinnern zu können. Diesbezüglich wies er einmal darauf
hin, er sei sehr aufgeregt (vgl. A10 F14), und sagte bezüglich einer Kon-
kretisierung der geltend gemachten Bedrohungen, er wolle alles vergessen
(vgl. A10 F31). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung wiederholte er
mehrfach, dass er vergesslich sei, als er auf Widersprüche in seinen Aus-
sagen aufmerksam gemacht wurde (vgl. A18 F143, 145, 149 und 175).
Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen und
seine Asylgründe vorzubringen, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr ist nach-
vollziehbar, dass man sich nach einiger Zeit – die ergänzende Anhörung
fand mehr als vier Jahre nach den ersten beiden Befragungen statt – nicht
mehr an alle Einzelheiten von vergangenen Erlebnissen erinnern kann. Der
durchgehende Hinweis auf die Vergesslichkeit beim Vorhalt von Wider-
sprüchen scheint dagegen eher eine Reaktionsstrategie als das Symptom
einer psychischen Beeinträchtigung zu sein. Nach dem Gesagten bestand
kein Anlass für Abklärungen zum Gesundheitszustand des gemäss eige-
nen Angaben (vgl. A18 F4) gesunden Beschwerdeführers.
Der Vorwurf der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters
stellt – wenn man ihn nicht als persönlich gemeinte Herabsetzung versteht,
sondern in prozessual-rechtliche Sprache übersetzt – eine Rüge hinsicht-
lich der Würdigung des Sachverhaltes dar. Dass das SEM im Verfahren
des Beschwerdeführers nicht zum selben Ergebnis kommt wie dieser be-
ziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt nicht auf ungenügende Länder-
kenntnisse des SEM-Mitarbeiters schliessen. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Heimatland
mehrfach erfragt wurde (vgl. A1 S. 4; A18 F8 ff.), weshalb auch diesbezüg-
lich die differierende Einschätzung des Rechtsvertreters nicht die Feststel-
lung des Sachverhalts beschlägt.
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3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückwei-
sung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist mithin
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und teilweise
tatsachenwidrig und unlogisch, und würden der Glaubhaftigkeitsprüfung
nach Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Er habe vorgebracht, wegen seines Bruders, der für die LTTE gekämpft
habe, Probleme gehabt zu haben. Zuerst habe er angegeben, in
B._______ zweimal von sri-lankischen Behördenmitgliedern geschlagen
und aufgefordert worden zu sein, Unterschrift zu leisten; dies habe im Jahr
2004 angefangen. Anlässlich der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei
zweimal von Armeeangehörigen ins Camp gerufen worden und ein drittes
Mal nicht hingegangen. In der ergänzenden Anhörung habe er ausgesagt,
im August 2004 einmal nach seinem Bruder gefragt worden zu sein. Diesen
Widerspruch betreffend Datierung und Häufigkeit habe er nicht auflösen
können. Zudem habe er nicht erklärt, weshalb er erst sechs Jahre nachdem
E-1731/2015
Seite 11
er seinen Bruder zuletzt gesehen habe, diese Begegnungen gehabt haben
solle. Auch zu dem darauf folgenden Umzug ins Vanni-Gebiet habe er sich
in zahlreiche Widersprüche verwickelt. In der ersten Befragung habe er ge-
sagt, er sei am 2. Juni 2004 dorthin gezogen, bis 2009 in F._______ gewe-
sen und später nach G._______ gegangen. In der ergänzenden Anhörung
habe er angegeben, er habe sich erst nach August 2004 ins Vanni-Gebiet
begeben und nicht die ganze Zeit in F._______, sondern auch drei Jahre
in H._______ gelebt. Auf Nachfrage bezüglich seiner Aussage, er sei bis
Kriegsende in G._______ gewesen, habe er sich in weitere Widersprüche
verwickelt. Während er in der Befragung zur Person und der ersten Anhö-
rung gesagt habe, er habe im Vanni-Gebiet von seiner Arbeit als Elektriker
gelebt, habe er in der ergänzenden Anhörung angegeben, von 2004 bis
2006 von der Landwirtschaft gelebt und danach Unterstützung vom UN-
HCR erhalten zu haben. Aufgrund seiner sehr widersprüchlichen Angaben
zu zentralen Elementen seiner Biographie bestünden ernsthafte Zweifel an
seinem angeblichen Aufenthalt im Vanni-Gebiet.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, vom Kriegsende bis zu sei-
ner Ausreise in einem Camp gelebt zu haben. In der ersten Befragung habe
er angegeben, er sei ab dem 15. Mai 2009 im Lager I._______ gewesen
und im Mai respektive Juni 2010 ins Lager J._______ transferiert worden.
Im Juni 2010 sei er nach Colombo gegangen, respektive sei er von Juni
bis September 2010 in jenem Lager gewesen. An der ersten Anhörung
habe er ausgesagt, er sei von Kriegsende bis Mai 2010 im Lager I._______
gewesen, dann transferiert worden und nur eine Woche im zweiten Lager
geblieben. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er gemäss seinen
Aussagen bis September 2010 dort gewesen sei, habe er seine Angaben
angepasst und affirmiert, länger dort gewesen zu sein. An der ergänzenden
Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, er sei nur in einem Camp
gewesen und dieses habe K._______ geheissen. Er habe das Camp am
26. Mai 2009 verlassen und die Eltern bis zu seiner Ausreise im Oktober
2010 nicht mehr gesehen. Später habe er dagegen betont, von Mai 2009
bis Oktober 2010 in jenem Camp gewesen zu sein. Auf Vorhalt habe er die
Widersprüche nicht auflösen können. Zusätzlich würden sie durch erneut
anderslautende Angaben in den eingereichten Beweismitteln verstärkt.
Auch diese Ungereimtheiten habe er nicht erklären können. Seine angeb-
lichen Aufenthalte in Lagern nach Kriegsende könnten deshalb nicht ge-
glaubt werden.
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Seite 12
Weiter habe er vorgebracht, die LTTE unterstützt zu haben. Zuerst habe er
angegeben, er habe sie mit Geld unterstützt, in der ersten Anhörung dage-
gen gesagt, er habe unentgeltliche Elektronik- (recte: wohl Elektrik-)Arbei-
ten ausgeführt. In der ergänzenden Anhörung habe er sodann gesagt, er
habe die LTTE an Heldentagen unterstützt, Geld gespendet, Reinigungs-
arbeiten gemacht und Dekorationen angefertigt. Später habe er dies wider-
rufen und angegeben, die LTTE nicht bei Anlässen unterstützt zu haben.
Auch betreffend den Zeitraum seiner angeblichen Unterstützung und den
Auftraggeber habe er sich widersprochen, und den angeblich letzten Auf-
trag für die LTTE einmal als Elektr[on]ikarbeit bezeichnet, in der ergänzen-
den Anhörung dagegen angegeben, er habe Bunker gegraben, was er je-
doch nicht präzis habe umschreiben können. Aufgrund dieser Widersprü-
che könne ihm die angebliche Tätigkeit für die LTTE nicht geglaubt werden.
Ohne nachvollziehbaren Grund habe er sodann zu Ende der ergänzenden
Anhörung vorgebracht, die LTTE auch militärisch unterstützt zu haben. Die
Behauptung, er habe Minen platziert, widerspreche seiner Aussage, nie am
bewaffneten Kampf beteiligt gewesen zu sein. Zudem habe er nicht genau
beschreiben können, wie die Minen aussahen und mit wem und wie er
diese gesetzt hätte. Die angeblichen Waffentransporte habe er substanzlos
und widersprüchlich vorgebracht, und es könne nicht geglaubt werden,
dass er diese Tätigkeit zuvor vergessen und deshalb nie erwähnt habe.
Diese nachgeschobenen Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Die Probleme mit den sri-lankischen Behörden im Rahmen seiner angebli-
chen Lageraufenthalte habe er ebenfalls unsubstantiiert vorgebracht, und
sich diesbezüglich in Ungereimtheiten verstrickt. Die Erzählung der Flucht
aus dem Spital habe keine Realkennzeichen enthalten. In der Befragung
zur Person habe er zudem angegeben, der gewalttätige Übergriff sei im
September 2010 gewesen, gemäss seinen Angaben habe er sich jedoch
bereits seit Juni 2010 in Colombo aufgehalten. In der ersten Anhörung
habe er das gesamte Vorbringen gänzlich anders geschildert und sich hin-
sichtlich der zeitlichen Einordnung wiederum mehrfach widersprochen,
ohne die Ungereimtheiten erklären zu können. Auch in der ergänzenden
Anhörung habe er das Vorbringen nicht detailliert und glaubhaft dargelegt,
und seinen früheren Aussagen in mehreren Punkten widersprochen. Die
Einschätzung, dass die angeblichen Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden aufgrund der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht ge-
glaubt werden könne, werde durch die eingereichten Vermisstmeldungen
bestärkt. Darin stehe nämlich nicht der Name des Beschwerdeführers, son-
dern derjenige seines Bruders.
E-1731/2015
Seite 13
Er habe sich auch hinsichtlich des Erhalts eines echten respektive eines
gefälschten Passes widersprochen. Die Behauptung, seine Eltern seien
nach seiner Ausreise seinetwegen behelligt worden, habe er nicht konkre-
tisieren können. Zudem sei es unlogisch, dass nur er behelligt worden
wäre, wenn seine Eltern die LTTE mit ihm zusammen unterstützt hätten.
Aufgrund der mangelnden Substanz, der zahlreichen Widersprüche und
der unbegründeten Nachschübe könnten seine Vorbringen allesamt nicht
geglaubt werden. Seine Fluchtgründe sowie die angeblich andauernde Su-
che nach ihm seien nicht glaubhaft.
Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, er hätte durch seine Teil-
nahme an Demonstrationen und Festlichkeiten zum Heldengedenktag das
Interesse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen oder wäre als ein
der Regierung oppositionell Gesinnter namentlich identifiziert und regis-
triert worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er wegen
der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Seine Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit reiche
nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 31 Jahren und
seine angeblich illegale Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise
und Wiedereingliederung erhöhen. Allerdings seien diese Faktoren nicht
geeignet, ihn in den Augen der Behörden als oppositionell erscheinen zu
lassen. Es bestehe daher kein hinreichend begründeter Anlass zur An-
nahme, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten
"Background Check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden.
Sodann liessen ihn auch seine familiären Verbindungen nicht zu einer ver-
folgten Person werden. Das Asylgesuch seines Bruders sei abgelehnt und
dessen Wegweisung angeordnet worden. Es sei daher nicht ersichtlich,
weshalb er seinetwegen gefährdet wäre, zumal er nach dessen Ausreise
noch Jahre vor Ort geblieben sei, ohne glaubhaften Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen zu sein. Zudem habe der Bruder bis zu seiner
Wiedereinreise in die Schweiz unbehelligt in Sri Lanka leben und sich einen
Reisepass ausstellen lassen können. Die Vorbringen zu weiteren Verwand-
ten, welche bei den LTTE gewesen und getötet worden beziehungsweise
verschollen seien, seien nicht belegt und würden nicht auf eine Gefährdung
des Beschwerdeführers schliessen lassen. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E-1731/2015
Seite 14
5.2 In der Beschwerde wurde argumentiert, der Beschwerdeführer sei auf-
grund seiner Erlebnisse in Sri Lanka traumatisiert und leide unter erhebli-
chen Erinnerungsschwierigkeiten. Es hätte deshalb eine andere Methode
zur Glaubhaftigkeitsprüfung angewandt werden müssen. Er sei nicht in der
Lage gewesen, seine Geschichte chronologisch, vollständig und schlüssig
darzulegen, sein Aussagemuster deute aber nicht auf konstruierte Asylvor-
bringen. Es sei fraglich, ob er allenfalls unter einer Minderintelligenz leide.
Es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, zumal die
ärztlich attestierte Traumatisierung und das daraus resultierende Aussage-
verhalten belegen würden, dass ihm in Sri Lanka etwas Schlimmes wider-
fahren sei.
Er weise zahlreiche familiäre Verbindungen zu den LTTE auf, insbesondere
sei sein Bruder LTTE-Aktivist gewesen, und der Beschwerdeführer sei des-
wegen behördlich behelligt worden. Bei einer Wiedereinreise nach Sri
Lanka hätte er aus diesem Grund wieder mit einer behördlichen Verfolgung
zu rechnen, wobei ihm Inhaftierung und Verhöre unter Anwendung von Fol-
ter drohen würden. Er habe sich mehrere Jahre im Vanni-Gebiet aufgehal-
ten, was zu einem weiteren Grundverdacht der Behörden auf ein LTTE-
Engagement führen würde, und tatsächlich habe er die LTTE auf verschie-
dene Weise unterstützt. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden
insbesondere seine finanziellen Zuwendungen, die Mithilfe bei Anlässen,
die Waffentransporte und das Setzen von Minen bekannt seien und er des-
wegen verfolgt würde. Weiter habe nach Kriegsende bereits ein behördli-
cher Verdacht gegen ihn bestanden, weshalb er inhaftiert und geschlagen
worden sei. Er sei somit Zeuge von Menschenrechtsverletzungen durch
die sri-lankischen Behörden und stelle eine Gefahr für die Integrität Sri Lan-
kas dar. Er laufe daher Gefahr, Opfer einer extralegalen Tötung zu werden.
Das SEM gehe richtigerweise davon aus, dass bei einer Rückkehr bereits
seine tamilische Ethnie, sein langjähriger Auslandaufenthalt und die Her-
kunft aus dem Norden Sri Lankas das behördliche Interesse wecken wür-
den. Die Konsequenz daraus wäre, dass nähere behördliche Abklärungen
getätigt würden, wobei seine genannten Tätigkeiten für die LTTE und sein
exilpolitisches Engagement ein erhebliches asylrelevantes Risiko darstel-
len würden. Er habe daher asylrelevante Verfolgung zu befürchten und es
sei ihm Asyl zu erteilen.
Der Beschwerdeführer erfülle bei weitem eines der Risikoprofile für zurück-
kehrende sri-lankische Asylsuchende, welches ihn gemäss der aktuellen
Rechtsprechung bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise in Gefahr
E-1731/2015
Seite 15
bringen würde. Aufgrund der kumulierten Risikofaktoren sei von seiner
Flüchtlingseigenschaft auszugehen.
Das SEM sei in einem anderen Fall eines tamilischen Asylsuchenden auf-
grund identischer Sachverhaltselemente zum Schluss gelangt, dass dieser
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka der oppositionellen Tätigkeit im Ausland
verdächtigt werden könnte, und habe festgestellt, dass aufgrund einer Ku-
mulation der Gefährdungselemente von einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Wie diese Person sei auch der Be-
schwerdeführer ein abgewiesener Asylsuchender, beide seien aus dem
Norden Sri Lankas, würden wegen ihres Auslandaufenthaltes verdächtigt,
oppositionelle Tätigkeiten ausgeführt zu haben, und hätten an exilpoliti-
schen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Im Sinne der
Rechtsgleichheit sei dem Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigen-
schaft "zuzusprechen".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die von der
Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in der Beschwerde weder aufgelöst
noch bestritten wurden. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Stand-
punkt, angesichts einer Traumatisierung und einer Einschränkung in sei-
nen kognitiven Fähigkeiten hätte das SEM nicht anhand der Widersprüche
auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen dürfen, sondern die
Glaubhaftigkeit anhand von Beweismitteln und Zeugenbefragungen über-
prüfen sollen.
Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C._______ vom (…) wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe Mühe, sich mit seinen Erinnerungen
an die kriegerischen Verhältnisse in Sri Lanka auseinanderzusetzen, ver-
gesse Details oder bringe Situationen durcheinander. Im ärztlichen Bericht
von Dr. med. E._______ der (…) vom (…) wurden ihm eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung (PTBS) und eine Anpassungsstörung mit mittel-
schwerer bis schwerer depressiver Episode diagnostiziert. Diese Diagnose
ist zwar nicht anzuzweifeln, es wird dem Beschwerdeführer jedoch weder
die angebliche Minderintelligenz attestiert, noch ist aus den ärztlichen Be-
richten ersichtlich, dass er nicht in der Lage wäre, seine Erlebnisse insge-
samt sinnvoll und kohärent vorzubringen. Wenngleich völlig nachvollzieh-
bar ist, dass im Laufe der Zeit gewisse Details vergessen gehen oder nur
ungenau erinnert werden und es somit zu Widersprüchen in den Aussagen
kommen kann, und dass eine Traumatisierung das Aussageverhalten einer
E-1731/2015
Seite 16
Person beeinflusst, vermag dies die gänzlich entgegengesetzten und wi-
dersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise zu er-
klären. Es handelte sich denn vorliegend auch nicht um kleinere Unstim-
migkeiten oder unterschiedliche Versionen einer Geschichte. Vielmehr
brachte der Beschwerdeführer beispielsweise hinsichtlich seiner Unterstüt-
zung der LTTE komplett verschiedene Sachverhalte vor, welche sich teil-
weise nicht einmal ansatzweise berührten oder überschnitten, ohne dies-
bezüglich eine Erklärung abzugeben. Zudem vermochte er die vorgebrach-
ten Erlebnisse nicht konkret und realitätsnah zu beschreiben, und seine
Schilderungen blieben durchgehend oberflächlich und ohne erkennbare
Realitätskennzeichen. Dies lässt sich entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung nicht auf eine pathologische Unfähigkeit des Be-
schwerdeführers, Erlebnisse kohärent zu schildern, zurückführen. Es ist
deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass seine
Vorbringen aufgrund der zahlreichen erheblichen Widersprüche nicht ge-
glaubt werden können. Bezüglich der Widersprüche kann zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Im Übrigen bleibt auch die Ursache für die diagnosti-
zierte PTBS unklar. Dem psychiatrischen Bericht ist hierzu lediglich zu ent-
nehmen, dass der negative Asylentscheid nach initialer Besserung der
Symptomatik die Beschwerden reaktiviert habe. Die Diagnose einer PTBS
lässt daher keine Rückschlüsse auf eine Verbindung zu den LTTE oder auf
Nachteile, die ihm von sri-lankischen Behörden zugefügt worden sind, zu.
Es gelang dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Vorbringen glaubhaft
und substantiiert darzulegen. Die angebliche Verbindung zu den LTTE und
die vorgebrachten Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden kön-
nen daher nicht geglaubt werden. Folglich ist nicht davon auszugehen, er
sei in Sri Lanka gezielt verfolgt worden respektive es bestehe ein behörd-
liches Interesse an seiner Person.
Nachdem erkannt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht grundsätz-
lich an der Fähigkeit mangelt, Erlebnisse insgesamt sinnvoll und kohärent
vorzubringen, ist die Notwendigkeit einer Sachverhaltsabklärung durch
weitere Zeugenbefragungen zu verneinen. Der entsprechende Antrag ist
deshalb abzuweisen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs
von Art. 3 AsylG verfolgt war.
E-1731/2015
Seite 17
6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in der Schweiz an Kund-
gebungen der LTTE teilgenommen und sich dort teilweise als Helfer betä-
tigt. Er reichte ein Foto (ausgedruckt und auf einer CD-Rom) einer De-
monstration in Genf ein. Auf dem Foto ist im Vordergrund eine andere Per-
son zu sehen, die Person dahinter sei der Beschwerdeführer. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern Letzterer anhand dieses Bildes namentlich identifiziert
werden könnte. Eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit vermochte
er damit nicht glaubhaft zu machen. Durch diese als äusserst nieder-
schwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt haben.
6.2.3 Er machte weiter geltend, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr-
det zu sein, weil er ein Risikoprofil erfülle, weshalb angenommen werden
müsse, dass er bei der Einreise verhaftet und in der Folge gefoltert würde.
Der Bruder des Beschwerdeführers war gemäss eigenen Angaben Mitglied
der LTTE, wurde aber bereits im Jahr 1999 entlassen (vgl. SEM-Akten
N […]). Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs und dem negativen Be-
schwerdeentscheid vom (…) kehrte er Ende März 2006 nach Sri Lanka
zurück. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er am 22. Januar 2007 mit einem
gültigen Reisepass in die Schweiz zurückkehrte (zugezogen aus
L._______, einem Vorort von M._______) und eine Schweizerin heiratete.
In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass er sich bei den
heimatlichen Behörden einen Pass ausstellen lassen konnte, was mangels
anderweitiger Hinweise darauf schliess lässt, dass er nach seiner Rück-
kehr keine Probleme mit den Behörden hatte und diese offenbar kein Ver-
folgungsinteresse an seiner Person hatten, was im Übrigen der Einschät-
zung der Schweizer Behörden entspricht (vgl. SEM-Akten N […] A17 und
A24). Es lässt sich deshalb aus der verwandtschaftlichen Beziehung auch
keine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten.
E-1731/2015
Seite 18
In der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2007
seien drei seiner Cousins erschossen respektive verschleppt worden. Sie
hätten wie er als Elektriker gearbeitet, dann habe er Probleme bekommen
und sei ins Vanni-Gebiet gegangen (vgl. A1 S. 7). In der Anhörung er-
wähnte er, im Jahr 2007 seien zwei Cousins und ein Onkel erschossen
worden; die Cousins hätten auch als Elektriker gearbeitet (vgl. A10 F98).
Er gab jedoch nicht an, diese Familienmitglieder hätten für die LTTE gear-
beitet oder sonst eine Verbindung zu den LTTE gehabt. Ausserdem sagte
er in der ersten Anhörung, er habe erst ab 2004 (also dem Jahr, in welchem
er gemäss seinen Angaben ins Vanni-Gebiet zog) als Elektriker gearbeitet.
Aus diesen Aussagen ergibt sich weder, dass seine Cousins und er zusam-
men gearbeitet hätten, noch dass diese mit ihm ins Vanni-Gebiet gezogen
wären, noch dass ihre Tötung in Zusammenhang mit einer vermuteten oder
tatsächlichen Verbindung zu den LTTE gestanden hätte. Anlässlich der er-
gänzenden Anhörung erklärte er auf die konkrete Frage nach Verwandten,
welche bei den LTTE waren, zwei Brüder seines Schwagers (des Eheman-
nes seiner Schwester) seien bei den LTTE gewesen, einer sei gestorben
und einer verschwunden. Ausserdem sei "eine Art Cousin" bei den LTTE
gewesen und umgebracht worden, welcher aber nicht zur näheren Ver-
wandtschaft gehört habe (vgl. A18 F115 f.). Bei den angegebenen Perso-
nen handelt es sich nicht um nahe Verwandte beziehungsweise gar nicht
um Personen aus seiner Verwandtschaft. Entsprechend sagte er ausdrück-
lich, er habe keine nahen Verwandten bei den LTTE (vgl. A18 F117). Es ist
daher nicht davon auszugehen, er könnte deswegen bei einer Rückkehr
gefährdet sein.
Hinsichtlich der aufgeführten Risikofaktoren im Zusammenhang mit einer
Mitgliedschaft, einem militärischen Training oder einer anderweitigen Tä-
tigkeit für die LTTE ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einen
derartigen Risikofaktor erfüllt, zumal die behauptete Verbindung zu den
LTTE angesichts seiner oberflächlichen und höchst widersprüchlichen Vor-
bringen nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 6.1 vorstehend). Auch die an-
geblich erlittenen staatlichen Eingriffe vermochte er nicht glaubhaft darzu-
legen, und am angeblichen mehrjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet be-
stehen angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen ebenfalls erhebli-
che Zweifel. Schliesslich ergeben sich keine Hinweise dafür, dass er bei
einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen
würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko aus-
gesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe
von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben.
E-1731/2015
Seite 19
6.2.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer
gehöre zur "sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den" und würde aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und
seines Auslandaufenthaltes verdächtigt werden, oppositionelle Tätigkeiten
ausgeführt zu haben. Er verwies auf den Fall eines gleichaltrigen Tamilen,
bei welchem das SEM eine Gefährdung bejaht habe.
Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aus der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen, einige gleiche Eckdaten auf-
weisenden Fall nicht ableiten, dass auch er als Flüchtling anerkannt wer-
den müsse (vgl. E. 3.1 vorstehend). Die aufgelistete Fülle von Widersprü-
chen und Unstimmigkeiten zeigt denn auch deutlich, dass es einen ande-
ren Fall, der mit demjenigen des Beschwerdeführers identisch ist, nicht ge-
ben kann. Einzig aus seinem Alter (heute: 32 Jahre), seinem mehrjährigen
Auslandaufenthalt und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann
nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter ge-
schlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss
Rechtsprechung und den gemachten Erfahrungen – unter anderem im Fall
des Bruders des Beschwerdeführers – nicht generell in asylrelevanter
Weise gefährdet; dies ist vom Vorliegen von Risikofaktoren abhängig. Sol-
che sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden (vgl. E. 6.2.2 f. vorste-
hend).
6.2.5 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1731/2015
Seite 20
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
E-1731/2015
Seite 21
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammt
und seine Familie (seine Eltern, eine verheiratete Schwester, eine Tante
und eine Grossmutter) dort lebt. Da die Überprüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz Sri Lankas von individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien abhängt (insbesondere Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation), welche aus den in der Be-
schwerde zum Vergleich aufgeführten Verfügungen ohnehin nicht ersicht-
lich sind, kann diese nicht sinnvoll verglichen werden. Aus den in Kopie
eingereichten Verfügungen von elf tamilischen Asylgesuchstellenden lässt
sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
8.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatort über ein tragfähi-
ges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. In der ergänzenden Anhörung
gab er an, sein Vater sei Landwirt und mache Geschäfte mit Kokosnüssen
(vgl. A18 F11). In der Beschwerde wurde ausgeführt, seine Eltern würden
in einem bescheidenen Haus leben, welches nun seiner Schwester ge-
E-1731/2015
Seite 22
höre. Seine Grossmutter sei pflegebedürftig, und sein Vater sei gesund-
heitlich angeschlagen und könne nicht mehr wirtschaftlich tätig sein. Die
Familie sei auf die finanzielle Unterstützung des in der Schweiz lebenden
Bruders des Beschwerdeführers angewiesen. Seine Schwester lebe mit ih-
rem Ehemann und zwei Kindern in N._______ ([…], ungefähr eine halbe
Autostunde vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt), und erwirt-
schafte ein bescheidenes Einkommen auf gepachtetem Gemüseland.
Seine einzigen in Sri Lanka lebenden Verwandten seien somit entweder
selbst auf Unterstützung angewiesen oder müssten kämpfen, um ihre Exis-
tenz aufrecht zu erhalten. Er reichte Belege von zwei Überweisungen vom
14. September 2013 und 11. August 2014 und ein Schreiben seines Vaters
vom 22. April 2015 ein. Ungeachtet der schwierigen ökonomischen Situa-
tion seiner in Sri Lanka lebenden Verwandten ist davon auszugehen, dass
er nach der Rückkehr bei seinen Eltern oder seiner Schwester unterkom-
men kann. Gemäss seinen Angaben hat er nach einer zehnjährigen Schul-
zeit während Jahren als Elektriker gearbeitet (vgl. A1 S. 36). In der Schweiz
war er als Reinigungsangestellter, Küchenmitarbeiter, Allroundman, Koch
und Officeangestellter in mehreren Gastronomiebetrieben tätig. Aufgrund
dieser vielseitigen Arbeitserfahrung kann davon ausgegangen werden,
dass er in der Lage sein wird, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlage aufzubauen.
8.2.3 Auf Beschwerdeebene wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer
leide an einer PTBS und Anpassungsstörung mit depressiver Episode,
ausserdem bestehe eine Minderintelligenz. Im ärztlichen Bericht der (…)
vom (…) wurde als notwendige und angemessene Behandlung eine multi-
modale traumaorientierte Behandlung aufgeführt. Die im April 2015 begon-
nene Therapie solle fortgesetzt werden, eine Rückkehr nach Sri Lanka
würde seinen Gesundheitszustand verschlechtern, und eine multimodale
traumaorientierte Therapie sei vermutlich in Sri Lanka nicht möglich. Seine
Reisefähigkeit wurde ohne Begründung verneint. Diese ärztlichen Feststel-
lungen sind insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer noch in der
Anhörung vom 7. Januar 2015 angegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich
gut, ohne auf psychische oder körperliche Beeinträchtigungen hinzuweisen
(vgl. A18 F4). Ausserdem ist er seit Juni 2012 durchgehend berufstätig und
ist beispielsweise von der O._______ in P._______ wiederholt (letztmals
seit November 2015) für die Wintersaison angestellt worden. Da die diag-
nostizierte Störung seiner Arbeitsfähigkeit keinen Abbruch getan hat und
offenbar auch gegenwärtig nicht beeinträchtigt, ist nicht ersichtlich, wes-
halb er nicht reisefähig sein soll.
E-1731/2015
Seite 23
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da-
von auszugehen, dass eine ambulante Therapie – falls sie noch nötig sein
sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen Institutionen zugäng-
lich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt wird. Es ist dem Beschwerde-
führer zumutbar, sich an eine dieser Kliniken zu wenden, um seine ambu-
lante Therapie fortzusetzen. Auch eine allfällige medikamentöse Therapie
(im eingereichten spezialärztlichen Bericht wird nicht von der Notwendig-
keit einer solchen ausgegangen, es wurde ihm aber offenbar damals ein
Antidepressivum verschrieben) wäre in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos
erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch
die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung ge-
stellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das An-
gebot des SPC bisweilen übersteigt. Die psychische Erkrankung des Be-
schwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Sri Lankas die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
E-1731/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub