Abtei lung V
E-1732/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (....).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1732/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, eine vierköpfige Familie mit
mazedonischer Staatsangehörigkeit und Angehörige der Ethnie der
Roma mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 7. beziehungsweise 8. Februar 2010 verliessen,
per Reisebus über Kroatien von dort über ihnen unbekannte Länder
am 9. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum F._______ vom 17. Februar 2010 und den Anhörungen zu
den Asylgründen vom 8. März 2010 zur Begründung ihrer Gesuche im
Wesentlichen geltend machten, der Onkel des Beschwerdeführers
habe in G._______ einen, in H._______ zwei Mazedonier umgebracht,
dass dieser nun in I._______ eine (...) Gefängnisstrafe verbüsse,
dass die Familie des Opfers dennoch den Beschwerdeführenden mit
Blutrache gedroht habe,
dass der Beschwerdeführer schon drei- bis viermal zusammen-
geschlagen worden sei,
dass ihr Haus in Mazedonien im Boden versunken sei, da die Stadt
unterirdische Wasserleitungen gebaut habe,
dass sie der Stadtverwaltung diesbezügliche Absicht unterstellen
würden,
dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, um
hier in Ruhe leben zu können,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 11. März 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentliche anführte, der Bundesrat
könne Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gälten ("Safe
Countries"), zu welchen auch Mazedonien gehöre,
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dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte
Blutrachesituation erhebliche Widersprüche enthalte,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer angegeben habe, an der
Bushaltestelle körperlich angegriffen worden zu sein, währendessen
die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt habe, ihr Mann sei
zu Hause überfallen worden,
dass aufgrund zahlreicher weiterer Ungereimtheiten der von den
Beschwerdeführenden geschilderte Sachverhalt als unglaubhaft
bezeichnet werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 18. März 2010
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei
mitteilten, sie seien mit der Verfügung des BFM vom 11. März 2010
nicht einverstanden und die Wegweisung aus der Schweiz solle
aufgeschoben werden, bis in Mazedonien wieder Ruhe eingekehrt sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
23. März 2010 feststellte, die Beschwerdeschrift genüge den
gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie weder Rechtsbegehren noch
eine Begründung enthalte, und den Beschwerdeführenden Frist zur
Beschwerdeverbesserung ansetzte, mit der Androhung, andernfalls
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2010
fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichten und
sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37. VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige von Mazedonien sind, der Bundesrat dieses Land mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn
erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen
ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c. aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
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wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der
vorliegenden Akten die Aussagen der beiden Beschwerdeführenden
auch als widersprüchlich qualifiziert und auf die Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich verweist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführerin bei der Befragung Angst vor Schlägen gehabt haben
soll und deshalb ihre Aussagen zurückhaltend formuliert habe, die
Widersprüche in den Sachverhaltserläuterungen offensichtlich nicht zu
erklären vermögen,
dass der weitere Vorhalt in der Beschwerde, der Dolmetscher sei
serbisch-kroatischer Abstammung gewesen, weshalb es zu
Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, ebenfalls nicht zu
überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der
Anhörung anführte, er verstehe mazedonisch nicht so gut, dafür aber
serbisch und deutsch,
dass demzufolge beide Befragungen in serbischer Sprache
durchgeführt wurden und der Beschwerdeführer am Schluss beider
Befragungen die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte,
dass damit das BFM zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführen-
den könne nicht geglaubt werden, sie seien Opfer einer
Blutracheverschwörung gewesen,
dass es dem Gericht schliesslich nicht nachvollziehbar erscheint, der
Staat Mazedonien habe mit Absicht die Wasserleitungen explodieren
lassen, um das Haus der Beschwerdeführenden zu zerstören, zumal
diese Massnahme für den Staat eine sehr teure und aufwändige
gewesen wäre, um eine bestimmte Familie zu vertreiben,
dass der Staat andere Möglichkeiten gehabt hätte, unerwünschte
Anwohner wegzuschicken,
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dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der
vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Hinweise auf
eine Verfolgung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdefüh-
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renden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen
liessen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss deren Angaben die Beschwerdeführenden in ihrer
Heimat bei (...) tätig waren und der Beschwerdeführer (...) arbeitete,
was angesichts der vorstehend aufgezeigten, wirtschaftlichen und
sozialen Gegebenheiten vor Ort nicht ungewöhnlich erscheint,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden wür-
den bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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