Abtei lung V
E-1733/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Sierra Leone,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1733/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2001 ein erstes Asylgesuch
und begründete dies damit, dass er sein Heimatland Sierra Leone im
Jahre (...) wegen des Krieges verlassen habe und nach Guinea gezo-
gen sei. Er selber habe die Rebellen zwar nicht gesehen, aber er habe
mitbekommen, dass sie Häuser niedergebrannt, Menschen getötet
und junge Männer gezwungen hätten, für sie zu kämpfen. Guinea
habe er im (...) verlassen müssen, weil er anlässlich einer Aus-
einandersetzung einen Mann niedergestochen und sich vor den
Konsequenzen gefürchtet habe.
Am 13. August 2001 fand im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF; heute Bundesamt für Migration) eine Lingua-Analyse (wissen-
schaftliche Herkunftsabklärung) statt, welche ergab, dass der Be-
schwerdeführer mit Sicherheit in Sierra Leone sozialisiert worden ist.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte das Ausländeramt des Kantons
B._______ dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei seit dem
(...) 2002 verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes. Ge-
stützt auf diese Mitteilung trat das BFF mit Verfügung vom 20. Juni
2002 auf das Asylgesuch wegen grober Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
B.
Am 18. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer im
C._______ und suchte ein zweites Mal um Asyl nach. Er wurde dort
am 25. Januar 2010 summarisch befragt und machte geltend, die
Schweiz im (...) 2002 während des noch hängigen Asylverfahrens ver-
lassen zu haben und nach Guinea zu seiner Mutter zurückgekehrt zu
sein. Beweise hierfür habe er nicht, da er zu diesem Zeitpunkt nicht an
eine Rückkehr in die Schweiz gedacht habe. Der Grund, weshalb er
sich wieder hierher begeben habe, sei ein anderer als derjenige beim
ersten Asylgesuch. Er sei in Guinea im Jahre (...) an (...) erkrankt und
habe nicht immer Zugang zu den benötigten Medikamenten gehabt.
Aber selbst wenn ihm die Beschaffung der Medikamente gelungen sei,
habe ihm der zu deren Aufbewahrung benötigte Kühlschrank gefehlt.
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Er sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behandeln zu
lassen. Es gebe für seine Ausreise aus Guinea und die Trennung von
seiner Mutter keinen anderen Grund als seine Krankheit (Akten BFM B
5/9 S. 5).
Am 4. Februar 2010 führte das BFM in D._______ eine Anhörung
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Auf die Gründe seines erneuten
Asylgesuches in der Schweiz angesprochen, gab der Beschwerde-
führer nochmals an, Guinea nur deshalb verlassen zu haben, weil er
an (...) leide und sich in der Schweiz behandeln lassen wolle (B 10/9
Q69 und Q98).
C.
Am 9. Februar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 15. März 2010 – trat
das Bundesamt auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 32. Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die
entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2010 beantragte der Beschwer-
deführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie sube-
ventualiter die Anordnung einer angemessenen Ausreisefrist. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund
seiner (...)-Erkrankung nicht zuzumuten, nach Sierra Leone oder nach
Guinea zurückzukehren. Zudem leide er an einer (...) und an einer (...);
er müsse möglichst bald operiert werden. Als Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer drei "Formulaire de transmission et d'informations
médicales" der E._______ vom 20. Januar, 27. Januar und 3. Februar
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2010 sowie die Kopie der Bestätigung (Dr. med. F._______) eines
Operationstermins vom 13. April 2010 ein.
F.
Am 22. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Ja-
nuar 2010 als zweites Asylgesuch entgegen. In einem ersten Schritt ist
daher zu prüfen, ob sie dies zu Recht tat oder ob das entsprechende
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Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen
gewesen wäre.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte sowohl bei der summarischen Erst-
befragung als auch anlässlich der Anhörung vor, er habe nur deshalb
erneut ein Gesuch in der Schweiz gestellt, weil er einige Jahre nach
seiner Rückkehr nach Guinea im (...) 2002 an (...) erkrankt sei und
dort die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten habe. In
Bezug auf seinen Heimatstaat Sierra Leone führte er aus, er sei nie
dorthin zurückgekehrt (B 5/9 S. 4) und verfüge bezüglich seines
dortigen Problems über nichts Neues (B 10/9 Q97).
3.2 Mit diesen sich auf gesundheitliche Probleme beschränkenden
Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer somit lediglich Weg-
weisungsvollzugshindernisse geltend und nicht Gründe, welche die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Das BFM hätte
daher sein Gesuch vom 18. Januar 2010 aufgrund der veränderten
Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt als Wiedererwägungsgesuch
und nicht als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen, zumal der
Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für das Verlassen der
Schweiz im 2002 beibrachte.
3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die
falsche Verfahrensanwendung Nachteile entstanden sind, welche nur
durch eine Kassation der angefochtenen Verfügung und der anschlies-
senden Durchführung des für Wiedererwägungsgesuche vorgesehe-
nen Verfahrens behoben werden können. Dies ist vorliegend zu vernei-
nen: Der Beschwerdeführer hat durch die Qualifizierung seines Ge-
suches als zweites Asylgesuch in verfahrensrechtlicher Hinsicht viel-
mehr profitiert. So wurde anstelle der blossen Gewährung des rechtli -
chen Gehörs eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt,
und er kam in den Genuss des Status eines Asylsuchenden im
ordentlichen Verfahren (Art. 42 AsylG). Auch was den Prüfungs-
gegenstand betrifft, kann keine Benachteiligung ausgemacht werden,
prüft doch das BFM auch bei der Fällung eines Nichteintretensent-
scheides die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell.
3.4 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 zwar als Wie-
dererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte entge-
gennehmen müssen, dem Beschwerdeführer aber durch die falsche
Qualifizierung seines Gesuches keine Nachteile erwachsen sind und
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insbesondere auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht
verletzt wurde.
4.
Die Verfügung des BFM ist indessen aus anderen Gründen nicht zu
stützen.
4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges aus, weder die aktuell herrschende
politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
andere Gründe würden einer Rückkehr entgegenstehen. Der
Gesundheitszustand sei nicht von der Art, dass er einen Weg-
weisungsvollzug verhindere, habe sich der Beschwerdeführer doch
seit (...) in Guinea ärztlich behandeln lassen und die für die Be-
handlung der (...) notwendigen Medikamente beschaffen können.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argu-
mentation der Vorinstanz entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar. Sein Vater
habe ebenfalls an (...) gelitten und sei aufgrund der ungenügenden
medizinischen Versorgung in Sierra Leone gestorben. Auch in Guinea
sei diese unzureichend, und nur Leute mit Geld könnten sich die
teuren Behandlungen überhaupt leisten. Er selber habe nur mit
grösster Mühe an (...) kommen können, was immer davon abhängig
gewesen sei, ob er gerade etwas Geld übrig gehabt habe oder nicht.
Ausserdem hätten er und seine Mutter nicht über einen Kühlschrank
verfügt, welcher zur Kühlung der Medikamente notwendig gewesen
wäre. Zudem leide er auch an einer (...) und einer (...) wofür bereits
zwei Operationstermine festgesetzt worden seien. Er sei auf die
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, da er diese
weder im Heimatstaat noch in Guinea erhalte.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet damit nach der
gesetzlichen Regelung und insbesondere auch nach der weiterhin zu
beachtenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) zur Situation in Sierra Leone (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2006 Nr. 16 E. 7.2.4. S. 172) einen nicht unbedeutenden Faktor im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges. In den
Akten finden sich "Formulaire de transmission et d'informations
médicales" der E._______ und weitere medizinische Unterlagen,
welche als Diagnose eine (...), eine (...) sowie eine (...) ausweisen.
Arztberichte, welche sich zu den notwendigen Behandlungen, zur
Prognose und zu anderen relevanten Aspekten äussern, welche für
die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimat-
staat von zentraler Bedeutung sind, finden sich in den Akten nicht.
Damit wurde der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt, was eine
korrekte Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nach Sierra Leone aktuell verunmöglicht. Die Sache ist
daher zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes
und anschliessender Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz
auch ihrer – sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör er-
geben-den – Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie
lediglich im Sinne einer Behauptung festhielt, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nicht entgegen. Zumindest kann diese Einschätzung nicht
durch die kursorische Feststellung (Verfügung vom 4.3.2010, S. 3)
untermauert werden, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) in
Guinea ärztlich behandeln lassen und die notwendigen Medikamente
beschaffen können. Zum einen können die Verhältnisse in Guinea
nicht relevant sein, wenn es um eine Wegweisung nach Sierra Leone
geht, und zum anderen führte der Beschwerdeführer gerade die
mangelnde Erhältlichkeit der medizinischen Versorgung in Guinea als
Grund für die erneute Gesuchstellung in der Schweiz an. Die Vor-
instanz ist daher anzuweisen, im Rahmen der Neubeurteilung der
Sache ihre Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in angemessener Einlässlichkeit und im Lichte von
EMARK 2006 Nr. 16 zu begründen.
4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtene vor-
instanzliche Verfügung wegen unvollständiger Abklärung des Sach-
verhaltes im Wegweisungsvollzugspunkt und wegen Verletzung der
Begründungspflicht zu kassieren.
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5.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur ansch-
liessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei
hat das Bundesamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Ja-
nuar 2010 als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Mit vorliegen-
dem Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kos-
ten zusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung
mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die
Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 7
i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
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