B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1733/2014
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
E-1733/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 7. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 (eröffnet am 27. März 2014) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte
mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine auf-
schiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Sicherstel-
lung des Vollzugs nahm sie den Beschwerdeführer für höchstens 30 Tage
in Ausschaffungshaft und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Haft.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2014 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin und unter Beilage der auf
Seite 8 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 3) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 1 des Entscheids
des BFM vom 18. März 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei Asyl in der Schweiz zu gewähren. Die Ziffern 7 und 8 des Entscheids
seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft
zu entlassen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen, eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung bzw. zur materiellen Überprüfung des Asylantrags zurückzuweisen.
E-1733/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege bildet die Verfügung als An-
fechtungsgegenstand den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-
breiten können. Da der durch die Parteibegehren definierte Streitgegens-
tand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, kann
somit grundsätzlich nur Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: AU-
ER/MÜLLER/SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 3 zu Art. 52;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 687). Die ange-
fochtene Verfügung vom 18. März 2014 enthält keine Regelung betref-
fend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, weshalb das Be-
gehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren,
den Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochte-
nen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf
das Begehren ist somit nicht einzutreten.
1.3 Weiter geht aus der Begründung der Beschwerde ein Antrag auf Kor-
rektur des vorinstanzlichen Verfügungsdispositivs hervor. Dieses sei in
sich widersprüchlich und müsse zwecks Verständlichkeit korrigiert wer-
den. Während in Ziffer 3 davon die Rede sei, dass er die Schweiz nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er in Haft ge-
setzt und unter Zwang nach Frankreich zurückgeführt werde, verfüge Zif-
fer 7 die Ausschaffungshaft während höchstens dreissig Tagen zwecks
E-1733/2014
Seite 4
Sicherstellung des Vollzugs. Ein Dispositiv müsse klar sein und für den
Adressaten verständlich. Daher sei es zu berichtigen. Der Beschwerde-
führer übersieht, dass es ihm für eine bloss formelle Berichtigung an ei-
nem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG man-
gelt. Denn durch die Berichtigung des Dispositivs bliebe seine Rechtsstel-
lung unverändert, weshalb er damit nichts zu seinen Gunsten ableiten
könnte. Soweit überhaupt ein Antrag auf Berichtigung anzunehmen ist, ist
darauf nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac wei-
se nach, dass der Beschwerdeführer am (…) in Frankreich ein Asylge-
such eingereicht habe. Im Rahmen der summarischen Befragung habe er
zu Protokoll gegeben, dass das Asylgesuch in Frankreich abgelehnt wor-
den sei. Das Ersuchen des BFM um die Übernahme gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) sei von den französischen Behörden gutgeheissen wor-
den, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens bei Frankreich liege. Die Überstellung habe – vorbehält-
lich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
17. September 2014 zu erfolgen.
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Seite 5
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde-
führer geltend gemacht, im Jahre 2012 habe er seine Freundin, Frau
S. S., in B._______ kennengelernt, da sie dort studiert habe. Mit Eingabe
vom 11. März 2014 habe diese festgehalten, dass sie für ihn aufkommen
und ein gemeinsames Familienleben aufbauen wolle. Sie seien beide be-
reit, standesamtlich zu heiraten. Er wolle nicht nach Frankreich oder Sri
Lanka zurückgeführt werden, da ihm dort Gefahr drohe. Dazu sei festzu-
halten, so die Vorinstanz, dass es den zuständigen französischen Behör-
den obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor,
dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachge-
kommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchgeführt hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss Dub-
lin-III-VO keinerlei Anspruch auf die Gewährung von Asyl habe. Weiter sei
anzumerken, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten und
nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, un-
ter den Begriff "Familienangehörige" fielen. Dabei sei Art. 8 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts seien zur Bestimmung einer tatsächlich ge-
lebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK unterschiedliche Faktoren zu
berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabili-
tät und Dauer der Beziehung (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss Befragungspro-
tokoll habe er Frau S. S. in Frankreich im Jahre 2012 kennengelernt. Die-
se halte sich mindestens seit August 2012 in der Schweiz auf, wohinge-
gen er erst am 4. März 2014 in die Schweiz eingereist sei. Unter diesen
Umständen könne es sich nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK handeln.
Dass sich Frau S. S. gegenwärtig in der Schweiz aufhalte, spreche nicht
gegen die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetre-
ten.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, entgegen den Vorbringen der Vorinstanz führe er eine dauerhaf-
te Beziehung mit Frau S. S., welche Schweizerin sei. Er habe sie Anfang
2012 kennengelernt, als diese ein Praktikum in Frankreich absolviert ha-
be. Er versuche sie seit eineinhalb Jahren zu heiraten, die standesamtli-
che Hochzeit scheitere jedoch an seinem fehlenden Reisepass. Im (…)
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Seite 6
hätten sie sich jedoch in Frankreich unter Beisein der dort lebenden Fa-
milienangehörigen traditionell vermählt. Damit sei dargelegt, dass es sich
um eine gefestigte Beziehung handle. Diese könne nur aufgrund admi-
nistrativer Umstände und seiner misslichen Lage nicht in der Weise ge-
lebt werden, wie es von einem heiratswilligen Paar zu erwarten sei. Ein
Zusammenwohnen sei dadurch gar nicht möglich gewesen. Auch liege
eine finanzielle Verflochtenheit der Partner vor, da Frau S. S. eine für das
Paar genügend grosse Wohnung gemietet habe und die Kosten für das
vorliegende wie auch für das vorherige Verfahren übernommen habe.
Des Weiteren könne eine über zweijährige Beziehung heutzutage durch-
aus als stabil und dauerhaft bezeichnet werden. Durch den gehobenen
Status, der schulischen Ausbildung und dem Migrationshintergrund fühle
sich das Paar sehr verbunden. Die Vorinstanz habe sich nicht intensiv mit
dem Sachverhalt auseinandergesetzt, schliesslich wohne Frau S. S. nicht
nur gegenwärtig in der Schweiz, sondern sei hier seit der zweiten Klasse
wohnhaft. Die Auslandaufenthalte hätten nur zu Praktikumszwecken ge-
dient. Die Beziehung sei dauerhaft und stehe somit unter dem Schutz von
Art. 8 EMRK. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein bei der
Dienstelle (…) gestelltes "Gesuch um Vorbereitung der Heirat und um
Familiennachzug" vom (…) (Beilage 3) zu den Akten.
Der vorliegende Fall sei wie gemacht, um die Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Frau S. S. und er litten sehr unter dem
Umstand, dass ihnen ihr Grundrecht auf Heirat und Familie seit einein-
halb Jahren verwehrt werde. Sobald die entsprechenden Dokumente vor-
lägen, finde eine standesamtliche Hochzeit statt. Sie würden sich auf-
grund der festen Verwurzelung von Frau S. S. mit der Schweiz darum
bemühen, ihr Eheleben in der Schweiz führen zu können. Es sei aufgrund
des Familiennachzugs also nur eine Frage der Zeit, bis er sich wieder in
der Schweiz befinde. Insofern rechtfertige es sich, die Ermessensklausel
anzuwenden.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwen-
den. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestim-
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Seite 7
men, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche
seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dub-
lin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte
der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt
dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wur-
de festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2014 um Asyl nach. Das Ge-
such um Übernahme der Vorinstanz an die französischen Behörden er-
folgte am (…). Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung
und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach
den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationa-
len Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Ab-
weichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit
zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der nach dieser Ver-
ordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem
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Seite 8
anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheits-
gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzuneh-
men.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral-
einheit Eurodac hat ergeben, dass dieser am (…) in Frankreich um Asyl
nachsuchte (BFM-Akten, A2/1). Dieses Gesuch ist gemäss Angaben des
Beschwerdeführers abgelehnt worden (BFM-Akten, A3/10 S. 4). Da
Frankreich das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt hat, ist es
somit als zuständiger Staat gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet, wie die Vorin-
stanz zu Recht ausführt. Entsprechend hat es dem Übernahmeersuchen
der Vorinstanz am (…) zugestimmt (BFM-Akten, A10/1 und A11/1).
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet aufzuzei-
gen, inwiefern die Vorinstanz mit der Feststellung der Zuständigkeit von
Frankreich Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht er-
sichtlich. Zwar kann Art. 8 EMRK unter dem Aspekt der Ermessensklau-
seln (Art. 17 Dublin-III-VO) berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür
ist indes, dass eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei als we-
sentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4076/2011 vom 25. Juli 2011 m.w.H.).
Bis anhin liegt keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwer-
deführer und Frau S. S. vor. Das Paar kennt sich gemäss eigenen Anga-
ben seit knapp über zwei Jahren. Während dem der Beschwerdeführer in
Frankreich weilte, befand sich Frau S. S. grösstenteils in der Schweiz.
Von einer gemeinsamen Wohnung und einem gemeinsamen Haushalt
kann somit keine Rede sein, selbst wenn der Beschwerdeführer vorbringt,
Frau S. S. habe in der Schweiz für die gemeinsame Zukunft eine ent-
sprechend grosse Wohnung gemietet. Entgegen seinen Vorbringen kann
eine knapp über zweijährigen Beziehung auch nicht als dauerhaft und
stabil bezeichnet werden. Ebenso wenig liegt eine finanzielle Verflochten-
heit der Partner vor, da hierfür die Bezahlung der Verfahrenskosten des
Partners nicht ausreicht, sondern mindestens eine gemeinsame Budget-
planung vorliegen muss. Zwar mag durchaus zutreffen, dass das Interes-
se und die Bindung der Partner aneinander gegeben sind, dennoch kann
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Seite 9
in Anbetracht der weiteren, nicht vorhandenen wesentlichen Faktoren
weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
zwischen dem Beschwerdeführer und Frau S. S. ausgegangen werden.
Daran ändert nichts, dass das Zusammenleben durch "administrative
Umstände" und die missliche Lage des Beschwerdeführers erschwert
bzw. verunmöglicht wird. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK umfasst die
Beziehung des Beschwerdeführers mit Frau S. S. nicht. Daran ändert
auch das eingereichte Beweismittel (Beilage 3) nichts. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kan-
tonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer
allfälligen künftigen Einreisebewilligung aus familiären Gründen zu erkun-
digen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein.
5.4 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann
der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine
Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären
Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kon-
text ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zu-
sammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien
in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft je-
ner Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylan-
trag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vor-
gehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit aus-
schliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen,
den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. dazu die
Kommentierung zum im Ergebnis gleichbedeutenden Art. 15 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO in: FILZWIESER/SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage,
Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betrof-
fene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Grün-
den auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären
könnte. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in dem
Staat aufhält, welcher sich für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig erklären könnte, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht zur Anwendung.
5.5 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass
durch die Überstellung nach Frankreich völkerrechtliche Verpflichtungen
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Seite 10
verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Frankreich ist
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Frankreich bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen gehalten hat. Sol-
ches wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Vorinstanz
hat zutreffend ausgeführt, dass es den zuständigen französischen Behör-
den obliege, seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine
Wegweisung nach Sri Lanka anzuordnen. Die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen Frankreichs gelten auch bezüglich eines Wegweisungsverfahrens,
weshalb der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es bestehe im Falle
einer Überstellung nach Frankreich keine Sicherheit vor einer Rückschie-
bung nach Sri Lanka, nicht gehört werden kann. Für einen Selbsteintritt
der Schweiz besteht keine Veranlassung.
6.
6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zu-
ständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten, da dieser in einen sicheren Drittstaat ausreisen kann,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Da der Beschwerdeführer auch nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat
die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die
Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
E-1733/2014
Seite 11
7.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass ihn die Vorinstanz in Auss-
chaffungshaft genommen hat. Gemäss Art. 28 Dublin-III-VO könne eine
Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden, weil sie dem
durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Die Inhaftie-
rung dürfe nur erfolgen, wenn diese verhältnismässig sei. Dies sei der
Fall, wenn beispielsweise eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Auch
dann müsse jedoch eine Prüfung im Einzelfall erfolgen. Hierzu habe die
Vorinstanz keine Ausführungen gemacht, dabei sei klar, dass er sich we-
der in Frankreich noch in der Schweiz strafbar gemacht sowie nie Anlass
dazu gegeben habe, zu glauben, dass er sich behördlichen Anweisungen
widersetzen würde. Er sei ein sehr zurückhaltender und gesetzestreuer
Mensch. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb eine Inhaftierung erfolgt
sei, ohne dass er die Möglichkeit bekommen habe, die Schweiz aus frei-
en Stücken zu verlassen.
7.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Schweiz mit Bundesrats-
beschluss vom 18. Dezember 2013 zwar die vorläufige Anwendung der
Dublin-III-VO beschlossen hat, jedoch (nebst weiteren Artikeln) Art. 28
Dublin-III-VO davon ausgenommen hat (vgl. E. 4.2). Damit richtet sich die
Anordnung der Ausschaffungshaft einzig nach Art. 76 AuG. Dieser sieht
vor, dass wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
eröffnet wurde, die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicher-
stellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn der Wegweisungsent-
scheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach
Art. 26 Abs. 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung ab-
sehbar ist (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1
Bst. b Ziff. 5 und 6 AuG darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Haftta-
ge sind an die Höchstdauer nach Art. 79 AuG anzurechnen (Art. 76 Abs. 2
AuG).
Vorliegend wurde der Wegweisungsentscheid im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel eröffnet (BFM-Akten, A17/9) und der Beschwerdefüh-
rer sogleich in Haft genommen (BFM-Akten, A14/1). Wie die Vorinstanz
zu Recht ausführt, hat Frankreich der Übernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt, weshalb die Wegweisung absehbar ist und innerhalb der
nächsten 30 Tage organisiert werden kann. Auch überschreitet die Vorin-
stanz mit der Anordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft
die in Art. 76 Abs. 2 AuG vorgesehene maximale Haftdauer nicht. Die An-
ordnung von höchstens dreissig Tagen Ausschaffungshaft zur Sicherstel-
lung des Vollzugs verletzt somit kein Bundesrecht. Die entsprechende
Rüge erweist sich als unbegründet.
E-1733/2014
Seite 12
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1733/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: