B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1733/2016
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. B._______, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 / N (…).
E-1733/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten SEM
A7/15) und am 15. Juni 2015 die vertiefte Anhörung statt (A32/15). Zu ih-
rem persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie sei tibetischer Ethnie mit
Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China und stamme aus dem Bezirk
C._______, Gebiet Chamdo. Anlässlich ihrer Heirat im Jahre 2002 sei sie
von ihrem Herkunftsort D._______ zu ihrem Ehemann nach E._______
umgezogen. Aus der Ehe stammten ein Sohn und eine Tochter. Zur Be-
gründung ihres Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, im (…)
habe ihr Ehemann an verschiedenen Strassenkreuzungen Flugblätter an-
gebracht und sich danach ins Ausland abgesetzt. In der Folge seien regel-
mässig Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach dem Ver-
bleib ihres Ehemannes gefragt. Ihr sei Haft angedroht worden. Im Mai (…)
habe sie auf Anraten ihrer Verwandtschaft ihren Wohnort verlassen und sei
über Lhasa und Ngari nach Delhi (Indien) gereist, wo sie seit dem (…) über
ein Jahr gelebt habe. Danach sei sie in Begleitung eines westlichen Man-
nes auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land gereist und habe von
dort innert zirka vier Stunden die Schweiz erreicht. Ob sie auf dieser Reise
irgendwo das Flugzeug habe wechseln müssen, wisse sie nicht. Sie habe
ihren Ehemann in der Schweiz ein Mal zufällig getroffen, aufgrund unter-
schiedlicher Lebensauffassungen würden sie jedoch getrennt leben.
Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens
den schweizerischen Behörden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Iden-
titätsdokumente ein.
Hingegen gab sie eine Fotografie, die sie und ihre Geschwister zeigen soll,
und zwei Bestätigungsschreiben der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien
zu den Akten, die ihre tibetische Herkunft belegen sollen.
B.
Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Daten-
bank Eurodac ergab, dass sie am 20. Dezember 2014 in Spanien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Gemäss Anfrage bei den spanischen Behörden
gab sie anlässlich einer dortigen Befragung an, weder verheiratet zu sein
noch Kinder zu haben. Hierzu gewährte das SEM der Beschwerdeführerin
am 12. März 2015 das rechtliche Gehör.
E-1733/2016
Seite 3
C.
Am 14. Juli 2015 führte eine externe sachverständige Person im Auftrag
der Fachstelle LINGUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne
eines Sprach- und Herkunftstestes durch. Der darauf gestützte LINGUA-
Bericht vom 11. September 2015 (A38/12) kommt zum Schluss, die Sozia-
lisation (geografischer Raum beziehungsweise sozio-ethnisches Milieu)
der Beschwerdeführerin habe sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet
Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sondern sehr
wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volks-
republik China stattgefunden.
D.
Mit Schreiben des SEM vom 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu den von ihr in Spanien angegebenen und
anders lautenden Personalien (F._______) und zum Ergebnis des LIN-
GUA-Berichts gewährt.
E.
Mit Stellungnahme des von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechts-
vertreters vom 30. Dezember 2015 (A47/13) wurde vom gewährten recht-
lichen Gehör Gebrauch gemacht. Dem Schreiben wurden eine Fotografie
der Beschwerdeführerin und eine Handskizze (Darstellung der geografi-
schen Lage der Heimatregion der Beschwerdeführerin mit Nennung der
umliegenden Ortschaften) beigelegt. Der Rechtsvertreter ersuchte um Ak-
teneinsicht.
F.
Am 4. Januar 2016 gewährte das SEM Einsicht in die edierbaren Akten des
vorinstanzlichen Dossiers.
G.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (gemäss Rückschein eröffnet am
23. Februar 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E-1733/2016
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 (Postaufgabe 18. März 2016) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 15. Februar 2016 vollständig aufzuheben und ihr Asyl
sowie die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, eventualiter sei der Ent-
scheid des SEM vom 15. Februar 2016 zu kassieren und an das SEM zu-
rückzuweisen oder ihr die Flüchtlingseigenschaft und der F-Ausweis für
vorläufig Aufgenommene zu erteilen.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abzuwarten.
In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde reichte sie eine weitere Handskizze zu den Akten, die
der Darstellung der geografischen Lage der Heimatregion der Beschwer-
deführerin und der umliegenden Ortschaften dienen soll.
I.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG
[SR 142.31]) und die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens
in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG). Auf die Gesuche um unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung
eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG werde
zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werde aktuell verzichtet. Die Vorinstanz wurde ersucht, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 1. April 2016 nahm das SEM zur Beschwerdesa-
che Stellung.
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Seite 5
L.
Mit Verfügung vom 6. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert Frist zur Vernehmlassung zu
äussern.
M.
Nach verschiedentlich gewährten Fristerstreckungsgesuchen nahm die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2016 zur Vernehmlassung
des SEM Stellung und reichte zudem fünf Fotografien zu den Akten.
N.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Honorar-
note ein.
O.
Auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters vom 29. Juni 2017 teilte
ihm das Gericht mit Schreiben vom 5. Juli 2017 mit, hinsichtlich des Erle-
digungszeitpunktes des vorliegenden Verfahrens könnten keine verbindli-
chen Angaben gemacht werden, gemäss Prioritätenordnung werde das
Verfahren jedoch in einem vertretbaren Zeitrahmen zum Abschluss zu brin-
gen sein.
P.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über ei-
nen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
E-1733/2016
Seite 6
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reise-
papiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Der LINGUA-Bericht vom 11. September 2015 – welcher sich sowohl
auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als auch auf
eine linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass die Beschwer-
deführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozialisiert
worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China.
4.2 Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerde-
führerin stellte der Bericht zusammenfassend fest, sie habe zwar für die
meisten der untersuchten Bereiche (administrative Einteilung und Regions-
kenntnisse, Distanzen, Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Schulwesen,
Personalausweis und Diverses) ein paar zutreffende Antworten geben kön-
nen, es seien aber meist auch unzutreffende oder unplausible Antworten
dabei gewesen. Insbesondere im Bereich der Regionskenntnisse, des
Schulwesens und zu Fragen der Ausstellung des Personalausweises seien
die Kenntnisse lückenhaft gewesen. Sie habe insgesamt keine hinreichen-
den Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich nachweisen können,
um einen längeren Aufenthalt im Kreis C._______ annehmen zu können.
Die Kenntnisse würden nicht dem entsprechen, was man von einer einhei-
mischen Person mit dem vorgeblichen Alter und dem angegebenen sozia-
len, ethnischen und tätigkeitsbezogenen Hintergrund der Beschwerdefüh-
rerin erwarten könne.
Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die
Analyse relevante Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie, Lexikon)
wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe angegeben, sich bis zu ihrer Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des
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eigenen Kreises (C._______) aufgehalten zu haben. Sie sei am Anfang
des Gesprächs explizit darum gebeten worden, ihren Heimatdialekt zu
sprechen. Die Sprache der Beschwerdeführerin sei zwar merklich von
Kham-tibetischen Merkmalen beeinflusst, weise aber auch und insbeson-
dere in allen drei untersuchten Bereichen Phonetik/Phonologie, Morpholo-
gie und Lexikon überwiegend Lhasa-tibetische oder exiltibetische Merk-
male auf. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie während ihres
Aufenthaltes in Indien (etwas über ein Jahr) und der Schweiz (etwa ein
Jahr) ihren lokalen Heimatdialekt verloren hätte. Aufgrund der Analyse
lasse sich festhalten, dass sie sehr wahrscheinlich nicht den Dialekt von
C._______, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine gesprochen
habe. Die Kham-tibetischen Merkmale in ihrer Sprache seien vermutlich
auf einen familiären Hintergrund zurückzuführen oder auf ein Kham-tibeti-
sches Milieu im Exil. Sie habe über relativ geringe Kenntnisse des Chine-
sischen verfügt, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets mit dem Profil der
Beschwerdeführerin entspreche.
4.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung – unter ande-
rem unter einer Analyse des LINGUA-Berichts – im Wesentlichen zum
Schluss, obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer
Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regional-
kenntnisse, ihre verwirrenden Angaben zu ihren Familienverhältnissen und
ihrer Identität, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vor-
getragenen Asylgründe nahelegen, dass sie weder die Person sei, die sie
angebe zu sein, noch dass sie in der von ihr angegebenen Region soziali-
siert worden und demnach auch nicht die geltend gemachte Ehe eingegan-
gen sei. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Daran vermöchten auch die als Be-
weismittel eingereichten Bilder, Bestätigungsschreiben sowie die einge-
reichte Skizze nichts zu ändern.
Zur Begründung stützte sich das SEM einerseits auf wesentliche Aspekte
der Erkenntnisse aus dem LINGUA-Bericht – wobei an dieser Stelle auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist
– und erkannte darauf, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen
Einwände hätten die Feststellungen des Experten nicht in Frage zu stellen
vermocht. Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahr-
scheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum ge-
lebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungs-
weise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Andererseits führte das
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Seite 8
SEM zur Begründung aus, dieser Schluss werde durch markante Unglaub-
haftigkeitselemente in der Schilderung ihrer Asylgründe bestätigt. So habe
gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP ihr angeblicher Ehemann ge-
gen 19.00 Uhr abends das Haus verlassen, um Plakate aufhängen zu ge-
hen. In der Anhörung habe sie ausgesagt, er habe das Haus gegen 01.00
Uhr verlassen. Zudem würden ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf grund-
sätzlich nicht mit denjenigen ihres angeblichen Ehemannes übereinstim-
men. Ausserdem habe sie in der BzP gesagt, die Polizei sei nach der Flucht
ihres angeblichen Ehemannes während drei Jahren täglich vorbeigekom-
men und einen Monat nach der Flucht des Mannes habe die Polizei ihr
Gefängnis in Aussicht gestellt. In der Anhörung habe sie jedoch angege-
ben, die Polizei sei zu Beginn drei Mal in der Woche, später vier bis fünf
Mal in der Woche vorbeigekommen und habe bereits am ersten Tag nach
der Flucht des Mannes angekündigt, dass ihr Gefängnis bevorstehe. An-
lässlich der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf diverse Wi-
dersprüche angesprochen, habe sie weder diese noch die weiteren Wider-
sprüche entkräften können. Sie habe auch nicht einleuchtend erklären kön-
nen, warum sie trotz der sehr häufigen Besuche der Polizei nie inhaftiert
worden und warum sie erst drei Jahre nach Beginn der häufigen Besuche
der Polizei ausgereist sei (A32/15 S. 8 und 9).
Nach Einschätzung des SEM seien ferner die Schilderungen und Angaben
der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Tibet, zu ihren Kindern und
zu ihrem (angeblichen) Ehemann ausgesprochen kurz und nichtssagend,
oberflächlich, ausweichend und teils widersprüchlich ausgefallen. Bezüg-
lich der entsprechenden Ausführungen im Einzelnen ist auf die angefoch-
tene Verfügung zu verweisen.
Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in
der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Viel-
mehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, son-
dern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dar-
gelegt habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das Urteil
des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10.
Bezüglich des Wegweisungsvollzuges führte das SEM aus, die Lehre stelle
sich auf den Standpunkt, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
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Seite 9
könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern, wenn, wie vorlie-
gend, durch die betreffende Person eine sinnvolle Prüfung der wahren Her-
kunft verunmöglicht werde. Die Untersuchungspflicht der Behörden betref-
fend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges würde ihre Grenzen jedoch nach Treu und Glauben an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin finden, welche im Übrigen auch die
Substanziierungslast trage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach etwaigen Hindernissen
des Wegweisungsvollzuges in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen.
4.4 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab gel-
tend, sie habe gleich bei der ersten Befragung mit der Einreichung von
stichfesten Beweismitteln – mit Einreichung eines Fotos – deutlich und klar
gemacht, dass sie aus Tibet stamme und dort sozialisiert worden sei. Mit
der Eingabe vom 30. Dezember 2015 (Wahrnehmung des rechtlichen Ge-
hörs) sei ein weiteres Foto eingereicht worden, das die Beschwerdeführe-
rin als junge Frau und eine Kollegin in einer traditionellen tibetischen Klei-
dung in C._______ zeigen würden. Zudem trage die Beschwerdeführerin
eine Schürze, welche nur verheiratete Frauen tragen würden. Gleichzeitig
sei eine Skizze eingereicht worden. Das SEM habe diese Fotos sowie die
Skizze in keinster Weise einer rechtlichen Würdigung unterzogen, wie es
dies aufgrund der Untersuchungspflicht und seiner Pflicht zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen hätte vornehmen
müssen. Hätte es dies korrekterweise getan, hätte es unweigerlich zum
Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin selbstverständlich
in Tibet gelebt habe und dort sozialisiert worden sei. Das SEM sei von Be-
ginn weg nicht an einer objektiven Feststellung des Sachverhaltes interes-
siert und vorurteilsbehaftet gewesen und habe Gründe gesucht, um die
Beschwerdeführerin irgendwie wegweisen zu können. Damit habe das
SEM in krasser und völlig inakzeptabler Weise den Grundsatz des fairen
Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes gemäss Art. 106 AsylG verletzt.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet
so ausführlich und konkret geschildert, wie ihr dies möglich gewesen sei
und die Argumentation des SEM erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihr zu
unterstellen, dass sie nicht aus Tibet stamme und dort sozialisiert worden
sei und ihr Unkenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen würden, welche
E-1733/2016
Seite 10
sie als nicht begründet erachte. Dabei bringt sie zu den in der angefochte-
nen Verfügung dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendar-
stellungen vor, die der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Un-
stimmigkeiten ihrer Sachvorbringen dienen würden. Zudem hält sie etwa
den in der angefochtenen Verfügung angeführten widersprüchlichen Aus-
sagen bezüglich der vorgebrachten Asylgründe sprachliche Missverständ-
nisse oder Missverständnisse in der Übersetzung entgegen. Auch sei zu
berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Situation während des ganzen
Asylprozesses sehr unter Druck gestanden und sehr ängstlich und nervös
gewesen sei, Fragen falsch zu verstehen und darauf falsch zu antworten.
Da sie eine einfache Frau vom Lande ohne jegliche Schulbildung sei, sei
bezüglich ihrer Antworten auf politische, kulturelle und soziale Fragen auch
ein viel tieferer Massstab anzulegen als bei einer gebildeten Person. Ge-
messen an den gesamten persönlichen Umständen habe sie im ganzen
Asylverfahren treffliche Antworten gegeben.
Aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ein
Sachverhalt erstellt, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung von Asyl führe.
Ein allfälliger Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat China sei weder
möglich noch zulässig oder zumutbar.
4.5 In seiner Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, entge-
gen der in der Beschwerde erhobenen Rüge seien sehr wohl alle bis zum
Zeitpunkt des Entscheides vom 15. Februar 2016 eingereichten Beweis-
mittel in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Eine tieferge-
hende Würdigung der Beweismittel sei als überflüssig erachtet worden, da
es sich von selbst verstehe, dass aufgrund des grossen Altersunterschie-
des völlig unklar bleiben müsse, ob es sich beim kleinsten auf der einge-
reichten Foto abgelichteten Kind, wie von ihr angegeben, um die Be-
schwerdeführerin handle oder nicht. Bezüglich der zweiten Foto, die die
Beschwerdeführerin zusammen mit einer anderen Frau in Tibet zeigen soll,
müsse gesagt werden, dass es sich bei der Landschaft im Hintergrund of-
fensichtlich um ein Bild handle und dass die Foto daher keine Schlüsse auf
dessen Aufnahmeort zulasse. Was die zwei Bestätigungsschreiben der
exil-tibetischen Gemeinschaft in Indien angehe, so könnten diese, ange-
sichts der Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin, einzig auf ihren Anga-
ben beruhen.
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In der Beschwerde sehe es der Rechtsvertreter als eine Unterstellung des
SEM, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden mitgeteilt habe,
dass die Polizei ihr bereits am nächsten Tag nach der Flucht ihres angeb-
lichen Ehemannes Gefängnis in Aussicht gestellt habe. Dies habe sie nicht
gesagt. Anlässlich der Anhörung vom 15. Juni 2015 in den Antworten zu
den Fragen 53 bis 55 erkläre die Beschwerdeführerin sehr wohl, dass die
Polizisten ihr einen Tag nach dem Weggang ihres angeblichen Ehemannes
gesagt hätten, dass sie sie ins Gefängnis stecken würden. In der Frage 55
behaupte sie sogar, dass sie nie etwas von einem Zeitraum von einem Mo-
nat gesagt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben in der Be-
schwerde unter Punkt 10.14.
Bezüglich der Nachbarorte ihres Heimatortes könne der Beschwerdefüh-
rerin zuerkannt werden, dass sie einen Ort in der Anhörung, im Telefonin-
terview wie auch in der Skizze genannt habe. Mit gutem Willen könnten
noch jeweils zwei Orte in jeweils zwei Akten als gleich benannt angesehen
werden. Die anderen Ortsangaben würden sich in den drei oben genann-
ten Akten unterscheiden. So würden die geografischen Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin bei Weitem nicht ausreichen, um eine Herkunft und So-
zialisation in Tibet zu belegen.
Letztlich sei auf zwei Widersprüche in der Beschwerde hinzuweisen. Unter
Punkt 10.11 in der Beschwerde heisse es, der angebliche Ehemann habe
sich ein Jahr nach seiner Ausreise telefonisch bei der Beschwerdeführerin
gemeldet. Unter Punkt 10.15 wiederum stehe, dass sie in der „Folgezeit“
keinen Kontakt zu ihrem angeblichen Ehemann gehabt habe und deshalb
die Fragen der Polizei nicht habe beantworten können, was impliziere,
dass sie bis zu ihrer eigenen Ausreise keinen Kontakt zu ihrem angeblichen
Ehemann gehabt habe.
Zudem werde in der Beschwerde unter Punkt 10.19 angeführt, die Be-
schwerdeführerin habe den spanischen Behörden den Namen des Ehe-
mannes und der Kinder verschwiegen. Tatsächlich aber habe sie den spa-
nischen Behörden angegeben, weder Ehemann noch Kinder zu haben,
was einen erheblichen Unterschied mache.
4.6 In der Replikschrift wird vorab auf die mit dieser Eingabe neu einge-
reichten Fotografien verwiesen, welche als Beweismittel auf eindeutige
Weise die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten
Sozialisierungsraum in D._______, C._______, Osttibet, China belegen
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Seite 12
würden. Die Fotografien wurden wie folgt bezeichnet: „Foto meiner Man-
dantin in Lhasa, Tibet, mit einer Kollegin aus C._______“, „Foto des Hei-
matdorfes D._______, C._______, meiner Mandantin“, „Foto meiner Man-
dantin im Haus ihres Ehemannes in E._______, C._______“, „Foto von der
Stadt E._______, C._______ sowie vom Haus meiner Mandantin in
E._______“ und „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, vor dem Jokhang-
Tempel, mit einer Kollegin aus C._______“. Die einzelnen Fotografien wer-
den in der Replikeingabe beschrieben und interpretiert.
Den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM wird entgegnet, in der
angefochtenen Verfügung auf Seite 6 würden zwar Fotos und Beweismittel
erwähnt, aber das SEM setze sich damit nicht in geringster Weise substan-
ziiert auseinander, mithin erfolge keinerlei Begründung, weshalb die einge-
reichten Beweismittel angeblich ungenügend sein sollten. Damit verletze
das SEM das rechtliche Gehör gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, insbesondere die
Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es
sich in diesem Kontext um eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung,
weil aufgrund der eingereichten Beweise der rechtlich erhebliche Sachver-
halt hätte neu beurteilt werden müssen, da die eingereichten Fotos den
Schluss zugelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr
behaupteten Sozialisierungsraum gelebt habe. Zwar zeige das anlässlich
der BzP eingereichte Foto die Beschwerdeführerin als Kind. Aber das Foto
hätte das SEM dahin bringen müssen, dass offenkundig zumindest Indizien
für den geltend gemachten Sozialisierungsraum bestünden und dass die
von der Beschwerdeführerin behauptete Identität und der Sozialisierungs-
raum somit zutreffen könnten. Bei der Landschaft im Hintergrund auf der
zweiten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto handle es sich
zwar um ein Bild, jedoch um ein Bild mit offensichtlich chinesischen Moti-
ven (chinesischer Kaiserpalast, chinesische Schriftzeichen und rotchinesi-
schen Fahnen), weshalb es evident sei, dass dieses Foto in China aufge-
nommen worden sein müsse und es daher entgegen den Behauptungen
des SEM sehr wohl Rückschlüsse auf den Aufnahmeort zulasse.
In Bezug auf die Anhörung vom 15. Juni 2015 werde bestritten, dass die
Beschwerdeführerin behauptet haben solle, dass die Polizei einen Tag
nach dem Verschwinden des Ehemannes mit der Inhaftierung gedroht
habe. Sie habe die Fragen 53, 54 und 55 anlässlich der Anhörung offen-
sichtlich falsch verstanden, weshalb sie auch diese falschen Antworten ge-
geben habe. Dies sei zum grossen Teil ihrer eigenen Nervosität geschul-
det, da sie sich noch nie in einem solchen Verfahren fernab der Heimat
befunden habe. Auch sei sie unkonzentriert und mit ihren Gedanken bei
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Seite 13
ihren in Tibet zurückgelassenen Kindern und ihrer Familie gewesen. Inso-
fern könne ein angeblicher Widerspruch, wie es das SEM hier unterstellen
wolle, nicht abgeleitet werden.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Befragungen die Nachbar-
dörfer ordnungsgemäss und wie von ihr verlangt bezeichnet und auch an-
lässlich der Eingabe vom 30. Dezember 2015 eine Skizze ihrer Heimatre-
gion eingereicht, woraus die Nachbardörfer hervorgehen würden. Entge-
gen dem Vorhalt des SEM in der angefochtenen Verfügung (Seite 3, letzter
Absatz) gebe es keine weiteren an D._______ näher gelegenen Ortschaf-
ten, als die Beschwerdeführerin habe benennen können.
Schliesslich sei festzuhalten, dass die vom SEM in der Vernehmlassung
bezeichneten Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdeschrift
nicht tatsächlich bestehen würden, sondern vom SEM konstruiert worden
seien. Richtig sei, dass sich der Ehemann etwa ein Jahr nach seiner Flucht
bei der Beschwerdeführerin zuhause ein Mal telefonisch gemeldet habe.
Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer eigenen Flucht ausser
diesem Telefongespräch keinen Kontakt zum Ehemann gehabt.
Auch bezüglich des zweiten Vorwurfs des SEM bestehe kein Widerspruch
respektive ein vom SEM künstlich konstruierter. Die Beschwerdeführerin
habe den spanischen Behörden die Namen ihres Ehemannes und ihrer
Kinder verschwiegen, indem sie den Behörden mitgeteilt habe, dass sie
keine Kinder und keinen Ehemann habe.
5.
5.1 Mit der Beschwerde (und der Replikschrift) werden die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der vollständi-
gen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
verschiedene Bundesrechtsverletzungen gerügt.
5.2 Namentlich wird vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung auf
Seite 6 würden zwar Fotos und Beweismittel erwähnt, das SEM setze sich
aber damit nicht in geringster Weise substanziiert auseinander, mithin er-
folge keinerlei Begründung, weshalb die eingereichten Beweismittel an-
geblich ungenügend sein sollten. Damit verletze das SEM das rechtliche
Gehör gemäss Art. 25 Abs. 2 BV, insbesondere die Begründungspflicht und
den Untersuchungsgrundsatz. Zudem handle es sich in diesem Kontext um
eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, weil aufgrund der einge-
reichten Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt hätte neu beurteilt
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werden müssen, da die eingereichten Fotos den Schluss zugelassen hät-
ten, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sozialisie-
rungsraum gelebt habe.
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4 Die im Beschwerdeverfahren erhobenen entsprechenden Rügen sind
unbegründet. So hat das SEM die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel ohne Zweifel abgenommen und in der angefochte-
nen Verfügung in die rechtliche Würdigung einbezogen. Auch wenn die ent-
sprechende Textpassage „Daran vermöchten auch die als Beweismittel
eingereichten Bilder, Bestätigungsschreiben sowie die Skizze nichts zu än-
dern“ für sich betrachtet kurz ausgefallen sein mag, wird doch ersichtlich,
dass das SEM die Beweismittel im Rahmen des Gesamtkontextes mitbe-
rücksichtigte. Das SEM hat demnach die formellen Anforderungen an eine
hinreichende Begründungspflicht nicht verletzt. Mit der Rüge, das SEM
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Seite 15
habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, und
mit dem Vorbringen, die eingereichten Fotos hätten den Schluss zugelas-
sen, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Sozialisie-
rungsraum gelebt habe, verkennt die Rechtsvertretung, dass es sich dabei
nicht um die Frage einer formellen Verletzung der Begründungspflicht han-
delt, sondern um die der materiell-rechtlichen Würdigung. Die Frage wird
denn auch unter diesem Aspekt zu prüfen sein.
5.5 Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe bezüglich der
Abklärung der Identität und des Sozialisierungsraumes der Beschwerde-
führerin die Untersuchungspflicht verletzt und den diesbezüglichen rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt beziehungsweise auf der
Basis eines nicht hinreichend erstellten Sachverhaltes entschieden. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.
Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der
gesetzlichen Beweismittel bedient, findet seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offen-
zulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der
Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ / HÄNER / BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
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Seite 16
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008
vom 30. November 2011, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere einge-
reicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungs-
weise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitäts-
nachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbe-
fragung explizit hinwies (SEM-Akten A7/15 S. 2). Die Behörde hat lediglich
den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre
Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden
ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1,
so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).
Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine lan-
deskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt,
wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung ver-
fügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu
Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche
Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundes-
verwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Be-
weiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika-
tion, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen
eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-All-
tagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom
29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeu-
genden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Bean-
standungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation
der sachverständigen Person keine Zweifel (A39/1). Somit wird dem vor-
liegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von
dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM
hat in rechtskonformer Weise einen LINGUA-Bericht eingeholt, der Be-
schwerdeführerin die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtli-
E-1733/2016
Seite 17
chen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erhebli-
chen Sachverhalt hinreichend und in Ausschöpfung seiner Möglichkeiten
abgeklärt.
5.6 Der Sachverhalt ist, soweit für den Entscheid erheblich, vollständig und
richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin hatte in genügendem Ausmass
Gelegenheit, zu ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihren Asylgründen und zu
ihrer Situation Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen;
sie hat sich denn auch im Beschwerdeverfahren ausführlich geäussert und
weitere Beweismittel eingereicht. Der sinngemässe Antrag, die angefoch-
tenen Verfügung sei aufgrund eines nicht hinreichend erstellten rechtser-
heblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache aus diesem Grund an
das SEM zurückzuweisen, ist unbegründet und somit abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-1733/2016
Seite 18
7.
7.1 Die in entscheidwesentlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind in ihrem Resultat we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die ange-
fochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich bezüglich der
Frage der Herkunft, soweit entscheidwesentlich, auf einen fundierten LIN-
GUA-Bericht. Die Ausführungen und Erklärungsversuche auf Beschwerde-
ebene vermögen nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdi-
gung zu entscheidwesentlichen Kernaspekten Bundesrecht verletzen
würde. Dies ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
7.2 Bezüglich der geltend gemachten Asylgründe hält das Gericht die
Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Ver-
nehmlassung als zutreffend und hinreichend begründet, wonach sich die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem
Heimatland als unglaubhaft darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen
Verfügung zu Recht dar, dass gemäss ihren Aussagen anlässlich der BzP
ihr angeblicher Ehemann gegen 19.00 Uhr abends das Haus verlassen hat,
um Plakate aufhängen zu gehen. In der Anhörung sagte sie aus, er habe
das Haus gegen 01.00 Uhr verlassen. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn
das SEM in der Vernehmlassung dem Einwand in der Beschwerde, dies
habe sie so nicht gesagt, entgegenhält, anlässlich der Anhörung vom
15. Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin in den Antworten zu den Fra-
gen 53 bis 55 sehr wohl erklärt, dass die Polizisten ihr einen Tag nach dem
Weggang ihres angeblichen Ehemannes gesagt hätten, dass sie sie ins
Gefängnis stecken würden, und auf die Frage 55 sogar behaupte, dass sie
nie etwas von einem Zeitraum von einem Monat gesagt habe, was im Wi-
derspruch zu den Angaben in der Beschwerde unter Punkt 10.14 stehe. In
der Replik wird vorerst bestritten, dass die Beschwerdeführerin behauptet
haben soll, dass die Polizei einen Tag nach dem Verschwinden des Ehe-
mannes mit der Inhaftierung gedroht habe. Unmittelbar folgend wird hinge-
gen geltend gemacht, sie habe die Fragen 53, 54 und 55 anlässlich der
Anhörung offensichtlich falsch verstanden, weshalb sie auch falsche Ant-
worten gegeben habe. Der Erklärungsversuch, dies sei zum grossen Teil
ihrer eigenen Nervosität geschuldet, da sie sich noch nie in einem solchen
Verfahren fernab der Heimat befunden habe, und sie sei auch unkon-
zentriert und mit ihren Gedanken bei ihren in Tibet zurückgelassenen Kin-
dern und ihrer Familie gewesen, ist in Berücksichtigung der Aktenstellen
und der gesamten Umstände offenkundig unbehelflich. Das Aussagever-
halten der Beschwerdeführerin zu einem solchen in vieler Hinsicht prägen-
den Ereignis ist derart grundlegend unterschiedlich ausgefallen, das den
E-1733/2016
Seite 19
Schluss nicht zulässt, sie habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst er-
lebt. Demnach fallen aufgrund der Aktenlage zentrale und entscheidwe-
sentliche Aspekte des geltend gemachten Sachverhaltes derart wider-
sprüchlich aus, die mit tatsächlich Erlebtem nicht vereinbar erscheinen.
Den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründen ist dem-
nach eine glaubhafte Basis entzogen. Es kann somit auf eine tiefere Ein-
lassung auf die weiteren Vorbringen verzichtet werden, etwa wonach die
Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Ehemannes im (…) von der Po-
lizei während drei Jahren täglich oder vier bis fünf Mal in der Woche oder
zu Beginn drei Mal in der Woche zuhause nach dessen Aufenthalt befragt
worden sei. Aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Anlasses einer poli-
zeilichen Suche sind auch die daraus angeblich entstandenen Folgen in
Zweifel zu ziehen. Daraus folgt, dass auch die Konfiszierung der Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin durch die Polizei nicht geglaubt werden kann
(A32/15 F86/87). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich
als (…)-Jährige (was dem Jahre (…) entsprechen würde) einen Personal-
ausweis ausstellen lassen, der zehn Jahre gültig gewesen sei (bis ins Jahr
[…]), sich jedoch keinen neuen besorgt . Demnach hätte es auch keinen
Sinn ergeben, wenn die Polizei im Jahre (…) einen alten ungültigen Perso-
nalausweis hätte beschlagnahmen sollen. Im Weiteren ergäbe sich aus der
Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie seit dem Jahre (…) bis zu
ihrer Ausreise dem Tibet im Mai (…) über mehr als fünf Jahre ohne gültigen
Ausweis in Tibet gelebt hätte. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde,
die meisten Menschen in C._______ würden sich meist nicht ausserhalb
dieses Ortes begeben, weshalb auch die Beschwerdeführerin auf eine Er-
neuerung des Personalauseises verzichtet habe, vermag aufgrund der
auch in Tibet geltenden generellen obligatorischen Ausweispflicht nicht zu
überzeugen. Es wird in der Beschwerde denn auch selbst eingeräumt, bei
Reisen etwa nach Lhasa sei ein Personalausweis hingegen erforderlich,
da man unweigerlich in Polizeikotrollen gerate. Die Schilderung der Be-
schwerdeführerin, während der Reise nach Lhasa im Mai (…) in einem
Transportwagen habe sie sich bei Sicherheitskontrollen jeweils hinten un-
ter dem Sitz versteckt (A7/15, Pt. 5.02), wirkt angesichts der bekanntlich
konsequenten Durchführung der entsprechenden Kontrollen durch routi-
nierte Sicherheitsleute wenig nachvollziehbar.
7.3 Es ist klarzustellen, dass das SEM die tibetische Abstammung und Eth-
nie der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht. Die Beschwerdeführerin
und ihre Rechtsvertretung verkennen im Rahmen der im vorinstanzlichen
Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 30. Dezember 2015 und auf
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Seite 20
Beschwerdeebene durchwegs, dass das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung auch nicht die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei nicht
in Tibet geboren und habe nie dort gelebt. Wenn das SEM ausführt, die
Beschwerdeführerin habe „aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im“ von ihr
„behaupteten geografischen Raum gelebt“ (angefochtene Verfügung S. 5
oben), ist dies im Gesamtkontext so zu verstehen, als die Beschwerdefüh-
rerin nicht, wie von ihr vorgebracht, zum wesentlichen Teil ihres Lebens im
osttibetischen Raum von C._______ verbracht habe und dort sozialisiert
worden sei. Dies brachte das SEM auch mit den Folgerungen zum Aus-
druck, es sei ihr nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksre-
publik China glaubhaft darzulegen und dass sie vor ihrer „Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt“ habe (angefochtene Verfügung II, 2., S. 6). Bei dieser ent-
scheidwesentlichen Einschätzung stützt sich das SEM zu Recht auf die
gegebene Aktenlage und insbesondere auf die Erkenntnisse des LINGUA-
Berichts. Nach Auffassung des Gerichts kann sehr wohl davon ausgegan-
gen werden, wie nachfolgend auszuführen sein wird, dass die Beschwer-
deführerin die Kindheit und allenfalls einen Teil ihrer Jugend in einem tibe-
tischen Gebiet verbracht hat. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidrele-
vant.
7.4 Wie bereits ausgeführt, hat sich das SEM zu Recht auf den LINGUA-
Bericht abgestützt, dem vorliegend ein erhöhter Beweiswert beizumessen
ist (E. 5.5). Die linguistische Analyse hat ergeben, die Sprache der Be-
schwerdeführerin sei zwar merklich von Kham-tibetischen Merkmalen be-
einflusst, weise aber auch und insbesondere in allen drei untersuchten Be-
reichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon durch überwie-
gend Lhasa-tibetische oder exiltibetische Merkmale aus. Diese sprach-
kundliche Analyse steht der Beteuerung der Beschwerdeführerin insoweit
entgegen, sie spreche den (reinen) osttibetischen C._______dialekt (so
etwa A47/13 S. 3). Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie
habe jedoch bereits in Tibet auch die zentraltibetische Sprache anlässlich
von Reisen nach Westtibet gelernt zu verstehen und zu sprechen (A47/13
S. 7). Diese Angabe widerspricht wiederum der Schilderung, die meisten
Menschen in C._______, so auch die Beschwerdeführerin, würden sich
nicht ausserhalb von C._______ begeben (und deshalb auf eine Erneue-
rung des Personalausweises verzichten [Beschwerde S. 6]). Abgesehen
davon hält das Gericht aufgrund der Aktenlage dafür, dass die Sprache der
Beschwerdeführerin sehr wohl zwar merklich von Kham-tibetischen Merk-
malen beeinflusst ist und der Dialekt von C._______ zur Gruppe der Kham-
Dialekte gehört. Dieser sprachliche Einfluss kann auf die erlernte Sprache
E-1733/2016
Seite 21
während der Kindheit oder Jugendjahre der Beschwerdeführerin in
C._______ und somit auf familiäre Hintergründe oder auf ein Kham-tibeti-
sches Milieu ausserhalb Tibets zurückgeführt werden. Aufgrund der jedoch
festgestellten überwiegenden Lhasa-tibetischen und/oder exiltibetischen
Merkmale in ihrer Sprache sowie der nachvollziehbaren fachkundlichen Er-
kenntnisse, wonach sie insgesamt in Berücksichtigung ihres Alters sowie
ihres angegebenen sozialen, ethnischen und tätigkeitsbezogenen Hinter-
grundes keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Be-
reich nachweisen könne, um einen längeren Aufenthalt im Kreis
C._______ annehmen zu können, kommt das Gericht zur Einschätzung,
dass die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht wie geltend gemacht, bis im
März (…) hauptsächlichen im osttibetischen Kreis C._______ sozialisiert
worden ist.
7.5 Zum Aspekt der Kenntnis der Beschwerdeführerin bezüglich der Nach-
barorte ihres Heimatortes enthält sich das Gericht einer vertieften Ausei-
nandersetzung. Selbst wenn dem Vorbringen in der Replik gefolgt werden
könnte, wonach sie im Rahmen der Befragungen die Nachbardörfer ord-
nungsgemäss und wie von ihr verlangt bezeichnet und auch anlässlich der
Eingabe vom 30. Dezember 2015 eine Skizze ihrer Heimatregion einge-
reicht habe, woraus die Nachbardörfer hervorgehen würden, ist festzuhal-
ten, dass die Bezeichnung derartiger geografischer Gegebenheiten ohne
nennenswerten Aufwand erlernbar ist und abgerufen werden kann. Für die
Einschätzung einer wahren Herkunftsangabe sind entsprechende Kennt-
nisse demnach von erheblich untergeordnetem Gewicht. Dies trifft umso
mehr auf eine vorfabrizierte eingereichte Skizze zu.
7.6 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Einschätzung des SEM, die
Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Ti-
bet, zu ihren Kindern und zu ihrem (angeblichen) Ehemann seien ausge-
sprochen kurz und nichtssagend, oberflächlich, ausweichend und teils wi-
dersprüchlich ausgefallen, zu stützen ist. Bezüglich der entsprechenden
Ausführungen im Einzelnen kann auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen werden. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind in entscheid-
wesentlicher Hinsicht nicht als stichhaltig zu werten.
7.7 Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen und insbesondere
auch im Beschwerdeverfahren geltend, ihre Hauptsozialisierung in Tibet
und ihre Sachvorbringen mit Fotografien als Beweismittel stützen zu kön-
nen. Dies gelingt nicht. Vielmehr sind die eingereichten Fotografien als
E-1733/2016
Seite 22
nicht taugliche Beweismittel zu werten, den wesentlichen geltend gemach-
ten Sachverhalt, bis im Jahre (…) in Tibet, oder gar ausschliesslich im ost-
tibetischen Raum gelebt zu haben, glaubhaft zu machen oder gar als Tat-
sache zu erhärten. Das auf der anlässlich der BzP eingereichten Fotografie
abgebildete Kind kann offenkundig nicht mit hinreichender Bestimmtheit als
mit der Person der Beschwerdeführerin identisch erkannt werden. Selbst
wenn dem so wäre, könnte dies in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht als
relevant gelten. Mit der Replikschrift werden fünf Fotografien eingereicht
und wie folgt bezeichnet: 1. „Foto meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, mit
einer Kollegin aus C._______“, 2. „Foto des Heimatdorfes D._______,
C._______ , meiner Mandantin“, 3. „Foto meiner Mandantin im Haus ihres
Ehemannes in E._______, C._______ “, 4. „Foto von der Stadt E._______,
C._______ sowie vom Haus meiner Mandantin in E._______“ und 5. „Foto
meiner Mandantin in Lhasa, Tibet, vor dem Jokhang-Tempel, mit einer Kol-
legin aus C._______“. Dabei wird geltend gemacht, diese würden als Be-
weismittel auf eindeutige Weise die Sozialisierung der Beschwerdeführerin
im von ihr behaupteten Sozialisierungsraum in D._______, C._______ ,
Osttibet, China belegen. Entgegen dem Vorbringen ist nicht ersichtlich, in-
wiefern die Fotografien vorliegend in entscheidrelevanter Hinsicht als sach-
dienliche Beweismittel tauglich wären. Die blossen Luftaufnahmen des
Heimatdorfes D._______ und der Stadt E._______ (Fotografien 2 und 4)
sind für das vorliegende Verfahren beweismässig nichtssagend. Die Foto-
grafie 1 wurde in Kopie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht. Auch wenn vorgebracht wird, die Fotografie zeige die Be-
schwerdeführerin in Lhasa mit einer Kollegin, die aus C._______ stamme,
und das Bild im Hintergrund auf dieser Fotografie lasse aufgrund chinesi-
scher Motive (chinesischer Kaiserpalast, chinesische Schriftzeichen und
rotchinesischen Fahnen) evidenterweise den Schluss zu, dass dieses Su-
jet in China aufgenommen worden sein müsse, kann daraus keine
Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin im osttibetischen Raum ab-
geleitet werden. Dasselbe muss für die Fotografie 3 gelten. In objektiver
Hinsicht muss zudem auch festgestellt werden, dass die Fotografien 1 und
3 irgendwo aufgenommen worden sein können, mit der Einschränkung des
technisch erreichbaren Empfangsgebietes des auf der Fotografie 3 er-
scheinenden Televisions-Senders. Selbst wenn die Fotografien 1 und 3,
die die Beschwerdeführerin als – im Übrigen sehr jugendlich aussehende
– verheiratete Frau mit der dafür typischen Schürze (pangden) zeigen, auf
tibetischen Gebiet aufgenommen worden sind, vermögen sie nicht darzu-
tun, dass sie auch wie geltend gemacht bis zu ihrer Ausreise im osttibeti-
schen Raum gelebt hat. Das Gleiche gilt für die Fotografie 5, auf der die
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Beschwerdeführerin offenkundig in Lhasa vor dem Jokhang-Tempel abge-
bildet ist. Auch bei aller gebotenen Zurückhaltung von Alterseinschätzun-
gen aufgrund von Fotografien erscheint die Beschwerdeführerin auf die-
sem Bild erheblich jünger als (…)-jährig, ihrem Alter im Zeitpunkt der an-
geblichen Ausreise aus dem Tibet im Mai (…). Dies wiederum würde die
Erkenntnisse aus dem LINGUA-Bericht bestätigen. Die in diesem Bericht
vorgenommene Herkunftsanalyse ist – wie das Gericht bereits festgestellt
hat – fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begrün-
dung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem beste-
hen an der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen keine Zweifel,
weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse erhöhter Beweiswert zuge-
messen werden kann und das Gericht, soweit von entscheidwesentlicher
Bedeutung, von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeht.
Der LINGUA-Bericht ist zwar nicht das einzige Element, welches es bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt. Vorlie-
gend sind aber aufgrund der Beurteilung des gesamten Aussageverhaltens
der Beschwerdeführerin und der gesamten Aktenlage die rechtlichen
Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zu be-
anstanden; somit ist die Verfügung des SEM vom 15. Februar 2016 zu be-
stätigen.
7.8 Nach den obigen Erwägungen kann darauf verzichtet werden, auf die
weiteren Beurteilungsaspekte in der angefochtenen Verfügung und die ent-
sprechenden umfangreichen Entgegnungen der Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene vertiefter einzugehen, da sie am Ergebnis des vorlie-
genden Urteils nichts zu ändern vermöchten. Immerhin bleibt anzufügen,
dass die vom SEM zu Recht festgestellten verwirrenden Angaben zu den
Familienverhältnissen und zur Identität, die fehlenden Identitätspapiere so-
wie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe zusätzlich erhebliche Zwei-
fel an den wahren Angaben zu ihrer Sozialisierung und ihrer Herkunft im
entscheidrelevanten Zeitraum erwecken müssen.
7.9 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht nur seit ihrer
geltend gemachten Ausreise im Mai (…) nicht in der Volksrepublik China,
sondern seit bedeutend längerer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt
hat. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien vermögen an dieser
Erkenntnis nichts zu ändern.
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Seite 24
7.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon aus-
zugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. In Über-
einstimmung mit dem SEM ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin bezüglich ihrer Asylgründe unglaubhaft und über den Zeitraum ih-
rer Herkunftsgeschichte in entscheidwesentlicher Hinsicht und relevantem
Umfang täuschende Angaben gemacht hat. Schliesslich ist dem SEM zu-
zustimmen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem
Flucht- und Reiseweg ebenfalls unglaubhaft ausgefallen sind. Die Be-
schwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeit-
punkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer
Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig
befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwer-
deführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und auch in
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
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ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise da-
von auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli-
chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be-
ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
9.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit der entsprechenden Fest-
stellung in der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort ge-
gebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
24. März 2016 wurde der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen.
12.
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin prozessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegeh-
ren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht geradezu aussichtslos bezeich-
net werden, was vorliegend zu bejahen ist. Demnach ist das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin sind
demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
13.
Mit der Beschwerde wurde beantragt, in der Person des Rechtsvertreters
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Soweit damit sinnge-
mäss ein Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG gestellt worden sein
sollte, ist festzustellen, dass unter anderen etwa im Verfahren E-201/2017
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar
2017 unter ausführlicher Begründung festgehalten wurde, dass der
Rechtsvertreter nach wie vor aufgrund der Anzahl der von ihm bisher be-
trauten Asylverfahren nicht davon ausgegangen werden könne, dass die
Beratungs- und Vertretungstätigkeiten im Asylbereich zu seinen wesentli-
chen Berufsaufgaben gehören würden. Demnach könne lic. iur. B._______
nicht unter die Kategorie der Personen mit universitärem juristischen Hoch-
schulabschluss im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG subsumiert werden,
die sich "mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen".
Das vorliegende allenfalls sinngemässe Gesuch um Einsetzung des
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a
Abs. 3 AsylG ist demnach abzuweisen, da die vorgesehenen persönlichen
Voraussetzungen beim von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechts-
vertreter fehlen.
14.
Einer bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren wird ein
Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung
ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]).
In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht sind, sind strengere Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. die diesbezüglich
weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10])
und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im We-
sentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht.
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Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdefüh-
rung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tat-
sächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende
Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht be-
sonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen ist. Es ist demnach auch keine Parteientschädigung
zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um amtliche Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand wird abgewiesen. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Christoph Berger