B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1734/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2016
N (…).
E-1734/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 11. Dezember 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Per-
son.
C.
Am 6. Januar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die-
ses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 (eröffnet am 16. März 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
7. März 2016.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per so-
fort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2016 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die prozessualen Anträge bezüglich Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat (Ziff. 6 und 7) nicht ein. Gleichzeitig gewährte es die unent-
geltliche Prozessführung und erkannte der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer verwendete für die Beschwerdeeinreichung ein
Formular mit vorformulierten Beschwerdeanträgen, die sich teilweise aus-
schliesslich auf materielle Asyl-Verfügungen des SEM beziehen. Einige der
vorformulierten Beschwerdeanträge beziehen sich deshalb nicht auf den
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, so die An-
träge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2), auf Asylgewäh-
rung (Ziff. 2) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbar-
keit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der
vorläufigen Aufnahme (Ziff. 3). Auf diese Anträge ist deshalb nicht einzutre-
ten.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde jedoch klar Antrag auf Auf-
hebung der Verfügung des SEM vom 7. März 2016 und seinen handschrift-
lich angefügten Ausführungen lässt sich zudem implizit ein Antrag auf Zu-
ständigkeitserklärung des SEM für sein Asylgesuch entnehmen.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Gesagten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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Seite 4
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitglied-
staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten
Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7
Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit-
punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3 Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Januar 2016 auf-
grund von Art. 13 Abs. Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme des
Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
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Seite 5
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren verfahrensrecht-
lichen Ansprüchen zu genügen vermag.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG
verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfah-
ren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwir-
kungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine
persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als
die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht
für das Asylverfahren.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkreti-
sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (u.a.) das Recht, mit ei-
genen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung we-
sentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
4.3 Art. 4 Dublin-III-VO sieht ein Recht auf Information der Antragsteller (in
der Terminologie des Schweizer Asylgesetzes: der Asylsuchenden) vor.
Die Asylsuchenden haben (u.a.) ein Recht darauf, über die folgenden Ele-
mente informiert zu werden: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Krite-
rien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über
die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen je-
der anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu
machen. Diese Informationen sind dem Asylsuchenden schriftlich in einer
ihm verständlichen Sprache mitzuteilen und sollen, soweit für das richtige
Verständnis notwendig, auch mündlich erteilt werden. Art. 5 Dublin-III-VO
sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person
geführt wird, das (u.a.) dem richtigen Verständnis der Informationen nach
Art. 4 Dublin-III-VO dient. Unter bestimmten Umständen kann auf das per-
sönliche Gespräch verzichtet werden (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2015 von einem Mit-
arbeiter des SEM befragt. Die Befragung dauerte inklusive Rücküberset-
zung 15 Minuten und wurde auf einem mit "Protokoll der Befragung zur
Person (BzP)" überschriebenen Dokument festgehalten (SEM-Akte A7).
Dieses Dokument enthält unter Frage a auf Seite 2 die Bemerkung, die
Einleitung sei weggelassen worden. Dieser Hinweis verweist offenbar auf
die unter dem Titel "Einleitende Fragen" auf dem Dokument vorformulierten
Informationen, welche die Begrüssung, Informationen zu den an der Befra-
gung teilnehmenden Personen und ihren Rollen sowie Informationen zur
Verschwiegenheitspflicht und zur Mitwirkungspflicht betreffen. Diese Infor-
mationen wurden nach der Bemerkung unter Frage a zu urteilen dem Be-
schwerdeführer nicht mitgeteilt.
Dieselbe Frage a enthält die Bemerkung, die Fragen a bis h seien nicht
gestellt worden. Die Fragen a bis h enthalten u.a. die Frage, ob die zu be-
fragende Person alle Punkte der Einleitung verstanden habe, ob sie die
Merkblätter erhalten habe, ob sie diese gelesen und verstanden habe, und
ob sie den/die Dolmetscher/in verstehe.
Schliesslich enthält dieselbe Frage a die Bemerkung, "im Sinne einer
Schnellregistrierung" sei lediglich "eine kürzest mögliche Version einer Be-
fragung zur Person" durchgeführt worden; nicht befragte Abschnitte seien
leer gelassen worden. Diese Aussage wird in einer Aktennotiz (SEM-Akte
A8) wiederholt.
4.4.2 Die leer gebliebenen Fragen der SEM-Akte A7 lassen darauf schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer u.a. nicht danach gefragt wurde, ob er
jemals in einem Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht habe (Frage 2.06),
ob er in der Schweiz Bezugspersonen habe (3.02), und ob er Identitätspa-
piere habe oder solche beschaffen könne (4.02 bis 4.07). Ebenfalls nicht
gestellt wurden dem Beschwerdeführer "Herkunfts- und Länderfragen" (6)
und Fragen zu seinem Asylgesuch, inklusive der Frage nach diesbezügli-
chen Beweismitteln (7).
Unter dem Titel "Reise vom Heimatstaat bis in die Schweiz" wurde der Be-
schwerdeführer nicht nach seiner Reiseroute gefragt, sondern danach, ob
er auf der Reise "von irgendwelchen europäischen Behörden, insbeson-
dere in Ungarn, Slowenien, Italien, Kroatien, Österreich oder Deutschland,
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daktyloskopiert oder namentlich erfasst" worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer antwortet darauf mit: "In Griechenland und Kroatien". In seinem Gesuch
an die kroatischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers
(SEM-Akte A11) gibt das SEM jedoch die Route des Beschwerdeführers
sehr detailliert mit: "Pakistan – Iran – Turkey – Greece – Macedonia – Ser-
bia – Croatia – Slovenia – Austria - Switzerland" an, wobei unklar ist, worauf
das SEM diese Informationen stützt. Zudem gab das SEM im Übernahme-
gesuch unter "Means of transport used" an, der Beschwerdeführer sei mit
dem Zug gereist, obwohl der Beschwerdeführer keine Aussagen zu seiner
Reiseart machte und auch nicht danach gefragt wurde.
Unter dem Titel "Rechtliches Gehör" wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass es gestützt auf seine Aussagen möglich sei, dass ge-
mäss den Dublin-Regeln Griechenland oder Kroatien für die Durchführung
seines Asylgesuchs zuständig sei, und er wurde gefragt, was "bezüglich
aller genannten Länder gegen eine Rückführung in diese" spreche.
4.5 Diese Ausführungen zeigen, dass das SEM seiner Untersuchungs-
pflicht nur ungenügend nachgekommen ist und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.
Den Untersuchungsgrundsatz hat das SEM insofern verletzt, als es nicht
alle für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO relevanten
Sachverhaltselemente abgeklärt hat. So fragte es den Beschwerdeführer
weder nach den diesbezüglich relevanten Informationen noch wies es ihn
auf die Bedeutung dieser Elemente für die Zuständigkeitsbestimmung hin.
Dies betrifft einerseits den Reiseweg (Art. 13 Dublin-III-VO), den das SEM
nicht erfragte, sondern offenbar ohne ersichtliche Grundlage spekulativ
festlegte. Andererseits – und gewichtiger – betrifft es die Frage, ob der Be-
schwerdeführer in der Schweiz Verwandte habe, womit das SEM offen-
sichtlich nicht in der Lage war, abzuklären, ob diesbezüglich ein Ansatz-
punkt für eine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO bestehen könnte (Art. 9
und 10 Dublin-III-VO). Zudem wurde der Beschwerdeführer auch nicht da-
nach gefragt, ob er in anderen Staaten ein Asylgesuch eingereicht habe
(Art. 23 ff. Dublin-III-VO).
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die kroatischen Behörden
deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers anfragte, weil dieser auf
die Frage, ob er von irgendwelchen europäischen Behörden daktylosko-
piert oder namentlich erfasst worden sei, mit: "In Griechenland und Kroa-
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tien" geantwortet hatte. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank am 7. De-
zember 2015 hatte jedoch lediglich einen Registrierung in Griechenland
vom 26. November 2015 ergeben, hingegen keinen Treffer für Kroatien.
Dieser Umstand schliesst zwar nicht aus, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich über Kroatien (wieder) in den Dublinraum einreiste, lässt jedoch
zumindest Zweifel offen, zumal der Beschwerdeführer nicht danach gefragt
wurde, wo er den Dublinraum betreten habe, und die kroatischen Behörden
auf das Übernahmegesuch des SEM nicht reagierten, sondern ihre Zustän-
digkeit durch Verfristung zustande kam. Der Beschwerdeführer macht
denn auch in seiner Beschwerde geltend, er sei in Kroatien nicht registriert
worden. Er hat zudem zumindest bezüglich des Zuständigkeitskriteriums
der Familienangehörigen nach Art. 9 und 10 Dublin-III-VO einen justiziab-
len Anspruch auf richtige Feststellung des für sein Asylgesuch zuständigen
Staates (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6513/2014 vom
3. Dezember 2015 E. 5.4).
4.6 Das SEM verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör, in dem es ihn weder in genügender Weise über das Dublin-
Verfahren informierte noch ihm Gelegenheit gab, sich frei und informiert zu
den für die Zuständigkeitskriterien relevanten Sachverhaltselementen und
zur Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien zu äussern.
Indem es das SEM – soweit für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der vorinstanzlichen Akten nachvollziehbar – unterliess, den Beschwerde-
führer über den Ablauf des Dublin-Verfahrens, die zur Bestimmung der Zu-
ständigkeit eines Dublinstaates relevanten Kriterien und seine diesbezüg-
lichen Rechte und Pflichten zu informieren, verletzte es den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in der Ausprägung des Rechts
darauf, mit eigenen Begehren gehört zu werden. Da der Beschwerdeführer
weder über die Kriterien der Zuständigkeitsfestlegung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens noch über seine diesbezüglichen Rechte informiert war,
war er nicht in der Lage seine persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungs-
rechte angemessen wahrzunehmen und seine Interessen im Dublin-Ver-
fahren einzubringen. Aufgrund der fehlenden Informationen war es dem
Beschwerdeführer auch nicht möglich, die Verfügung des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht angemessen – insbesondere unter Berufung auf
die Verletzung des rechtlichen Gehörs – anzufechten, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht diese groben Verletzungen von Amtes wegen fest-
zustellen hat. Dem Beschwerdeführer kann auch keine Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, da er aufgrund der fehlenden
Informationen zum Dublinverfahren und zu den Kriterien zur Bestimmung
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Seite 9
des zuständigen Dublinstaates gar nicht wusste, welche Informationen er
hätte liefern sollen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das SEM seiner Aktenführungspflicht
als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehörs insofern nur ungenü-
gend nachgekommen ist, als der SEM-Akte A7, die das Protokoll der Be-
fragung des Beschwerdeführers enthält, nicht schlüssig zu entnehmen ist,
welche Fragen dem Beschwerdeführer gar nicht gestellt wurden und auf
welche er allenfalls einfach keine Antwort gab. So wurden die für die Be-
fragung zur Person vorgesehenen, aber nicht gestellten Fragen nicht aus
dem Dokument gelöscht. Fragen, die dem Beschwerdeführer – mutmass-
lich – nicht gestellt wurden, enthalten entweder gar keine Eintragung oder
aber ein "-", womit für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar
ist, ob die Fragen nicht gestellt wurden oder der Beschwerdeführer darauf
keine Antwort gab. Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, seinem Prüfauftrag nach Art. 106 AsylG gerecht
zu werden.
4.7 Da der rechtserhebliche Sachverhalt damit nicht genügend abgeklärt
worden ist und das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren verletzt hat, ist die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und dem SEM zur vollständigen Feststellung
des rechtsrelevanten Sachverhaltes unter Beachtung der aus dem rechtli-
chen Gehör fliessenden Ansprüche des Beschwerdeführers und zur neuen
Entscheidung zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da
nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollstän-
digen Feststellung des Sachverhaltes und neuer Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
Versand: