Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1736/2011
Urteil vom 24. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch D. Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2011 / N (…).
E-1736/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am (…) 2010
beziehungsweise am (…) oder (…) 2010 den Kosovo verliessen und über
Serbien, E._______ und Frankreich am 20. September 2010
beziehungsweise am 20. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie
am 29. September 2010 beziehungsweise am 20. Oktober 2010 um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel (EVZ) vom 7. Oktober 2010 beziehungsweise
vom 26. Oktober 2010 sowie der Anhörung vom 28. Dezember 2010 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, es
drohe ihnen ein Ehrenmord durch den Vater der Beschwerdeführerin, da
dieser erfahren habe, dass ihre Beziehung bereits bestehen würde,
obwohl er noch keine Einwilligung zur Heirat abgegeben habe und sich
so in seiner Ehre verletzt gefühlt habe,
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte, dass sie deshalb den
Kosovo verlassen hätten und dass ihr Ehemann in E._______
festgenommen und in den Kosovo zurückgeschickt worden sei,
dass sie daraufhin in E._______ fünf Wochen im Gefängnis verbracht
habe und danach in ein Asylheim gebracht worden sei,
dass sie danach nach Frankreich weitergereist sei, dort aber nach
E._______ zurückgeschickt werden sollte und darum in die Schweiz
weitergereist sei,
dass ihr [Kind C] aufgrund von gesundheitlichen Problemen hier ins Spital
eingeliefert worden sei,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 15. Februar 2011 – eröffnet am 17. Februar 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund von
Widersprüchlichkeiten und der zahlreichen divergierenden Aussagen des
Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden
könnten,
E-1736/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer an der Erstanhörung ausgesagt habe, sein
Schwiegervater sei nach dem Unfall monatelang im Krankenhaus in
F._______ gewesen (A16 S. 5) und im Widerspruch dazu an der
Anhörung dargelegt habe, dieser habe (…) Wochen lang im Krankenhaus
bleiben müssen (A31 S. 4),
dass die Beschwerdeführenden betreffend ihrer Ausreise zwei
verschiedene Versionen vorgebracht hätten, und sich betreffend [ihrem
Kind C] in Widersprüche verstrickt hätten (vgl. A31 S. 10 und A32 S. 7),
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er wisse nicht, wie sein
Schwiegervater von seiner jetzigen Ehefrau erfahren habe (A31 S. 4), die
Beschwerdeführerin demgegenüber aber vorgebracht habe, ihr Vater
habe ihnen bei einem Telefongespräch zugehört und glaube, dies ihrem
Ehemann erzählt zu haben (A32 S. 2),
dass der Beschwerdeführer weiter behauptet habe, sein Schwiegervater
sei nach der Heirat bei ihm zu Hause erschienen und habe ihm gedroht,
während seine Ehefrau im Hof anwesend gewesen sei (A31 S. 6), die
Beschwerdeführerin demgegenüber aber ausgesagt habe, sich während
des Gesprächs im Haus versteckt zu haben (A32 S. 5), und dass beide
später im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf ihren Aussagen beharrt
hätten (vgl. A31 S. 11 und A32 S. 6),
dass es gegen die vorgebrachte Gefährdungssituation spreche, nach den
angeblichen Morddrohungen durch den Vater nach der Heirat am (…)
2008 noch bis im (…) 2010 im Kosovo wohnhaft gewesen zu sein und
dass die diesbezügliche Erklärung, sie hätten sich zuerst die finanziellen
Mittel für die Ausreise beschaffen müssen, nicht zu überzeugen vermöge,
dass im Übrigen den eingereichten Dokumenten keine
Beweismitteltauglichkeit zugesprochen werden könne, da diese ein hohes
Mass an Gefälligkeit aufweisen würden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, womit die Asylrelevanz nicht
überprüft werden müsse,
dass der gesundheitliche Zustand des [Kindes C] gemäss dem ärztlichen
Bericht keine spezialärztliche Behandlung erforderlich mache und der
Wegweisungsvollzug daher auch unter diesem Aspekt zumutbar sei,
E-1736/2011
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden zudem über ein tragfähiges
Beziehungsnetz im Heimatland und über Berufserfahrung verfügen
würden,
dass der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung,
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht des Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und
eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses über Fr. 600.-- bis
zum 15. April 2011 ansetzte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. April 2011 fristgerecht
geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. April 2011 ein
Wiedererwägungsgesuch an das BFM richteten und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz beantragten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. April
2011 mitteilte, dass die vom 15. Februar 2011 erlassene Verfügung des
BFM noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da ihre dagegen erhobene
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig sei und daher kein
E-1736/2011
Seite 5
rechtlicher Raum für die Stellung eines Wiedererwägungsgesuches
bestehe,
dass das Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ mit
Schreiben vom 27. Mai 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 aufgrund massiver
Straffälligkeit (unter anderem Raub, Brandstiftung,
Betäubungsmittelhandel) zu einer Strafe von drei Jahren Zuchthaus
verurteilt worden sei und ihm darauf seine Niederlassungsbewilligung
entzogen worden sei,
dass dieser mit am (…) Dezember 2005 ergangener und am (…) Februar
2006 in Rechtskraft erwachsener Verfügung gestützt auf Art. 10 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) auf unbestimmte Dauer
aus der Schweiz ausgewiesen worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110],
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-1736/2011
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen eine Verfolgung Dritter
geltend machen,
dass – wie von den Beschwerdeführenden richtig angeführt – gemäss der
Schutztheorie heute die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat
ebenfalls flüchtlingsrelevant sein kann und gemäss geltender
Rechtsprechung der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung auf tieferem
institutionellen Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine
(Gross-)Familie oder auf individuell-privater Basis jedenfalls nicht als
ausreichend zu beurteilen ist (BVGE 2008/5 E. 5.2 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 S.202 f.),
E-1736/2011
Seite 7
dass bei der Beurteilung, welche Art beziehungsweise welcher Grad von
Schutz im Heimatland als "genügend" zu qualifizieren ist, zunächst nicht
eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen
individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten zu
verlangen ist, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass vielmehr erforderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht
(zum Ganzen BVGE 2008/5 E. 5.2),
dass der bedrohende Vater nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführenden nach einer von ihnen gemachten Aussage
während einer polizeilichen Anhörung handgreiflich geworden ist und von
den kosovarischen Justizbehörden deswegen zu einer bedingten
Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
dass nach dem Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo
von einem schutzfähigen und schutzwilligen Staat auszugehen ist, zumal
der Bundesrat mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 – der am
1. April 2009 in Kraft getreten ist – Kosovo als verfolgungssicheren Staat
("Safe Country") bezeichnete; dass massgebliche Kriterien für die
Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" insbesondere die
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich sind,
dass im Weiteren – wie vom BFM richtig angeführt – erstaunt, dass die
Beschwerdeführenden nach der Morddrohung durch den Vater bei sich
zu Hause am (…) 2008 noch eineinhalb Jahre – bis (…) 2010 – dort
wohnhaft geblieben sind,
dass somit die vorinstanzlichen Ausführungen im Ergebnis zu bestätigen
sind und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die
Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
E-1736/2011
Seite 8
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
E-1736/2011
Seite 9
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass ihr [Kind C] zwar notfallmässig in ein Spital eingeliefert werden
musste und gemäss Arztbericht vom (…) 2011 eine (…)untersuchung
wünschenswert sei, jedoch keine nachgewiesene lang dauernde
Krankheit vorliege, die eine spezialärztliche Behandlung in der Schweiz
nötig mache,
dass damit der gesundheitliche Zustand des [Kindes C] kein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass Armut nur in Kombination mit anderen
Wegweisungsvollzugshindernissen in Betracht gezogen wird und auch
nur dann, wenn deshalb die Beschwerdeführenden sich nach ihrer
Rückkehr in ihr Heimatland Kosovo in einer weit schlimmeren
ökonomischen Lage vorfinden würden als die Allgemeinheit (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5e), was vorliegend zu verneinen ist,
dass daher keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit,
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den
Kosovo sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-1736/2011
Seite 10
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1736/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Sarah Diack
Versand: