B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1736/2012
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._____, geboren (…),
Eritrea,
dessen Ehefrau
B._____, geboren (…),
und deren Kinder
C._____, geboren (…),
D._____, geboren (…),
E._____, geboren (…),
F._____, geboren (…),
G._____, geboren (…),
alle unbekannter Staatsangehörigkeit,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2012 / N (…).
E-1736/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._____ (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom (…)
(Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der
Folge: die Botschaft) für sich und seine Familie um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz sowie um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit Schreiben
vom 12. September 2011 mitteilte, aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes der Botschaft sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich werde auf eine Befragung zu
den Asylgründen verzichtet,
dass das Bundesamt sie gleichzeitig unter Hinweis auf die Mitwirkungs-
pflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende
Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2011 die
nachgesuchten Angaben zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sein Vater habe während des eritreischen Unabhängigkeitskampfes das
äthiopische Derge-Regime (vormalige Militärjunta, Anmerkung des Ge-
richts) unterstützt,
dass dieser im Jahre (…) (vgl. Akten BFM A5/2; abweichend dazu A1/6:
im Jahre (…)) von Soldaten der EPLF (Eritrean People's Liberation Front)
mitgenommen worden sei und seither verschollen sei,
dass er wegen der politischen Betätigung seines Vaters verfolgt , im Jah-
re 1979 von Unbekannten zusammengeschlagen und derart schwer ver-
letzt worden sei, dass er zwei Monate habe im Spital liegen müssen,
dass er Eritrea im Jahre 1981 verlassen habe und sich in der Folge beim
UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) in Khartum
als Flüchtling habe registrieren lassen,
dass für ihn die Gefahr bestehe, von eritreischen Spionen nach Eritrea
verschleppt oder von sudanesischen Behörden dorthin deportiert zu wer-
den, man höre immer wieder von solchen Vorfällen,
dass eine Rückkehr nach Eritrea mit grosser Gefahr für sein Leben ver-
bunden wäre,
E-1736/2012
Seite 3
dass die Situation im Sudan schwierig sei und er als Flüchtling keine Ar-
beitsbewilligung und keine Bewegungsfreiheit habe, weshalb ihm nur
Schwarzarbeit bleibe, was mit tieferem Lohn verbunden sei,
dass er der sudanesischen Regierung gelegentlich Geld bezahlen müsse,
um nicht inhaftiert zu werden,
dass er Christ und seine Ehefrau Muslimin sei, welche zum Christentum
konvertiert sei, und sie deshalb vielen sozialen Problemen ausgesetzt
seien und von seinen Verwandten sowie von Freunden ausgegrenzt, ja
sogar von Verwandten der Ehefrau mit dem Tod bedroht würden,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestäti-
gungskopie des UNHCR vom (…) betreffend seine Registrierung und die-
jenige seiner Ehefrau als anerkannte Flüchtlinge sowie die Kopien von
Flüchtlingsausweisen zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2012 – gemäss der sich
bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 22. Februar 2012
eröffnet – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und die Asylgesuche
ablehnte,
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2012
am 30. März 2012 beim Gericht einging,
dass dieser sinngemäss für sich und seine Familie die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2012 und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 -
E-1736/2012
Seite 4
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
E-1736/2012
Seite 5
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e. - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylge-
setzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Gerichts die asylsuchende Person im Ausland-
verfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen werden
kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen bezie-
hungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
E-1736/2012
Seite 6
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seinem Schreiben vom 12. September 2011 hinreichend
Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in der Verfügung
vom 13. Februar 2012 in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Be-
schwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und
ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensaus-
gang gewährt hat,
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführte, die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die deren Einreise in die Schweiz als notwendig er-
scheinen liesse,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass deren Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien und zu prüfen sei, ob
einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von
Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut Bericht des "2011 UNHCR country operations profile – Su-
dan" rund 162 000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan be-
finden würden, wovon rund 108 000 beim UNHCR registriert seien,
dass zwar die Lage vor Ort nicht einfach sei, aber keine konkreten An-
haltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib
der Beschwerdeführenden im Sudan bestehen würden und den Be-
schwerdeführenden als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge zugemutet
werden könne, nötigenfalls in das ihnen von den sudanesischen Behör-
den zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, wo sie die notwendi-
ge Versorgung erhalten würden, das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Ur-
teil E-145/2010 vom 11. Februar 2010) gehe von der grundsätzlichen
Zumutbarkeit des Aufenthaltes somalischer Flüchtlinge in äthiopischen
Flüchtlingslagern aus und dies müsse angesichts der vergleichbaren Si-
tuation auch für den Sudan gelten,
dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet
sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flücht-
linge anerkannten Personen gering sei,
E-1736/2012
Seite 7
dass das Gericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (vgl. im
Sinne von Beispielen Urteile E-1230/2011 vom 25. Mai 2011 und
E-5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und entsprechende Be-
schwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe,
dass aus den Akten nicht zu entnehmen sei, die Beschwerdeführenden
würden über ein Risikoprofil verfügen, um nach Eritrea verschleppt zu
werden, und sie nicht glaubhaft hätten darlegen können, persönlich fak-
tisch und unmittelbar bedroht zu sein, in Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden,
dass das Leben in Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei,
aus den Vorbringen jedoch hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer
bereits seit dreissig Jahren dort aufhalte und diese lange Aufenthaltsdau-
er ein Indiz für die Zumutbarkeit des dortigen Aufenthalts sei,
dass die älteste Tochter im Sommer 18 Jahre alt werde und die Be-
schwerdeführenden folglich bisher in der Lage gewesen seien, Schwie-
rigkeiten im Zusammenhang mit ihrer ehelichen Verbindung auszuhalten
und sich daran gewöhnt haben dürften,
dass das Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. No-
vember 2011, wonach Verwandte der Beschwerdeführerin diese mit
Morddrohungen überhäufen würden, in der Eingabe vom 27. März 2011
mit keinem Wort erwähnt gewesen sei, weshalb dieses nicht zu überzeu-
gen vermöge,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge über keine na-
hen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfügen würden,
dass sie zwar angeben würden, es müssten Verwandte oder Bezugsper-
sonen in der Schweiz leben, diese aber nicht namentlich nennen könnten,
so dass sie auch keinen Kontakt zu diesen haben dürften,
dass folglich die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien,
womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
E-1736/2012
Seite 8
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, die Asylrele-
vanz des bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen zu den Ausführungen des
BFM Stellung zu nehmen,
dass es den Beschwerdeführenden auch mit den weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
diese und ihre Kinder nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz an-
gewiesen sind und ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist,
dass auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend ge-
macht wird und das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM feststellt,
dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche
im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylge-
währung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in
einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht wird,
dass das BFM demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligt und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1736/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: