B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1737/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien
A._______,
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Eingabe vom 16. Februar
2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz sowie um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September
2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhö-
rung zu den Asylgründen verzichtet,
dass die Vorinstanz sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende
Angaben zum Asylgesuch zu machen, und die Beschwerdeführerin diese
mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens Kopien ihres sudanesischen Flüchtlingsausweises, ihres Geburts-
zertifikats sowie der Identitätskarten ihrer Eltern als Beweismittel zu den
Akten reichte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sie sei eritreische Staatsangehörige, jedoch im Sudan geboren sowie
aufgewachsen und dort vom United Nations High Commissioner for Re-
fugees (UNHCR) als Flüchtling registriert,
dass sie vor sechs Jahren der Pfingstgemeinde beigetreten sei und daher
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schweren Sanktionen rechnen müs-
se, da es in Eritrea keine religiöse Freiheit gebe,
dass sie nicht im Sudan bleiben könne, weil ihr als Flüchtling das Recht
auf Arbeit und Ausbildung verweigert werde,
dass sie in ständiger Angst vor einer Deportation nach Eritrea und der Er-
pressung von Geldzahlungen leben müsse, da korrupte Polizisten eritrei-
sche Flüchtlinge unter der Drohung einer Deportation nach Eritrea zu
Geldzahlungen zwingen würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – eröffnet am
11. März 2012 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ablehnte,
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dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung anführt, die Vor-
aussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführerin als eritreischer Staatsan-
gehöriger zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo sie als
Flüchtling registriert sei und genügenden Schutz geniesse, zu verbleiben,
und der Sachverhalt ferner vollständig erstellt sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hindeuten würden,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten
mit den eritreischen Behörden bekommen würde,
dass gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG einer Person das Asyl verweigert wer-
de, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen,
dass sich gemäss Bericht des "2011 UNHCR country operations profile –
Sudan" rund 162'000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
aufhalten würden, wovon rund 108'000 beim UNHCR registriert seien,
dass zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen nicht einfach sei, aber dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für
einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib der Beschwer-
deführerin im Sudan bestehen würden,
dass ihre Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet
sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flücht-
linge anerkannten Personen gering sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren
Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1230/2011 vom
25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. August 2011, E-
5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und die Beschwerden als of-
fensichtlich unbegründet abgewiesen habe,
dass sich die Beschwerdeführerin als vom UNHCR registrierter Flüchtling
in einem ihr von den sudanesischen Behörden zugewiesenen Flüchtlings-
lager aufhalten und dort die notwendige Versorgung erhalten könne,
dass sie mit undatierter, in Englisch verfasster Beschwerde (Eingang Bot-
schaft am 18. März 2012) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
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Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, das BFM ver-
kenne die tatsächliche Situation von Flüchtlingen in den Camps des
UNHCR, wo die Grundbedürfnisse nicht gedeckt seien, kein Schutz vor
Entführung und kein Zugang zu Arbeit und Ausbildung bestehe,
dass sie einem erhöhten Risiko einer möglichen Deportation ausgesetzt
sei, da sie sich aktiv gegen die Regierung in Eritrea einsetze und sich
weder der eritreischen Gemeinschaft ("Eritrean community") angeschlos-
sen habe noch die zwei Prozent Auslandsteuer an Eritrea bezahle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend
klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen wer-
den können und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
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dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann,
wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und un-
glaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
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das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich mitzuteilen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 19. September 2011 hin-
reichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechts-
genüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, einer Asyl-
gewährung stehe der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG ent-
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gegen, demnach der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan
zugemutet werden könne,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen wer-
den kann,
dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2012 überein-
stimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen hat –
gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation für Erit-
reer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering ist,
dass der Vorhalt der Beschwerdeführerin, sie sei gegen das eritreische
Regime und daher einer erhöhten Gefahr der Verschleppung ausgesetzt,
unbeachtlich ist, zumal sie keine genaueren Angaben zu eritreakritischen
Aktivitäten macht,
dass die weiteren, in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten, hauptsächlich
wirtschaftlichen und bildungsmässigen Benachteiligungen von Flüchtlin-
gen im Sudan an der von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsge-
richt festgestellten Zumutbarkeit eines Aufenthalts in den Flüchtlingsla-
gern nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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