B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1737/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______ geboren am (…),
amtlich verbeiständet durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2015 / N (…).
E-1737/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben aus Tibet stammende Beschwerdeführer
verliess sein Heimatland am (…) November 2014 in Richtung Nepal, wo er
sich während ungefähr zwei Monaten aufgehalten habe. Am (…) Januar
2015 sei er auf dem Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz
gelangt. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. An der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 19. Januar 2015 gab er an, er habe seinem Grossvater
geholfen, der eine Art Arzt gewesen sei. Schliesslich habe er die Aufgabe
gehabt, geheime respektive verbotene Schriften bei sich zu Hause aufzu-
bewahren, bis sie jeweils von verschiedenen Personen abgeholt worden
seien. Er habe im Alter von (…) Jahren mit dieser Tätigkeit angefangen,
nachdem die gleichen Aktivitäten seines Bruders beinahe entdeckt worden
seien. In seinem (…) Lebensjahr sei er (Beschwerdefühher) schliesslich
selber aufgeflogen. Er wisse nicht um was für Schriften es sich gehandelt
habe, da diese eingepackt gewesen seien. Vom Bruder habe er erfahren,
dass seine Aktivitäten bekannt geworden seien und sein Leben deshalb in
Gefahr sei. Deshalb sei er zunächst während ungefähr vier bis fünf Mona-
ten zur Familie dieses Bruders gebracht worden. Dieser habe seine Aus-
reise organisiert. In Nepal habe er von seinem Schlepper erfahren, dass
sein Bruder verstorben sei.
B.
Am 17. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt, wobei der Beschwerdeführer angab, seine Mutter, seine Ehefrau und
die beiden gemeinsamen Kinder würden im Tibet im gleichen Haus leben.
Er habe seinem Grossvater geholfen, der ihm gelernt habe, Leute zu mas-
sieren. Er sei immer zu Hause gewesen und habe die Kranken gepflegt,
weshalb er nicht sagen könne, wie sein Dorf aussehe, was auf den Kenn-
zeichen der Fahrzeuge in Tibet stehe oder wie der Schulunterricht für Kin-
der gestalte werde. Über sein Familienbüchlein könne er keine Auskunft
geben, weil er es nie in der Hand gehabt habe. Mit den anderen Dorfbe-
wohnern habe er keinen Kontakt gehabt, da er die meiste Zeit mit seinem
Grossvater verbracht und auch mit den Patienten nicht gesprochen habe.
Seine Mutter habe zudem die Einkäufe erledigt und ihm Kleider besorgt.
Seine Kinder würden nicht zur Schule gehen, da es in Tibet keine Gesetze
gebe, wonach die Kinder in die Schule gehen müssten.
Er habe seine Heimat verlassen, da er sich im Alter von (...) Jahren politisch
betätigt habe. Es sei ihm bewusst geworden, dass es wichtig sei, etwas für
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sein Heimatland zu tun. Einige Patienten hätten bei ihren Behandlungen
jeweils angefleht, dass er, wie früher sein verstorbener Bruder, Nachrichten
aufbewahre. Ein Verein namens (...) habe Nachrichten über Geschehnisse
in Tibet in Papierform gebunden und ihm dann zur Aufbewahrung über-
bracht, bis Händler aus Nepal diese bei ihm abgeholt hätten. Er könne nicht
sagen, was diese verpackten Nachrichten konkret beinhaltet hätten; ihm
sei gesagt worden, es handle sich um geheime Nachrichten darüber, was
die Chinesen in Tibet verbieten und ausführen würden. Er habe viermal
Nachrichten aufbewahrt. Bei der letzten Übergabe des Materials sei sein
Grossvater nicht anwesend gewesen. Einige Tage später habe dieser bei
einer Behandlung erfahren, dass jene Sendung an die Polizei weitergelei-
tet worden sei, weshalb er seinen Enkel weggeschickt habe.
C.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksre-
publik China ausschloss.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der – damals noch nicht verbeiständete –
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anordnung einer Herkunfts-
analyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen sowie die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
er wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung zumutbar sowie unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG, der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinn von
Art. 110a Abs. 1 und 3 sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, zwei Ausschnitte aus Karten
sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 26. Februar 2015 zu den
Akten.
E-1737/2015
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben,
welche Rechtsvertretung er gegebenenfalls als amtliche Rechtsverbeistän-
dung zugeordnet erhalten möchte. Gleichzeitig wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM an den Erwä-
gungen in seiner Verfügung vom 20. Februar 2015 fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 informierte Rechtsanwältin Jana Maletic
über die Übernahme eines Vertretungsmandats des Beschwerdeführers.
H.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsan-
wältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig liess er die-
ser die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und setzte Frist zur
Einreichung einer Replik.
I.
Am 22. April 2015 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und
darin an seinen Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-1737/2015
Seite 5
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG);
eine derartige Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1737/2015
Seite 6
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung gab das SEM an, die
anlässlich der Anhörung durchgeführte Prüfung des Alltagswissens und ge-
ografisches Wissens des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser
nicht in der Lage sei, korrekte Angaben zu seinem Heimatdorf und der nä-
heren Umgebung zu machen. So sei B._______ nicht wie vom Beschwer-
deführer angegeben eine Präfektur, sondern ein Bezirk, wo aber keine Ge-
meinde namens C._______ auffindbar sei. Seine Angaben zu seinen Fa-
milienangehörigen seien wirr und widersprüchlich ausgefallen. Er habe ins-
besondere erst an der Anhörung gesagt, dass seine Geschwister Zwillinge
seien, und er habe den Namen des Dorfes nicht benennen können, in wel-
chem sein Bruder lebe und er selbst sich während zweier Monate vor sei-
ner Ausreise aufgehalten haben wolle. Darüber hinaus seien auch seine
Angaben zum Tod eines weiteren Bruder widersprüchlich ausgefallen. Zum
seinem Lebensalltag im Tibet habe er nur zögernd oder offenkundig falsch
Auskunft geben können und in diesem Zusammenhang auffällig vage An-
gaben gemacht. Er habe in lebensfremder Weise angegeben, vollkommen
abgeschottet von der Aussenwelt gelebt zu haben, nicht einkaufen gegan-
gen zu sein und weder mit den Dorfbewohnern gesprochen noch sich mit
seiner eigenen Familie ausgetauscht zu haben. Etwas ausführlichere
Schilderungen seien nur bei der Darstellung der Behandlung von Patienten
mit seinem Grossvater festzustellen; diese würden aber keine Schlüsse auf
die angebliche Herkunft aus Tibet zulassen. Hinzu kämen die fehlenden
Chinesischkenntnisse, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer sei ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Mit Bezug auf die geltend
gemachten Asylgründe habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar
machen können, wieso er als angeblich äusserst isoliert lebende Person in
der beschriebenen Weise politisch aktiv geworden sein solle. Den Ausfüh-
rungen zu den Ausreisegründen sei jegliche Grundlage entzogen. Es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht in China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora ge-
lebt habe. Angesichts der groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei
auch eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers
verunmöglicht. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM entsprechend der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Anträge aus, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch abgeklärt, indem keine Herkunfts-
analyse durchgeführt worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar wo-
rauf sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Bewertung seiner Aus-
sagen als realitätsfremd oder tatsachenwidrig stütze, zumal an der Anhö-
rung kein unabhängiger Tibet-Experte anwesend gewesen sei. Jedenfalls
habe er nie Chinesisch gelernt, weil er nie zur Schule gegangen sei und in
seinem näheren Umfeld nur Tibeter gelebt hätten. Mit seiner Familie habe
er seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt, da die chinesischen Behör-
den die Kommunikation überwachen würden und eine Kontaktaufnahme
deshalb die Angehörigen gefährden würde. Es sei auch nicht sachgerecht,
dass die Vorinstanz lediglich aufgrund fehlender Identitätspapiere darauf
schliesse, er sei in einem Drittstaat ausserhalb Chinas sozialisiert worden.
Er habe diese bei seiner Ausreise abgeben müssen und es sei schwierig
neue Papiere zu beschaffen. Er habe seinen Heimatstaat illegal und ohne
Reisepass verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinn
von subjektiver Nachfluchtgründe zu befürchten hätte.
4.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, es sei kein sogenannte
Lingua-Test mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, weil
bereits aufgrund seiner Aussagen anlässlich der BzP grosse Zweifel an der
geltend gemachten Herkunft aufgekommen seien, die schliesslich durch
die Anhörung bestätigt worden seien. Im Übrigen werde auf die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das rechtliche Ge-
hör verletzt, indem sie das zur Abklärung des Herkunftsdorfes benützte
Kartenmaterial nicht bekanntgegeben habe. Auch habe sie in der Ver-
nehmlassung keine Stellung genommen zu den eingereichten Kartenaus-
drucken, worauf sein Heimatdorf ersichtlich sei. Aus dem Befragungspro-
tokoll gehe zudem hervor, dass der Befrager die Aussagen des Beschwer-
deführers bereits gewertet habe, ohne zuvor die Angaben überprüfet zu
haben.
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Seite 8
5.
In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche
unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in
China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder
Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstel-
lationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den im Verfahren alle erforderlichen Fakten dar. Bei der Konstellation b
dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gege-
ben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Ne-
pal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staats-
angehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer
Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die
chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft
in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise
gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staats-
angehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn
sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für
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Seite 9
Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die
Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit unter-
gehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil
der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staats-
angehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, die Vorinstanz habe
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie auf die Erstellung einer Her-
kunftsanalyse durch einen unabhängigen Fachexperten verzichtet habe.
Zudem habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie
sich auf Kartenmaterial gestützt habe, ohne dieses ihm gegenüber offen
zu legen.
6.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen
Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Par-
teien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E-1737/2015
Seite 10
6.3
6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Recht-
sprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten
für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr
hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
(BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltags-
wissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus
den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie
sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lin-
gua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/10 E. 5).
Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, unter-
steht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer
Ethnie im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitar-
beiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs-
und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung.
Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in
der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenom-
men sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmig-
keit – derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H.).
6.3.2 Vorliegend stellte sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf
den Standpunkt, dass sich die Durchführung eines Lingua-Tests durch ei-
nen länderkundigen Experten als hinfällig erwiesen habe, da bereits auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegende Zweifel an sei-
ner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Dieser Einschätzung
schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an:
6.3.3 Bereits bei Durchsicht des Protokolls der BzP erscheinen die Aussa-
gen des Beschwerdeführers als auffällig ausweichend. So gab er auf ver-
schiedene Fragen wiederholt an, das Gefragte nicht zu wissen oder dazu
nichts Weiteres sagen zu können. Es ist auch offensichtlich nicht plausibel,
dass er zunächst ausführte, er habe die Aufgabe (geheime Schriften zu
Hause aufbewahren) übernommen, weil sein Bruder bei der Ausübung der
Aufgabe beinahe entdeckt worden sei, und auf Folgefragen hin angab,
E-1737/2015
Seite 11
hiervon erst nach Verlassen des Landes in Nepal erfahren zu haben (vgl.
SEM-Aktenstück A4 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung gab er schliesslich
zumeist gänzlich unplausible und unsubstanziierte Aussagen in Bezug auf
die Fragen zu seinen Länderkenntnissen und seinem Alltagswissen zu Pro-
tokoll. Als Erklärung für sein weitgehend fehlendes Wissen gab er jeweils
an, er sei kaum aus dem Haus gegangen, weil er stets seinem Grossvater
bei der Pflege der Patienten geholfen habe; auch mit den Patienten habe
er nicht gesprochen (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F55 und F60).
6.3.4 Es erscheint als gänzlich lebensfremd und unlogisch, dass der Be-
schwerdeführer, ein rund (…)-jähriger, verheirateter Vater von zwei Kin-
dern, nichts über das alltägliche Leben in einem tibetischen Dorf – das
Schulsystem (Ort und Kosten des Unterrichts und die Verpflichtung, an die-
sem teilzunehmen), die Einkaufsmöglichkeiten, das Aussehen der Auto-
kennzeichen, die vor Ort verfügbaren Medien und Transportmöglichkeiten
etc. (vgl. a.a.O. S. 4 ff.) – erzählen kann. Unglaubhaft ist beispielsweise
auch, dass er die (in der Nähe zum Heimatdorf gelegene) Ortschaft nicht
benennen konnte, in welchem sein Bruder gelebt und in welchem er selbst
sich während mindestens zweier Monate vor seiner Ausreise aufgehalten
habe (vgl. a.a.O. ad F 34 ff.).
6.3.5 Angesichts der Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlich-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz – in Überein-
stimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung – zu Recht
davon ausgegangen, dass die Beurteilung des Orts der Sozialisation des
Beschwerdeführes keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
eines der vielen in der Verfügung aufgelisteten Argumente, dasjenige be-
treffend die geografische Lokalisierung des Heimatdorfes (vgl. Verfügung
S. 3), wohl in der Tat weniger überzeugend erscheint (vgl. hierzu insbes.
Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 3).
6.4 Soweit in der Beschwerde die Frage der Gewährung des rechtlichen
Gehörs aufgeworfen wird, ist nach Durchsicht der Befragungsprotokolle ei-
nerseits festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rah-
men der einlässlichen Anhörung immer wieder in korrekter Weise auf sein
unzureichendes diesbezügliches Wissen, auf Aussagewidersprüche und
andere Ungereimtheiten hinwies, der Beschwerdeführer jedoch keine plau-
sible Erklärung liefern konnte (vgl. insbesondere SEM-Aktenstück A8 ad
F8 ff., F25 ff., F37, F71 ff., F84 ff., F107 f., F117, F146 f., F153, F156, F170,
F178 f., F181 f., F186 f., F191 ff., F198 f., F210 ff.).
E-1737/2015
Seite 12
Nachdem sie sich beim Beschwerdeführer zweimal nach allfälligen alter-
nativen Ortsbezeichnungen erkundigt gehabt hatte, machte die SEM-Mit-
arbeiterin bei der Anhörung andererseits auch transparent, dass es
ihr nicht gelungen sei, das angegebene Heimatdorf im Bezirk B._______ –
sowie weitere Gemeinden und Bezirke in der angegebenen Region – auf
einer Karte zu lokalisieren (vgl. SEM-Aktenstück A8 ad F43 und F50 ff.).
Dass das SEM ihm anlässlich der Befragung vom 17. Februar 2015 nicht
auch noch das zur Abklärung benutzte Kartenmaterial bekanntgab, ist nicht
zu beanstanden. Im Übrigen darf hier festgehalten werden, dass es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die mit der Beschwerde einge-
reichten Kartenausschnitte bereits der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen.
Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich bei dieser
Aktenlage als unbegründet.
7.
7.1 Diesen Feststellungen bleibt einzig anzufügen, dass auch die Angaben
des Beschwerdeführers zu den Identitätspapieren oder den Umständen
der angeblichen politischen Aktivitäten im Heimatland sowie der Reise in
die Schweiz widersprüchlich und gänzlich unsubstanziiert ausgefallen sind.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen
seine Herkunft aus dem Tibet und seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1737/2015
Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer gemäss Akten nicht
aus dem Tibet. Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersu-
chungspflicht findet ihre Grenzen aber praxisgemäss an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Bei einer Verschleierung der tatsächlichen
Herkunft kann es nicht Sache der Behörden sein, nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Ländern zu forschen. Der
Beschwerdeführer hat, wie oben erwähnt (vgl. E. 5), die Folgen seiner feh-
lenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5) – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1737/2015
Seite 14
11.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
12.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrens-
gang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote
eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), wobei in Betracht zu ziehen ist, dass sich der aktenkundige
entschädigungsfähige Aufwand der Rechtsbeiständin auf das Einreichen
der Replik samt hierfür erforderlichem Aktenstudium beschränkt hat. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. sämtlicher Auslagen
und Nebenkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1737/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 400.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark