Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1738/2007
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, sowie deren Kind
B._______,
beide Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 22. Februar 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann (E-3077/2008) am
4. Juli 2006 und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie am
24. Juli 2006 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2006 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 18. Januar
2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen kantonalen
Behörden im Beisein ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin
begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, weder sie noch ihre
Familie hätten je Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Ihr
Ehemann sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004 am
Flughafen in Teheran festgenommen, inhaftiert und erst nach sechs
Monaten wieder freigelassen worden. Sie habe nach der Entlassung aus
dem Gefängnis diverse Verletzungen bei ihm festgestellt. Er habe jedoch
nichts über die Inhaftierung erzählt. Zudem habe sie bemerkt, dass er
immer wieder angerufen worden sei, oft nervös gewesen sei und schlecht
geschlafen habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am
23. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den
Akten gegeben habe und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen
würden. Zudem habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie im Iran
keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder
Sicherheitskräften gehabt habe. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran
befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die
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Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 9. März 2007 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebe-stätigung gutgeheissen. Eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. April 2008 wurde
nachgereicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am
20. März 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 17. März 2008 folgte eine ergänzende Befragung der
Beschwerdeführerin durch das Bundesamt zu allfälligen subjektiven
Nachfluchtgründen.
G.
Am 14. Juli 2008 wurden im Beschwerdeverfahren des Ehemannes u.a.
die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Original
eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung oder das
ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder
Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend,
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sie sei derzeit nicht sozialhilfeabhängig und reichte verschiedene
Unterlagen (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege",
Mietvertrag sowie Kopien der Krankenkassenprämien und
Prämienverbilligung und von zwei Lohnabrechnungen vom Januar 2011)
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, welcher in seiner neuen
Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungs-vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2. Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens,
wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
5.
5.1. Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen
genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten.
Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene
Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden
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Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen
demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person
ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt
demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer
bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen
die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den
klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche
Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere
Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster
Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -
abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6).
5.2. Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht
zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S.
109 f.).
Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere,
sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des
zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung
beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG
offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf
das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die
Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
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Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist,
ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
6.
6.1. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden in den
erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes lediglich Faxkopien von verschiedenen Ausweisen sowie
Kopien ihrer Heiratsdokumente eingereicht. Entgegen der Feststellung
der Vorinstanz handelt es sich bei den anlässlich der kantonalen
Befragung eingereichten Kopien nicht um die Geburtsurkunde des
Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern um die Identitätskarten
(Shenasnameh) der Beschwerdeführerin, ihres Kindes und des
Ehemannes (vgl. B15, S. 6, B17). Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend
festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um
fälschungsanfällige Kopien handelt, die den Anforderungen an Art. 1 Bst.
b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) daher nicht genügen. Ausserdem erklärte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bezüglich der Heiratsurkunde,
dass die Heirat nicht wie darin vermerkt am (…) sondern am (…)
stattgefunden habe (vgl. B18), womit die Beweiskraft dieses Belegs
zusätzlich in Frage gestellt ist.
6.2. Die Beschwerdeführenden reichten somit innerhalb der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches kein
Dokument zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten.
Weil sie somit ein "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um
Asyl nicht abgegeben haben, ist in ihrem Fall die Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt
(Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).
6.3. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG setzen entschuldbare Gründe für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass
umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere
unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib
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der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.).
Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 26. Juli 2006 in einer ihr
verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von
Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen und anlässlich der
kantonalen Anhörung wiederholt dazu aufgefordert. Dabei machte sie
geltend, sie habe ihre Identitätskarte, wie von ihrem Ehemann
gewünscht, zu Hause gelassen (vgl. B2, S. 3 und B16, S. 4), stellte
jedoch in Aussicht, zu versuchen, die Originale der Ausweispapiere
erhältlich zu machen. Schliesslich wurde ihrem Ehemann anlässlich
dessen kantonalen Befragung vom 18. Januar 2007 mitgeteilt, er könne
die Ausweisepapiere statt auf dem Postweg der Schweizer Botschaft in
Teheran zuhanden des Bundesamtes übergeben, womit sich dieser
einverstanden erklärte (vgl. B15, S. 6). In der Folge hat sich die
Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht ernsthaft um deren Erhalt
bemüht. So wurde in der Beschwerdeeingabe des Ehemannes vom 9.
Mai 2008 (vgl. E-3077/2008, S. 7) ausgeführt, sein Bruder habe vor rund
drei Monaten, d.h. zirka im Februar 2008 versucht, die Dokumente auf
der Schweizer Vertretung in Teheran abzugeben, was diese jedoch
abgelehnt hätte. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb
die Schweizer Botschaft diese nicht entgegen genommen haben sollte,
erfolgten diese Bemühungen ohnehin erst über eineinhalb Jahre nach der
Einreichung des Asylgesuches. Ein solches Desinteresse, ein Dokument
für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint
grundsätzlich wenig plausibel. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin
somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie habe aus entschuldbaren
Gründen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Überdies
erscheint wenig glaubhaft, die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien
vor, während und nach ihrer dreitägigen Überfahrt von der Türkei nach
Italien mit einer Autofähre nie kontrolliert worden. Vielmehr besteht der
dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind legal mit
einem eigenen Reisepass ausgereist sind.
6.4. Der Umstand, dass der Shenasnameh der Beschwerdeführerin am
9. Mai 2008 - zusammen mit der Beschwerdeeingabe des Ehemannes -
nachgereicht wurde, ändert am Nichteintretensentscheid grundsätzlich
nichts, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.). Auch liegen wie hievor bereits ausgeführt, auch keine
entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor (vgl.
zum Ganzen BVGE 2010/2 E. 5.2 ff.).
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7.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen der
Beschwerdeführerin zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat (vgl. Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
7.1. Wie den Protokollen entnommen werden kann und in der
angefochtene Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, hat die
Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder
Sicherheitskräften vorgebracht. In der Beschwerdeeingabe, welche
gleichzeitig gegen die (separate) Verfügung betreffend den Ehemann -
diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
November 2007 aufgehoben (vgl. E-1629/2007) - als auch gegen die
Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerichtet war,
wird wiederum lediglich auf die Asylgründe des Ehemannes verwiesen.
Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache des Ehemannes
(E-3077/2008, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. April
2008) hervorgeht, können dessen Vorbringen wegen Ungereimtheiten
nicht geglaubt werden. Daher kann auch bei der Beschwerdeführerin
nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4
f.).
7.2. Gestützt auf die Aktenlage erscheint somit das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und - wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig. Es ergeben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe
eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder
zusätzliche Abklärungen getroffen.
7.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im
vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
8.
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8.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY
"KLÄGER_COUNT" 1> 1 "wären" "wäre" wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in den Iran aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin
verfügt über eine gute Schulbildung mit einem Diplom in (…) sowie
gewisse Berufserfahrungen (vgl. B2, S. 2 und B16, S. 5). Ihr Ehemann
hat seinen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([…]) mit
mehrjährigen Erfahrungen in einer (…) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen
verfügen sie mit den Eltern, Geschwistern und den Angehörigen des
Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführenden (vgl. B16, S. 4 und
B15, S. 5), welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes
Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können. Überdies können die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (E-3077/2008) voneinander
Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat
zurückkehren können. Ferner können sie beim Bundesamt Rückkehrhilfe
beantragen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug
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der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.6. Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen des Ehemannes der
Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.
9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 9. März 2007 das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen worden ist und sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich
deren finanzielle Situation - trotz Einkommen ihres Ehemannes - in der
Zwischenzeit nicht erheblich verändert hat, sind die Voraussetzungen
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, zumal ihr Ehemann in
seinem Beschwerdeverfahren kostenpflichtig geworden ist. Es ist daher
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1738/2007
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen
des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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