Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1738/2011
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
um den 1. Mai 2005 auf dem Landweg verlassen und sich nach Niger
begeben habe, wo er zirka 17 Monate lebte, bevor er nach Libyen reiste
und zirka zwei Jahre dort verbrachte,
dass er am 4. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe befragt und am 6. Juli 2010 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor seinem Tod Fetischeur
gewesen und man habe den Beschwerdeführer im Dorf in diese Tradition
einführen wollen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er deshalb zirka im Jahre 2000 das Dorf verlassen habe und nach
Lomé gezogen sei, wo er als Träger gearbeitet habe,
dass er mit den Sicherheitskräften in Togo nie Schwierigkeiten gehabt
habe,
dass es jedoch im April/Mai 2005 zu Unruhen gekommen sei, wobei
Leute Autoräder und andere Dinge in Brand gesteckt und dadurch auch
Strassensperren errichtet hätten,
dass die Polizei eingeschritten sei und den Beschwerdeführer und
Arbeitskollegen unbegründet dafür verantwortlich gemacht habe,
dass sie die Polizei aufgefordert habe, die Brandsätze wegzuräumen, und
es zu Handgreiflichkeiten mit der Polizei gekommen sei,
dass die Polizei auf dem Markt auch scharf geschossen habe und es zu
Todesfällen gekommen sei,
dass dem Beschwerdeführer die Flucht vom Ort des Geschehens
gelungen sei,
dass er aufgrund der unsicheren Situation das Land verlassen habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Februar 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Rechtsmitteleingabe zwei Kopien einer togolesischen
gerichtlichen Feststellungsverfügung vom 10. Februar 2009 über die
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Geburt (TENANT LIEU D'ACTE DE NAISSANCE) des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 22. März 2011 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM richtigerweise feststellt, nach eigenen Angaben habe der
Beschwerdeführer nie Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften seines
Heimatstaates gehabt und da er auch anlässlich der Unruhen im Frühjahr
2005 von den Sicherheitskräften nicht erkennungsdienstlich erfasst
worden sei, würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, weshalb er
überhaupt von diesen gesucht werden sollte,
dass das BFM weiter zu Recht ausführt, dass auch unter der
hypothetischen Annahme, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner
Flucht tatsächlich gesucht worden, kein Motiv erkennbar sei, das zu
einem langjährigen Verfolgungsinteresse seitens des Staates führen
könnte,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage
keine andere Beurteilung zulassen,
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dass auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf die vom BFM
angeführten Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich togolesischer
Staatsbürger sei, nicht weiter einzugehen ist, da selbst wenn er Togolese
ist, das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die blossen Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf
verschiedentliche politisch motivierte angespannte Ereignisse in Togo
und die geäusserte Befürchtung, die politischen Probleme würden in
Togo nie enden, keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zulassen,
dass im Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Leben in
Togo wäre seitens der religiösen Glaubensgemeinschaft in Gefahr und
eine Rückkehr dorthin würde einem Selbstmord gleichkommen, weil von
ihm erwartet würde, dass er in die Fussstapfen seines Vaters als Fetisch-
Priester trete, er dies jedoch ablehne, nicht zu überzeugen vermag,
dass er sich nicht gezwungen sehen muss, in sein Heimatdorf
zurückzukehren, sondern sich etwa in Lomé niederlassen könnte, wo er
vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland bereits für Jahre gelebt hat,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, er kenne in Lomé
niemanden, habe dort keine Unterkunft und keine Arbeit und würde so
auf der Strasse leben müssen, flüchtlingsrechtlich nichts zu ändern
vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich
unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Togo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Togo aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1996 Nr. 2, S. 12 f. und
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Gesuche, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an diese Staaten zu unterlassen, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, das BFM habe bereits Daten
weitergegeben, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter
einzugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: