B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1738/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie mit Zwischenverfügung des SEM vom 15. Februar 2016 in
Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4.
September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich
zugewiesen und ihr Asylgesuch dort behandelt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 16. Februar 2016 ihre
Rechtsvertretung mandatierte,
dass sie am 18. Februar 2016 ihre Personalien angegeben hat und dabei
geltend machte, über Polen ins Schengengebiet eingereist zu sein,
dass sie anlässlich des beratenden Vorgesprächs durch das SEM vom
10. März 2016 bestätigte, sich mit einem Visum in Polen aufgehalten zu
haben,
dass ihr die Vorinstanz umgehend das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährte,
dass die Beschwerdeführerin einwendete, sie habe ursprünglich ihren
Schlepper angewiesen, sie in die Schweiz zu bringen, wo sie ihren Freund
heiraten wolle, zu dem sie seit 2013 per V-Chat Kontakt unterhalte,
dass ihr Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, und sie nicht wünsche,
nach Polen überstellt zu werden, wo sie niemanden habe,
dass das SEM der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsver-
tretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des Nicht-
eintretensentscheids am 11. März 2016 zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. März 2016 die bereits
bekannten Gründe gegen eine Überstellung nach Polen vorbrachte und
ergänzend ausführte, dort kein Beziehungsnetz zu haben und dass ihre
Beziehung zum Freund die Voraussetzungen einer "gelebten Beziehung"
im Sinne von Art. 8 EMRK erfülle, weshalb die Schweiz ihr Recht zum
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Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 15. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides an-
führte, der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden
ein vom (…) 2016 bis (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass die polnischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM am 25.
Februar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]) zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
bei Polen liege,
dass der Beschwerdeführerin am 10. März 2016 das rechtliche Gehör ge-
währt worden sei, wobei sie geltend gemacht habe, sie habe in Polen nie-
manden, jedoch in der Schweiz ihren Freund, mit dem sie ein Ehevorbe-
reitungsverfahren eingeleitet habe (vgl. dazu Bestätigungen des […Zivil-
standsamt…] vom 9. März und 10. März 2016),
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dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person
sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteilig-
ten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass Polen sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Polen
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass sie aus dem Umstand, einen in der Schweiz lebenden Freund zu ha-
ben, nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da ihr Freund nicht als Fami-
lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kin-
der als Familienangehörige gelten und zudem auch keine Hinweise auf ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Freund beste-
hen würden, womit sich aus der Anwesenheit ihres Freundes in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit
Polens bestehen bleibe,
dass von keiner dauerhaften, tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK gesprochen werden könne, zumal sie ihn erst seit einem Mo-
nat persönlich sehe, ihn ansonsten seit 2013 per Chat kontaktiere und auch
nie mit ihm zusammen gewohnt habe,
dass der Beschwerdeführerin gemäss den dem SEM vorliegenden Infor-
mationen bis anhin kein Aufenthaltstitel ausgestellt worden sei, weshalb
Polen ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen habe und es ihr
daher zuzumuten sei, nach Polen auszureisen,
dass die Überstellung an Polen – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 25.
August 2016 zu erfolgen habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Polen sowohl zumutbar als auch tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
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dass die nicht vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März
2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch für zuständig
zu erachten und dieses im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die An-
ordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde Unterlagen des (…Zivilstandsamt…) vom 9. und
10. März 2016 eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass, sofern ein Antragssteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von den pol-
nischen Behörden ein vom (…) 2016 bis (…) 2016 gültiges Visum ausge-
stellt wurde, und der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Po-
len unbestritten ist (SEM-Akten A12 Ziff. 5.02 und A20 S. 2),
dass das SEM die polnischen Behörden am 22. Februar 2016 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO und gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass Polen am 25. Februar 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM zu-
stimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Polens feststeht (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass auf Beschwerdeebene folgende vier Argumente gegen eine Überstel-
lung nach Polen eingewendet werden:
(1) der Schlepper habe ohne Wissen und Erlaubnis der Beschwerdeführe-
rin ein Visum für Polen beschafft
(2) die Beschwerdeführerin wolle in der Schweiz leben, wo eine grosse ti-
betische Diaspora existiere, und nicht in Polen, wo es keine Tibeter gebe
und Asylsuchende ins Gefängnis gesteckt würden
(3) die Beschwerdeführerin stehe mit ihrem Freund P.V.G. (N […]), der in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, seit über
zwei Jahren über Chat in Kontakt; sie sei von ihm über die Schweiz orien-
tiert worden; sie habe ihn in der Schweiz erstmals persönlich getroffen,
wolle ihn nun heiraten und mit ihm eine Familie gründen
(4) ihre und seine Familie stammten ursprünglich aus der gleichen Region
dass diese Einwände auf Beschwerdeebene indes nicht geeignet sind, an
der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu
ändern,
dass vorab festzuhalten ist, dass der private Wunsch nach einem weiteren
Aufenthalt in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren hat,
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dass die Beschwerdeführerin mit einem gültigen Visum nach Polen einge-
reist ist,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen
werde sie verhaften, den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das SEM auch "aus humanitären Gründen" einen Selbsteintritt aus-
sprechen kann und der Vorinstanz bei der Anwendung ein Ermessen zu-
kommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass namentlich im Zusammenhang mit der sinngemässen Rüge der Be-
schwerdeführerin, wonach eine Wegweisung nach Polen wegen ihres ge-
planten Eheschlusses gegen Art. 8 EMRK verstossen könnte, zu prüfen ist,
ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständig erklären sollte,
dass namentlich Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im
Sinne von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen
ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit ei-
ner Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des
konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E.
4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonven-
tion, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl.
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GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS
WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschen-
rechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/
Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass nach einer Überprüfung der Akten das SEM den Partner der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht als Familienangehörigen im Sinne von Art.
2 Bst. g Dublin-III-VO qualifiziert hat, weil sich aus ihren bisherigen Anga-
ben ergibt, dass sie ihren Freund lediglich per Chat, mithin per Internet
gekannt und ihn erstmals in der Schweiz physisch getroffen hat, weshalb
das Bestehen einer dauerhaften und bereits im Heimatland bestandenen
Partnerschaft zu verneinen ist,
dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich gelebte Be-
ziehung (vgl. dazu BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen der Beschwer-
deführerin und ihrem Partner bestehe, auch die weiter geltend gemachten
Umstände nichts ändern, dass ihre Familien sich von früher her gekannt
hätten und ein Wunsch bestehe, ihren Freund zu heiraten,
dass das SEM aus diesem Grund in der angefochtenen Verfügung zu
Recht Polen als zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel (Unterla-
gen des Zivilstandsamts) etwas zu ändern vermögen, zumal der Ausgang
des vor kurzem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens (s. Anmerkung
des Zivilstandsamts: Ehevoraussetzungen gemäss Art. 94 bis Art. 96 ZGB
zzt. nicht erfüllt) ohnehin offen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteinstritt gibt und
an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass somit den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu
entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen
Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin
gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO aufzunehmen,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Polen angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: