B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1739/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nepal,
vertreten durch lic. iur. Thomas Zajac, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung
des BFM vom 1. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus (…) stammende Beschwerdeführer habe am (…) sein Heimat-
land auf dem Luftweg über Bahrain nach Paris verlassen. Am
15. September 2009 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 17. September 2009 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu seiner Person, sei-
nen Gesuchsgründen und seinem Reiseweg befragt. Eingehend wurde er
am 23. Dezember 2009 zu seiner Asylbegründung angehört.
Als Begründung gab er zu Protokoll, dass er im (…) 1998 eine junge Frau
aus einer einflussreichen Familie im College kennen und lieben gelernt
habe. Im Jahr 2000 habe er einen Reisepass beantragen und im Ausland
eine Arbeit suchen wollen. Seine Freundin habe ihm folgen wollen. Als die
Familie davon Verdacht geschöpft habe, sei er von der Polizei abgeführt
und auf dem Polizeiposten so heftig geschlagen worden, dass er ver-
schiedene Verletzungen an Armen, Beinen und am Kopf davon getragen
habe. Die Polizei habe ihn beschuldigt, für die Maoisten gearbeitet zu ha-
ben. Da er indes nichts mit den Maoisten zu tun gehabt habe, habe er die
Fragen nicht beantworten können.
Nach einem (…)jährigen (Arbeits-)Aufenthalt in (…) habe er seit dem Jahr
2007 mit der jungen Frau, die einer anderen Kaste angehöre, wieder eine
Beziehung geführt. Als sie mit einem anderen Mann hätte verheiratet
werden sollen, habe sie ihre Familie verlassen und sei zum Beschwerde-
führer gezogen. Nachdem ihre Familie sie gefunden und wieder zurück-
geführt habe, habe man nach einer medizinischen Untersuchung festge-
stellt, dass die Frau an Hepatitis erkrankt sei, was bedeute, dass ihr Le-
ben zerstört sei. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin vor ihrer Fa-
milie versteckt und sich auch untersuchen lassen. Am (…) 2009 habe
man bei ihm die gleiche Krankheit diagnostiziert. Freunde hätten ihm
dann geraten, Nepal zu verlassen. Einerseits, weil er eine medizinische
Behandlung nicht hätte bezahlen können, anderseits weil er Angst vor der
Familie seiner Freundin gehabt habe.
B.
Nach einer Anfrage seitens des BFM wurde von Dr. med.
B._______(Spezialarzt für Innere Medizin, […]) ein ärztlicher Bericht vom
28. Dezember 2009 zu den Akten gereicht. Man habe beim Beschwerde-
führer Hepatitis C, Genotyp 1a, festgestellt und am 16. November 2009
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eine entsprechende Therapie eingeleitet. Spreche diese gut an, könne
man mit einer definitiven Heilung rechnen.
C.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 bestätigte Dr. med. B._______, dass die
am 16. November 2009 eingeleitete Therapie erfolgreich sei und während
eines Jahres nicht unterbrochen werden dürfe. Im Herkunftsland des Be-
schwerdeführers sei eine solche Therapie nicht möglich.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 12. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
dieser zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asyl-
vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
würden. Es sei u.a. nicht nachvollziehbar, warum er das traumatische Er-
lebnis der schweren Misshandlung durch die Polizei erst bei der Anhö-
rung vorgebracht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei indes im ge-
genwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht zumutbar, wes-
halb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
E.
Mit Schreiben vom 10. März 2011 tat das BFM dem Beschwerdeführer
kund, dass es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwäge. Es for-
derte ihn in Gewährung des rechtlichen Gehörs auf, dazu Stellung zu
nehmen.
F.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 informierte der Beschwerdeführer das
Bundesamt, dass seine medizinische Behandlung erfolgreich abge-
schlossen sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er – ohne Mitglied der
maoistischen Partei zu sein – diese offen und offiziell unterstützt und an
Kundgebungen teilgenommen habe. Im Jahr 2005 habe unter seiner Be-
teiligung und derjenigen seines Bruders ein Angriff auf einen Polizeipos-
ten stattgefunden, bei welchem vier Zivilpersonen getötet worden seien.
Gestützt auf Beweise habe man seinen Namen auf eine Liste der diesbe-
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züglich gesuchten Personen gesetzt. Seit einem Monat wisse er nun,
dass dieses Verfahren in Nepal wieder aufgerollt sei.
Zwar sei die Ablehnung seines Asylgesuchs längstens in Rechtskraft er-
wachsen, doch sei eine Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) aus
den dargelegten Gründen zur Zeit unzumutbar, weshalb die vorläufige
Aufnahme zu verlängern sei. Er werde sich bemühen, Dokumente vorzu-
legen, die die erneute Verfolgung beweisen würden.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2013 – eröffnet am 7. März 2013 – hob das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
Es begründete diesen Entscheid mit dem Umstand, dass die medizini-
sche Behandlung mittlerweile abgeschlossen sei, was vom Beschwerde-
führer bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Vorbringen rund um den mao-
istischen Anschlag werde auf den Asylentscheid vom 11. Mai 2010 ver-
wiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Eine erneute
Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens.
H.
Mit Eingabe vom 31. März 2013 (Poststempel: 1. April 2013) erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerde-
führer vorübergehenden Schutz und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei eine Parteientschädigung auszu-
richten.
Er begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass
die in der Stellungnahme vom 14. April 2011 dargelegten Gründe für eine
Verlängerung der vorläufigen Aufnahme nicht berücksichtigt worden sei-
en. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten aktiv an Aktionen der
maoistischen Guerillabewegung mitgewirkt – so hätten sie im Jahre 2005
an einem Angriff auf einen Polizeistützpunkt teilgenommen, bei welchem
vier Zivilisten getötet worden seien. Der Bruder des Beschwerdeführers
gelte bis heute als verschollen. Die heutige Regierung habe den erwähn-
ten Fall wieder aufgerollt und Listen mit den diesbezüglich gesuchten
Personen – so auch mit dem Namen des Beschwerdeführers – veröffent-
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licht. Bis heute sei es dem Beschwerdeführer leider nicht gelungen, Be-
weise für seine Verfolgung zu beschaffen. Da indes die Wahrscheinlich-
keit bestehe, dass der Beschwerdeführer in Nepal politisch verfolgt werde
und ihm allenfalls eine Hinrichtung drohe, sei die Wegweisung als unzu-
mutbar zu qualifizieren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, gestützt auf Art. 63 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist der
Gerichtskasse überwiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe an Aktionen der maoistischen Guerillabewegung teilgenommen und
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werde daher aktuell von der Polizei gesucht und politisch verfolgt, betref-
fen eine mögliche Verfolgungsgefahr in der Person des Beschwerdefüh-
rers und stellen somit implizit einen Antrag auf Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung dar (auch wenn sich der Be-
schwerdeführer explizit ein erneutes Asylgesuch vorbehält). Anfechtungs-
gegenstand ist im vorliegenden Verfahren indes die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme. Damit stellt dieser Antrag sowie der Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz (vgl. dazu Art. 66 ff.
AsylG) zu gewähren, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstan-
des dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durch-
führbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die
vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84
Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind diese nicht mehr erfüllt,
hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegwei-
sung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person
zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts-
staat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung
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erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die Aus-
sage in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2013, der Beschwerdefüh-
rer fürchte in seiner Heimat eine Inhaftierung oder eine Hinrichtung auf-
grund seiner Teilnahme an Aktionen der Guerilla-Bewegung im Jahr 2005,
stellt keine glaubhafte konkrete Gefährdung seiner Person dar, zumal er
in seiner Befragung vom 17. September 2009 angab, weder politisch ak-
tiv gewesen zu sein noch Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt zu
haben (A1 S. 5). Darüber hinaus sei erwähnt, dass er – gemäss seinen
eigenen Aussagen – in dieser Zeit während (…) Jahren in (…) gewesen
und erst im Jahr 2007 nach Nepal zurückgekehrt sei (A1 S. 2, A25 S. 5).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung wird v.a. bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaf-
fung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet diese Norm auch
auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizini-
sche Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Ar-
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mut leben müssten und damit Hunger und einer ernsthaften Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1; BVGE 2009/51 E. 5.5).
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Die am 16. November 2009 begonnene medizinische Therapie mit
Pegasys und Interferon müsse, gemäss dem Schreiben von Dr. med.
B._______ vom 4. Mai 2010, während einem Jahr ununterbrochen
durchgeführt werden, um einen Rückfall zu verhindern. Inzwischen ist
diese Behandlung erfolgreich abgeschlossen und somit der Grund, wes-
halb die vorläufige Aufnahme am 11. Mai 2010 angeordnet wurde, wegge-
fallen. Dies wird vom Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben bestrit-
ten. Auch sind keine weiteren medizinischen Gründe erkennbar, die ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
4.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich ferner um einen jungen
Mann, der über zehn Schuljahre (A1 S. 2) und Berufserfahrung – auch im
Ausland – verfügt (A1 S. 2 f., A25 S. 3 und 5). Seine Mutter und mindes-
tens eine Schwester leben zwischen Kathmandu und (…) (A1 S. 3). Dar-
aus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in
Nepal über ein Beziehungsnetz aus Familie und Freunden verfügt und bei
einer Rückkehr in dieses Land in keine existenzbedrohende Situation ge-
raten sollte.
4.2.3 Auch spricht die allgemeine Lage in Nepal nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
18. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
6.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist mit der Abweisung der Be-
schwerde gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: