B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1740/2016
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Anna Stahl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2014 und gelangte via Äthiopien sowie den Sudan nach Ita-
lien und von dort am (…) August 2014 mit dem Zug in die Schweiz, wo er
am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Als Ausreisegrund führte er an der Be-
fragung zur Person (BzP) vom 22. August 2014 aus, er habe seit dem Jahr
1998 Militärdienst leisten müssen und deshalb seine Kinder weder sehen
noch an deren Erziehung teilnehmen können, weshalb er ratlos und ver-
wirrt gewesen sei. Nachdem es schliesslich zu einem grossen Konflikt mit
seinem Vorgesetzten gekommen sei, weil ihm dieser den beantragten Ur-
laub verweigert habe, sei er am (…) 2014 verhaftet und gefesselt worden.
Am (…) 2014 habe er fliehen können, als er zur Benutzung der Toilette
losgebunden worden sei. Nach einer Nacht bei seiner Familie sei er weiter
in Richtung Äthiopien geflohen.
B.
Am 25. September 2014 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-
Verfahren und informierte den Beschwerdeführer, dass sein Asylverfahren
in der Schweiz durchgeführt werde.
C.
Am 4. September 2015 schrieb das SEM das Asylverfahren des Beschwer-
deführers unter Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG [SR 142.31] als ge-
genstandslos geworden ab, nachdem das Amt für Migration des Kantons
B._______ mit Mitteilung vom 3. August 2015 über dessen Verschwinden
seit dem 26. Juni 2015 informiert hatte.
Nachdem in der Folge der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wieder
bekannt wurde, nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf.
D.
Am 23. September 2015 trafen beim SEM Kopien des N-Ausweises sowie
eines ausländischen Ausweises des Beschwerdeführers ein.
E.
Am 29. Januar 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen statt. Dabei gab dieser zu Protokoll, er habe seinen Heimat-
staat verlassen, weil er sich wegen des langen Militärdienstes nicht um
seine Familie habe kümmern können. Er habe deshalb in seinem Leben
auch keinen Sinn mehr gesehen und nur noch fliehen wollen. Der Krieg sei
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zwar seit dem Jahr 2000 vorbei gewesen, er habe aber weiterhin Militär-
dienst leisten müssen und dabei die Gegend bewachen sowie Bunker aus-
weiten müssen. Als er schliesslich seinen Vorgesetzten um Urlaub ange-
fragt habe, sei ihm dieser verweigert worden. Auf seine Ankündigung hin,
er werde trotzdem zu seiner Familie gehen, sei er gefesselt worden. Er
habe aber trotz der gefesselten Hände weglaufen können, als die Wache
in einen tiefen Schlaf gefallen sei. Bereits auf dem Weg in sein Heimatdorf
habe er vernommen, dass er von Soldaten gesucht worden sei, weshalb
er, ohne sich von seiner Familie zu verabschieden, direkt nach Äthiopien
ausgereist sei.
Als Beweismittel reichte er ein Dokument des heimatlichen Verteidigungs-
ministeriums ein.
F.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung an.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 16. Feb-
ruar 2016 sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten und eines
Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Hei-
ratsurkunde und ein militärischer Ausweis (je im Original) und Fotografien
aus dem Militärdienst zu den Akten gereicht.
H.
Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. März
2016 den Eingang seiner Beschwerde und hiess mit Verfügung vom
30. März 2016 seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Leistung eines Kostenvor-
schuss gut. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
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Seite 4
I.
Die Vernehmlassung vom 12. April 2016 liess das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer am 15. April 2016 zukommen und gab ihm die
Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen.
J.
Mit der Replik vom 2. Mai 2016 legte der Beschwerdeführer weitere Fotos
aus dem Militärdienst aus dem Jahr 2002 ins Recht.
K.
Am 22. Dezember 2016 beantwortete der Instruktionsrichter eine Anfrage
des Beschwerdeführes nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung an, es
bestehe ein wesentlicher Widerspruch in den zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Festnahme durch den Vorgesetzten, welche
schliesslich zu seiner Flucht geführt habe. Auch die Fluchtumstände sowie
die Reise in sein Heimatdorf habe er unterschiedlich geschildert. Nachdem
er diese Widersprüche denn auch nicht habe auflösen können, würden
seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft erachtet. Die Flucht über
die Grenze nach Äthiopien könne ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal
er erstmals an der Anhörung vorgebracht habe, es sei bei seinem Grenz-
übertritt zu einem Feuergefecht zwischen eritreischen und äthiopischen
Soldaten gekommen. Dieses Vorbringen erscheine somit nachgeschoben.
Schliesslich würden die errechneten Wegdistanzen auch nicht mit den An-
gaben des Beschwerdeführers übereinstimmen und müssten deshalb als
unrealistisch und tatsachenwidrig eingestuft werden. Insgesamt könnten
die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Ausreise aus
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Eritrea nicht geglaubt werden, weshalb es ihm nicht gelungen sei, eine il-
legale Ausreise und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der asyl-
rechtlichen Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich.
Dem Vollzug der Wegweisung stünden keine Gründe entgegen, zumal
keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dem Beschwerdeführer
drohe im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung; es würden auch keine individu-
ellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea hindeuten würden. Der Beschwerdeführer verfüge
in seiner Heimat zudem mit seiner Kernfamilie sowie weiteren Verwandten
über ein soziales Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erweise
sich somit als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdean-
träge aus, er habe unabhängig von den unterschiedlichen Datumsangaben
jeweils betont, dass zwischen seiner Verhaftung und der Flucht drei Tage
gelegen hätten. Es habe sich somit um ein sprachliches Missverständnis
gehandelt, zumal auch offensichtlich sei, dass er die beschriebene Fesse-
lung unter physischer Beeinträchtigung keine drei Monate ausgehalten
hätte. Seine Angaben in Bezug auf die Fluchtumstände würden sich zudem
nicht widersprechen, sondern vielmehr ergänzen. So sei er zum Wasser-
lassen zwar losgebunden worden, wobei ihm aber nicht die Handfesseln
gelöst worden seien. In der Folge habe er beobachtet, wie die Wache in
einiger Entfernung von ihm eingeschlafen sei, weshalb er sich zur Flucht
entschlossen habe. Er habe schliesslich entgegen der Ausführungen des
SEM konsistente Aussagen zur Flucht bis und über die Landesgrenzen ge-
macht. Die dabei erlebten lebensbedrohlichen Situationen – wie der Be-
schuss durch eritreische Soldaten – hätten für ihn an Aussergewöhnlichkeit
verloren, weil er viele Jahre Militärdienst geleistet habe, davon eine ge-
wisse Zeit auch während des Krieges. Insofern sei nachvollziehbar, dass
er in der ohnehin sehr kurz gehaltenen BzP diesen Umstand und weitere
Aspekte unerwähnt gelassen habe. Betreffend die angeblich widersprüch-
lichen Zeitangaben des Fluchtweges sei darauf hinzuweisen, dass er
aufgrund der verstrichenen Zeit sowie seiner äusserst rudimentären Schul-
bildung nicht in der Lage sei, realistische und präzise Schätzungen zu
machen. Das SEM habe es seinerseits jedoch unterlassen, auf seine de-
taillierten Schilderungen und Realkennzeichen anlässlich der Anhörung
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einzugehen und diese zu seinen Gunsten in die Bewertung der Glaubhaf-
tigkeit einzubeziehen.
Aufgrund seiner detaillierten und realitätsnahen Schilderungen sei davon
auszugehen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst geflohen sei, was
gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden einen Asyl-
grund darstelle. Selbst wenn die Desertion nicht geglaubt werde, sei unbe-
stritten, dass er in Eritrea geboren und aufgewachsen sei sowie Militär-
dienst geleistet habe. Es sei undenkbar, dass er seinen Heimatstaat auf
legale Weise mit einem offiziellen Visum hätte verlassen können, zumal
seine Familie Landwirte seien und somit nicht zu einer privilegierten
Schicht gehöre, die Verbindungen zum Regime pflege. Es sei folglich zu-
mindest davon auszugehen, er habe Eritrea illegal verlassen und erfülle
damit die Flüchtlingseigenschaft. Da keine begünstigenden Voraussetzun-
gen vorliegen würden, erweise sich der Wegweisungsvollzug in jedem Fall
als unzumutbar. Er sei als Analphabet zu betrachten und es wäre ihm bei
einer Rückkehr nach Eritrea nicht möglich, dort wirtschaftlich Fuss zu fas-
sen. Auch könne er nicht auf verwandtschaftliche Unterstützung zählen,
welche eine Schlechterstellung auszugleichen vermöchte.
4.3 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass
es bezüglich des als unglaubhaft erachteten Verhaftungsdatums kaum um
ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben könne, zumal das Be-
fragungsprotokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden sei. Es
liege zudem in der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Dies sei ihm in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise
nicht gelungen, weshalb zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen
werden könne, aber auch nicht von Desertion und Republikflucht auszuge-
hen sei.
4.4 Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik zu bedenken, dass er An-
alphabet sei und aus einem anderen Kulturkreis stamme. Jedenfalls habe
er aber die Geschehnisse nach seiner Festnahme an den Befragungen
übereinstimmend widergegeben. Hinsichtlich der vorgebrachten illegalen
Ausreise sei zudem auf seine diesbezüglich ausführlichen Darstellungen
hinzuweisen, welche viele Realkennzeichen, insbesondere geografische
Angaben, enthalten würden.
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Seite 8
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus
dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte
(z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich
nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschli-
chen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge
sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und
Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
Bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ist
im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Ein-
zugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer
Dienstpflicht auszugehen. Vielmehr ist entgegen anderslautender Berichte
davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst
kommt, von denen insbesondere verheirateten Frauen und Personen im
Alter ab Mitte 20 profitieren können (vgl. BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 12, E. 12.5 und E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]).
5.2 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend seine geltend gemachte Desertion im Vergleich zu seinen übri-
gen Aussagen oberflächlich und abenteuerlich erscheinen. So vermochte
er die anfänglichen Fragen zum Einzug in den Militärdienst sowie zu seinen
ersten Dienstjahren ausführlich und nachvollziehbar zu beantworten (vgl.
SEM-Akten, A22, F55 f.). Überdies hat er auf Beschwerdeebene einen Ar-
mee-Ausweis aus dem Jahr 2000 und Fotografien aus dem Militärdienst
eingereicht, die in den Jahren 2000 respektive 2002 angefertigt worden
seien. Die geltend gemachte Flucht aus dem Wehrdienst im Jahr 2014, als
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die Wache in einen tiefen Schlaf gefallen sei, erscheint demgegenüber re-
alitätsfremd (vgl. A22, F78: „[…] Trotzdem haben sie mich draussen gefes-
selt und ich wurde bewacht. In der Nacht habe ich gesehen, dass die Wa-
che sehr müde war und eingeschlafen ist. Nachdem ich beobachtet habe,
dass er im tiefen Schlaf gefallen ist, bin ich weggerannt, trotz meine Hände
gefesselt waren. Ich wusste, dass sie mich nicht einfach erwischen können,
da diese Gegend sehr hüglig und Wald war.“). Seine Aussagen enthalten
denn auch unauflösbare Widersprüche. So gab er an der BzP an, er habe
die Flucht ergriffen, nachdem er zum Wasserlösen losgebunden worden
sei, während er an der Anhörung aussagte, die Wache sei in einen tiefen
Schlaf gefallen, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe (vgl. A3, S.
6; A22, F78). Zudem gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll,
er habe vor seiner Ausreise aus Eritrea eine Nacht bei seiner Familie ver-
bracht, während er an der Anhörung ausführte, er habe unterwegs zu sei-
ner Familie eine Nachbarin getroffen, die ihn über die behördliche Suche
nach ihm informiert habe, weshalb er direkt nach Äthiopien gelangt sei,
ohne sich von seiner Mutter oder seiner Frau zu verabschieden (vgl. SEM-
Akten, A3, S. 6; A22, F89). Im Übrigen kann auch auf die überzeugende
Argumentation des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung
des SEM vom 16. Februar 2016, S. 5 f.).
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
seine geltend gemachte Desertion und damit eine asylrechtlich relevante
Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Damit ist
das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich die Vorfluchtgründe
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen.
6.
6.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
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Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
6.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.4 Gemäss dem eingereichten Militärausweis sowie seinen Aussagen zu-
folge leistete der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 Militärdienst und
verliess Eritrea im Jahr 2014. Wie unter Erwägung 5.2 ausgeführt wurde,
werden jedoch die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Desertion nicht geglaubt. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich respektive wurden nicht geltend gemacht.
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Seite 11
6.5 Es ist dem Beschwerdeführer folglich – letztlich ungeachtet der Frage,
ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von
Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun, weshalb das SEM zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewie-
sen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.2.2
8.2.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Hei-
matstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.2.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
(als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbe-
züglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
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Seite 13
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ während längerer Zeit
von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne
Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
8.2.2.3 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine
Desertion als unglaubhaft erachtet wurden und er bei der Ausreise aus Erit-
rea bereits (…) Jahre alt war, erscheint es als wahrscheinlich, dass er seine
Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Ge-
mäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie er-
wähnt (E. 8.2.2.2) davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige,
die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und da-
nach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben
noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst
eingezogen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich aufgrund der Angaben
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des Beschwerdeführers zwar nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob
er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Den Asylbehörden ist es jedoch nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu den Umständen seines Aus-
scheidens aus dem Militärdienst gemacht hat. Die Folgen dieser mangel-
haften Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Angesichts dessen und man-
gels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen National-
diensts erfüllt hat und erst danach aus Eritrea ausgereist ist.
8.2.2.4 Zusammenfassend ist im vorliegenden Verfahren die Zulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung somit zu bejahen. Zum einen findet der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung (E. 8.2.1). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung droht (E. 8.2.2). Nachdem von einer regulären
Dienstentlassung auszugehen ist, erübrigt sich auch die Prüfung der Frage
der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit
Art. 3 und Art. 4 EMRK.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähn-
ten länderspezifischen Koordinationsentscheids auch zu dieser Frage eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend ge-
langte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heu-
tigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine gene-
relle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2).
Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche
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Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden
Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Ar-
beitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaft-
liche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegeri-
sche Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren faktisch
beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder reli-
giösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die
umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von
denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungs-
gericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anfor-
derungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis
vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich pre-
kären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht
mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die
anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen
Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie-
gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu
prüfen.
8.3.3 Somit ist danach zu fragen, ob vorliegend besondere Umstände vor-
liegen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsste. Diesbezüglich kann auf die überzeugende Erwägung des SEM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 7). Der Beschwer-
deführer ist (…)-jährig und gemäss seinen Angaben gesund. Er verfügt mit
seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie weiteren Verwand-
ten über ein soziales Netz in Eritrea und kann seine Familie, die weiterhin
in der Landwirtschaft tätig sei, unterstützen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 5; A22,
F21 ff.). Es liegen somit keine besonderen Umstände vor, die einer Wie-
dereingliederung in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht entgegenstehen
würden, insbesondere auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer Analphabet sei. Nach dem Gesagten sind keine persönlichen Gründe
ersichtlich, die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Erit-
rea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten würde, weshalb sich
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
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8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem
Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen
somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit
der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. März
2016 gutgeheissen. Die finanziellen Verhältnisse haben sich gemäss der
Aktenlage bisher nicht verändert. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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