B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1741/2011
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Juli 2010 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (zirka
eine Woche), in der Türkei (zirka ein Monat) und in Griechenland (zirka
fünf Monate) respektive nach einer gesamten Reisedauer von acht Mona-
ten mit einer Linienmaschine am 24. Februar 2011 von Athen nach Zü-
rich, wo er noch am Flughafen Zürich am folgenden Tag bei den Grenzpo-
lizeibehörden um Asyl nachsuchte. Er war im Besitz von Flugunterlagen
(Flugticket: Athen-Zürich-Amsterdam) und eines ihm nicht zustehenden
niederländischen Reisepasses.
A.b Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröff-
neter Verfügung vom 25. Februar 2011 vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
A.c Eine Abfrage des BFM in der Eurodac-Datenbank vom 25. Februar
2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 in Griechenland
daktyloskopisch erfasst worden ist.
A.d Mit Strafbefehl vom (…) Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer
wegen der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise zu
einer bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt.
A.e Am 27. Februar 2011 wurde er von der Flughafenpolizei zum Reise-
weg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt
(Protokoll: A7). Er gab an, als Jugendlicher könne er in C._______ (ein
Ort in Afghanistan) respektive Afghanistan nicht leben, denn die Lage sei
schlecht und es existierten keine Gesetze. Er habe als Schiite eine Sunni-
tin heiraten wollen. Nun würden seine Eltern von deren Eltern bedroht.
Letztere seien eines Abends zu Hause erschienen und hätten sie seinet-
wegen geschlagen.
A.f Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. März 2011 zu den
Asylgründen an (Protokoll: A13). Er machte dabei geltend, aus der Pro-
vinz Herat zu stammen, wo er mit seinen Familienangehörigen seit 2008
– nachdem sie zuvor einige Zeit im Iran gelebt hätten – wieder sesshaft
geworden seien. Die Sicherheitslage in C._______ (ein Ort in Afghanis-
tan) sei schlecht, er könnte auf dem Weg zur Arbeit entführt und erpresst
werden. Unter diesen Umständen könne er dort nicht mehr leben und
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sich auch nicht weiterbilden. Lesen und Schreiben habe er in D._______
gelernt, und er sei durch den Vater in den E._______ (eine Berufsbe-
zeichnung) eingeführt worden. Er gehöre der Volksgemeinschaft der Ta-
dschiken an und sei Schiite. Seit seiner Kindheit habe er in C._______
(ein Ort in Afghanistan) ein (…Geschäft….) geführt. Ab einem unbekann-
ten Datum sei eine (…)-jährige sunnitische Kundin namens S. wiederholt
und ohne Begleitung in sein Geschäft gekommen. Sie hätten sich inein-
ander verliebt. In der Folge habe er sie seinen Eltern vorgestellt. Den
Familiennamen von S. kenne er nicht, und er habe auch ihre Eltern und
ihre (…) Brüder nicht kennen gelernt. Seine Eltern hätten in der Folge bei
ihren Eltern um die Einwilligung zu einer Heirat nachgesucht. Da die El-
tern von S. jedoch strenggläubige Sunniten gewesen seien, hätten diese
ihre Tochter ihm nicht zur Frau geben wollen, weil er aus schiitischem
Hause stamme. Sie hätten seine eigenen Eltern unter Druck gesetzt, sich
gegen die Beziehung ihres Sohnes zu S. zu stellen. Der Vater von S. sei
ein einflussreicher F._______ gewesen. Trotz der ablehnenden Haltung
ihrer Eltern habe ihn S. noch fünf bis sechs Male in seinem Atelier be-
sucht. Daraufhin hätten deren Eltern telefonisch seine Eltern bedroht und
sich beim Gericht beschwert. Der Vater von S., deren Brüder und Leute
des Gerichts seien anschliessend und während seiner Ortsabwesenheit
vor dem Elternhaus erschienen. Sie seien etwas später sogar in sein El-
ternhaus eingedrungen, hätten in Anwesenheit seiner Eltern alles durch-
wühlt und seine Eltern mit Morddrohungen gegen ihn geschockt. Sein Va-
ter habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. In derselben Nacht habe
sein Vater mit dem Schlepper die Ausreise organisiert. Er sei sofort aus-
gereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein vom (…) im Original
samt einem in C._______ (ein Ort in Afghanistan) abgestempelten Brief-
umschlag ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab,
verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich und ordnete den Vollzug an. Mit der am folgenden Tag erfolgten Er-
öffnung der Verfügung händigte es dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 21. März 2011
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines
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Beschwerdeformulars auf Farsi, das er handschriftlich ebenfalls auf Farsi
ergänzt hat. Der Beschwerde lag ein Begleitschreiben einer unbekannten
Person (nicht leserliche Unterschrift) des (…) bei. Beide Dokumente wur-
den dem Gericht vom BFM-Dienst Flughafenverfahren zusammen mit
den Vorakten per Telefax übermittelt; die Originale der Beschwerdeschrift
und desBegleitschreiben gingen am Folgetag beim Gericht ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts – im Vergleich mit ähnlichen Beschwer-
deformularen in ihm verständlichen Sprachen – fest, dass der Beschwer-
deführer vermutlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegwei-
sung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean-
tragt und in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersucht haben
dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM an, dem Beschwer-
deführer die Einreise zu bewilligen und ihm einen Aufenthaltsort und eine
Unterkunft zuzuweisen, weil es dem Gericht innerhalb der noch verblei-
benden gesetzlichen Maximaldauer eines Aufenthalts im Transitraum
nicht möglich sei, über die Rechtsbegehren endgültig zu befinden. Der
Instruktionsrichter wies darauf hin, dass er einen Amtsübersetzer mit der
Übersetzung der Beschwerde (und der Geburtsurkunde) in eine Amts-
sprache beauftragt habe und ihm diese noch nicht vorliegen. Er trat ferner
auf den mutmasslichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung
ab.
E.
Am 31. März und 6. April 2011 trafen beim Gericht die amtlichen Überset-
zungen von Beschwerdeschrift und Geburtsschein ein.
Der Übersetzung des Geburtsscheins vom (…) ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer damals (…)jährig war, aus der Provinz Herat
stammt, der islamischen Religion angehört und damals Schüler war. Be-
züglich des Inhalts der Beschwerdebegründung ist auf die nachstehen-
den Erwägungen zu verweisen (s. Rubrik 2.3.2).
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F.
Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 14. April 2011 die Einreise
in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt während des Be-
schwerdeverfahrens dem Kanton (…) zu.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu
einer Vernehmlassung aufgefordert.
G.b Mit Stellungnahme vom 21. November 2011 beantragte das BFM un-
ter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde. Zusätzlich wies es auf die in BVGE 2011/7 be-
urteilte Situation der Stadt Herat hin. Die Rückkehr dorthin sei nicht gene-
rell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als
zumutbar erkannt werden.
G.c Mit seiner auf Deutsch geschriebenen und offenbar durch eine unbe-
kannte Drittperson verfassten Replik vom 15. Dezember 2011 führte der
Beschwerdeführer aus, das Urteil BVGE 2011/7 gehe nicht davon aus,
dass eine Rückkehr nach Herat generell zumutbar sei. Seine Eltern und
(…) würden von der Familie von S. bedroht. Er selber werde von der Fa-
milie von S. gesucht und sei demzufolge gefährdet. Er verfüge in Afgha-
nistan über keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit. Zudem sei die poli-
tische Situation in Afghanistan, namentlich in Herat, instabil und unsicher.
Dies werde im vom BFM zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid
implizit bestätigt, indem von einer Verschlechterung der Sicherheitslage
und der humanitären Situation gesprochen werde. Wohl würden Gross-
städte Afghanistans darin noch als Ausnahmen bezeichnet, was aber aus
seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal sich die Sicherheits- und
humanitäre Situation stets, namentlich durch den Truppenabzug, verän-
dere, weshalb überhaupt nicht sicher sei, wie lange die allenfalls eher si-
cheren Grossstädte nicht von einer existenzbedrohenden Situation im
Sinne des Gesetzes betroffen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei somit
nicht zumutbar. Die aktuelle Situation belaste ihn psychisch sehr, und er
sei von seinem Hausarzt beim psychiatrischen Ambulatorium angemeldet
worden.
G.d Bis zum Urteilsdatum erfolgte keine weitere Eingabe seitens des Be-
schwerdeführers.
H.
Mit Strafbefehl vom (…) November 2012 verwarnte die Staatsanwalt-
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schaft des Kantons (…) den Beschwerdeführer wegen einer Anfang Sep-
tember 2012 begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-
gesetz (Kauf und Besitz von Marihuana).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Si-
tuation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiter-
bestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten
und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist nach-
zuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaub-
haftmachung. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zentrale Punkte
seiner Asylbegründung zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu un-
differenziert dargestellt habe. Ausserdem fehle es seinen knappen Aus-
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führungen an persönlichen und emotionsreichen Eindrücken, weshalb er
das Geschilderte nicht persönlich erlebt haben dürfte. Die Aussagen zur
Bedrohung durch die Familie von S. hätten sich als äusserst oberflächlich
und standardisiert erwiesen. Er könne weder die Daten seiner Begeg-
nungen mit S. noch irgendwelche andere Daten, beispielsweise das Da-
tum des Heiratsantrags, nennen. Er sei nicht in der Lage, Informationen
über S. und deren nächste Familienangehörigen anzugeben. Er kenne
weder den Namen ihres Vaters noch den deren Brüder, obschon diese
Personen von den Eltern besucht worden seien. Zudem könne er nicht
nachvollziehbar erklären, weshalb sich S., angeblich eine Frau aus einer
konservativen religiösen Familie, ohne Begleitung in sein (…) habe bege-
ben dürfen. Besonders erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass
S. nach Ablehnung des Heiratsantrags weiterhin das Risiko eingegangen
sei, in sein Geschäft zu kommen. Diesbezüglich warte er lediglich mit der
stereotypen Erklärung auf, sie seien verliebt gewesen. Unverständlich sei
zudem, dass – wie ansonsten üblich in Afghanistan – der Beschwerdefüh-
rer und dessen Familie nicht eine Mediation zur Beilegung des Konfliktes
angestrebt haben sollen. Seine Ausführungen zur Razzia durch S.'s Fa-
milie seien vage und stereotyp. Schliesslich sei es realitätsfremd, dass er
innert weniger Stunden in der Lage gewesen sein soll, die Reise zu orga-
nisieren und zu vollziehen. Seine Vorbringen hielten damit den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe nun aufgrund von Rücksprachen bei seinen Eltern und Nach-
forschungen die Daten seiner Ereignisse und die Namen der Eltern und
Brüder seiner Geliebten in Erfahrung bringen können: Die Vorfälle hätten
sich im Monat Djawza (europäische Zeitrechnung: zwischen dem 22. Mai
und 21. Juni) ereignet, und der Heiratsantrag habe im Monat Saur (euro-
päische Zeitrechnung: zwischen dem 21. April und 21. Mai) stattgefun-
den. S. habe ohne Erlaubnis der Eltern das Elternhaus verlassen und ihn
aufgesucht. Sie hätten nie daran gedacht, dass ihnen solche Probleme
erwachsen könnten. Religionsunterschiede spielten in Afghanistan eine
wichtige Rolle. Seine Familie sei eine schiitische, diejenige von S. eine
sunnitische. Deshalb seien die Familienältesten gegen ihre Verbindung
gewesen. In Afghanistan hätten Sunniten viel Macht. Die Familie von S.
sei wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit in der Stadt C._______ (ein Ort in
Afghanistan) sehr einflussreich und könnte problemlos gegen seine An-
gehörigen vorgehen, sie angreifen, beschimpfen und schlagen. Da der
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Schlepper bereits einen Cousin nach Europa geschleust habe, habe sein
Vater ihn gekannt und am selben Abend kontaktiert, weshalb er auf diese
Art und Weise – der Schlepper habe gerade ein paar Leute nach Europa
schleusen wollen – seine sofortige Ausreise erreicht habe. Im Übrigen
habe er erfahren, dass der Vater von S. seine Tochter habe ärztlich unter-
suchen lassen. Der Arzt habe einen Geschlechtsverkehr bestätigt. Dar-
aufhin habe der Vater von S. seinen Eltern mitgeteilt, dass er (Beschwer-
deführer) für diese Tat verantwortlich sei und zur Rechenschaft gezogen
werde. Weil der aussereheliche und voreheliche Geschlechtsverkehr im
Islam, für diese Handlungen stünde der Begriff "Zina", verboten seien,
drohe ihm bei einer Rückkehr die Todesstrafe. Auch seine Familie sei in
Gefahr. Sie werde durch die Familie von S. angegriffen, belästigt und ge-
schlagen.
Bezüglich der Inhalte der Vernehmlassung und Replik ist auf den vorste-
henden Sachverhalt zu verweisen (s. Rubriken G.b und G.c).
2.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
2.4.1 Aufgrund der am 19. März 2011 bei der Flughafenpolizei per Flug-
post aus Afghanistan eingegangenen "Taskira" (Geburts-/Identitätsnach-
weis) des Beschwerdeführers (A21/4, Beweismitteldossier Dok.-Nr. 3, act.
8/2) könnte die Angabe des Beschwerdeführers zur Herkunft (Provinz He-
rat, Afghanistan) zutreffen, auch wenn aufgrund seiner inkohärenten Aus-
sagen weiterhin Zweifel bestehen: So gab er an, nach einer längeren
Phase eines Aufenthalts im Iran (ab 1995 bzw. 2005 bis 2008) mit den
Familienangehörigen erneut in die Provinz Herat zurückgekehrt zu sein.
Gleichzeitig wird behauptet, er und seine Familie seien nirgendwo in Af-
ghanistan registriert und er habe nie einen Geburtsschein besessen (A7
S. 3 und 7), sei aber im Besitz einer Identitätskarte, eines Führerscheins
und eines afghanischen Reisepasses gewesen (A7 S. 7 und 8).
2.4.2 Der übrige Sachvortrag des Beschwerdeführers enthält durchwegs
diffuse, auffällig vage und oberflächlich geschilderte Ereignisse. Selbst
auf spezifisches Nachfragen hin wartet er lediglich mit stereotypen und
knappen Antworten auf, denen eine präzise, vertiefende Substanz stets
abgeht. Den eklatanten Mangel an Realkennzeichen vermag er nicht mit
zusätzlichen Erklärungen – in der ersten Befragung hiess es nur, er habe
eine Sunnitin heiraten wollen, weshalb deren Eltern seine Eltern bedroht
und geschlagen hätten (A7 S. 9) – wettzumachen. Auch das spätere
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Nachreichen von angeblichen Daten der Geschehnisse und das repetitive
Erwähnen von Vorkommnissen tragen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner
bisherigen Angaben bei, sondern wecken vielmehr zusätzliche Zweifel.
Selbst wenn eine Person nach einer achtmonatigen, anforderungsreichen
Reisezeit in ihrem Erinnerungsvermögen reduziert sein und eine gewisse
Unschärfe in ihren Angaben haben mag, würde sie bei einem Berichten
über eigene Erlebnisse keinen derart schwammigen und dürftigen Sach-
vortrag, wie ihn der Beschwerdeführer geboten hat, abliefern. Die vom
BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten überzeugenden Erwä-
gungen werden vom Beschwerdeführer nicht entkräftet. Es kann zur
Vermeidung von Wiederholungen deshalb auf sie verwiesen werden.
Wenn nun neu in der Beschwerde behauptet wird, es sei sogar zum Ge-
schlechtsverkehr mit der jungen Frau S. gekommen, und das habe der
Arzt, der S. auf Initiative deren Vater untersucht habe, festgestellt, wes-
halb dem Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens "Zina"
(Geschlechtsverkehr unter Unverheirateten) nun die Todesstrafe drohe,
versteigt sich der Beschwerdeführer offensichtlich in absurde Lügenge-
schichten. Dass die (…)-jährige Tochter eines F._______ unbegleitet als
Kundin in den (…Geschäft…) des Beschwerdeführers kommt, dass sie
ihn in der Folge immer wieder, auch mehrmals nach dem gescheiterten
Antragsbesuch, im Laden besucht und dass sie sogar miteinander im La-
den – der Beschwerdeführer hat nie von einem anderen Treffpunkt ge-
sprochen – sexuell verkehrt haben sollen, entspringt definitiv der Fantasie
des Beschwerdeführers. Und dass die angeblich gewaltbereiten Angehö-
rigen von S. auch nach dem Heiratsantrag des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise dem Besuch seiner Eltern bei denjenigen von S. ihr unbe-
gleitetes Ausgehen weiterhin tolerierten und trotz des Wissens, dass sich
die beiden im Laden treffen (A13 S. 5 f.), auf das Naheliegendste, näm-
lich das Aufsuchen des Tatortes (…) und den direkten Zugriff auf den Be-
schwerdeführer, verzichteten, ist unvorstellbar. Der Sachvertrag des Be-
schwerdeführers stellt sich damit als Konstrukt heraus.
Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch
Dritte oder durch eine Gerichtsinstanz wegen seiner angeblichen Bezie-
hungen zu S. ist objektiv nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend folgt,
dass es ihm nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
3.
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3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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4.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, das weiterhin Gültigkeit hat.
Die Sicherheitslage wurde als äusserst prekär bezeichnet und zwar über
sämtliche Landesteile hinweg. Demnach besteht – ausser in Kabul und
allenfalls anderen Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage
und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff., namentlich E. 9.7.4.). Hinsichtlich der spezi-
fischen Situation im Grossraum Herat, wo der Beschwerdeführer (…) mit
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Unterbrüchen gelebt und gearbeitet haben will, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Situation mit derje-
nigen in der Stadt Kabul vergleichbar ist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1).
Die Zahl der Angriffe in der Stadt Herat selbst ist gering. Seit Juni 2011
sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten Gruppen mehr
zu verzeichnen. Die Verantwortung für die Sicherheit wurde am 21. Juli
2011 von der ISAF auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen.
Auch neuere Quellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3307/2011 vom 17. Januar 2013) bestätigen die grundsätzliche Schutzfä-
higkeit der Behörden in Herat. Sowohl die Schutzwilligkeit wie auch die
Schutzfähigkeit der Behörden von Herat ist gegeben. Ein Wegweisungs-
vollzug ist somit – unter Vorbehalt der im Urteil BVGE 2011/7 aufgeführ-
ten individuellen Umstände – grundsätzlich zumutbar.
4.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum He-
rat hielt das Gericht im Urteil BVGE 2011/38 (E. 4.3.3.1 f.) auch fest, dass
zumutbare Umstände grundsätzlich dann gegeben seien, wenn es sich
beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts
der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen ist und die
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereinglie-
derung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch
Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse un-
weigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen.
Der Beschwerdeführer ist (…)-jährig offenbar gesund, reise- und arbeits-
fähig. Seine im Schreiben vom 15. Dezember 2011 (act. 14) aufgestellte
Behauptung eines bevorstehenden Konsultationstermins bei einem psy-
chiatrischen Ambulatorium hat er nicht belegt und auch keine allgemein-
ärztlichen oder psychiatrischen Atteste eingereicht. Was die professionel-
le Hilfe bei allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die über Anpas-
sungsschwierigkeiten, Einsamkeitsgefühle und Heimweh hinausgehen,
anbelangt, wäre lediglich anzumerken, dass in der Grossstadt Herat ge-
eignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatri-
schen und medikamentösen Behandlung eines psychiatrisch Erkrankten
vorhanden sind. Die (…) leben nach wie vor in C._______ (ein Ort in Af-
ghanistan). Zudem halten sich (…Verwandte…) im Heimatland auf (A7 S.
6). Da der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit im Raum C._______
(ein Ort in Afghanistan) als E._______ (eine Berufsbezeichnung) in sei-
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nem eigenen (…Geschäft…) gearbeitet habe, ist davon auszugehen,
dass er nebst den eigenen Familienangehörigen über weitere soziale
Kontakte und einen ausreichenden ökonomischen Rückhalt verfügen
dürfte. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Um-
stände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des Beschwerdeführer
in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit pra-
xisgemäss als zumutbar, falls die zuständigen Vollzugsbehörden seine
Rückkehr auf dem Luftweg bis nach Herat – eine allfällige Rückkehr auf
dem Landweg von Kabul nach Herat gilt als nicht zumutbar (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.10.2) – sicherstellen können.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt gemäss den vorgedruckten Anträgen auf
dem für die Beschwerdeerhebung verwendeten Formular, die zuständige
Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe
an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, besteht
kein Anlass, den für die Organisation der Ausreise zuständigen Behörden
den Kontakt mit afghanischen Behörden zwecks Beschaffung der für den
Vollzug notwendigen Reisepapiere und Sicherstellung der Wiedereinreise
zu verbieten. Nach Art. 97 Abs. 2 AsylG wäre sogar eine bereits erfolgte
Kontaktnahme rechtens gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, so dass keine Kosten zu er-
heben sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – unter besonderem Hinweis auf E. 4.3, in fine –
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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