B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-174/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 anerkannte das SEM den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, seiner Tochter
und seinem Neffen und machte geltend, dass es nach seiner Flucht aus
Eritrea seiner Familie (Ehefrau, leiblicher Tochter und seinem Neffen
B._______) ebenfalls gelungen sei, Eritrea gemeinsam nach Äthiopien zu
verlassen. Der Bruder des Beschwerdeführers und Vater von B._______
sei noch vor dessen Geburt im Krieg gestorben. Als B._______ vier Jahre
alt gewesen sei, sei seine leibliche Mutter auf der Suche nach Arbeit nach
Saudi-Arabien gereist, nach ihrer Rückkehr habe sie psychische Probleme
gehabt, weshalb sich der Beschwerdeführer seither um B._______ wie ei-
nen eigenen Sohn gekümmert habe.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 hiess das SEM die Gesuche um
Einreise in die Schweiz der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes zwecks
Familienvereinigung gut.
D.
Mit separater Verfügung vom 6. Dezember 2017 wies das SEM das Ge-
such um Einreise des Neffen B._______ zwecks Familienzusammenfüh-
rung ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage von vier Dokumenten in Kopie (Todesbescheinigung von C._______
vom (…), Taufurkunde von B._______ vom (…), Adoptionsurkunde von
B._______ vom (…), Arztbericht betreffend D._______ vom 25. Januar
2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
es sei die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 betreffend seinen
Neffen beziehungsweise Adoptivsohn B._______ aufzuheben und das
Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen sowie dessen Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung durch die Unterzeichnende zu gewähren sowie auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie des Verzichts auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM – unter Hinweis
auf die Tatsache, dass auch Adoptivkinder zur Kernfamilie gehören – zur
Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung
ein.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 12. März 2018 unter Beilage einer Übersetzung der Adoptions-
urkunde vom (...). Mit Eingabe vom 16. März 2018 reichte er die Originale
der Todesbescheinigung vom (…), der Adoptionsurkunde vom (…) sowie
des Arztberichts vom 25. Januar 2010 nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 entband der zuständige Instruk-
tionsrichter die amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Amt und ordnete dem
Beschwerdeführer antragsgemäss einen neuen Rechtsbeistand bei.
J.
Mit Eingaben vom 6. November 2018 und 9. November 2018 reichte das
SEM eine Duplik ein.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer hierzu mit
Eingabe vom 7. Dezember 2018 eine Triplik ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
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zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission, die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, wer-
den unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern
ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b
und 2000 Nr. 22).
4.
Die Vorinstanz hat – gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG – mit Verfügung vom
6. Dezember 2017 die Gesuche um Einreise in die Schweiz der Ehefrau
und des gemeinsamen Kindes zwecks Familienvereinigung gutgeheissen.
Mithin geht die Vorinstanz bei der Familie des Beschwerdeführers von ei-
ner Trennung durch die Flucht aus, was aufgrund des Sachverhalts nicht
zu beanstanden ist (B._______ reiste zusammen mit ihnen). Gleichzeitig
lehnte sie das Gesuch um Einreise zwecks Familienvereinigung des Neffen
und Adoptivsohns des Beschwerdeführers ab. Dies begründete sie im We-
sentlichen damit, dass dieser kein leibliches Kind des Beschwerdeführers
sei und nicht zur Kernfamilie gehöre, womit auch keine Ansprüche aus
Art. 51 AsylG abgeleitet werden könnten. Im Verlauf des Vernehmlas-
sungsverfahrens wurde seitens der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
diese Adoption ferner nicht belegt sei. Inzwischen wurden indes nicht nur
Kopien, sondern auch Originale – insbesondere die Adoptionsurkunde – zu
den Akten gereicht. Ferner wurde der im Zusammenhang der Adoption gel-
tend gemachte – durchaus plausible – Sachverhalt ebenfalls durch Origi-
nale belegt (beispielsweise Todesurkunde des Bruders des Beschwerde-
führers beziehungsweise des Vaters von B._______ und die psychische
Erkrankung der Mutter von B._______). Mithin ist davon auszugehen, dass
B._______ aufgrund der belegten Adoption zur Kernfamilie des Beschwer-
deführers gehört. Dass der Beschwerdeführer B._______ in der ersten Be-
fragung nicht erwähnt hat, ist nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Zu-
sammenfassend lässt sich zwischen B._______ und den anderen Famili-
enmitgliedern – welchen von der Vorinstanz der asylrechtliche Familien-
nachzug bereits bewilligt worden ist – kein rechtserheblicher Unterschied
feststellen. In seinem Fall ist ebenso von einer schützenswerten Eltern-
Kind-Beziehung auszugehen (bezogen sowohl auf den Beschwerdeführer
als auch auf seine Ehefrau). Auch er ist vom Beschwerdeführer durch die
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Flucht getrennt worden und auch in seinem Fall wird augenscheinlich eine
Wiederherstellung der getrennten Familiengemeinschaft angestrebt. Bei
dieser Sachlage sind vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG ebenso erfüllt wie bei den anderen Mitgliedern der Kernfamilie
des Beschwerdeführers. Hieraus folgt, dass B._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und er in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers miteinzubeziehen ist. Vor diesem Hintergrund kann auf eine wei-
tergehende Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet
werden. Nachdem die anspruchsbegründenden Sachverhaltsmomente be-
reits aufgrund der vorliegenden Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erken-
nen sind (Art. 7 AsylG), bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache
noch zusätzlicher Erwägungen dazu.
Schliesslich ist die Voraussetzung der Minderjährigkeit von B._______ vor-
liegend erfüllt. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist der relevante Zeitpunkt zur Bestimmung der Minderjährigkeit
derjenige der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive Fami-
liennachzug (vgl. Urteile des BVGer vom D-4851/2016 vom 24. April 2018
E. 8.3, E-6677/2014 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2, E-6217/2014 vom
5. November 2014 E. 5.2, D-8662/2010 vom 1. Februar 2011 E. 6.1,
D-5584/2010 vom 24. Januar 2011 E. 2.2.6 und D-7985/2008 vom 5. Feb-
ruar 2010 E. 4.1). Das Gesuch um Familienasyl, über das vorliegend zu
befinden ist, wurde am 23. Juni 2017 bei der Vorinstanz eingereicht. Zu
diesem Zeitpunkt war der Adoptivsohn des Beschwerdeführers minderjäh-
rig. Das Erfordernis der Minderjährigkeit war damit zum relevanten Zeit-
punkt erfüllt, auch wenn B._______ zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
bereits volljährig ist.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in das dem Be-
schwerdeführer gewährte Asyl miteinzubeziehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
eine Kostennote eingereicht (Fr. 2‘496.42 inkl. Auslagen, nicht Mehrwert-
steuerpflichtig). Diese ist nicht zu beanstanden. Zusätzlich zu dem in der
Kostennote ausgewiesenen Aufwand sind die Eingaben vom 7. Dezember
2018 sowie 16. März 2018 zu berücksichtigen. Auf die Einforderung einer
aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für
diese Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Dem Beschwer-
deführer ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
gesamthaft Fr. 3‘246.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen und in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mitein-
zubeziehen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3‘246.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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