B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1742/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2017 / N (…).
E-1742/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums (VZ) B._______ zugewiesen und dort am 23. Juni 2015 zu
seiner Person und zum Reiseweg befragt (BzP). Am 8. Juli 2015 fand die
Erstbefragung in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin statt.
B.
Am 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde im Ori-
ginal ein.
C.
Am 22. Juli 2015 wurde ein Altersgutachten durch das C._______ erstellt.
Das Altersgutachten ergab als Schlussfolgerung, dass er zum Zeitpunkt
der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und dass das
vom Beschwerdeführer angegebene Alter mit den erhobenen Befunden
nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 wurde dem Be-
schwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Dieses beantwortete
er mit Schreiben vom 29. Juli 2015.
D.
In der Folge wurde im ZEMIS das Geburtsdatum mit 1. Januar 1998 er-
fasst.
E.
Am 10. September 2015 erfolgte die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b
der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1).
Anlässlich dieser machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei eritreischer Staatsbürger von der Ethnie der Tigrinya und stamme
aus D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, Eritrea. Dort habe
er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwister gelebt
und die Schule besucht. Seine ältere Schwester sei bereits vor seiner Ge-
burt gestorben und sein älterer Bruder sei im Jahr 2007 an einer Krankheit
ebenfalls verstorben. Er habe vier jüngere Geschwister. Seine Mutter sei
seit dem Tod seiner älteren Geschwister schwer krank und bettlägerig. Die
Schule habe er als ältestes Kind der Familie abgebrochen, um zuhause in
der Landwirtschaft zu helfen, weil sein Vater, ein Soldat, fast nie zuhause
gewesen sei. Etwa einen Monat nach seinem Schulabbruch habe er ein
schriftliches Militäraufgebot erhalten. Er habe die Aufforderung ignoriert.
Kurz darauf seien Soldaten zu ihm nachhause gekommen. Da er zuvor von
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einem Freund gewarnt worden sei, habe er durch einen Hinterausgang aus
dem Haus fliehen können. Er habe keine Zeit gehabt, seine Sachen zu
packen. Danach sei er nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt und
habe sich zu einem Onkel nach G._______ begeben, bei welchem er ge-
lebt habe. Dort habe er erfahren, dass seine Mutter von den Behörden mit-
genommen, nach E._______ gebracht und dort drei Monate festgehalten
worden sei. Nachdem ein Nachbar für sie gebürgt habe, sei sie schliesslich
freigekommen. Er wisse aber nicht, was damals abgemacht worden sei. Er
habe danach vernommen, dass die Behörden ihn in seinem Heimatdorf
gesucht hätten. Zunächst alle drei Tage und danach in unregelmässigen
Abständen. Im Februar 2015 habe er Eritrea illegal verlassen.
F.
Am 14. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
sein Asylgesuch aufgrund von Abklärungen im erweiterten Verfahren be-
handelt werde und er dem Kanton H._______ zugeteilt werde.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. Er
teilte dem SEM mit, dass es ihm nicht möglich sei, zusätzliche Dokumente
oder Beweismittel nachzureichen.
H.
Am 23. September 2015 zeigte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM
die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
I.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 – eröffnet am 21. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
sowie deren Vollzug aus der Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen
können. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei für sich gesehen nicht
asylrelevant, da abgesehen von dieser keine anderen Anhaltspunkte dafür
vorliegend würden, welche den Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2017 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
Frau MLaw Livia Kunz als seine amtliche Rechtsbeiständin bei.
L.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte Richterin Constance Leisinger
dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerde-
verfahren an.
M.
Am 5. Juli 2018 ersuchte seine bisherige amtliche Rechtsbeiständin Frau
MLaw Livia Kunz um Entlassung aus ihrem Mandat als amtliche Rechts-
beiständin. Im Weiteren ersuchte sie, dem Beschwerdeführer sei als neue
amtliche Rechtsbeiständin Frau MLaw Michèle Künzi beizuordnen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Entlassung aus dem Mandat gut und ordnete Frau MLaw
Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1,
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der
Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. K), die Beschwerde
also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war,
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich
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dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse
oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfah-
rens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prü-
fung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch
der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5).
Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu be-
urteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abge-
wiesen wird.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör
verletzt, weil es unterlassen habe, seine familiäre und finanzielle Situation
umfassend zu prüfen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass
es ihm bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sein
werde, eine Arbeit zu finden. Die Vorinstanz verweise lediglich pauschal
auf den Umstand, dass er bereits als Hilfsarbeiter (im Kindesalter) tätig ge-
wesen sei. Darüber hinaus habe er über den Gesundheitszustand seiner
Mutter und über die prekäre Lage seiner Familie in Eritrea berichtet. Be-
zeichnenderweise stelle dies das Vorhandensein eines tragfähigen famili-
ären Netzwerkes in Frage.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss
die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Be-
hörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um-
fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG).
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Seite 7
5.3 In seiner Verfügung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Be-
schwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, der in Eritrea gemäss eige-
nen Angaben, über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche hilfsbe-
reite Freunde und Verwandte, sowie auch über die Möglichkeit verfüge,
selbst einer Arbeit nachzugehen. Vor diesem Hintergrund sei davon aus-
zugehen, dass es ihm möglich sei, sich in Eritrea eine existenzsichernde
Lebensgrundlage aufzubauen.
5.4 Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Ver-
fahrenspflichtverletzung ist vorab anzumerken, dass er damit vornehmlich
inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausübt. Aus den Akten geht
hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des im Zeitpunkt sei-
ner Einreise in die Schweiz noch minderjährigen, aber zum Zeitpunkt des
Entscheids volljährigen Beschwerdeführers ausreichend differenziert aus-
einandergesetzt hat. Er wurde in Anwesenheit seiner damaligen Rechts-
vertreterin zu seinem bestehenden Beziehungsnetz, zu seiner Ausbildung
und seinen Arbeitserfahrungen befragt (vgl. act. A14/4 F9-F28). Der Be-
schwerdeführer hat in der BzP und auch in den beiden Anhörungen zu
Protokoll gegeben, dass seine Eltern, seine vier jüngeren Geschwister,
zwei Onkel sowie zwei Tanten in Eritrea leben. Sodann gibt er zu Protokoll,
dass er in G._______ vorübergehend bis zur Ausreise bei seinem Onkel
gelebt habe (A30/19, F25, F38, F39). Schliesslich habe ihm auch ein Ver-
wandter Geld für die Ausreise gegeben (A30/19, F39). Er hat überdies
angegeben, dass eine Tante und ein Cousin in der Schweiz leben und er
mit seiner Tante im Kontakt stehe. Weiter kann dem Anhörungsprotokoll
entnommen werden, dass er auch mit seinen Eltern telefonisch in Kontakt
stehe (vgl. act. A7/4 Ziffer 3.01 ff., A30/19, F4, F140 ff.). Ausgehend von
diesem erstellten Sachverhalt konnte die Vorinstanz ohne Weiteres eine
materielle Würdigung des Wegweisungsvollzuges vornehmen. Der Vor-
wurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich
in diesem Punkt somit als unbegründet.
5.5 Da sich die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet
erweist, besteht kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen und
das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 8
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Erit-
rea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungs-
weise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM ange-
ordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Men-
schenrechte.
7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel
(vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
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Seite 9
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der
Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
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Seite 10
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im ge-
nannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach
Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer ille-
galen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
E-1742/2017
Seite 11
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren
ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen National-
dienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht gene-
rell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und die Schule
bis zur zehnten Klasse besuchte, bevor er diese eigenen Angaben gemäss
abbrach, um als Ältester seine Familie zu unterstützen, teilweise als Hilfs-
arbeiter bei einem Maurer (act. A14/14 F23). Er verfügt über keine Ausbil-
dung, hat eigenen Angaben gemäss aber in den Jahren 2012-2013 von
einem Verwandten (Ingenieur für Strassen) im Rahmen von Privatunter-
richt das Entwerfen gelernt (act. A14/14 F18-21). Zwar kann nicht davon
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Seite 12
ausgegangen werden, dass diese Ausbildung fundiert erfolgte. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass er schon in jungen Jahren
in der Lage war, zur Unterstützung seiner Familie beizutragen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, seine Mutter sei schwer krank und
könne nicht zum Familienunterhalt beitragen, ändert dies an der Einschät-
zung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts. Es kann daher
offen bleiben, ob seine diesbezüglichen Angaben von der Vorinstanz zu-
treffend als unglaubhaft erachtet wurden. Es ist der Vorinstanz aber beizu-
pflichten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
in der Lage war, nähere Ausführungen zur Erkrankung der Mutter zu ma-
chen (vgl. act. A30/19 F60-62), die im Zusammenhang mit dem Tod seiner
Geschwister stehen soll. Auch auf Beschwerdeebene wurde hierzu nichts
Konkretisierendes ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat seine Tante und
einen Cousin in der Schweiz. Diese leben in der Schweiz in einem gere-
gelten Aufenthaltsstatus und der Beschwerdeführer steht mit seiner Tante
im Kontakt (vgl. act. A7 F. 3.02; A30/19 F177 f.). Es ist davon auszugehen,
dass ihn seine Verwandten im Bedarfsfall unterstützen könnten. Beson-
dere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Erit-
rea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind
den Akten nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm
eine Reintegration gelingen wird. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden
keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegenden Einzelfall zur An-
nahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Heimatland führen könn-
ten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-1742/2017
Seite 13
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Be-
schwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2017 gutgeheissen.
Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde
(gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist, wie erwähnt, mit Bezug auf den Zeit-
punkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu be-
urteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je
m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf
den Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht
zurückzukommen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine mass-
gebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es
sind mithin keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat das Gericht auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um Beigabe der mandatierten Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Mit Verfügung vom 12. Juli
2018 wurde einem Mandatswechselgesuch stattgegeben, MLaw Livia
Kunz von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und
MLaw Michèle Künzi amtlich als Rechtsbeiständin beigeordnet. Da beide
ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben
beziehungsweise ausgeübt haben, und die aus dem Mandat entlassene
MLaw Livia Kunz explizit ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre
Nachfolgerin übertragen hat, ist dieser ein amtliches Honorar für ihre not-
wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Seitens der aus dem Mandat entlassenen Rechtsvertretung wurde eine
vom 22. März 2017 datierende Kostennote eingereicht, welche einen zeit-
lichen Aufwand von 9 Stunden zu einem Stundenansatz in der Höhe von
Fr. 180.– in Ansatz bringt sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der
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Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Der geltend gemachte zeitliche
Vertretungsaufwand wird zudem als zu hoch und als nicht vollumfänglich
angemessen erachtet. Demnach ist er auch zu reduzieren. Nach Einrei-
chung der Kostennote wurde zudem kein zu berücksichtigender Vertre-
tungsaufwand mehr notwendig. Die in Ansatz gebrachte Spesenpauschale
von Fr. 50.– kann überdies nicht entschädigt werden. Unter Berücksichti-
gung der Bemessungsfaktoren ist der Rechtsvertreterin, MLaw Michèle
Künzi, deshalb zulasten des BVGer ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich beigeordneten Rechtvertreterin MLaw Michèle Künzi wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘100.– ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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