Abtei lung V
E-1743/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1743/2009
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. Oktober 2008 verliess und auf dem Landweg über die
Türkei sowie ihm unbekannte Länder am 3. November 2008 illegal in
die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom
17. November 2008 und der direkten Anhörung vom 25. November
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2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______,
dass er seiner Arbeit als Taxifahrer nachgegangen sei, als am
(...) 2008 auf der Fahrt von C._______ nach D._______ in E._______
ein Knabe vor seinen Wagen gerannt und angefahren worden sei,
dass er den verletzten Knaben, ohne die Polizei oder die Ambulanz zu
alarmieren, ins Spital nach D._______ gefahren habe,
dass der Knabe zwei Tage später im Spital seinen schweren Verletzun-
gen erlegen sei,
dass er auch nach dessen Tod die Behörden aus Angst vor einer
Verhaftung nicht über den Vorfall informiert habe,
dass sein Vater und Verwandte die Eltern des Knaben am (...) Oktober
2008 zu Hause aufgesucht und diese um Verzeihung gebeten hätten,
dass die Angehörigen des Knaben die Entschuldigung abgelehnt und
die Geldsumme von (...) US-Dollars von ihm verlangt hätten,
dass sie ihm eine Frist von einer Woche eingeräumt und für den Fall
der Nichtbezahlung mit dem Tod gedroht hätten,
dass er sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten und dieses
nicht verlassen habe, währenddem sein Vater die Ausreise und einen
Schlepper organisiert habe,
dass er seinen Wagen verkauft und sich Geld geliehen habe, um seine
Ausreise zu finanzieren,
dass er seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2008 verlassen und zu
Fuss die türkische Grenze überquert habe, bevor er in einem ihm un-
bekannten Dorf in einen Lastwagen nach Istanbul gestiegen sei,
dass er sich rund zwei Wochen in der Türkei aufgehalten habe, bevor
er im plombierten Laderaum eines Lastwagens am 3. November 2008
illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass er ausser den erwähnten Problemen nie irgendwelche Konflikte
mit Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, nie verurteilt
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oder inhaftiert worden sei, weder politisch noch religiös aktiv gewesen
sei und in keinem anderen Staat um Asyl ersucht habe,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von
den Angehörigen des verstorbenen Knaben umgebracht zu werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Februar 2009 – eröffnet am 25. Februar 2009 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widerspre-
chen,
dass es jeglicher Logik entbehre, der Beschwerdeführer habe sich we-
der wegen des Unfalls noch wegen der geltend gemachten Nötigung
durch die Angehörigen des angefahrenen Knaben an die Behörden
gewandt, und dies, obwohl ihn am Unfallhergang keine Schuld treffe,
was Zeugen belegen könnten,
dass es der allgemeinen Erfahrung widerspreche, der Beschwerde-
führer habe sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten, wo ihn
die Angehörigen des getöteten Knaben zuerst gesucht hätten,
dass schliesslich die unsubstanziierte Schilderung der Umstände sei-
ner Ausreise aus dem Heimatstaat und der unkontrollierten Einreise in
den EU-Raum seine Vorbringen zusätzlich als Konstrukt ausweisen
würde,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug in die von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya grundsätzlich zumutbar sei, da aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs sprechen würden und der Vollzug ausserdem
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 19. Februar 2009 aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-
eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
dass der Sozialdienst des Kantons Aargau mit Schreiben vom
23. März 2009 zu Handen des Beschwerdeführers eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richtersentschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten, wobei auch den frauenspezi-
fischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive in Art. 3
Abs. 1 AsylG abschliessend ist,
dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachstellungen kein
asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Entscheid
BVGE 2008/4 aufgrund einer umfassenden Analyse zur
Sicherheitslage im kurdischen Nordirak und zur Schutzgewährung
durch die dortigen Behörden zum Schluss gelangte, dass die nordira-
kischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens
sind, den Einwohnern der drei vorerwähnten nordirakischen Provinzen
Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, Hinweisen auf Übergriffe
nachgehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einleiten,
dass diese Lagebeurteilung unverändert Gültigkeit hat,
dass der Beschwerdeführer sich vorliegend nicht um Schutzgewäh-
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rung durch die Behörden bemüht und es unterlassen hat, bei der Poli-
zei Anzeige zu erstatten,
dass er keinerlei Probleme mit Behörden oder Parteien geltend macht
und in Bezug auf die kurdischen Provinzen im Nordirak keiner spezifi-
schen Risikogruppe angehört, weshalb vorliegend keine Gründe er-
sichtlich sind, warum die Behörden nicht willens sein sollten, ihm bei
Ersuchen den erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass auch die Beschwerde vom 18. März 2009 nichts enthält, was zu
einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwerde-
führer darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im
erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der Beurteilung der allgemeinen Lage in den kurdi-
schen Provinzen im Nordirak zunächst auf die oben erwähnte, aus-
führliche Lageanalyse im Entscheid BVGE 2008/4 verwiesen wird,
dass in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak weder eine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation, noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
zeichnet werden müsste,
dass der junge und – gemäss Aktenlage – gesunde Beschwerdeführer
ursprünglich aus diesen Gebieten stammt und dort gemäss eigenen
Angaben über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm bei seiner Rückkehr behilflich sein
kann,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in den
vorerwähnten Gebieten im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem
Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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