B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1744/2012
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte
und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom (…) vorbrachte, er habe be-
reits in Italien Asyl beantragt, sei jedoch nicht anerkannt worden,
dass er und seine Ehefrau, die dannzumal im (…) schwanger gewesen
sei, im Jahre (…) auf dem Weg von Libyen in die Schweiz getrennt wor-
den seien,
dass das BFM am 24. Januar 2012 die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, welchem
Ersuchen diese am 29. Februar 2012 entsprachen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. März 2012 – eröffnet am
30. März 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides anführte, Italien sei gestützt
auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hätten,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO – bis am 29. August 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, wes-
halb das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Ita-
lien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich
sowie praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 30. März 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sin-
ne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe, und sollte der Beschwerdeführer
bereits überstellt worden sein, sei das BFM anzuweisen, die Rückführung
in die Schweiz anzuordnen,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. März 2012
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
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dass es mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 das Gesuch um Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess und fest-
stellte, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist
gutgeheissen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung mit Einga-
be vom 24. April 2012 zu den Akten reichte,
dass er mit Replik vom 27. April 2012 um Gutheissung seiner Beschwer-
de ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt
hat,
dass aber gemäss Art. 7 Dublin II-VO ein Mitgliedstaat für die Prüfung ei-
nes Asylantrags zuständig ist, wenn der Asylbewerber einen Familienan-
gehörigen in diesem Mitgliedstaat hat, dem das Recht auf Aufenthalt in
seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt worden ist, sofern die betroffe-
nen Personen dies wünschen,
dass es sich beim Begriff der Familienangehörigen um den Ehegatten
oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers beziehungsweise
um die minderjährigen Kinder des Asylbewerbers handelt (Art. 2 Bst. i
Dublin II-VO),
dass vorliegend die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerde-
führers als anerkannte Flüchtlinge im Kanton B._______ leben und ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne der Praxis zu Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2012 zwar zu
Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau
und dem gemeinsamen Kind nicht zusammen wohne,
dass aber Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts beim Durchgangs-
zentrum C._______ ergeben haben, dass der Beschwerdeführer und
dessen Ehefrau in regelmässigem Kontakt stehen und daher von einer
dauerhaften Beziehung im Sinne der Dublin II-VO auszugehen ist,
dass sodann die sozialen und familiären Hintergründe, die im Moment zur
Auflösung des gemeinsamen Haushalts geführt haben sollen, plausibel
und nachvollziehbar dargelegt werden,
dass im Austrittsbericht des Kantonsspitals B._______ vom (…) unter der
Rubrik "Soziales" festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei verheiratet
und von seiner Frau begleitet worden,
dass ausserdem auf die Bestätigung der Ehegatten vom 24. April 2012
hingewiesen wird, wonach sie hier in der Schweiz ein gemeinsames Le-
ben als Familie führen wollen,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 26. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Durch-
führung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist,
dass die prozessualen Anträge auf Anweisung an die Vorinstanz bezüg-
lich Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien beziehungsweise
dessen Rückschaffung in die Schweiz mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos werden
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) demnach von Am-
tes wegen auf Fr. 500.- festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das BFM angewiesen, das Asyl-
verfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
(…) des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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