B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1744/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2014 / N (…).
E-1744/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen eigenen Angaben zufolge
zusammen mit seinen Eltern (D-1749/2014) am (…) auf dem Luftweg und
gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo er am 21. April 2010 im
B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2010 fand die summarische
Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/8) und
am 4. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an-
gehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A8/8).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei jemenitischer Staatsangehöriger mit letztem Wohn-
sitz im Haus seiner Eltern in C._______ (…). Er sei zusammen mit seinen
Eltern ausgereist, weil sein Vater als (…) und als (…) wiederholt von Is-
lamisten bedroht worden sei. Zudem sei der Vater Mitglied der südjemeni-
tischen Organisation D._______ (Anmerkung Gericht: setzt sich für die Ab-
spaltung des Südjemen ein). Einmal sei ihr Haus durchsucht und sein Vater
festgenommen worden. Er selber sei politisch nicht aktiv gewesen und
habe im Jemen keine Probleme gehabt. Er habe jedoch befürchtet, dass
ihn die jemenitischen Behörden bei einem Verbleib im Heimatstaat behel-
ligen und verhaften könnten, um seinen Vater zu demütigen. Ausserdem
seien seine Eltern und insbesondere seine kranke Mutter auf seine Hilfe
angewiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität eine jemeni-
tische Identitätskarte ein.
A.b Mit Eingabe vom 3. November 2010 zeigte der vormalige Rechtsver-
treter, (…), die Übernahme der Mandate des Beschwerdeführers sowie sei-
ner Eltern an und beantragte die Zustellung der Akten bei Entscheidreife.
Gleichzeitig reichte er mehrere Dokumente beide Verfahren betreffend zu
den Akten (…).
A.c Mit Eingaben vom 17. November 2010, 23. Dezember 2010 und
17. September 2012 reichte der vormalige Rechtsvertreter weitere Doku-
mente zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sei-
nes Vaters in der Schweiz ein (…).
A.d Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht.
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Seite 3
B.
Mit am 28. Februar 2014 eröffneter Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. April 2010 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers stützten sich ausschliesslich auf diejenigen seines Vaters ab.
Das Asylgesuch seiner Eltern sei jedoch mit separatem Entscheid vom
27. Februar 2014 wegen fehlender Asylrelevanz und Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen abgelehnt worden. Dem Vater sei es nicht gelungen, die gel-
tend gemachte Verfolgung durch Islamisten und die jemenitischen Behör-
den glaubhaft zu machen, weshalb den gesuchsbegründenen Vorbringen
des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen sei.
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, er sei in der Schweiz Mitglied
der E._______ geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen teil-
genommen. Zwar gehe das Bundesamt davon aus, dass der jemenitische
Staat Oppositionelle im Exil – vor allem in Grossbritannien und in geringe-
rem Masse wohl auch in der Schweiz – beobachte. Die jemenitischen Be-
hörden dürften indessen nur dann ein Interesse an der namentlichen Iden-
tifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen
massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinausgingen und sie als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen liessen. Vorliegend ergäben sich aus den Einga-
ben der Rechtsvertretung und den eingereichten Beweismitteln kein solch
herausragendes exilpolitisches Profil, das den Beschwerdeführer als kon-
krete Bedrohung für das jemenitische Regime erscheinen lasse. Seine Tä-
tigkeiten (Mitgliedschaft bei einer exilpolitischen Gruppierung sowie Teil-
nahme an Demonstrationen und Kundgebungen) seien vergleichbar mit
denjenigen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil und würden sich nicht ab-
heben. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der je-
menitischen Behörden geraten oder gar als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen worden sei. Die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten seien deshalb nicht geeignet, subjektive Nach-
fluchtgründe darzutun.
Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, weil
sein Asylgesuch abgelehnt werde und es seien keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse gegeben.
E-1744/2014
Seite 4
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2014 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit oder eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Als Beilagen liess er die auf den Seiten 3 und 42 der Rechtsschrift
aufgeführten Dokumente (als Beilagen 1 bis 10) einreichen. Des Weiteren
erhob der Beschwerdeführer verschiedene formelle Rügen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Am 3. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Eingaben vom 6. Mai 2014 und 12. Mai 2014 liess der Beschwerdefüh-
rer weitere Dokumente (als Beilagen 11 und 12) zu den Akten reichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Androhen des Nicht-
eintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall auf, bis zum 6. Juni
2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse
einzuzahlen.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis
auf eine gleichzeitig eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2014 um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 hiess die Instruktionsrichterin
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Seite 5
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nach-
träglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerde-
führers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 27. Juni 2014 zur Be-
schwerde – insbesondere zur gerügten Verletzung des Akteneinsichts-
rechts – und den weiteren auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben ver-
nehmen zu lassen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz un-
ter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führte dazu aus, die Rechtsvertretung gebe
in der Beschwerde eigenen Angaben zufolge aus formellen Gründen den
vollumfänglichen Wortlaut der Beschwerde der Eltern des Beschwerdefüh-
rers wieder. In der Vernehmlassung vom 22. April 2014 im Verfahren
D-1749/2014 sei bereits ausführlich Stellung zur Rüge der Verletzung des
Akteneinsichtsrechts genommen worden, weshalb darauf verwiesen wer-
de. Dem Vater des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, eine asylre-
levante Verfolgung glaubhaft zu machen, weshalb der geltend gemachten
Reflexverfolgung die Grundlage entzogen sei und sich eine diesbezügliche
Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige.
Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten
(…) anzumerken, dass die Ausdrucke seiner Facebook-Aktivitäten sowie
die Fotos und Berichte von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz
keine weiteren Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung in Jemen
enthielten. Den eingereichten Dokumenten sei auch nicht zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter und exponierter Weise
exilpolitisch betätigt habe, so dass er für die jemenitische Regierung eine
Gefahr darstellen würde. Zudem laute das Facebook-Profil nicht auf den
Namen des Beschwerdeführers, sondern auf den Namen (…). Weitere
Ausdrucke entstammten dem allgemeinen Facebook-Profil der (…). In Be-
zug auf die eingereichten (…)-Mitgliedschaftsbestätigungen sei festzuhal-
ten, dass diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren seien und kaum
Beweiswert hätten, zumal es sich auch um Kopien handle. Des Weiteren
enthielten auch die allgemeinen Zeitungsartikel zur Lage in Jemen keine
Hinweise auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 liess der Beschwerdeführer anführen, die
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Beilage 7 zur Beschwerde seines Vaters betreffe selbstverständlich ihn sel-
ber und nicht seinen Vater. Daraus gehe hervor, dass er seit (…) Mitglied
der (…) sei. Als Beilagen liess er eine Kopie der Beilage 7 zur Beschwerde
seines Vaters (…), eine Kopie der Eingabe vom 18. Juni 2014 betreffend
seine Eltern und das Original seines Mitgliederausweises bei der (…) ein-
reichen.
K.
In seiner Replik vom 9. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich
an der Beschwerde fest und führte an, betreffend die Rüge der Verletzung
der Akteneinsicht und dem Verweis des BFM auf seine Vernehmlassung
vom 22. April 2014 im Verfahren der Eltern werde dringend auf jene Replik
vom 18. Juni 2014 verwiesen. Das dort Gesagte gelte auch für die Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Profils sei-
nes Vaters. Des Weiteren werde auf die Eingabe vom 19. Juni 2014 betref-
fend den Beschwerdeführer und die Klarstellung betreffend Beilage 7 zur
Beschwerde der Eltern verwiesen. Wie bereits in der Replik vom 18. Juni
2014 dargelegt worden sei, habe der Rechtsvertreter in der Eingabe vom
19. Juni 2014 richtiggestellt, dass es sich bei dieser Beilage – Bestätigung
der (…) vom (…) – um die Bestätigung der (...) betreffend den Beschwer-
deführer und nicht dessen Vater handle. Das Dokument bestätige, wie be-
reits früher eingereichte Dokumente, die Mitgliedschaft und Aktivität des
Beschwerdeführers in der (...) seit (…). Er sei nicht nur als Teilnehmer von
Veranstaltungen der Partei aufgetreten, sondern fungiere auch als (…).
Damit exponiere er sich eindeutig als Oppositioneller, der auch innerhalb
der (…) eine verantwortungsvolle und wichtige Rolle einnehme.
Des Weiteren bestätige das Dokument die Gefährdung des Beschwerde-
führers und seiner Familie. Die jemenitischen Behörden hätten dem Vater
und dessen Verwandten, insbesondere seinen nächsten Familienangehö-
rigen, wie dem Beschwerdeführer, gedroht und würden diesen bei seiner
Rückkehr weiterhin bedrohen. Das Schreiben bestätige sowohl die Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Flucht als
auch seine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
Es lege die spezifische Situation des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lie dar, was aus der Nennung verschiedener Daten und aus der Bezug-
nahme auf den Vater sowie auf die relevanten Zusammenhänge hervor-
gehe. Mit dem Schreiben vom 19. Juni 2014 sei auch der Originalausweis
des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der (...) seit
dem (…) eingereicht worden. Er habe sich kurze Zeit nach seiner Einreise
in die Schweiz dazu entschieden und sei nun seit über (…) Jahren aktives
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Mitglied in der oppositionellen Gruppierung. Aus den erwähnten Dokumen-
ten und Vorbringen gehe eindeutig hervor, dass ihm aufgrund der Re-
flexverfolgung wegen seines Vaters zum Zeitpunkt seiner Flucht asylrele-
vante Verfolgung gedroht habe, und dass er deshalb bei einer Rückkehr
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung habe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und
es sei ihm Asyl zu gewähren.
Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Argumentation zu den exilpoliti-
schen Tätigkeiten in der Vernehmlassung zeige, dass das BFM das politi-
sche Profil des Beschwerdeführers weder erkenne noch würdige. Er betä-
tige sich in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch, unter anderem
auch durch seine organisatorische Funktion als Sekretär. Der Behauptung
des BFM, die (...)-Mitgliedschaftsbestätigung sei ein Gefälligkeitsschrei-
ben, seien die obigen Ausführungen zum Schreiben der (...) (Beilage 7)
und zum Original-Mitgliederausweis entgegenzuhalten. Die Behauptungen
der Vorinstanz seien deshalb und auch aufgrund der völlig unzureichenden
Würdigung der bisher eingereichten Beweismittel, die das überzeugte und
langjährige Engagement des Beschwerdeführers in der politischen Oppo-
sition eindeutig belegten, willkürlich und falsch.
Mit den Eingaben vom 6. und 12. Mai 2014 sei denn zum Beispiel auf seine
Mitarbeit und diejenige seines Vaters in der (…) respektive (…) hingewie-
sen worden. Der Beschwerdeführer sei innerhalb dieser Organisation der
Verantwortliche für (…), der Vater sei (…). Auch sei auf das Facebook-Pro-
fil der (…) hingewiesen worden. Darauf seien mehrere Fotos veröffentlicht,
die ihn und seinen Vater bei Veranstaltungen der Organisation zeigten.
Ebenso sei sein Profil unter dem Namen (…) direkt auf der Chronik-Seite
der (…) verlinkt. Das Facebook-Profil der (...) sei öffentlich zugänglich und
bekunde klar die politisch oppositionelle Haltung. Es zeige, dass die Orga-
nisation die Opposition aktiv unterstütze, Veranstaltungen organisiere,
Gleichgesinnte zusammenbringe, die weltweite Aufmerksamkeit auf sich
ziehen wolle, aktuelle Informationen poste, oppositionelle Veranstaltungen,
wie Demonstrationen und Sitzungen, mit Beiträgen und Bildern dokumen-
tiere und Links zu oppositionellen sowie internationalen Medienberichten
aufführe. Durch die direkte Verbindung zur (...) exponiere sich der Be-
schwerdeführer öffentlich und zusätzlich. Auch sein eigenes Facebook-
Profil widerspiegle seine oppositionelle Haltung und seine exilpolitischen
Aktivitäten. Daraus gehe hervor, dass er die demokratische Bewegung für
die Unabhängigkeit Südjemens unterstütze und die gewaltsamen Verbre-
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chen der Regierung öffentlich zeige, anprangere und stark kritisiere. Er un-
terstreiche mit zahlreichen geteilten Bildern, Videos und Beiträgen seine
politische Haltung. Zudem veröffentliche er Fotos von exilpolitischen De-
monstrationen in der Schweiz und bezeuge damit seine aktive Beteiligung
am Kampf für die Anliegen der Südjemeniten und der Organisationen wie
(...) und (...). Er sei anhand mehrerer Fotos, die seine Person deutlich zeig-
ten, leicht zu identifizieren, auch wenn er das Profil nicht unter seinem vol-
len Namen führe. Diesbezüglich werde auf die gleichzeitig eingereichten
Facebook-Profile vom (…) als Beilagen 14 und 15 verwiesen. Das BFM
habe die Unterlagen offensichtlich völlig unzureichend berücksichtigt und
gewürdigt.
Des Weiteren wurde zur Lage im Jemen mit Verweis auf die unter Angabe
der Quellen erwähnten Berichte und Artikel im Internet und den als Beilage
16 eingereichten Artikel von (…) vom (…) unter anderem angeführt, es sei
vorliegend zu berücksichtigen, dass es im Jemen keinen sicheren Platz für
Personen gebe, die die Unabhängigkeit Südjemens und die Demokratie
anstrebten, die bereits aufgrund ihrer oppositionellen Haltung und Aktivität
verfolgt würden, und die sich auch exilpolitisch betätigten sowie mehrere
Jahre im Ausland, vorliegend in der Schweiz, verbracht und die Entwick-
lungen im Herkunftsland über Jahre hinweg nicht miterlebt und mitgemacht
hätten. Es müsse bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers von seiner
sofortigen Verhaftung durch die jemenitischen Behörden ausgegangen
werden, zumal den jemenitischen Behörden seine direkte Verbindung zur
Opposition - unter anderem über seinen Vater -, seine exilpolitischen Akti-
vitäten und sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland sowie die Beantragung
von Asyl in der Schweiz bekannt sein dürften. Das BFM äussere sich zu
diesen Tatsachen, die der Beschwerdeführer vorgebracht und belegt habe,
in der Vernehmlassung erneut sehr pauschal und scheinbar ohne Kennt-
nisse der aktuellen Entwicklungen sowie der Gefährdungslage von Oppo-
sitionellen im Jemen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es diese offen-
sichtlichen Zusammenhänge im Falle des Beschwerdeführers, die in einer
äusserst grossen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung re-
sultieren würden, nicht erkenne, nicht berücksichtige und nicht würdige.
L.
Mit Eingaben vom 6. Februar 2015, 11. Juni 2015 und 24. Juni 2015 liess
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichen.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein nicht
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unterzeichnetes Schreiben seiner Mandanten (Beschwerdeführer und
seine Eltern) vom 16. August 2015 betreffend einen raschen positiven Ent-
scheid zu den Akten.
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest,
es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor,
die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zur Verän-
derung der Lage im Jemen und den nach der ersten Vernehmlassung vom
19. Juni 2014 eingereichten Beweismitteln sei anzuführen, dass der Be-
schwerdeführer geltend mache, sein Bruder (...) und dessen Familie seien
am (…) im Jemen verhaftet worden. Der Beschwerdeführer schliesse dar-
aus, dass auch ihm aufgrund des politischen Profils seines Vaters Re-
flexverfolgung drohe. Der Vater habe im Rahmen seines Beschwerdever-
fahrens bereits vorgebracht, dass sein Sohn (...) verhaftet worden sei.
Dazu habe er Internetartikel eingereicht, die eine Hausdurchsuchung und
die Festnahme seines Sohnes (...) im (…) erwähnten. Die Inhaftierung von
(...) sei denn auch bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Va-
ters, mit Vernehmlassung vom 22. April 2014, als unglaubhaft eingestuft
worden. Am Wahrheitsgehalt der vom Vater eingereichten Artikeln sei aus
verschiedenen Gründen Zweifel angebracht worden. Zum einen liessen
sich diesbezüglich widersprüchliche Angaben feststellen. So erwähnten die
Artikel, die am (…) auf (…) erschienen seien, dass die Hausdurchsuchung
und die Festnahme des Sohnes (…), demzufolge am (…), stattgefunden
hätten. Die Artikel auf (…) und (…) hingegen seien am (…) hochgeladen
worden und berichteten von einer Hausdurchsuchung (…), also am (…).
Zudem seien die in den Artikeln genannten Informationsquellen vage. So
sei jeweils von „der Zeitung nahestehenden Quellen“ oder „Ortsquellen“ die
Rede. Die Artikel seien in ihrer Wortwahl mehr oder weniger identisch. Dies
deute darauf hin, dass die Artikel kopiert seien und nicht auf fundierten
journalistischen Recherchen beruhten. Letztlich sei augenfällig, dass die
Artikel (…) nach dem negativem Asylentscheid vom 27. Februar 2014 er-
schienen seien. Das Erscheinungsdatum lasse die Vermutung zu, dass der
Beschwerdeführer durch Veröffentlichung dieser Artikel versuche, sich ein
Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken. Dabei könne davon ausgegangen
werden, dass er als ehemaliger (…) über Beziehungen verfüge, die ihm
erlaubten einen entsprechenden Bericht in südjemenitischen Zeitungen
publizieren zu lassen.
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Der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte (…) des (...) sei kein
ausreichender Beweis dafür, dass der Bruder des Beschwerdeführers ver-
haftet worden sei und dem Beschwerdeführer auch Reflexverfolgung
drohe. Zum einen handle es sich beim Bericht lediglich um eine Kopie. Des
Weiteren falle auf, dass sich der Eintrag betreffend die Festnahme von (...)
von den übrigen Einträgen in Inhalt und Länge unterscheide. Zudem be-
finde sich die Zentrale des Berichts in (…), dem Wohnkanton des Be-
schwerdeführers. Dies lasse vermuten, dass ein gewünschter Eintrag in
Auftrag gegeben werden könne, um damit ein Bleiberecht in der Schweiz
zu erwirken.
Den nach der ersten Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 eingereichten
Beweismitteln (…) sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in qualifizierter und exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die
blosse Mitgliedschaft in der (...) vermöge nicht zu begründen, dass er im
Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die eingereichten Artikel und Fotos über Kundgebungen in der Schweiz
wiesen nicht auf ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers
hin. Auch seine vorgebrachte Position als (…) der (…) vermöge keine ex-
ponierte politische Position zu begründen. Ein öffentliches Exponieren sei
nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
Form ihres Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erwecke, eine Gefahr für das politische System
in Jemen zu sein. Über ein derartiges Profil verfüge der Beschwerdeführer
gemäss Aktenlage nicht. Die (…)-Berichte und die (…)-Filme berichteten
über die allgemeine Lage in Jemen und enthielten keine Hinweise auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung.
Zum Wegweisungsvollzug in den Jemen merkte das SEM an, aufgrund der
dortigen Lage gelte seit (…) ein Entscheidmoratorium in Bezug auf den
Wegweisungsvollzug, bereits verfügte Wegweisungen würden zur Zeit in
der Regel nicht vollzogen.
O.
In seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 verwies der Beschwerdefüh-
rer auf die Replik 18. Juni 2014 und die dort aufgeführten Beilagen (Beila-
gen […] im Verfahren D-1749/2014). Daraus gehe eindeutig hervor, dass
die asylrelevante Verfolgung seines Vaters feststehe, weshalb ihm selbst
sehr wohl Reflexverfolgung seitens der jemenitischen Behörden und is-
lamistischer Gruppen drohe. In Bezug auf die Hausdurchsuchung und
Festnahme seines Bruders sowie den Jahresbericht der (...) stehe ebenso
E-1744/2014
Seite 11
fest, dass sich das SEM mit willkürlichen Parteibehauptungen begnüge. Es
sei zudem erneut auf sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz hin-
zuweisen.
P.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verwies der Rechtsvertreter auf gleichzeitig
eingereichte Beilagen (…) und führte an, diese Unterlagen würden die her-
vorragende Integration seines Mandanten illustrieren.
Q.
Q.a Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde die Vorinstanz zu einer
weiteren ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.
Q.b Am 26. September 2016 hob das SEM die Dispositivziffer 4 seiner Ver-
fügung vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und schob den
Wegweisungsvollzug wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf.
R.
R.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer um
Mitteilung bis am 3. November 2016 ersucht, ob er seine Beschwerde vom
31. März 2014 – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehe.
R.b Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 teilte der Rechtsvertreter namens
seines Mandanten mit, er halte an der Beschwerde fest, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden sei.
S.
S.a Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 20. Juli 2017 zur Aktualisierung seiner finanziellen Verhältnisse auf.
S.b Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung der zuständigen sozialen Dienste betreffend seine Bedürftigkeit
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 12
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1744/2014
Seite 13
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs insofern geltend, als das BFM unter Verletzung der Ak-
tenführungspflicht die eingereichten Unterlagen im Beweismittelumschlag
nicht angeschrieben habe. Ohne entsprechende Angabe der Nummerie-
rung sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweismittel nicht
vollumfänglich und nicht richtig gewürdigt und somit den Anspruch auf
rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt habe. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass alleine aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die im Beweis-
mittelumschlag aufgeführten Beweismittel nicht paginiert hat, nicht auf eine
Verletzung der Aktenführungspflicht geschlossen werden kann. So wurden
die eingereichten Dokumente auf dem Beweismittelumschlag nummeriert
aufgeführt, beschrieben und mit dem Datum ihrer Einreichung versehen.
Die Rüge, es sei offensichtlich, dass das BFM die eingereichten Beweis-
mittel ohne entsprechende Angabe der Nummerierung nicht vollumfänglich
und nicht richtig gewürdigt habe, erweist sich vor diesem Hintergrund und
auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Doku-
mente selber eingereicht hat, als unbegründet. Zudem ist es der Vorinstanz
überlassen, während des Verfahrens eingereichte Beweismittel in einem
Beweismittelkuvert zu sammeln oder gesondert im Aktenverzeichnis auf-
zuführen, solange sie im Dossier entsprechende Berücksichtigung finden,
was vorliegend zweifelsohne der Fall ist.
4.2 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dadurch
verletzt, dass sie seit dem Asylgesuch des Beschwerdeführers bis zum
Asylentscheid die Behandlung des Gesuchs ohne nachvollziehbare
Gründe verschleppt habe und insbesondere seit der Anhörung vom
4. Mai 2010 bis zum Entscheid beinahe vier Jahre habe verstreichen las-
sen, erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, und wird auch
nicht weiter erläutert, inwiefern dadurch der Sachverhalt unrichtig respek-
tive unvollständig festgestellt worden sein könnte. Zudem wäre es dem Be-
E-1744/2014
Seite 14
schwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der Zeit zwischen der Anhö-
rung vom 4. Mai 2010 und dem Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014
in schriftlicher Form auf seine gegenwärtige persönliche Situation und auf
eine allenfalls bestehende aktuelle Gefährdung hinzuweisen oder ergän-
zende Sachverhaltselemente geltend zu machen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat. Es besteht
somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als
Vorfluchtgrund einzig geltend gemacht hat, er sei zusammen mit seinen
Eltern wegen der Aktivitäten seines Vaters ausgereist, weil er befürchtet
habe, bei einem Verbleib im Heimatstaat von den jemenitischen Behörden
im Sinne einer Reflexverfolgung behelligt und verhaftet zu werden, mit de-
ren Absicht, seinen Vater zu demütigen.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Rechtsvertreter als vollumfänglichen Bestandteil der Rechts-
mitteleingabe des Beschwerdeführers erklärte Beschwerde der Eltern mit
Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 abgewiesen hat. Insbesondere
wurde dort erwogen, dass sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs (inkl. Akteneinsicht) und der unvollständigen sowie unrichtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet erwiesen hät-
ten. Zudem sei es dem Vater des Beschwerdeführers weder gelungen, Vor-
fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Folglich ist fest-
zustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexver-
folgung aufgrund der vom Gericht als nicht glaubhaft respektive als nicht
flüchtlingsrelevant erachteten Asylvorbringen seines Vaters die Grundlage
entzogen ist. Im Urteil vom 21. Februar 2017 wurde auch ausgeführt, den
Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine angeblich im (…) er-
folgte Verhaftung ihres in Jemen als (…) tätigen Sohnes (und Bruders des
Beschwerdeführers) (...) glaubhaft zu machen. Somit ist mangels Glaub-
haftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auch einer entsprechenden
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders (...) die
Grundlage entzogen.
E-1744/2014
Seite 15
Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zwar hat sich die
Situation in Jemen seit der Ausreise des Beschwerdeführers in mannigfa-
cher Hinsicht verändert. Daraus alleine lassen sich aber, insbesondere
nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachten Asylgründe nicht
glaubhaft zu machen vermochte, keine objektiven Nachfluchtgründe ablei-
ten. Im Gegenteil, die Regierung des jemenitischen Präsidenten Aedrabbu
Mansour Hadi – letzterer hält sich im Exil in Saudi-Arabien auf – wurde,
nachdem 2015 bereits die Huthi-Rebellen die Macht in der eigentlichen
Hauptstadt Sanaa im Norden übernommen hatten, durch eine inzwischen
erfolgte Erstarkung der sezessionistischen Kräfte im Süden weiter ge-
schwächt. So haben führende Militärs etwa in der temporären Hauptstadt
Aden die Bildung einer „Regierung für den Südjemen“ angekündigt
(vgl. NZZ Drei Regierungen für Jemen, 13. Mai 2017). Einer allfälligen kon-
kreten Gefährdung, die sich aus der schlechten Sicherheitslage, für die
verschiedenste Akteure verantwortlich sind – darunter auch islamistische
Gruppierungen, insbesondere die Kaida –, ergeben könnte, ist mit der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers inzwischen Rechnung getra-
gen worden. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund seiner geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz erfüllt.
5.2
5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und
11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die vom Gesetz-
geber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer
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Seite 16
eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend
macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss (BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.2.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es
zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die jemeniti-
schen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politischen
Umstrukturierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit welcher Inten-
sität die Regierung aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist, diese
Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht der
Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten
ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr
müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich ge-
zogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch und gering-
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum geeignet,
das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden gegebe-
nenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche sich von
der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es durch die
von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ihnen ausge-
übten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Primär massge-
bend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine
Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3153/2012 vom 10. Juli 2013
E. 5.3).
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Seite 17
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen
Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ange-
nommen werden müsste, die jemenitischen Behörden seien auf ihn auf-
merksam geworden und betrachteten ihn als Gefahr. Zunächst ist festzu-
stellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regime-
feindliche Person registriert war (vgl. E. 5.1). Auch seine Aktivitäten nach
der Ausreise beschränken sich auf ein Ausmass, bei welchem kein Anlass
zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden
geraten wäre. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der (...) und
seine geltend gemachte Funktion als (…) der (…) lassen nicht auf eine
besondere Exponiertheit schliessen, die bei den jemenitischen Behörden
den Eindruck erwecken könnte, eine Gefahr für das politische System im
Jemen zu sein. Wie ausgeführt, ist die optische Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit einer Person zweitrangig. Die (...) ist zudem lediglich ein
Teil einer Dachorganisation verschiedener sezessionistisch oder autono-
mistisch orientierter Gruppierungen Südjemens (…) mit einer beträchtli-
chen Anzahl Aktivisten. Die (...) verfügt allein schon in der Schweiz über
diverse Direktionsmitglieder, wobei als Hauptsitz dieser Organisation (…)
fungiert. Zudem haben zahlreiche weitere Personen ein vergleichbares
Amt wie der Beschwerdeführer inne. Auch wenn das Engagement des Be-
schwerdeführers aus dem Internet ersichtlich wird (so insbesondere seine
Einträge auf Facebook), ist es überwiegend unwahrscheinlich, dass die je-
menitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn
aufgrund dieser als regimefeindliche Person registriert haben. Den einge-
reichten Ausdrucken der Facebook-Aktivitäten sowie den Fotos und Be-
richten von exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz lässt sich nicht
entnehmen, dass er sich in einem Masse exilpolitisch betätigt hätte, das
über dasjenige seines Vaters hinausgehen würde. Hinsichtlich der Beurtei-
lung der exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters kann an dieser Stelle zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen im
Urteil D-1749/2014 vom 21. Februar 2017 verwiesen werden. Insgesamt
ist nach dem Gesagten nicht von einem ausgeprägten politischen Engage-
ment des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Abgesehen da-
von, dass aufgrund der aktuellen politischen Umstände in Jemen grund-
sätzlich fraglich ist, inwieweit seitens der jemenitischen Behörden aktuell
ein Interesse an der Überwachung exilpolitisch tätiger Personen besteht
und in Zukunft bestehen wird, verfügt der Beschwerdeführer nach dem Ge-
E-1744/2014
Seite 18
sagten trotz seiner Funktion als (…) der (…) über kein derart herausragen-
des politisches Profil, das ihn unter den gegebenen Bedingungen als
staatsgefährdend qualifizieren könnte. Insgesamt besteht keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der jeme-
nitischen Behörden am Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten.
5.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Jemen und der Asylbeantra-
gung in der Schweiz für sich alleine bei einer Rückkehr in seine Heimat
nicht mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante
Nachteile zu befürchten hat.
5.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe
bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen zu
einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel respektive zahlreichen Medienberichte und Be-
richte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezüg-
liche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1744/2014
Seite 19
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Das SEM ordnete mit Verfügung vom 26. September 2016 zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an. Daher erübrigt sich praxisgemäss eine
Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die
Beschwerde ist im Wegweisungsvollzugspunkt als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
für sein hälftiges Unterliegen die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer auch
im heutigen Zeitpunkt bedürftig ist, ist er von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien.
10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen-
den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei-
genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Voraussetzung ist vor-
liegend erfüllt, weil das SEM die Gegenstandslosigkeit durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme herbeigeführt hat.
Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisge-
mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung
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Seite 20
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen
kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand
hinsichtlich der Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschä-
digung auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden (Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung), abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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