B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1744/2019
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019
(E-1577/2019) betreffend Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Gesuchstellerin vom 7. Dezember 2015 ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet.
B.
Mit Eingabe vom 1. April 2019 erhob die Gesuchstellerin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und ersuchte darin
um dessen Aufhebung betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls sowie eventualiter um die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht beantrage sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung sowie die
Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
C.
Mit Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die
Beschwerde mit Poststempel vom 1. April 2019 verspätet eingereicht wor-
den sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schwei-
zerischen Post am 27. Februar 2019 eröffnet worden und demnach die 30-
tägige Beschwerdefrist am 29. März 2019 abgelaufen sei.
D.
Mit einer als „Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens,
eventualiter um Fristwiederherstellung sowie Beweismittelergänzung“ be-
titelten Eingabe vom 11. April 2019 gelangte die Gesuchstellerin an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin machte sie im Wesentlichen geltend,
dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungs-
gericht fälschlicherweise angenommen, am 27. Februar 2019, sondern erst
tags darauf am 28. Februar 2019 eröffnet worden sei, womit ihre Be-
schwerde innert Frist erfolgt sei. Als Beweismittel legte sie verschiedene
Kopien von Sendungsverfolgungen der Post, sowie Aktenkopien mit den
Eingangsstempeln der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht ins
Recht. Nicht eingereicht wurde jedoch der Briefumschlag, mit welchem der
Gesuchstellerin der Asylentscheid zugestellt wurde und mit welchem (auf-
grund der Sendungsnummer) ersichtlich gewesen wäre, ob die in Kopie
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eingereichten Sendungsverfolgungen – wie behauptet – diejenige Post-
sendung betraf, mit welcher der Gesuchstellerin der Asylentscheid vom
26. Februar 2019 zugestellt wurde.
In der Sache selbst führte die Gesuchstellerin aus, dass für den Fall, dass
das auf dem Rückschein von Hand notierte Datum irrtümlich falsch einge-
tragen worden sei und vom Datum des Poststempels abweiche, der Sen-
dungsnachweis und der Poststempel auf dem Rückschein als massgeblich
zu gelten habe. Die – rechtskundig vertretene – Gesuchstellerin reichte in
den Beilagen ihrer Eingabe letztlich auch noch kommentarlos eine Mittel-
losigkeitserklärung ein, ohne indes um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das nunmehr neu eingeleitete Verfahren zu ersuchen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass das Rechtsmittelverfahren E-1577/2019 mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. April 2019 rechtskräftig abgeschlossen wor-
den sei und die vorliegende Eingabe vom 11. April 2019 daher als Revisi-
onssache unter der Verfahrensnummer E-1744/2019 behandelt werde.
Gleichzeitig wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ange-
setzt, welcher in der Folge auch fristgerecht geleistet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Koordina-
tion ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihrer Schwester (Ge-
schäfts-Nr. E-2838/2018) sowie um Rückerstattung des geleisteten Kos-
tenvorschusses im Falle der Gutheissung ihres Revisionsgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Für die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile
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gelten Art. 121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und
Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
(Art. 47 VGG). Eine Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten kann nach Art 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn
die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90
Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides oder
nach dem Abschluss des Strafverfahrens, beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
2.2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.
Die Gesuchstellerin macht sinngemäss den Revisionsgrund des nachträg-
lichen Erfahrens erheblicher Tatsachen oder Auffindens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und weist durch die Be-
zugnahme auf das kurz zuvor gefällte Urteil auch auf die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens hin. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gilt auch für Prozess-
entscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich in
einem solchen Fall – entsprechend der Rechtskraftwirkungen des pro-
zessualen Beschwerdeentscheides – auf die Frage der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher,
ob durch die in Kopie eingereichten Sendungsverfolgungen eine neue, re-
visionsrechtlich relevante Tatsache nachgewiesen wird, die bereits bestan-
den hat, aber nicht früher beigebracht werden konnte.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-1577/2019 auf die Be-
schwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Gemäss dem Rück-
schein der schweizerischen Post sei die angefochtene Verfügung am
27. Februar 2019 eröffnet worden. Die Frist von 30 Tagen sei am 29. März
2019 abgelaufen und die am 1. April 2019 (Poststempel) eingereichte Be-
schwerde verspätet.
5.2 Die Gesuchstellerin reichte eine Sendungsverfolgung ein, welche die
Zustellung und damit die Eröffnung der Verfügung am 28. Februar 2019
belegen soll. Demgegenüber wurde von der Empfängerin der Verfügung
auf dem Rückschein ausdrücklich der 27. Februar 2019 eingetragen.
5.3 Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens getätigten Abklärungen
des Gerichts ergaben, dass die von der Gesuchstellerin eingereichte Sen-
dungsverfolgung respektive die angegebene Sendungsnummer mit der
von der Vorinstanz für den Versand ihrer Verfügung vom 26. Februar 2019
verwendeten Sendungsnummer übereinstimmt. Die vorinstanzliche Verfü-
gung ist der Empfängerin demnach effektiv erst am 28. Februar 2019 zu-
gestellt worden.
5.4 Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend für den Lauf der Beschwer-
defrist, weshalb es sich um eine revisionsrechtlich relevante Tatsache han-
delt. Die Tatsache ist neu und durch die Sendungsverfolgung sowie die
entsprechenden Abklärung des Gerichts nachgewiesen. Da sie im Urteils-
zeitpunkt bereits bestanden hat, das Beweismittel der Sendungsverfolgung
aber im Beschwerdeverfahren nicht beigebracht werden muss, ist der Re-
visionsgrund erfüllt.
6.
Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil E-1577/2019 vom
10. April 2019 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzu-
nehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist daher
zurückzuerstatten.
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7.2 Angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren ist der vertretenen
Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf
pauschal Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil E-1577/2019 vom 10. April 2019 wird aufgehoben und das Be-
schwerdeverfahren wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 750.– wird zurückerstattet.
4.
Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 300.– ausgerich-
tet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: