Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1745/2009
Urteil vom 9. Februar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFM vom 11. Februar
2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus Gardez (die
Hauptstadt der Provinz Paktia und nicht wie fälschlicherweise vom BFM
festgestellt der Provinz Khost), Afghanistan – verliess seine Heimat 1991
als [Kind] und ging mit seiner Familie in den Iran, wo er 17 Jahre lang
lebte. Er verIiess den Iran im April 2008 und gelangte – über die Türkei,
Griechenland und Italien – auf illegalem Weg am 17. August 2008 in die
Schweiz. Am 18. August 2008 reichte er ein Asylgesuch ein. Er wurde am
21. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ)
summarisch befragt und am 27. August 2008 in einer direkten Befragung
des BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Vater – ca. 1 bis 1 ½
Jahre vor der Ausreise der Familie – in Afghanistan verschleppt worden sei und seither unbekannten
Aufenthalts sei. Seine Grosseltern seien alle verstorben. Er habe mit seiner Schwester und seiner Mutter in
Teheran gelebt. Im Iran habe er bis kurz vor seiner Ausreise als [Arbeiten] gearbeitet. Vorher habe er auch
schon als [Arbeiten] gearbeitet. Eine Schulbildung habe er keine erhalten. Wegen verschiedener
behördlicher Repressalien und der für die afghanischen Flüchtlinge im Iran prekären Arbeitssituation habe
er den Entschluss gefasst, den Iran zu verlassen. Eine Rückkehr in den Iran sei nicht möglich, da dieser
nicht sein Heimatstaat sei, und bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Verfolgung als Teil der
schiitischen Minderheit in der Region beziehungsweise persönliche Racheakte wegen der Vergangenheit
seines Vaters. Ausser einer Tante mütterlicherseits, welche in Kabul lebe, seien alle seine Verwandten im
Iran. Die Tante sei verwitwet und habe selbst (…) Kinder. Ihre genaue Wohnadresse sei ihm nicht bekannt.
Kabul kenne er überhaupt nicht, da er in Gardez aufgewachsen sei und seit seinem (…) Lebensjahr im Iran
lebe.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – welche vom
Beschwerdeführer am 16. Februar 2009 entgegengenommen wurde –
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das BFM ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen des
Beschwerdeführers an der Asylrelevanz fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der
Regel die Wegweisung; deren Vollzug in die vom BFM als unsicher eingestufte Provinz Khost
(korrekterweise Provinz Paktia) sei jedoch nicht zumutbar. Die Wegweisung nach Kabul hingegen, wo
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers eine Tante lebe, sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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C.
Mit Beschwerde vom 18. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin, die vorinstanzliche Verfügung sei im
Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keines der
Kriterien, welche gemäss der einschlägigen Praxis für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Zusammenhang mit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative geprüft werden und kumulativ erfüllt sein
müssten, vorliegend erfüllt sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 23. März 2009
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und dass lediglich der Wegweisungsvollzug
Gegenstand des Verfahrens bilde. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen. Schliesslich wurde
das BFM gleichzeitig mit der Überstellung der gesamten Akten ersucht,
bis zum 7. April 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. März 2009 an seiner
Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2009 zur Kenntnis zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 11. Februar
2009, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft
erwachsen ist. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige
Annahme anzuordnen ist.
4.
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4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Diese drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich im vorliegenden Fall – aus
den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar, weshalb auf
eine weitere Erörterung der Kriterien Unzulässigkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs verzichtet wird.
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5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 11. Februar 2009 zu der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan im
Wesentlichen aus, dass sich dort die allgemeine Sicherheitslage in der
letzten Zeit zwar verschlechtert habe und angespannt bleibe; dennoch
könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung
in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. So sei die Situation namentlich in
den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul und in der westlichen Provinz
Herat als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne gemäss seiner
Einschätzung nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen
Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in die
vorgenannten Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Die
Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion hingegen,
welche vom BFM als unsichere Region eingestuft werde, sei folglich
allerdings unzumutbar.
5.3. Die Aufzählung dieser "relativ stabilen" Regionen wurde der letzten
publizierten Lagebeurteilung durch die Praxis aus dem Jahre 2006
entnommen: In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 hatte die
Asylrekurskommission (ARK) ihre in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30
entwickelte Rechtsprechung präzisiert und durch diese Aufzählung e
contrario festgestellt, in welche Provinzen der Vollzug der Wegweisung
zum damaligen Zeitpunkt als unzumutbar zu gelten hatte. Seit dem Jahre
2006 hat sich die Lage in Afghanistan insgesamt – wie vom BFM richtig
festgestellt – verschlechtert. Jene Gebiete, in die 2006 die Rückführung
als unzumutbar betrachtet wurde, sind heute fraglos immer noch so zu
qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch in
Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in Afghanistan (vgl. hierzu
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etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2009 vom 7.
September 2010, D-8645/2007 vom 7. Juni 2010 und E- 519/2006 vom
25. November 2009) keine Veranlassung, von dieser Lageeinschätzung
abzuweichen.
Vorliegend liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers (Gardez) in der Provinz Paktia, welche eine der
Provinzen ist, in welche mit EMARK 2006 Nr. 9 ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erachtet
wurde. Das BFM hatte in seiner Verfügung den Herkunftsort fälschlicherweise in der Provinz Khost geortet;
da auch diese Provinz in oben genannte unsichere Regionen fällt, hatte das Bundesamt aber im Ergebnis
korrekterweise die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers festgestellt.
Hingegen offen bleiben kann angesichts dieser Sachlage die Frage, ob die Regionen, in die mit EMARK
2006 Nr. 9 der Wegweisungsvollzug noch als zumutbar betrachtet wurde, heute anders beurteilt werden
müssten.
5.4. Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer – wie vom
BFM verfügt – zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul niederzulassen,
das gemäss EMARK 2006 Nr. 9 als "relativ sichere" Region eingestuft
wurde. Hier ist festzuhalten, dass Kabul als innerstaatliche
Aufenthaltsalternative gemäss EMARK 2006 Nr. 9 nur unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven Voraussetzungen zur
Verfügung steht; d.h. nur Personen, die aus Kabul stammten oder solche,
die dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches die Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könnte,
verfügten, könnten nach Kabul weggewiesen werden (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.2 S. 97). Des Weiteren sei die Wegweisung nur für gesunde,
junge und ledige Personen oder kinderlose Paare zumutbar (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
5.5. Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Kabul damit, dass dort gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers eine Tante von ihm lebe. Somit verfüge er in einer
sicheren Provinz über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
Wohnraum, so dass ihm ein Wiedereinstieg in Afghanistan gelingen
könne. Die zahlreichen beruflichen Erfahrungen, die er im Iran gewonnen
habe, würden es ihm zusätzlich ermöglichen, sich bei einer Rückkehr
neue Lebensgrundlagen aufzubauen. Folglich lägen keine Gründe vor,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen
würden.
5.6. Der relativ knappen Begründung des BFM kann aus folgenden
Gründen nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer ist zwar jung, ledig
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und macht keine gesundheitlichen Probleme geltend, womit wohl die
zusätzlichen in EMARK 2006 Nr. 9 aufgeführten Zumutbarkeitskriterien
der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllt sind. Wie vom
Beschwerdeführer richtig moniert, sind aber die massgebenden
Zumutbarkeitskriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Der
Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben Afghanistan im Alter von
(…) Jahren verlassen; er stammt weder aus Kabul noch hat er gemäss
vorliegenden Akten je dort gelebt. Vom Hörensagen, glaube er zu wissen,
dass eine Tante mütterlicherseits (Witwe) mit ihren (…) Kindern in Kabul
lebe. Gemäss den Befragungsprotokollen kennt er weder die genaue
Wohnadresse noch die konkrete Wohnsituation dieser Tante (vgl. A1 S.
5, 8; A8 S. 6). Die Begründung des BFM hat nicht aufgezeigt, inwiefern
der Beschwerdeführer durch die blosse Existenz der Tante in Kabul über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches die Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation gewährleisten könne, verfüge.
Gefordert ist des Weiteren – wie vom Beschwerdeführer richtig moniert –
ein tragfähiges und nicht bloss wie vom BFM angeführt ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Das Existenzminimum und die
Wohnsituation können bei dieser Aktenlage somit ebenfalls nicht als
gesichert gelten, zumal keine konkreten Informationen zu der Wohnlage
der Tante zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Sicherung des
Existenzminimums sei an die desolate wirtschaftliche Situation in
Afghanistan erinnert. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer über keine Schulbildung oder Berufsausbildung
verfügt. Die von ihm genannten vormals ausgeübten Tätigkeiten
([Arbeiten]) sind – entgegen der Feststellung des BFM – nicht als
Berufserfahrungen zu werten, die geeignet wären, ihm die Sicherung des
Existenzminimums – ohne tragfähiges Beziehungsnetz – zu ermöglichen
oder sich eine Lebensgrundlage in Kabul aufzubauen.
5.7. Zusammenfassend durfte das BFM nicht einzig aufgrund der
Existenz einer Tante in Kabul ohne Weiteres annehmen, dass der
Beschwerdeführer dadurch über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul
verfüge, welches ihm die Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation gewährleisten könne. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz somit zu Unrecht den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar qualifiziert.
Die humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kabul hat sich seit 2006 jedenfalls nicht verbessert; inwiefern
von einer Verschlechterung der Situation ausgegangen werden müsste, kann vorliegend angesichts des
Gesagten offen bleiben.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass der Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall wegen Unzumutbarkeit als
undurchführbar zu betrachten ist.
7.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der Beschwerdeführer hat vollumfänglich obsiegt. Es ist ihm in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm
erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2011 ihre Kostennote
ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von insgesamt 7.25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr.
27.50 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 220.– eine Parteientschädigung von Fr. 1'745.80 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
Das Bundesamt wird somit angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'745.80 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
11. Februar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
1'745.80 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tu-Binh Truong
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