B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1745/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 31. Dezember 2015 sum-
marisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bul-
garien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nicht dorthin zurück, da er dort
nicht wie ein Mensch behandelt werde.
B.
Am 14. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Nach zweimaliger Ablehnung des Ersuchens hiessen die bulgarischen Be-
hörden das Gesuch am 8. März 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete
die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung,
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.
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Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm sei in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewäh-
ren.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 22. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 27. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20
Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Bulgarien. Sein
Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstel-
lung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in
eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei-
matland überstellt werden würde. Zudem würden in Bulgariens Asyl- und
Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Für eine Anwen-
dung der Souveränitätsklausel würden keine Gründe vorliegen.
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4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer am 27. September 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hat. Die
Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden in Anwendung von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Diese hiessen das Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Bulgarien ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage Bulgarien
sich als zuständig erachtet.
4.2.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die Vor-
instanz müsse explizit bestätigen, dass zwischen dem 10. Februar 2016
und dem 8. März 2016 kein Verfahrensschritt vorgenommen worden sei.
Ausserdem bestehe eine Unklarheit mit der Formulierung der Remonstra-
tion der Vorinstanz. Auch sei unklar, ob er sein Asylgesuch in Bulgarien
zurückgezogen habe. Insoweit würden weitere Abklärungen als ange-
bracht erscheinen.
Hierzu ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten ausgehändigt wurden. Für ihn ist somit klar ersichtlich, dass zwi-
schen den beiden genannten Daten kein Verfahrensschritt vorgenommen
wurde. Aus welchem Grund die Vorinstanz dies explizit festzuhalten habe,
begründet er nicht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich
ist, was der Beschwerdeführer aus der angeblich unklaren Formulierung
der Remonstration ableitet. Schliesslich ist nicht rechtserheblich, ob der
Beschwerdeführer sein Asylgesuch in Bulgarien zurückgezogen hat, da
Bulgarien in beiden Fällen zur Übernahme des Beschwerdeführers ver-
pflichtet ist. Seine Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechts-
erheblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersu-
chungsgrundsatz nicht verletzt.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Bulgarien unmenschlich
behandelt worden.
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Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder
erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bei seinem
Vorbringen, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, handelt es
sich um eine reine Behauptung, welche er nicht weiter substantiiert. Aus-
serdem ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
jungen und gesunden Mann handelt und nicht um eine besonders verletz-
liche Person. Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Auf-
nahmeverfahren keine vor; Art. 17 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO greifen nicht.
4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein minderjähriger Bruder
befinde sich in der Schweiz. Es sei mit der Dublin-III-Verordnung gut ver-
einbar, wenn man ihn nicht von seinem Bruder trenne.
Die Dublin-III-Verordnung berücksichtigt die Familie in verschiedenen
Bestimmungen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 8 und
Art. 11 berufen, weil er volljährig ist. Art. 9 ist nicht einschlägig, weil sein
Bruder nicht Begünstigter internationalen Schutzes ist und Art. 10 ebenfalls
nicht, weil der Bruder nicht zur Kernfamilie gehört. Schliesslich scheidet
auch Art. 16 aus, weil er nicht wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Be-
hinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Bruders ange-
wiesen ist. Seine Rüge geht somit fehl.
4.2.5 Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz solle aus
humanitären Gründen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer fordert damit implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
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Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre.
Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er-
messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen, weshalb die Rüge des Be-
schwerdeführers fehl geht.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie dem
Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgege-
ben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: