B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1748/2012
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kathrin Oppliger, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, St. Gallen/Appenzell,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile (…) Glaubens – eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat am 31. Mai 2008 verliess und schliesslich
am 6. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 12. August 2008, der Anhörung zu den Gesuchs-
gründen vom 9. Dezember 2009 sowie der ergänzenden Anhörung vom
27. Feb-ruar 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er 1995 von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden sei, für sie Bun-
ker auszuheben, was er bis 1996 getan habe,
dass er bei einem Artillerieangriff der srilankischen Armee im (…) verletzt
worden sei, von den Soldaten vorübergehend gefangen genommen, aber
nicht weiter behelligt worden sei,
dass er sich 1997 nach Colombo begeben habe, wo er (…) erteilt habe,
dass er von einem Geheimdienstkommandanten ein Empfehlungsschrei-
ben erhalten habe, welches ihm attestiere, nichts mit den LTTE zu tun zu
haben,
dass er trotz dieses Schreibens, welches er bei Bedarf habe vorzeigen
können, im Jahre 2000 in Colombo festgenommen und drei Tage lang in-
haftiert worden sei,
dass er während der Haft malträtiert worden sei, wobei man ihm unter
anderem (…) habe,
dass der besagte Kommandant sich für ihn und seine Freilassung einge-
setzt habe,
dass er eine Woche nach seiner Freilassung von Unbekannten angegan-
gen und geschlagen worden sei, wobei er sich eine Fraktur am (…) zuge-
zogen habe,
dass er vorerst aber keine weiteren Probleme mehr gehabt habe,
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dass er im Jahre 2007 mit der Entführung eines Angehörigen des srilan-
kischen Geheimdienstes in Verbindung gebracht worden sei, weil der
oben erwähnte Kommandant an jener Entführung beteiligt gewesen sein
soll,
dass er in diesem Zusammenhang mehrere Male zu Hause einvernom-
men worden sei,
dass auch seine Ehefrau belästigt und bedroht worden sei,
dass er sich zweimal auf dem Polizeiposten habe melden müssen,
dass er im März 2008 noch zum Selbstmord eines Jungen aus seinem
Quartier befragt worden sei,
dass er sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zur Aus-
reise aus seinem Heimatstaat entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. März 2012 – eröffnet am 3. März 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ziehe die
geltend gemachte Festnahme im Jahre 2000 und die anschliessenden
Drangsalierungen nicht in Frage und könne die Befürchtungen des Be-
schwerdeführers vor weiteren Übergriffen seitens der srilankischen Si-
cherheitskräfte nachvollziehen, indes diene das Schweizerische Asylge-
setz nicht zum Ausgleich erlittenen Unrechts,
dass die besagten Vorkommnisse mittlerweile rund zwölf Jahre in der
Vergangenheit zurücklägen und mit seiner damaligen Freilassung als be-
endet zu betrachten seien,
dass auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestünden, dass der
Beschwerdeführer heute noch mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen
rechnen müsste,
dass die damals in Colombo erlittenen Nachteile zum aktuellen Zeitpunkt
damit keine Asylgewährung zu begründen vermöchten,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Mass-
nahmen aus den Jahren 2007 und 2008 ("Round-ups" ohne Inhaftierung)
in ihren zeitlichen Kontext (Bürgerkrieg) gestellt werden müssten,
dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Sicherheits-
kräfte gestanden hätten,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 keinem
Gerichtsverfahren zugeführt worden sei und er auch in den Jahren 2007
und 2008 immer nur befragt, aber nie in Haft genommen worden sei,
deutlich mache, dass den Behörden nie etwas Konkretes gegen ihn vor-
gelegen habe,
dass er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, selber an terroristischen
Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit
des Staates darzustellen, zweifellos verhaftet und nicht bloss befragt
worden wäre,
dass es sich somit bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vor-
kommnissen vornehmlich um routinemässige Kontrollen durch die zu-
ständigen heimatlichen Behörden gehandelt habe, die sich nicht gezielt
gegen ihn gerichtet hätten, sondern im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung der LTTE zu sehen seien,
dass er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und seit 1997 nachweislich
dauerhaft in Colombo gelebt und gearbeitet habe,
dass somit keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer in
seiner Heimat, wo sich die allgemeine Lage nach Kriegsende ohnehin
massgeblich verbessert habe, heute asylbeachtlichen staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte,
dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten
sei, auf allfällig bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvor-
bringen einzugehen,
dass aber dennoch darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer
sich bezüglich der angeblichen Vorkommnisse in den Jahren 2007 und
2008 teilweise widersprochen und etliche Begebenheiten erst im späteren
Verlauf des Verfahrens vorgebracht habe, wodurch der Eindruck entstan-
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den sei, er habe diese Vorbringen nachgeschoben, um seinem Asylge-
such mehr Nachdruck zu verleihen,
dass die Glaubhaftigkeit solcher Vorbringen anzuzweifeln sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und nach Colombo, wo
er vor seiner Ausreise mehr als zehn Jahre gelebt und gearbeitet habe,
sowie nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(ausser ins Vanni-Gebiet) auch in den Jaffna-Distrikt, wo seine Ehefrau
und seine Schwiegermutter lebten und er ursprünglich herkomme, auch
zumutbar sei, zumal bei ihm begünstigende Faktoren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
30. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen liess,
dass der Beschwerde eine handschriftliche und undatierte Notiz eines
Facharztes für innere und allgemeine Medizin beilag, welches dem Be-
schwerdeführer (…), Verdacht auf (…) und chronische (…)-beschwerden
attestiert,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher
Nachteile ankommt,
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dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, im Laufe des Verfahrens
ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
seitens der srilankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hat, zumal er bereits bei seiner Ausrei-
se nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen, und sich die Lage im Land seit dem Ende des Bürger-
krieges massgeblich gewandelt hat,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
dass dazu zu ergänzen ist, dass, was die Vorkommnisse im Jahre 2000
betrifft, auf Grund des Zeitablaufs kein enger zeitlicher und sachlicher Zu-
sammenhang zur Ausreise besteht, was in Bezug auf alle früheren Vorfäl-
le erst recht gilt,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, die geltend gemachten Vorfälle in
den Jahren 2007 und 2008 erschienen teilweise als nachgeschoben, um
dem Asylgesuch zusätzliches Gewicht zu verleihen, und daher als un-
glaubhaft,
dass es sich bei diesen Vorfällen aber, sofern sie zutreffen und ange-
sichts der teilweise widersprüchlichen Darstellung festgelegt werden kön-
nen, trotz der scheinbaren Verbindung des Beschwerdeführers zu einem
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zu den LTTE übergelaufenen Geheimdienstkommandanten dennoch um
blosse routinemässige Kontrollen gehandelt haben muss,
dass nämlich das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer, wäre er ernsthaft in Verdacht gestanden, in Haft genommen und
nicht lediglich befragt worden wäre,
dass es den Nachteilen, die er bei diesen routinemässigen Kontrollen er-
litten haben soll, mithin an der Gezieltheit und der Intensität fehlt,
dass aber vor allem die Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE
im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die Aktu-
alität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, zumal der Beschwerde-
führer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er kein Mitglied der LTTE ge-
wesen war und, wie oben gesehen, bereits vor seiner Ausreise nicht
ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen,
dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse zwar nach-
vollziehbar ist, objektiv aber unbegründet erscheint,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was
diese Einschätzung zu ändern vermöchte, sondern im Wesentlichen sei-
ne Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, weder die allgemeine Lage
im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass er insbesondere bis zu seiner Ausreise mehr als zehn Jahre in Co-
lombo gelebt und gearbeitet hat,
dass er zudem zu seiner Ehefrau in den Jaffna-Distrikt zurückkehren
kann,
dass verschiedene Angehörige in C._______ wohnen, die ihn beim Auf-
bau einer wirtschaftlichen Existenz in seinem Heimatstaat finanziell un-
terstützen können,
dass es sich bei ihm um einen jungen, soweit aus den vorinstanzlichen
Akten ersichtlich, gesunden jungen Mann mit solider Berufserfahrung und
langjähriger Berufserfahrung als (…) handelt, der in Sri Lanka seine (…)
wieder aufnehmen kann,
dass mithin begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 13.2.1.) vorliegen,
dass die gesundheitlichen Probleme, die er erst auf Beschwerdeebene
und lediglich impliziter geltend macht, an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nichts zu ändern vermögen und eine allfällige medikamen-
töse Behandlung auch in Sri Lanka erfolgen kann,
dass entgegen der Beschwerdeschrift allein der Umstand, dass er vor
Jahren möglicherweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen gewor-
den ist und in vergangenen Untersuchungen der Verbindung zu den LTTE
verdächtigt worden sein soll, den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar
erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass seine Begehren sich nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen,
so dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: