B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1748/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
E-1748/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 20. Juli 2016 und gelangte am 12. November 2016 in
die Schweiz, wo er am 21. November 2016 um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Am 2. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person,
dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person BzP). Am 10. Januar 2017 fand eine einlässliche An-
hörung statt.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in
C._______, Nordprovinz, geboren. Kurz vor Ende des Bürgerkrieges sei er
im Alter von 16 Jahren mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach
Jaffna gezogen, wo er die Schule (A-Level) bis zum Jahr 2012 besucht
habe. Danach sei er im familieneigenen Betrieb als Schreiner tätig gewe-
sen. Sein Vater habe bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) als
Leibwächter des LTTE-(…) D._______ gearbeitet. Er sei im Dezember
2008 verschwunden. Seither fehle von ihm jede Spur. Nach dem Ver-
schwinden seines Vaters sei seine Mutter mehrmals von den sri-lankischen
Behörden mitgenommen und zum Aufenthaltsort seines Vaters befragt
worden. Er selbst sei deswegen im März 2013, als er auf dem Weg zur
Kirche gewesen sei, von Militärangehörigen entführt und etwa drei bis vier
Tage festgehalten worden. Man habe ihn zum Aufenthaltsort seines Vaters
befragt und körperlich misshandelt. Aus Angst vor weiteren Nachteilen
habe er sich, bis seine Mutter seine Ausreise nach Katar organisiert habe,
versteckt gehalten. Im Mai 2013 sei er über den Flughafen in Colombo
nach Katar gereist und habe sich bis im Mai 2016 dort aufgehalten und
gelegentlich gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in Katar sei er von
den sri-lankischen Behörden zu Hause gesucht worden.
Nachdem in Sri-Lanka ein neuer Präsident gewählt worden sei, sei er auf
Bitten seiner Mutter Anfang Mai 2016 über den Flughafen in Colombo wie-
der nach Hause zurückgekehrt. Den Flughafen habe er problemlos passie-
ren können. Bereits eine Woche nach seiner Rückkehr habe aber die Su-
che nach ihm ihren Fortgang genommen, bis er am 10. Juni 2016 von zwei
in zivil gekleideten Personen gewaltsam von zuhause mitgenommen und
an einen unbekannten Ort verbracht worden sei. Man habe ihn erneut kör-
perlich misshandelt und zum Aufenthaltsort seines Vaters sowie zu seinem
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Aufenthalt in Katar befragt. Am folgenden Tag sei er wieder freigelassen
worden. Nachdem er zwei weitere Male aufgesucht worden sei und es ihm
aufgrund des Erlebten sehr schlecht gegangen sei, sei er auf Anraten sei-
ner Mutter im Juli 2016 aus Sri Lanka ausgereist.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte (in Kopie) und seinen Geburtsschein (in Kopie, inkl. Über-
setzung) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017, eröffnet am 20. Februar 2017, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuche ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. März 2017 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Dabei beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde festzustellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzu-
lässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der bevollmäch-
tigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen ausge-
stelltes Online-Visum von Katar vom 13. März 2013 (in Kopie), ein ärztli-
ches Rezept des Spitals E._______, Jaffna, vom 9. Mai 2016 (in Kopie),
ein auf Singalesisch verfasstes Einladungsschreiben (in Kopie), ein Fami-
lienfoto (in Kopie), einen Bericht von Dr. med. F._______ vom 14. März
2017, eine Fürsorgebestätigung vom 17. März 2017 und die Kostennote
seiner Rechtsvertreterin bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbei-
ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw
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Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde gleich-
zeitig zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Am 27. April 2017 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Dazu
nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2017 Stellung und
reichte gleichzeitig ein weiteres Foto, welches die LTTE-Tätigkeit seines
Vaters belegen sollte, sowie eine aktualisierte Kostennote seiner Rechts-
vertreterin zu den Akten.
G.
Mit Eingaben vom 19. Mai 2017, 2. Juni 2017 und 8. November 2017
reichte der Beschwerdeführer drei Arztberichte der Ambulanten Dienste,
(…), vom 15., 16. Mai 2017 und vom 25. Oktober 2017 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 reichte der Beschwerdeführer einen hand-
geschriebenen Brief seiner Mutter und einen weiteren Arztbericht (beides
in Singalesisch verfasst, je in Kopie) zu den Akten. Nachdem der Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 4. April 2018 dazu aufgefordert wurde,
die fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes über-
setzt einzureichen, liess er mit Eingabe vom 17. April 2018 eine deutsch-
sprachige Übersetzung des handgeschriebenen Briefes nachreichen.
I.
Mit Eingaben vom 20. April und 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer
weitere Arztberichte der Ambulanten Dienste, (…), vom 21. März und vom
8. Mai 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer angezeigt, dass die bisherige Instruktionsrichterin, Esther Marti, aus or-
ganisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das vor-
liegende Verfahren nicht mehr zuständig sei und ab dem 16. Oktober 2018
neu Constance Leisinger als Instruktionsrichterin eingesetzt werde. Gleich-
zeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht beabsich-
tige, die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gewährte unentgeltli-
che Prozessführung zu widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer ge-
mäss aktueller Aktenlage seit knapp neun Monaten erwerbstätig sei. Ver-
bunden mit der Androhung, dass nach ungenutzter Frist die gewährte un-
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entgeltliche Prozessführung widerrufen werde, forderte die zuständige In-
struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich innert Frist zum beab-
sichtigen Widerruf zu äussern. Der Beschwerdeführer liess die Frist unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf das Begehren um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ist nicht einzutreten, zumal dieser von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM äussert in der angefochtenen Verfügung zunächst Zweifel
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es führt
hierzu im Wesentlichen aus, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung
und Logik, dass der Beschwerdeführer erst im März 2013 nach dem Ver-
bleib seines Vaters befragt worden sein soll, nachdem dieser bereits seit
dem Jahr 2008 als verschollen gelte. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er sei vorher noch zu klein gewesen, um befragt zu werden, mache
vor dem Hintergrund, dass er bereits im Juli 2011 die Volljährigkeit erreicht
habe, wenig Sinn. Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP ausge-
sagt, illegal nach Katar gereist zu sein. In Widerspruch dazu habe er an
der Anhörung zu Protokoll gegeben, legal nach Katar gereist zu sein und
dort auch legal gearbeitet zu haben. Zudem seien seine Angaben nicht
überprüfbar, da er dem SEM bis zum Entscheidzeitpunkt seinen sri-lanki-
schen Reisepass vorenthalten habe. Bezeichnend sei dieser Umstand ins-
besondere deshalb, da er durch die Abgabe seines Passes ein zentrales
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Seite 7
Vorbringen, nämlich seine Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2016, hätte
untermauern können.
Im Weiteren erwägt das SEM, dass die Ereignisse vom März 2013 auch
nicht asylrelevant seien, weil zwischen den damals erlittenen Nachteilen
und der erfolgten Ausreise aus Sri Lanka im Juni 2016 kein genügend en-
ger Kausalzusammenhang bestehe. Dies gelte umso mehr, als dass der
Beschwerdeführer augenscheinlich über kein politisches Profil verfüge,
welches auch nach den angeblichen Geschehnissen im Jahr 2013 ein be-
hördliches Interesse an ihm als wahrscheinlich erachten liesse, zumal er
gemäss eigenen Angaben im Mai 2016 legal und ohne Probleme über den
Flughafen Colombo nach Sri Lanka eingereist sei. Sodann handle es sich
bei der Entführung und den Misshandlungen seitens der in zivil gekleideten
Personen um Übergriffe durch Dritte, an deren Aufdeckung die sri-lanki-
schen Behörden mutmasslich ein Interesse bekundet hätten, da der Be-
schwerdeführer selbst nie behördenkundig gewesen sei. Wenn er sich
nicht an die zuständigen Behörden gewandt habe, obwohl es ihm zumutbar
gewesen wäre, könne diesen weder mangelnder Schutzwille noch man-
gelnde Schutzfähigkeit angelastet werden.
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
und der mangelnden Asylrelevanz begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte das SEM mit Blick
auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer sei bis Juni
2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe damit – nebst dem Aufent-
halt in Katar – nach Kriegsende noch mehr als vier Jahre in seinem Hei-
matstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofak-
toren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es
sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe
auch kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Auch eine allfällige
Befragung am Flughafen im Falle einer Rückkehr und die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise
seien blosse Kontrollmassnahmen am Herkunftsort und würden grundsätz-
lich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
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Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst den aktenkundigen Sachverhalt. Zusätzlich bringt er vor, das erste
Mal im März 2013 auf der Strasse von vier in zivil gekleideten Männern
überfallen worden zu sein. Danach sei er von drei Männern verhört worden.
Wenn er jeweils auf Nachfrage hin erklärt habe, dass er nichts über seinen
Vater wisse, sei er geschlagen und angeschrien worden. Man habe ihn da-
nach ausgezogen und misshandelt. Auch sei er gefragt worden, ob er
selbst für die LTTE tätig gewesen sei. Am letzten Tag sei er nach der Be-
fragung mit einem Holzstab, der mit stachelartigen, metallischen Stäben
versehen gewesen sei, stark auf das rechte Knie geschlagen worden. Noch
immer leide er unter den Folgen der Folter und habe Schmerzen am Knie
und an den Handgelenken. Die Schläge hätten auch Spuren auf seiner
Haut hinterlassen. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf den ärztli-
chen Bericht von Dr. med. F._______ vom 14. März 2017, welcher bestä-
tige, dass die Symptome auf Gewalteinwirkung schliessen lassen würden.
Den Erwägungen des SEM hält er sodann Folgendes entgegen: Was die
Ausreise nach Katar betreffe, habe er sowohl in der BzP als auch an der
Anhörung ausgesagt, mit einem Visum ausgereist zu sein. Mit der Aussage
in der BzP, er sei illegal nach Katar ausgereist, habe er darauf hinweisen
wollen, dass er trotz seines Visums am Flughafen Bestechungsgelder ge-
zahlt habe, um bei der Ausreise keine Probleme zu bekommen. Seine
Rückkehr nach Sri Lanka im Mai 2016 könne weiter dadurch belegt wer-
den, dass er wegen einer Augeninfektion am 9. Mai 2016 ein Spital in
E._______/Jaffna aufgesucht und am 20. Mai 2016 an einer Familienfeier
teilgenommen habe. Dies würden die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel (ärztliches Rezept, Einladungsschreiben und Familienfoto)
belegen.
In der Anhörung habe er die Frage 52 ferner so verstanden, dass er danach
gefragt worden sei, ob ihm (anlässlich der zweiten Entführung) noch wei-
tere Fragen zu seinem Vater gestellt worden seien. Er habe deshalb keine
detaillierteren Angaben dazu gemacht, dass er selbst der Unterstützung
der LTTE verdächtigt und dazu befragt worden sei. Man habe ihn anlässlich
dieser Befragungen sodann brutal geschlagen. Unter anderem habe man
ihm Schläge auf die rechte Hand verpasst. Davon habe er heute noch
Schmerzen. Nachdem er noch weitere zwei Mal zuhause aufgesucht wor-
den sei, habe ihm die Mutter einen Schlepper organisiert, der ihm zur Aus-
reise am 2. Juli 2016 verholfen habe. Dieser habe ihm seinen Reisepass
abgenommen, was der üblichen Praxis entspreche. Er sei mit gefälschten
Papieren in die Schweiz eingereist.
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Das SEM bestreite weiter nicht, dass er Opfer einer Entführung und eines
tagelangen Verhörs unter Anwendung von Folter geworden sei. Es be-
zweifle lediglich, dass die (erste) Entführung im Jahr 2013, mithin 4 Jahre
nach Kriegsende, stattgefunden habe. Dabei verkenne es, dass der sri-
lankische Staat alles daran setze, ein Wiederstarken der LTTE zu verhin-
dern und zu diesem Zweck die tamilische Bevölkerung nach wie vor über-
wache. Es sei davon auszugehen, dass den Behörden die LTTE-Verbin-
dung des Vaters zunächst nicht bekannt gewesen sei, da er nicht unter den
2009 verhafteten Rebellen gewesen sei. Möglicherweise sei sein Name
erst Jahre nach dem Krieg von einem Kollegen im Rahmen eines Verhörs
verraten worden. Darüber hinaus sei die Familie nach Jaffna geflohen,
weshalb der Prozess der Informationsauswertungen über den Namen und
Aufenthaltsort der Familie einige Jahre in Anspruch genommen habe. Ge-
mäss dem Bundesverwaltungsgericht sei bis heute nicht von einem abneh-
menden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit ver-
meintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen und es
habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angst vor dem Einschal-
ten der Behörden für Tamilen durchaus nachvollziehbar sei.
Er wisse weiter nicht mit Sicherheit, wer ihn entführt habe, aufgrund des
Ablaufs des Verhörs und der erlittenen Folter sei aber klar, dass eine Ver-
bindung zu den Sicherheitsbehörden bestehe, weshalb es ihm auch nicht
zuzumuten gewesen sei, die Behörden über seine Entführungen zu infor-
mieren.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, auf-
grund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet
der Beschwerdeführer schliesslich ein, das SEM habe keine gründliche
Analyse durchgeführt. Dass er als Sohn eines hochrangigen LTTE-Mit-
glieds grundsätzlich einem grossen Risiko systematischer Verfolgung aus-
gesetzt sei, sei im Entscheid nicht einmal angesprochen worden. Er werde
von den sri-lankischen Behörden schon aus diesem Grund verdächtigt,
sich an einem Wiederaufleben der LTTE zu beteiligen. Zusätzliche Risiko-
faktoren seien zudem sein Auslandsaufenthalt in Katar und das Durchlau-
fen eines Asylverfahrens in der Schweiz. Sowohl nach einer objektivierten
Sichtweise als auch in Anbetracht des individuell Erlebten sei demzufolge
eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen im an-
gefochtenen Entscheid fest. Es merkt im Weiteren an, dass es merkwürdig
anmute, wenn der Beschwerdeführer die Personen, welche ihn das erste
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Seite 10
Mal entführt hätten, als in zivil gekleidet beschreibe, habe er diese während
des vorinstanzlichen Verfahrens doch als Armeeleute oder Personen des
Militärs bezeichnet. Weiter werfe die Kopie des eingereichten Visums für
Katar Fragen zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf, da schwer nachvoll-
ziehbar sei, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2013 entführt und be-
reits am 13. März 2013 das katarische Visum ausgestellt erhalten habe.
Bezüglich der Risikoanalyse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben im Mai 2016 problemlos und mit dem eigenen
Pass über den Flughafen Colombo wieder in sein Heimatstaat habe einrei-
sen können. Es scheine somit keinerlei behördliches Interesse daran be-
standen zu haben, den Beschwerdeführer in Bezug auf verdächtige LTTE-
Tätigkeiten oder auf Verwandte, welche für die LTTE tätig gewesen seien,
zu befragen. Insoweit sei die angebliche Entführung nach seiner Einreise
im Juni 2016 auch vor diesem Hintergrund als unglaubhaft einzustufen.
Ausserdem scheine es merkwürdig, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen sei, der Beschwerdeführer
dies aber weder mit Fotos noch mit anderen Unterlagen zu untermauern
versucht habe.
5.4 In der Replik entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das
SEM würde die beiden Entführungen isoliert voneinander betrachten, in-
dem es sich auf den Standpunkt stelle, die erste Entführung habe zur Aus-
reise nach Katar und die zweite zur Ausreise in die Schweiz geführt. Die
beiden Vorfälle dürften aber nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
Vielmehr müsse bei einer Bewertung einer individuellen Gefahrenlage die
Vorgeschichte mitberücksichtigt werden. Dass er bei seiner Rückkehr nach
Sri Lanka nicht nur zu seinem Aufenthalt in Katar befragt, sondern mit den
gleichen Vorwürfen wie nach der ersten Entführung konfrontiert worden
sei, lege den Schluss nahe, dass diese beiden Entführungen in einem Zu-
sammenhang stehen. Was den Widerspruch bezüglich seiner Entführer bei
der ersten Entführung betreffe, habe er im vorinstanzlichen Verfahren keine
Angaben zu ihrer Bekleidung gemacht. Er habe bei jeder Befragung das
Zimmer wechseln müssen und habe dabei feststellen können, dass er sich
in einem Militärcamp befunden habe. Daher rühre auch seine Vermutung,
dass er durch das Militär befragt worden sei. Es sei auch durchaus denk-
bar, dass er von Personen in ziviler Kleidung entführt worden sei, an-
schliessend vom Militär während Tagen verhört, gefoltert und misshandelt
worden sei. Bezüglich des Umstandes, dass er bei seiner Wiedereinreise
nach Sri Lanka den Flughafen problemlos habe passieren können, sei auf
verschiedene Berichte hinzuweisen, wonach es vorkommen könne, dass
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Seite 11
verdächtige Personen aus dem Ausland bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka
den Flughafen unbehelligt verlassen könnten, später aber zu Hause wieder
eng überwacht oder gar behelligt werden würden.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt,
das SEM habe im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil
verfüge, den Umstand, dass er als Sohn eines hochrangigen LTTE-Mit-
glieds grundsätzlich einem grossen Risiko systematischer Verfolgung aus-
gesetzt sei, im Entscheid nicht einmal angesprochen, macht er damit vor-
nehmlich eine Verletzung seines Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen,
mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, geltend. Diese Rüge ist
vorab zu prüfen, da diese bei Begründetheit allenfalls zu einer Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte.
6.2 Mit dem Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen tatsächlich zu
hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu
berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1
S. 188).
6.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM die we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine
sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zunächst fasst das
SEM im Sachverhalt, welchen sie ihren Erwägungen zugrunde gelegt hat,
die Vorbringen des Beschwerdeführers – darunter auch die geltend ge-
machte Verbindung seines Vaters zu den LTTE – korrekt zusammen
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 2, Ziff. 2). Im Weiteren stuft es die Flucht-
vorbringen des Beschwerdeführers (Entführungen, Misshandlungen und
behördliche Nachstellungen) als unglaubhaft ein, weshalb es im Rahmen
der Risikoanalyse zum Schluss kommt, dass „allfällige, im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren“ – darunter ist zweifelsohne auch die
vorgebrachte Verbindung des Vaters zu den LTTE zu subsumieren – kein
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Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht hätten (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5, Ziff. 5). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kann somit keine Rede davon sein,
dass das SEM wesentliche Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht
angesprochen respektive unberücksichtigt gelassen hätte. Die formelle
Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann
zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.
7.1 Vorab ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtmitteileingabe festzuhalten, dass das SEM nicht lediglich Zweifel be-
züglich dem Zeitpunkt der ersten Entführung im Jahr 2013 geäussert hat.
Vielmehr geht aus den Formulierungen in der angefochtenen Verfügung
hervor, dass das SEM die Entführungen und folglich auch Inhaftierungen,
Befragungen und Misshandlungen insgesamt als nicht glaubhaft eingestuft
hat, wobei es zur Begründung lediglich beispielhaft auf einige Aussagen
des Beschwerdeführers in den Befragungen eingegangen ist (vgl. dazu an-
gefochtenen Verfügung S. 3, Ziff. 1 und 2; S. 5, Ziff. 5).
7.2 Dem SEM ist zunächst Recht zu geben, wenn es festhält, es sei nicht
logisch, dass der Beschwerdeführer erst im März 2013 und damit rund fünf
Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters zu dessen Aufenthaltsort be-
fragt worden sein soll. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er
zuvor noch zu jung gewesen sei, um befragt zu werden (act. A7, F97),
überzeugt angesichts der Tatsache, dass er im Jahr 2011 volljährig gewor-
den ist, tatsächlich nicht.
7.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung im Zusammenhang mit der Aus-
stellung des katarischen Visums weiter zutreffend festgestellt, dass es
schwer nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2013,
und damit nur wenige Tage vor der Ausstellung des katarischen Visums
– dieses wurde am 13. März 2013 ausgestellt (Beschwerdeeingabe, Bei-
lage Nr. 5) – entführt worden sein soll, zumal es der Mutter des Beschwer-
deführers in dieser kurzen Zeit kaum gelingen konnte, die Ausreise ihres
Sohnes zu organisieren und ihm gleichzeitig eine Arbeit in Katar zu be-
schaffen (vgl. hierzu die Ausführungen des Beschwerdeführers, act. A9,
F33). Bezeichnenderweise hält der Beschwerdeführer dieser Feststellung
des SEM in seiner Replikeingabe nichts entgegen.
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Seite 13
7.4 Gegen die Glaubhaftmachung der Fluchtvorbringen spricht aber insbe-
sondere das Unvermögen des Beschwerdeführers, die beiden Entführun-
gen, die Verhöre, die erlittenen Misshandlungen und die Nachstellungen
nach seiner Freilassung, welche die Kernvorbringen seiner Fluchtge-
schichte betreffen, substantiiert und anschaulich zu schildern.
So führte der Beschwerdeführer bezüglich der ersten Entführung im Rah-
men eines freien Berichts lediglich aus, er sei damals auf dem Weg zur
Kirche gewesen, als er von vier Personen mit einem weissen Van entführt
und tagelang in einem dunklen Raum festgehalten worden sei. Man habe
ihn bezüglich seines Vaters befragt. Er sei mit einem mit Sand gefüllten
Plastikrohr geschlagen worden und man habe ihn sexuell misshandelt.
Nach seiner Freilassung sei er dorthin zurückgebracht worden, wo man ihn
entführt habe (act. A7, F33). Auf die Aufforderung hin, er solle detailliert
beschreiben, wie es zur zweiten Entführung gekommen sei, führte der Be-
schwerdeführer weiter aus, er habe am 10. Juni 2016 zu Hause gerade
gegessen, als er nachmittags gegen 14 Uhr aufgesucht worden sei. Man
habe ihm die Augen verbunden und mit einem Pick-up weggebracht
(act. A7, F64). Auch auf Aufforderung hin konnte er dieses Ereignis jedoch
nicht dezidiert beschreiben (act. A7, F65). Zur Freilassung nach der zwei-
ten Entführung befragt, gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, er
sei einen Tag nach der Entführung, um etwa sechs Uhr morgens, bei einer
Kreuzung, die sich in der Nähe seines Elternhauses befinde, freigelassen
worden (act. A7, F67).
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm vorgebracht, zweimal
entführt, mehrere Tage lang festgehalten, verhört und körperlich misshan-
delt worden, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er von sich aus
zumindest (nähere) Angaben über die Entführer, über das Verbringen vom
Entführungsort zum Ort, wo er später festgehalten worden sein soll, über
die Räumlichkeiten, wo er inhaftiert und verhört worden sein soll, über die
Personen, welche ihn verhört haben sollen, über die Haftbedingungen und
über die genauen Umstände seiner Freilassung hätte machen können.
Dies ist ihm – insbesondere in Bezug auf die geltend gemachten Misshand-
lungen (vgl. dazu act. A7, F33, F48, F53, F58, F103) – jedoch nicht gelun-
gen. Seine Ausführungen lassen vielmehr jegliche Interaktionsschilderun-
gen, Realkennzeichen und individualisierte Beschreibungen vermissen. Es
ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ge-
schilderte tatsächlich selbst erlebt hat.
E-1748/2017
Seite 14
7.5 Der Beschwerdeführer hat sich ferner in einen wesentlichen Wider-
spruch verwickelt, indem er zu den während der Haft erlittenen Misshand-
lungen in der BzP auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärte, dass nebst der
von ihm geschilderten sexuellen Misshandlung (act. A4, Ziff. 7.02), keine
weiteren (sexuellen) Misshandlungen stattgefunden hätten. Dagegen
bringt er auf Beschwerdeebene neu vor, bei der zweiten Entführung habe
man ihn darüber hinaus auch anderweitig sexuell misshandelt (Be-
schwerde, Ziff. 10, S. 8).
7.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nun vor-
bringt, man habe ihn während der ersten Inhaftierung im Verhörzimmer zu-
sätzlich mit einem Holzstab, der mit stachelartigen, metallischen Stäben
versehen gewesen sei, stark auf das rechte Knie (Beschwerde, S. 5) und
anlässlich der zweiten Inhaftierung mehrfach auf die rechte Hand geschla-
gen (Beschwerde, S. 8), wovon er heute noch Schmerzen am Knie und an
den Handgelenken habe, muss dies als Versuch gewertet werden, den im
vorinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert gebliebenen Aussagen mehr
Ausdruck zu verleihen und überdies auf den Inhalt des ärztlichen Berichts
von Dr. med. F._______ vom 14. März 2017 abzustimmen. In diesem Be-
richt wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer
Schmerzen am Knie und an den Handgelenken beklagt habe (Be-
schwerde, Beilage Nr. 4). Dieser Versuch gelingt dem Beschwerdeführer
aber insoweit nicht, als er im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aus-
drücklich erklärte, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (act. A4, Ziff. 8.02,
S. 8 f.; act. A7, F111), und dass er von den Misshandlungen keine Verlet-
zungen davongetragen habe (act. A9, F71 f.). Zwar führte er aus, er habe
von den Misshandlungen Schmerzen gehabt. Dabei zeigte er jedoch auf
seinen Schulter- und Brustbereich, und nicht etwa auf sein Knie und seine
Handgelenke (act. A7, F71 f.).
7.7 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eigene Ver-
bindungen zu den LTTE angelastet worden sein sollen, erweist sich als
nachgeschoben, zumal er die Frage, ob ihm (nebst den Fragen zu seinem
Vater) noch andere Fragen gestellt worden seien, in der Anhörung aus-
drücklich verneinte (act. A7, F52). Der Einwand, er habe die entsprechende
Frage falsch verstanden, weshalb er keine detaillierteren Angaben zum
Verdacht der Verbindungen zu den LTTE gemacht habe, erweist sich als
Schutzbehauptung, zumal er an mehreren Stellen in der Anhörung erklärte,
ihm seien Fragen zu seinem Vater gestellt worden (act. A7, F33, F48, F51)
und auf die Frage, welches Interesse die sri-lankischen Behörden oder an-
dere Gruppierungen heute noch an ihm hätten, sinngemäss ausführte, es
E-1748/2017
Seite 15
bestehe lediglich wegen seines Vaters ein Interesse an seiner Person
(act. A7, F101).
7.8 Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers betrifft, ist diesbe-
züglich festzuhalten, dass ihm die behandelnden Ärzte zwar eine posttrau-
matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittlere depressive
Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert haben (Beschwerdeakten, act. 9,
Beilage, S. 3), diese Diagnosen jedoch massgeblich auf die Schilderungen
des Beschwerdeführers, welche vorliegend als unglaubhaft erachtet wur-
den, abstellen. Insoweit sind die eingereichten ärztlichen Berichte nicht ge-
eignet, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Im Ge-
genteil geht aus diesen hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst nach
Ergehen des negativen Asylentscheides in ärztliche Behandlung begeben
hat. Ohne auf weitere – im Übrigen zahlreich vorhandene – Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, ist
nach dem Gesagten die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung,
wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Vorflucht-
gründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.9 Folglich kann auch die Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, offen gelassen werden.
8.
Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder
aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
E-1748/2017
Seite 16
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er vor seiner Ausreise aufgrund der (jahrelang zurückliegenden) Ver-
bindung seines Vaters zu den LTTE oder aufgrund des Verdachts, selbst
der LTTE anzugehören, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
wäre. Es ist folglich davon auszugehen, dass er – auch bei Annahme einer
LTTE-Verbindung seines Vaters – jahrelang unbehelligt in seinem Heimat-
staat leben und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Katar sogar prob-
lemlos wiedereinreisen konnte (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwer-
deführers, act. A7, F84 F91). Der Beschwerdeführer war also weder Mit-
glied bei den LTTE noch hat er sich vor seiner Ausreise politisch betätigt
(act. A7, F99), weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihm seitens der sri-
lankischen Behörden ein überzeugender Aktivismus mit dem Ziel der Wie-
derbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
Somit erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder
verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Al-
leine aus der tamilischen Ethnie, der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz und der nunmehr zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann
er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persön-
lich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen.
E-1748/2017
Seite 17
9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
11.2.1 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
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Seite 18
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreichen
könnten.
11.2.2 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht.
11.3
11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
11.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung kommt das Bundesver-
waltungsgericht im bereits oben zitierten Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostpro-
vinz Sri Lankas ([damals] mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), worunter
auch der Wohnort des Beschwerdeführers, Jaffna zu zählen ist, zumutbar
ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs-
netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu-
ation) bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.4).
11.3.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die genannten Bedingungen. Er
stammt aus dem Norden Sri Lankas und verfügt mit seiner dort lebenden
Mutter und den Geschwistern über ein tragfähiges Familiennetz, das ihm
E-1748/2017
Seite 19
bei der Rückkehr eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wiedereinglie-
derung bieten kann. Die Familie lebt in offensichtlich geordneten und wohl-
habenden Verhältnissen. Ausserdem wird sie finanziell von einem Bruder
des Beschwerdeführers aus dem Ausland unterstützt (act. A7, F24 ff.). Ab-
gesehen davon hat der mittlerweile 25-jährige, junge Beschwerdeführer,
welcher über mehrjährige Arbeitserfahrungen verfügt, bereits mit seinem
Aufenthalt in Katar unter Beweis gestellt, dass er durchaus in der Lage ist,
auf eigenen Beinen zu stehen. Es ist ihm sodann möglich und zumutbar,
sich bezüglich allfälliger medizinischer Beschwerden in seinem Heimatland
in ärztliche Behandlung zu begeben und die begonnenen psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlungen dort weiterzuführen.
11.3.4 Insgesamt ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Aufgrund des Vorliegens begünstigender Faktoren erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
11.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte (act. A4 Ziff. 4.03), womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als mög-
lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem ist mit Zwi-
schenverfügung vom 18. April 2017 – unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – die unentgeltliche Prozess-
führung bewilligt worden. Aus dem Verlaufsbericht vom 8. Mai 2018 der
(…) (Beschwerdeakten, act. 15, Beilage 1), welchen der Beschwerdeführer
E-1748/2017
Seite 20
mit Eingabe vom 18. Mai 2018 zu den Beschwerdeakten gereicht hat, geht
hervor, dass er zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.
Eine Prüfung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) ergibt
sodann, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2018 eine Tätigkeit
als Betriebsmitarbeiter bei der Firma G._______ GmbH in H._______ auf-
genommen hat.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung des Gerichts bis
zum heutigen Zeitpunkt keine Stellung zu einer möglichen Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genommen hat, ist davon auszu-
gehen, dass seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der
Aufnahme der Erwerbstätigkeit nachträglich weggefallen ist. Bei dieser
Ausgangslage ist die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
widerrufen. Dem Beschwerdeführer sind folglich die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
13.2 Mit dem Wegfall der unentgeltlichen Prozessführung entfällt auch die
Grundlage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 110a Abs. 1
[erster Halbsatz] AsylG). Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist
deshalb aus ihrem Amt zu entlassen.
13.3 Praxisgemäss wirkt der Widerruf der Rechtsverbeiständung bei gut-
gläubiger Rechtsvertretung ex nunc; die Rechtsbeiständin ist damit für die
notwendigen Aufwendungen bis zum Entzug zu entschädigen, falls ihr die
in Rede stehenden Umstände nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen
KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei-
ständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 13 ff.).
13.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten muss davon ausgegangen wer-
den, dass die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers spätestens ab
dem 18. Mai 2018 (Versanddatum des Verlaufsberichts vom 8. Mai 2018
der […]) Kenntnis davon hatte, dass sich die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers zwischenzeitlich verändert haben. Es rechtfertigt sich
deshalb, die amtlich gewährte Rechtsverbeiständung ab dem 18. Mai 2018
zu widerrufen und die geltend gemachten Stunden ab diesem Zeitpunkt bei
der Berechnung des amtlichen Honorars in Abzug zu bringen, wobei dies
vorliegend lediglich einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde betrifft.
E-1748/2017
Seite 21
13.5 Der in der (aktualisierten) Kostennote (Beschwerdeakten, act. 15, Bei-
lage 2) geltend gemachte zeitliche Aufwand bis zum 18. Mai 2018 von 19
Stunden erscheint angesichts der konkreten Verfahrensumstände als zu
hoch. Hingegen erweist sich der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.–
als angemessen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist
der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘500.– (inkl. Ausla-
gen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Parteientschädigung
umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewährte unentgeltliche
Prozessführung wird widerrufen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewährte amtliche Rechts-
verbeiständung wird widerrufen.
MLaw Cora Dubach wird mit Datum per 18. Mai 2018 aus ihrem Amt als
amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entlassen.
5.
Das bis zum Widerruf der Rechtsverbeiständung aufgelaufene Honorar der
amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2500.– festgesetzt und durch die
Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj