B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1749/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Roma zugehörige serbi-
sche Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
5. November 2011 verliessen und am 6. November 2011 auf dem Land-
weg in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass am 18. November 2011 die Befragungen zur Person stattfanden und
die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2012 zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen vorgetragen
wurde, der Beschwerdeführer 1. habe von einem Albaner aus Mafiosi-
Kreisen 7'500 Euros ausgeliehen, um damit neue Waren für den Verkauf
auf dem Markt zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer 1. mit der Rückzahlung des Privatkredits in
Verzug geraten sei, da ihm die Finanzinspektion wegen fehlender Ver-
kaufsbewilligung Waren im Wert von 3'500 Euro eingezogen habe und
auch das Geschäft auf dem Markt eingebrochen sei,
dass er in der Folge aus Einkünften durch die Bewirtschaftung von Tabak-
feldern das geliehene Geld habe zurückbezahlen wollen, der Gläubiger
jedoch bereits nach einigen Wochen unter Drohungen auf der Rückerstat-
tung bestanden habe,
dass der Beschwerdeführer 1. unter diesem Druck einen Herzinfarkt erlit-
ten habe und er im Rahmen einer medizinischen Behandlung in Belgrad
am Herz operiert und ihm ein Stent (Gefässstütze) implantiert worden sei,
dass sich die Beschwerdeführenden aus Angst vor dem Gläubiger ge-
zwungen gesehen hätten, ihr Heimatland zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 – eröffnet am 5. März
2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, die Asylgesuche abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, Übergriffe durch Dritte
seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
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dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei
und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung
stehe,
dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die Beschwerdefüh-
renden nicht an die Behörden hätten wenden können,
dass die Beschwerdeführenden die Polizei wegen den Drohungen des
Gläubigers nicht benachrichtigt hätten, jedoch vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die
geltend gemachten, respektive befürchteten Übergriffe nicht asylrelevant
seien,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG kei-
ne Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte
ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass insbesondere keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Beziehungsnetz ver-
fügen würden und aus den Akten keine Gründe ersichtlich seien, weshalb
sie nicht in ihr sozioökonomisches Umfeld zurückkehren könnten,
dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1. gemäss
eigenen Angaben und den eingereichten medizinischen Dokumenten in
Serbien adäquat behandelt worden seien und davon ausgegangen wer-
den könne, dass die medizinische Behandlung im Herkunftsort oder in
den umliegenden Zentren möglich und zugänglich seien,
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dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragen, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 4 und 5
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen und
sie seien vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und um
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wird,
dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht vom 28. März 2012 betreffend
den Beschwerdeführer 1. beigelegt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 3. April 2012 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verfügung des BFM vom 2. März 2012 bezüglich der Feststel-
lung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
der Abweisung der Asylgesuche und der Wegweisung an sich nicht ange-
fochten wird und demnach insoweit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass demgegenüber gerügt wird, der Vollzug der Wegweisung sei nicht
zumutbar,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Pe-
ter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Ba-
sel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, angesichts der allge-
mein bekannten Diskriminierung sei kaum zu erwarten, dass die Be-
schwerdeführenden als Roma Gehör bei den Vorgesetzten der Polizisten
gefunden hätten und im Falle einer Rückkehr dürfte der Beschwerdefüh-
rer 1. somit gegenüber seinem Gläubiger weitgehend schutzlos sein und
Opfer einer Vergeltung werden,
dass das Gericht diese Einschätzung nicht teilt,
dass mit dem in Serbien am 26. März 2009 verabschiedeten Anti-
Diskriminierungsgesetz, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, und
dem am 31. August 2009 ergangenen Gesetz über nationale Minderhei-
ten weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten,
dass vereinzelte, gegen Roma gerichtete Übergriffe und Schikanen durch
Drittpersonen zwar weiterhin nicht ausgeschlossen werden können, ge-
mäss der Einschätzung internationaler Beobachter der serbische Staat
diese jedoch nicht duldet, sich als schutzwillig und schutzfähig zeigt und
solche Fälle strafrechtlich verfolgt werden,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen sind, wonach es den
Beschwerdeführenden zuzumuten gewesen wäre, befürchtete Übergriffe
bei den Behörden zu melden und bei diesen um Schutz nachzusuchen,
dass in Anbetracht des zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Sachverhaltes sowie der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. statt vieler die Urteile E-7635/2007 vom 29. Dezember 2011 E. 4.2.2,
E-3317/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 und 6.3, E-1098/2011 vom
30. August 2011 E. 5.4) mit den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe
nicht dargetan ist, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein
sollen,
dass zwar die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbe-
dingungen zu kämpfen haben, blosse soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situa-
tion darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
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nen liesse, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den – aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass die Beschwerdeführenden aus dem in der Rechtsmitteleingabe aus-
zugsweise zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/51
nichts Wesentliches abzuleiten vermögen, das im vorliegenden Verfahren
entscheidend ins Gewicht fallen könnte,
dass in BVGE 2009/51 ein zum vorliegenden Verfahren grundlegend un-
terschiedlicher Sachverhalt zur Beurteilung stand,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass unter Hinweis auf die in entscheidwesentlicher Hinsicht zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht auch in dieser Hinsicht als
zumutbar beurteilt hat,
dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die gesundheitlichen Proble-
me des Beschwerdeführers 1. in Serbien adäquat behandelt wurden und
davon ausgegangen werden kann, dass die weitere medizinische Be-
handlung im Herkunftsort oder in den umliegenden Zentren möglich und
zugänglich sind,
dass dem in der Rechtsmitteleingabe nicht grundsätzlich widersprochen,
jedoch die Befürchtung geäussert wird, es sei mit einem erneuten Herzin-
farkt des Beschwerdeführers 1. zu rechnen, sollte es zu einer erneuten
Auseinandersetzung mit dem Gläubiger kommen,
dass mit Verweis auf das eingereichte Arztzeugnis vom 28. März 2012
davor gewarnt wird, psychischer Stress und gesteigerte Stressreaktionen
seien ein bedeutendes Risiko für einen ungünstigen Verlauf oder könnten
erneut ein akutes koronares Ereignis auslösen,
dass es jedoch im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 1. liegt
– ohne allfälligen ungerechtfertigten Drohungen des Gläubigers in ir-
gendeiner Form Akzeptanz zuzusprechen – geeignete Wege und Mittel
umzusetzen, um den geschuldeten Privatkredit zurückzuzahlen und eine
gütliche Einigung mit dem Gläubiger zu finden,
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dass zur Reduktion vorübergehender psychischer Spannungen eine ent-
sprechende medikamentöse Behandlung möglich ist,
dass mit der Umsetzung entsprechender Massnahmen nicht von einer
konkreten Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und eine Rückkehr nach Serbien keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers 1. nach sich ziehen müsste (vgl. in diesem Zusam-
menhang EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch medizinisch als zumutbar
erweist,
dass schliesslich einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr
der Kinder der Beschwerdeführenden nach Serbien auch unter dem As-
pekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts
im Wege steht (BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ebenfalls abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und eine Parteientschädigung ausser Betracht fällt,
dass das Gesuch um Erlass der Auferlegung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: