B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1749/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte in den Jahren 2006, 2009 und 2013 in der
Schweiz insgesamt viermal um Asyl nach. Das vierte Asylgesuch wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5478/2013 vom 3. Oktober 2013
rechtskräftig abgewiesen. Am 11. Oktober 2013 kehrte der Beschwerde-
führer in seinen Heimatstaat zurück.
B.
Am 21. Juni 2014 stellte er in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Dieses
fünfte Asylgesuch wurde am 4. August 2014 wegen unbekannten Aufent-
halts des Beschwerdeführers abgeschrieben. Am 28. Oktober 2014 reiste
der Beschwerdeführer von Frankreich her erneut in die Schweiz ein. Infol-
gedessen nahm das damalige Bundesamt für Migration das Verfahren am
31. Oktober 2014 wieder auf.
C.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer auf, sein Mehrfachgesuch ausführlich und detailliert zu begründen, ins-
besondere auf allfällige Ereignisse Bezug zu nehmen, die sich nach Ab-
schluss des letzten Asylverfahrens in der Schweiz im Oktober 2013 ereig-
net hätten, sowie dem SEM betreffend bestimmte Beweismittel mitzuteilen,
worum es sich dabei handle und inwiefern sie mit den Asylvorbringen in
Verbindung stünden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 antwortete der
Beschwerdeführer und reichte deutsche Übersetzungen zu gewissen Be-
weismitteln ein.
D.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 – am 12. März 2015 eröffnet – trat das
SEM auf das Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2014 mangels gehöriger Be-
gründung nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und bean-
tragte, der Asylentscheid der Vorinstanz vom "5. März 2015" sei aufzuhe-
ben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm "die
Auswanderung aus der Schweiz" in ein Drittland zu ermöglichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG und behandelt die
vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch be-
gründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2014
als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Am 9. Januar
2015 forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, sein Gesuch ausführlich
und detailliert zu begründen. Nach erfolgter Eingabe ist sie auf das Mehr-
fachgesuch mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eingetreten. Bei
dieser Konstellation beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf
das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist folglich
nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
5.
Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2014 erfüllt der Beschwerdeführer zwar
vordergründig die vom Gesetz aufgestellten Eintretensvoraussetzungen,
indem er ein schriftliches Gesuch gestellt und dieses mit einer Begründung
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versehen hat. Mit Blick auf den französischen Wortlaut, den Ge-setzes-
zweck und die Entstehungsgeschichte muss die Begründung des Gesuchs
aber "ordnungsgemäss" oder "gehörig" sein, mithin eine gewisse Begrün-
dungsdichte aufweisen. Das Gesuch muss insbesondere soweit begründet
sein, dass es die Behörde in die Lage versetzt zu entscheiden, auch ohne
dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5). Der Vo-
rinstanz ist darin beizupflichten, dass das vorliegende Gesuch diese Anfor-
derungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt. Denn darin wird als Ver-
folgung, die sich seit rechtskräftiger Abweisung des bisher letzten Asylge-
suchs ereignet haben soll, ein Strafverfahren geltend gemacht. Inwieweit
es sich dabei aber um politische Verfolgung und nicht um eine rechtsstaat-
lich legitime Strafuntersuchung handeln soll, wird lediglich rudimentär und
vor allem unter Berufung auf bereits mehrfach geltend gemachte, rechts-
kräftig beurteilte Vorbringen dargetan. Entsprechendes gilt für die Be-
schwerdebegründung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Gesuchsverbesserung
eingeräumt hat, ist sie nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 111c
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch
nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1666/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 71).
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden. Die Ausreise in ein anderes als sein Heimatland hängt
von der Berechtigung des Beschwerdeführers ab, sich dorthin zu begeben,
respektive von der Aufnahmebereitschaft jenes Landes. Dabei handelt es
sich um eine Frage des Vollzugs, die in diesem Verfahren nicht weiter zu
erörtern ist, umso weniger als er selber das Zielland nicht näher bestimmt
hat.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben haben,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre, zumal es sich bei seinem Heimatstaat um einen verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a AsylG handelt. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
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8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: