B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1750/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; zugunsten von
B._______ und C._______, Verfügung des
SEM vom 20. Februar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Nachdem der Beschwerdeführer – der in der Schweiz mit Aufenthalts-
bewilligung B lebende Sohn der Eheleute B._______ und C._______
(nachfolgend: Gesuchstellende) – sich mit Brief vom 10. September 2014
an das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) gewendet haben soll
(das besagte Schreiben liegt nicht bei den Akten), teilte dieses schriftlich
am 29. September 2014 mit, die Gesuchstellenden hätten sich zur Stellung
eines humanitären Visums in die Türkei zu begeben. Daraufhin reichten
Letztere am 12. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat
Istanbul (nachfolgend: Konsulat) Formularanträge um Ausstellung humani-
tärer Visa ein. Anlässlich ihres Vorsprechens im Konsulat wiesen sie wie-
derholt darauf hin, dass sie nicht in der Türkei leben würden, sondern nur
zur Wahrnehmung des Termins beim Konsulat in die Türkei gereist seien
(vgl. act. 4).
A.b Die Gesuche wurden vom Konsulat am 18. Dezember 2014 unter Ver-
wendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako-
dex der Gemeinschaft ("Visakodex") vorgesehenen Formulars ("Verweige-
rung/Annullierung/Aufhebung des Visums") abgelehnt. Begründet wurde
die Ablehnung damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien
und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem
wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung
nicht erbracht sei und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum
nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien.
A.c Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Einsprache beim SEM. Die Einsprache wurde im We-
sentlichen damit begründet, dass es sich beim Gesuchsteller B._______ –
Vater des Beschwerdeführers – als führendes Kadermitglied (der Partei)
um eine bekannte und wichtige politische Persönlichkeit handle. Die syri-
schen Behörden hätten ihn als eine störende und gefährliche Person ein-
gestuft, weshalb er verfolgt und nach ihm gesucht worden sei. Deshalb
habe er flüchten und sich verstecken müssen. Er sei im Verlaufe des Jah-
res 2011 mehrmals verhaftet und seiner politischen Aktivitäten wegen vor
das Strafgericht in D._______ vorgeladen worden. Zudem sei die Lage der
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syrischen Flüchtlinge in der Türkei und den anderen Nachbarländern Syri-
ens äusserst prekär und kritisch. Ein langfristiger Verbleib der Gesuchstel-
lenden in der Türkei sei nicht möglich gewesen, da sie dort keinen sicheren
Platz bekommen hätten und die Türkei nicht über die nötigen Mittel und
Ressourcen zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge verfüge. Die unentgeltliche
medizinische Hilfe sei ihnen verwehrt worden und sie hätten für die not-
wendige Behandlung viel Geld bezahlen müssen. Der ambulante Spital-
eintritt sei ihnen verweigert worden, weil die verlangte hohe Summe nicht
habe geleistet werden können. Die Gesuchstellenden seien deshalb nach
Syrien zurückgekehrt und würden sich an verschiedenen Verstecken ent-
lang der syrisch-türkischen Grenze aufhalten. Diese Grenzregion sei auf-
grund ihrer geographischen Natur im Winter nur zu Fuss erreichbar, wes-
halb sie eine gewisse Sicherheit hätten, nicht gefasst zu werden.
A.d Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 – am 23. Februar 2015 eröffnet –
wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Die Abweisung
wurde damit begründet, dass keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorlägen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. So könne ein Visum
aus humanitären Gründen nur ausgestellt werden, wenn die betreffende
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation
befinde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer, indivi-
dueller Gefährdung gegeben sein.
Unklar und unbelegt sei, ob die Gesuchstellenden – wie in der Einsprache
vorgebracht – nach Syrien zurückgekehrt seien, obwohl keine Anhalts-
punkte dafür vorlägen, dass sie in der Türkei von Verfolgung und Schika-
nen betroffen gewesen seien. Dies könne indes offen bleiben. Grundsätz-
lich sei der Umstand, dass sie nach Syrien zurückgekehrt seien, nämlich
ein starkes Indiz dafür, dass die früher geltend gemachte Gefährdung an
Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe
(m.H.a. Urteil des BVGer E-4095/2014 vom 13. August 2014).
Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Den Aufenthalt in der
Türkei betreffend ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen
des SEM, dass keine Gefährdung der Gesuchstellenden im oben erwähn-
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ten Sinne bestehe. Nichts deute auf eine akute Gefährdung der Gesuch-
stellenden hin. Sie befänden sich in einem sicheren Drittstaat, wo weder
(Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herr-
sche. In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf-
halten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie seien
dort geduldet, und es bestehe zur Zeit keine substantielle Gefahr, zwangs-
weise nach Syrien zurückgeführt zu werden. Der türkische Staat habe viel
geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien
den Umständen nach gerecht ausgestattet, wobei die Kapazitäten be-
grenzt seien. Die schwierige Lage gefährde die Sicherheit und den Zugang
zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge über
ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, namentlich
in den Grossstädten. Das SEM verkenne nicht, dass das Leben der Ge-
suchstellenden in der Türkei beschwerlich sein könne und sie geraume Zeit
dort gelebt hätten. Ihre Lebensbedingungen seien indes, gemessen am
durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter
Situation befindlichen Personen, nicht als so gravierend zu erachten, dass
ein behördliches Eingreifen unumgänglich sei. Für einen Verbleib in der
Türkei spreche zudem, dass sie dort keine gegen sie persönlich gerichtete
Probleme gehabt hätten.
Sollten sie Syrien wegen der kriegerischen Ereignisse erneut verlassen
wollen, könnten sie den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in
Syrien bestehenden Schutz wieder in Anspruch nehmen. Auch sei davon
auszugehen, dass sie bei Bedarf mit einer minimalen finanziellen Unter-
stützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Sollten
sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die loka-
len Behörden, das UNHCR, wo sie sich registrieren könnten, den türki-
schen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden.
Die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend
erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
könne keine Anwendung finden, da die Visumsanträge nach diesem Datum
eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten im Konsulat die
Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten dem-
nach die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte
Ausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
von höchstens drei Monaten könne mithin nicht genügend belegt werden
und die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Aus- und Rückkehr
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liege nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
komme folglich auch nicht in Betracht.
B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, den
Gesuchstellenden Einreisevisa aus humanitären Gründen auszustellen.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Vor-
instanz die Situation der Gesuchstellenden in der Türkei und Syrien falsch
beurteilt und sich in ihrem Entscheid auf hypothetische Annahmen statt auf
Tatsachenfeststellungen gestützt habe. Bezüglich der Gefährdung der Ge-
suchstellenden in Syrien wurde erneut auf die politische Exponiertheit des
Gesuchstellers hingewiesen. Die Gesuchstellenden seien nicht einfach
nach Syrien zurückgekehrt, weil ihnen die Türkei nicht gefallen habe, son-
dern weil sie dort kein Dach über dem Kopf gehabt hätten und erfroren
wären. Sie würden sich nicht auf dem vom syrischen Regime kontrollierten
Gebiet aufhalten, sondern entlang der Grenzlinie zur Türkei. Das Grenzge-
biet werde von den verschiedenen Konfliktparteien wie der FSA ("Freie Sy-
rische Armee"), IS ("Islamischer Staat") und der kurdischen YPG
("Yekîneyên Parastina Gel", bewaffneter Arm der Partei der Demokrati-
schen Union [PYD]) kontrolliert. Die Rückkehr als starkes Indiz für eine feh-
lende Gefährdung an Leib und Leben zu betrachten, entspreche nicht den
Tatsachen, zumal Gefahren im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden
könnten. Die Gesuchstellenden würden an diversen gesundheitlichen Be-
schwerden leiden und regelmässige ärztliche Untersuchungen benötigen.
Die erforderlichen Behandlungen seien in Syrien nicht verfügbar und wären
in einem Nachbarstaat zu aufwändig gewesen. Ohne Behandlung könnten
lebensbedrohliche Komplikationen auftreten. In der Türkei habe sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert, weil sie sich die dortigen Aufenthalts-
und die Behandlungskosten nicht hätten leisten können. Als Beleg für die-
ses Vorbringen wurde ein syrisches Arztzeugnis vom 20. Januar 2013 ein-
gereicht, welches bestätigt, dass der Gesuchsteller seit vier Jahren trotz
medikamentöser Therapie unter instabiler kardialer Ischämie leide. Des-
halb brauche er einen Herzkatheter und in der Folge einen Shunt oder ei-
nen Bypass, je nach Katheterresultat.
Mittels diverser Zeitschriftenartikel und Erklärungen nationaler und interna-
tionaler nichtstaatlicher Organisationen wird im Übrigen auf die sich in der
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Türkei abspielende humanitäre Katastrophe hingewiesen. Schliesslich si-
cherte der Beschwerdeführer die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellen-
den bei einer Beendigung des Krieges zu und wies auf die Entscheidung
des Bundesrates, bis 3000 syrische Flüchtlinge aufzunehmen, hin.
C.
C.a Auf Einladung des Gerichts liess sich das SEM am 13. August 2015 zu
seiner Annahme, die Gesuchstellenden befänden sich immer noch bezie-
hungsweise aktuell in der Türkei und nicht in Syrien wie folgt vernehmen:
Einerseits seien sie in der Türkei in relativer Sicherheit gewesen, und in
Syrien herrsche ein Bürgerkrieg; es gebe keine Anzeichen dafür, dass sie
in der Türkei in einer besondere Notlage gewesen seien. Anderseits sei
ihre Ausreise aus Syrien wegen der politischen Oppositionstätigkeit des
Gesuchstellers und seiner dortigen konkreten Gefährdung an Leib und Le-
ben prima facie glaubhaft. In aller Regel sei es indes mit dem Verhalten
von wirklich verfolgten Personen nicht vereinbar, dass solche den Schutz
eines sicheren Drittstaates (in casu Türkei) nicht weiterhin in Anspruch neh-
men wollen. Die Rückkehr nach Syrien sei somit weder belegt noch nach-
vollziehbar.
Selbst wenn die Gesuchstellenden nach Syrien zurückgekehrt sein sollten,
wäre es ihnen möglich, wieder in die Türkei zu gehen und den dortigen
Schutz in Anspruch zu nehmen. Schliesslich hätten sie Syrien zur Einrei-
chung der Visa-Gesuche verlassen können und keine Probleme bei der
Aus- und Wiedereinreise geltend gemacht. Sollten sie in der Türkei weiter-
gehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behör-
den oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond und andere vor
Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Das auf Beschwerdestufe einge-
reichte ärztliche Zeugnis den Gesuchsteller betreffend enthalte keine sub-
stantiierten Anhaltspunkte zum Beleg einer medizinischen Notlage. Es sei
in den verschiedenen Eingaben nicht hinreichend dargelegt oder belegt
worden, wieso den Gesuchstellenden die Inanspruchnahme der türkischen
Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und die notwendige Behand-
lung nur in der Schweiz, nicht aber in der Türkei erhältlich sei. Es werde
nicht substantiiert ausgeführt, woran die Weiterbehandlung scheitere. Der
Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen
oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau
aufweise wie in der Schweiz, bergründe noch keine Situation einer akuten,
ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich
würden die Gesuchstellenden nach Massgabe des Beschlusses des Bun-
desrates vom 6. März 2015 nicht zum begünstigten Personenkreis zählen.
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Diese Aktion richte sich explizit an die engsten Angehörigen der Kernfami-
lie (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien.
C.b Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG
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(SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Rege-
lungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog.
Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Die Frage nach der Visumpflicht beantwortet sich
gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen werden beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 5
Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013]; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
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gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat angesichts der Aufhebung des Rechts auf Einreichung eines Asylge-
suchs bei einer Schweizer Vertretung im Ausland an Bedeutung gewon-
nen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der
Bundesrat auf das Instrument der Visumerteilung aus humanitären Grün-
den verschiedentlich Bezug genommen. Am 28. September 2012 hat das
EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus hu-
manitären Gründen" erlassen (überarbeitet am 25. Februar 2014).
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter
anderem die Gesetzesbestimmungen betreffend das Stellen von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da jedoch auch künftig Personen,
die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schwei-
zerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersu-
chen dürften, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen
und mit Zustimmung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM;
heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft
getreten am 1. Oktober 2012]). In der Schweiz eingetroffen muss der Inha-
ber eines Visums aus humanitären Gründen ein Asylgesuch einreichen.
Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylge-
such im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine
asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzu-
finden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).
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Gemäss der Weisung kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt
werden, wenn aufgrund der konkreten Situation offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, die betreffende Person sei im Heimat- oder Her-
kunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet;
sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erfordert und die Erteilung eines Einreisevisums
rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder ei-
ner unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist
unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung und individuellen Um-
stände der Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist zu ver-
muten, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, bei de-
nen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden bezie-
hungsweise – bei den noch hängigen Verfahren – werden (zur Praxis vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in
der Botschaft (BBl 2010 4468, 4490) hingewiesen; nach seiner Schätzung
werde sich die Zahl der pro Jahr bewilligten Einreisen aufgrund der restrik-
tiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines humanitären Visums von
vorher rund 100 Personen, denen gestützt auf das Asylrecht die Einreise
bewilligt worden ist, um etwa 20 Personen reduzieren (vgl. BBl 2010 4520).
4.2 Angesichts der Lage in Syrien erliess das BFM Ende Juli 2012 eine Wei-
sung an die Botschaft in Beirut (sowie Amman, Istanbul und Ankara), um das
Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern. Angesichts der sich
weiter zuspitzenden Lage und weil die erste Weisung wenig Wirkung ge-
zeigt hatte, erliess das BFM am 4. September 2013 eine weitere Weisung
zur Ermöglichung der erleichterten Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis (Weisung Syrien), welche ebenfalls eine Konkretisierung der Vo-
raussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen nach Art. 2 Abs. 4
VEV darstellt und neben der Weisung "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" zur Anwendung gelangt.
Bereits am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
E-1750/2015
Seite 11
gen des BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte mit, angesichts der be-
reits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1600 Visa sowie der weiteren
rund 5000 reservierten Termine zwecks Stellung eines Visumgesuchs habe
die Massnahme sich als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht; das
EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile ein
Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung seien nach dem
29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder nach den
ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von Personen,
die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder vor diesem Datum
ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach den Kriterien der
Weisung Syrien vom 4. September 2013 und der Erläuterungen vom 4.
November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien dabei die Kriterien der
präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel
bestehen, und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber
müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
4.3 Gemäss einer Mitteilung des Bundesrates vom 6. März 2015 will die
Schweiz in den nächsten drei Jahren im Grundsatz weitere 3000 Personen
aus Syrien aufnehmen. Die Aufnahmeaktion umfasse zwei Massnahmen:
Zum einen sollen im Rahmen einer dauerhaften Neuansiedlung (Resettle-
ment) 2000 besonders schutzbedürftige Personen aufgenommen werden.
Diese Personen würden in der Schweiz den Flüchtlingsstatus erhalten und
deshalb kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen. Zum anderen sollen
weitere 1000 Schutzbedürftige ein humanitäres Visum erhalten, um sicher
in die Schweiz einreisen zu können; diese Aktion richte sich explizit an die
engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von
Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
5.2 Der Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung ordentlicher Besu-
cher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Ge-
suchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Ta-
gen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlas-sen
und wieder in ihre Heimat zurückkehren (vgl. Prozessgeschichte sub Bst.
A.d letzter Absatz), kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet wer-
den. Aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Gesuchstellenden die Absicht haben, vor Ablauf der Visa
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Seite 12
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, zumal auch der
Beschwerdeführer ihre Ausreise erst ab Ende des Bürgerkriegs in Aussicht
stellt (vgl. Prozessgeschichte Bst. B letzter Absatz).
5.3 Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum fällt demnach nicht in Betracht.
6.
6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auch die
Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen
abgelehnt hat.
6.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Wei-
sung Syrien im vorliegenden Fall (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d) bleiben
auf Beschwerdeebene unbestritten. Angesichts der klaren Aussage in der
Weisung Aufhebung, wonach nach dem 29. November 2013 eingereichte
Visagesuche per sofort wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmun-
gen zu behandeln seien, kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz zu
Recht die Ausstellung humanitärer Visa gestützt auf die Weisung Syrien
abgelehnt hat, da die Gesuche um Erteilung der Einreisevisa zweifelsfrei
nach der Weisung Aufhebung eingereicht wurden.
6.3 Hinsichtlich der Regelvoraussetzungen eines Visums aus humanitären
Gründen ist vorauszuschicken, dass sich das SEM argumentativ auf die
Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" bezieht, welche den
offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert (vgl. Prozessge-
schichte Bst. A.d erster Absatz). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für
das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksich-
tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das
Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von der Weisung
ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 132 V 200 E. 5.1.2 und BVGE 2011/1 E.
6.4). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Be-
griff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft
(BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom
Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitä-
ren Gründe Berücksichtigung findet.
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Seite 13
6.3.1 Die Vorinstanz hat die Schilderungen des Beschwerdeführers, wo-
nach sich die Gesuchstellenden derzeit in Syrien befinden, nicht ausdrück-
lich in Zweifel gezogen – ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Verfü-
gung bleiben unklar: Sie stellt sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt,
die Frage der tatsächlichen Rückkehr der Gesuchstellenden könne offen
bleiben, da der Umstand einer Rückkehr nach Syrien ein starkes Indiz da-
für darstelle, dass dort aktuell keine Gefährdung an Leib und Leben mehr
unmittelbar und konkret bestehen würde (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d
zweiter Absatz), vermutet indes, die Gesuchstellenden befänden sich der-
zeit in der Türkei, mithin in einem sicheren Drittstaat, wo sie nicht im oben
erwähnten Sinne gefährdet seien (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d dritter
Absatz). Dieser Vermutung folgen Erwägungen, wonach ihnen auch unter
der Annahme ihrer Heimkehr zugemutet werden könne, vor der kriegsbe-
dingten Verfolgung in Syrien erneut den Schutz der Türkei in Anspruch zu
nehmen (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.d vierter Absatz). Diesbezüglich
vermögen auch die Ausführungen in der Vernehmlassung keine Klarheit
zu schaffen. Das SEM statuiert darin lediglich, ihre Rückkehr sei nicht be-
legt und auch nicht nachvollziehbar, da eine Rückkehr aus dem sicheren
Drittstaat Türkei in das Bürgerkriegsland Syrien, wo die konkrete Gefähr-
dung von Leib und Leben des Gesuchstellers wegen seiner politischen Op-
positionstätigkeit nicht a priori ausgeschlossen werden könne, nicht mit
dem Verhalten von wirklich verfolgten Personen vereinbar sei (vgl. Prozess-
geschichte Bst. C erster Absatz).
6.3.2 Entgegen seinen Ausführungen in der Verfügung durfte der Punkt, ob
die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien, indes
vom SEM nicht einfach offen gelassen werden, zumal den vorinstanzlichen
Akten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesuchstellenden im Falle
einer Rückkehr zu entnehmen sind (vgl. act. 7). Bei diesem Aktenstück
handelt es sich um eine von einem SEM-Mitarbeiter verfasste interne Ak-
tennotiz vom 13. Februar 2015. Ihr ist zu entnehmen, dass eine Internet-
Recherche ergeben habe, dass ein B._______ im April und im August 2011
in D._______ festgenommen worden sei. Nach Beurteilung des Mitarbei-
ters könnte es sich dabei tatsächlich um den Gesuchsteller handeln. Dies-
falls sei für ihn in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Syrien
von einer Gefährdung auszugehen. Er gehöre der (Partei) an, die in Kon-
kurrenz stehe zur Partei (…), welche grosse Teile von Nordostsyrien kon-
trolliere (so auch Teile von D._______). Für den Gesuchsteller könne somit
auch (diese Partei) eine Gefahr darstellen. Anhand der Akten lasse sich
indessen nicht beurteilen, ob sich die Gesuchstellenden tatsächlich (wie-
der) in Syrien aufhalten würden. Dies sei eher anzuzweifeln.
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Den SEM-Akten kann somit (implizit) entnommen werden, dass nach An-
sicht der Vorinstanz ein zentraler Faktor bei der Prüfung des Gesuches um
Erteilung eines humanitären Visums die Frage darstellt, ob die Gesuchstel-
lenden tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien oder nicht. Für den
Fall, dass sie nach Syrien zurückgekehrt seien, wäre nämlich eine unmit-
telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht aus-
zuschliessen. Statt diesen nach Ansicht der Vorinstanz zentralen Punkt ab-
zuklären, wie es aufgrund der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 12
VwVG geboten gewesen wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N. 1623 ff.), hat sie sich – wie vom
Beschwerdeführer zu Recht gerügt – in pflichtwidriger Weise in ihrem Ent-
scheid auf eine hypothetische Annahme und nicht auf Tatsachenfeststel-
lungen abgestützt.
6.3.3 Indes erscheint es dem Gericht aufgrund des Gesagten dennoch
nicht angezeigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache
zur Erstellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht ist nämlich
nicht der in der angefochtenen Verfügung vom SEM geäusserten Ansicht,
es könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob die Gesuchstellen-
den tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt seien. Es gelangt nach Würdi-
gung der Akten vielmehr zum – in der Vernehmlassung ausführlich begrün-
deten – Schluss, dass aufgrund nachfolgender Gründe erhebliche Zweifel
an der vorgebrachten Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien anzu-
bringen sind:
Den Eingaben vom 16. Januar und 18. März 2015 ist zu entnehmen, dass
sich die Gesuchstellenden derzeit entlang der syrisch-türkischen Grenze
aufhalten sollen, wo Angriffe verschiedener Konfliktparteien an der Tages-
ordnung seien. Als Gründe für die Rückkehr wurden die nicht ausreichende
medizinische Versorgungslage und die mangelnde Unterbringungsmög-
lichkeit in der Türkei genannt. Generell erscheint dem Gericht die geltend
gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden von der Türkei in das von Bür-
gerkrieg und Anarchie geprägte Syrien nicht plausibel. Zur aktuellen Lage
hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.3 ff. (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass
die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung be-
griffen sei. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um
eine Beilegung des Konflikts seien zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzei-
chen für eine baldige substantielle Verbesserung erkennbar. Die Lage
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dürfte sich im Gegenteil weiterhin dramatisch verschlechtern. Nicht abzu-
schätzen sei, ob ein Weiterexistieren des aktuellen Machtapparates oder
eine (wie auch immer beschaffene) Veränderung des Regimes zu erwarten
sei. Dabei sei ebenfalls vollkommen offen, welche Rolle ethnische, religi-
öse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung spielen würden. Zudem geht das Gericht mit der von der
Vorinstanz vorgenommenen, auf die Gesuchstellenden fokussierte Gefähr-
dungseinschätzung gemäss der internen Notiz in den SEM-Akten (vgl. E.
6.3.2) einig: Eine aktuelle, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Ge-
suchstellenden aufgrund des ausgewiesenen politischen Profils des Ge-
suchstellers ist nicht unwahrscheinlich ist, zumal die Daten seiner Verhaf-
tung (April und August 2011) mit dem Ergebnis der vorinstanzlichen Re-
cherche übereinstimmen. Aufgrund dieser anzunehmenden Gefährdung
des Gesuchstellers in Syrien erscheinen die für eine Rückkehr vorgebrach-
ten Gründe dem Gericht nicht nachvollziehbar, zumal die medizinische Ver-
sorgung und die Unterbringungsmöglichkeiten in einem abgelegenen
Grenzort Syriens (noch) schlechter sein dürften als diejenigen in der Tür-
kei. Überdies wird die Rückkehr kaum substantiiert vorgetragen. Es finden
sich in den Eingaben vom 16. Januar und 18. März 2015 keine konkreten
Angaben zur Rückkehr – weder zum Zeitpunkt noch zu den Umständen
oder zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien, und
an Belegen ist den Akten schon gar nichts zu entnehmen.
Zusammenfassend kommt das Gericht nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass die Gesuchstellenden die Rückkehr nach Syrien weder be-
legt noch glaubhaft gemacht haben. Die entsprechenden Ausführungen
des SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2015 (vgl. Prozessge-
schichte Bst. C.a erster Absatz) sind vollumfänglich zu bestätigen. Das Ge-
richt geht also davon aus, dass die Gesuchstellenden nicht nach Syrien
zurückgekehrt sind und sich folglich derzeit in der Türkei befinden. Das
Eingehen auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend einer allfällig
doch erfolgten Rückkehr und der Zumutbarkeit einer Wiedereinreise in die
Türkei ist somit entbehrlich.
6.3.4 Bezüglich der Unzumutbarkeit des Weiterverbleibs in der Türkei ver-
mögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur konkreten Gefähr-
dungslage der Gesuchstellenden nicht zu überzeugen. Aus den Ausführun-
gen in der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern sich aus den belegten
Herzproblemen des Gesuchstellers und den nicht näher umschriebenen
gesundheitlichen Problemen der Gesuchstellerin eine konkrete, unmittel-
bare und ernsthafte Gefährdung in der Türkei für sie ergeben sollte. Es wird
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nicht substanziiert dargelegt, welcher Behandlung sie bedürften und wel-
che Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden
wären. Somit sind die Herzprobleme beziehungsweise die gesundheitli-
chen Beschwerden für die Bejahung der konkreten Gefährdung als zu we-
nig gravierend zu erachten. Den entsprechenden Ausführungen in der Ver-
nehmlassung vom 13. August 2015 betreffend der fehlenden Anhalts-
punkte für eine medizinische Notlage ist vollumfänglich zuzustimmen (vgl.
Prozessgeschichte Bst. C.a dritter Absatz). In Bezug auf das Vorbringen
der mangelnden Unterbringungsmöglichkeit in der Türkei ist ebenfalls fest-
zuhalten, dass dieses ebenfalls zu wenig substantiiert und konkret ausfällt.
Die vorinstanzlichen Erwägungen zugunsten des Weiterverbleibs der Ge-
suchstellenden in der Türkei – namentlich weil sie sich dort in einem siche-
ren Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persönlich gerichtete, belegte
Probleme aufhalten könnten und sich somit weder in einer Situation akuter
Gefährdung an Leib und Leben noch einer besonderen Notsituation, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden, befin-
den würden – sind somit vollumfänglich zu bestätigen.
6.3.5 Die vorinstanzliche Verfügung erfolgte somit im Ergebnis in sachge-
rechter Anwendung der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Grün-
den" und ist bezogen auf den vorliegenden Einzelfall auch als angemessen
zu bezeichnen. Das SEM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines hu-
manitären Visums zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: