B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1750/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am (…) 2017 in der Schweiz um Asyl
nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19.
September 2017 und der Anhörung vom 6. März 2018 im Wesentlichen
folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______
geboren. Nach Abschluss ihres Studiums in der Stadt E._______ – zuerst
an einem College für (…), einige Zeit später habe sie an einer Hochschule
einen Abschluss als (…) erlangt – sei sie hauptsächlich als (…) tätig gewe-
sen. Sie habe geheiratet und am (…) sei ihr erster Sohn auf die Welt ge-
kommen. Ihr Ehemann habe im Jahr (…) (…). In der Folge sei sie mehr-
mals von der Polizei vorgeladen und zu den Umständen seines Todes be-
fragt worden. Die Gerichtsmedizin habe jedoch (…) als Todesursache be-
stätigt. Da die Familie ihres Ehemannes sie für dessen Tod verantwortlich
gemacht habe, sei sie von (…) immer wieder unter Druck gesetzt, bedroht
und geschlagen worden. Er habe sie sogar einmal mit einem Messer atta-
ckiert und am Daumen verletzt. Auch ihr erstgeborener Sohn sei von ihm
einmal am Bein verletzt worden. Einmal habe sie die Polizei gerufen, wel-
che (…) darauf mitgenommen habe. Dieser sei jedoch kurze Zeit später
wieder entlassen worden – die Beschwerdeführerin vermutet nach Zahlung
einer Geldsumme – und die Situation habe sich danach verschlimmert. Um
dem Ganzen zu entfliehen sei sie mit ihrem Sohn im Jahr 2008 nach
F._______ in die (…) gezogen. Zwischen 2008 und 2012 sei sie jeweils
zwischen F._______, E._______ und G._______ hin- und hergependelt. In
F._______ habe sie einen Mann kennengelernt und am (…) sei ihr zweiter
Sohn (der Beschwerdeführer) geboren. Da der Mann von ihr verlangt habe,
(…), habe sie die Beziehung beendet und sei 2012 nach E._______ zu-
rückgekehrt. (…) sei bei ihrem erstgeborenen Sohn (…) diagnostiziert wor-
den. Darauf habe sie verschiedene Ärzte konsultiert, auch im Ausland.
Diese hätten ihrem Sohn jedoch nicht helfen können, worauf er im Jahr (…)
verstorben sei. In der Folge hätten die Drohungen und tätlichen Angriffe
(…) zugenommen, da er sie für den Tod ihres Sohnes ebenfalls verantwort-
lich gemacht habe. Sie habe durch diese Angriffe Verletzungen am Trom-
melfell, am Knie sowie zuletzt im Jahr 2016 am linken Oberarm erlitten.
Zudem leide sie derzeit unter ständigen Rücken- und Kopfschmerzen.
Auch der Beschwerdeführer sei bei einer Auseinandersetzung am Kopf
verletzt worden. Zuletzt habe ihr (…) im (…) per Telefon gedroht, dass man
sie bald ins Gefängnis bringen würde. Sie befürchte deshalb, dass sie bei
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einer Rückkehr inhaftiert würde, insbesondere da (…) Polizist sei. Zudem
würde nun der Vater ihres Sohnes einen Vaterschaftstest machen und ihn
bei positivem Ergebnis zu sich nehmen wollen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem Geburtsfehler ([…]) zur Welt gekom-
men. (…) sei in ihrem Herkunftsland genäht worden, er habe aber immer
noch Probleme (…). Seit seiner Einschulung (…) sei er deswegen von den
anderen Schulkindern stets gehänselt und geschlagen worden. Schliess-
lich habe er den Schulbesuch verweigert.
Am (…) 2016 hätten die Beschwerdeführenden die Mongolei verlassen
und seien über mehrere Länder am (…) Dezember 2016 in die Schweiz
gelangt.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel folgende Dokumente
zu den Akten:
– den Eheschein der Beschwerdeführerin;
– eine Kopie ihres mongolischen Führerausweises (nach Einsicht des
SEM in das Original);
– den Geburts- und Todesschein ihres erstgeborenen Sohnes;
– den Todesschein ihres Ehemannes;
– den Geburtsschein des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 19. März 2018 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte
ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. März 2018 be-
antragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie sub-
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. In prozessualer Hin-
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sicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführen-
den könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, ein-
zutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an,
dass den Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise entnom-
men werden könnten, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf einem
der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe beruhe. Bei der vorgebrachten Be-
drohung handle es sich um eine private Angelegenheit. Es sei, in Anleh-
nung an die bisherige Praxis des BVGer (Urteil D-1068/2012 vom 30. April
2012 E. 6.3), grundsätzlich davon auszugehen, dass die mongolischen Si-
cherheitsbehörden fähig und willens seien, die Beschwerdeführenden vor
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Übergriffen durch Dritte zu schützen. Zudem habe der Bundesrat mit Be-
schluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (Safe Country). Voraus-
setzung dafür sei ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Die Be-
schwerdeführerin habe sich bereits einmal an die Polizei gewandt, welche
daraufhin (…) mitgenommen habe. Danach sei die Situation jedoch schlim-
mer geworden und die Beschwerdeführerin habe die Polizei nicht mehr
kontaktiert. Der Zugang zu den polizeilichen Behörden sei jedoch offen-
sichtlich gewährleistet und durch ihr Handeln habe die Polizei ihren Schutz-
willen bekräftigt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Polizei den
Beschwerdeführenden auch in Zukunft Schutz bieten und allfällige Verbre-
chen ahnden würde. Auch bestünden keine konkreten Hinweise, dass der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr betreffend des Todes ihres Ehe-
mannes eine Inhaftierung drohen würde. Es sei von der Gerichtsmedizin
bestätigt worden, dass es sich bei der Todesursache um (…) gehandelt
habe. Zudem fehle es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genü-
gend engen Kausalzusammenhang zwischen den Schwierigkeiten mit ih-
rem ehemaligen Lebensgefährten, welchen sie seit ihrer Rückkehr nach
E._______ im Jahre 2012 nicht mehr gesehen habe, und ihrer Ausreise
(…) 2016. Dieses Vorbringen scheine demnach nicht ursächlich für ihre
Ausreise gewesen zu sein. Schliesslich hätten sie von innerstaatlichen
Fluchtalternativen Gebrauch machen und sich durch einen Schul- bezie-
hungsweise einen Wohnortswechsel den geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen entziehen können.
5.2 In Ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, dass der mongolische Staat entgegen der Annahme der Vorinstanz
weder schutzfähig noch -willig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich, wie
in der Anhörung zu Protokoll gegeben, mehrmals an die Polizei gewandt
mit der Bitte um Schutz vor der Familie des verstorbenen Ehemannes.
Diese habe sie jedoch nur zweimal empfangen und sich danach geweigert,
ihr Anliegen anzuhören. Die Polizei habe somit den effektiven Schutz ab-
gelehnt. Weiter habe das SEM betreffend der Möglichkeit der innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht berücksichtigt, dass es für die Beschwerdefüh-
rerin als alleinerziehende und verwitwete Frau trotz guter Schulbildung
nicht möglich sei, ausserhalb von E._______ eine existenzsichernde Ar-
beitsstelle zu finden. Schliesslich müsse sie sich dringend einer Operation
ihres Knies unterziehen. Auch der Beschwerdeführer möchte seine (…) in
der Schweiz operieren lassen. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb zu
gewähren und von der Rückschaffung abzusehen, damit die entsprechen-
den Eingriffe durchgeführt werden können.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Aufgebot zur radiolo-
gischen Untersuchung ihres Knies des Kantonsspitals H._______ vom 20.
März 2018 zu den Akten.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergän-
zungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner an-
deren Betrachtungsweise.
6.2 Gemäss der Schutztheorie kann eine durch Privatpersonen verfolgte
Person auch dann als Flüchtling anerkannt werden, wenn der Staat weder
fähig noch willens ist, der durch Private verfolgten Person Schutz zu bieten
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2).
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass kein asyl-
relevantes Motiv vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem in
konstanter Praxis davon aus, die mongolischen Behörden seien grundsätz-
lich schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer D-1068/2012 vom
30. April 2012 E. 6.3; E-415/2016 vom 3. Februar 2016 E. 6.1). Aus den
Protokollen der BzP und der Anhörung ist ersichtlich, dass die Beschwer-
deführerin mindestens einmal die Polizei gerufen und die Vorfälle gemeldet
hat (vgl. vorinstanzliche Akten […]) und es in der Folge auch zu einem Ein-
greifen der Polizei gekommen ist. Sodann hat es die Beschwerdeführerin
bei nachfolgenden Vorfällen jedoch unterlassen, die Polizei zu rufen oder
eine Anzeige zu erstatten. Zudem verneint sie ausdrücklich, sich nach dem
Tod ihres Sohnes an die Polizei gewandt zu haben (vgl. […]). Ihr Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene, wonach die Polizei sich geweigert habe, ihr
Anliegen anzuhören, deckt sich weder mit ihren Ausführungen anlässlich
der BzP noch anlässlich der Anhörung, zumal sie die Polizei gar nicht mehr
kontaktierte. Zudem wird die Mongolei vom Bundesrat – wie von der Vo-
rinstanz zutreffend erkannt – als verfolgungssicherer Staat gemäss
Art. 6a Abs. 2 AsylG (Safe Country) bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
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kennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongo-
lei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
8.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutref-
fenderweise bejaht. Die vorgebrachten medizinischen Probleme der Be-
schwerdeführenden (Knieschmerzen bei der Beschwerdeführerin; (…)be-
schwerden beim Beschwerdeführer) sind nicht von solcher Schwere, als
dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine medizinische Not-
lage gelangen würden. Zudem verfügt die Mongolei über ein funktionieren-
des Gesundheitswesen (vgl. Urteil des BVGer D-6902/2016 vom 28. No-
vember 2016 E. 4.5 m.w.H.). Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs liegt gemäss Rechtsprechung des Gerichts noch nicht vor, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3).
Auch das von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Argument zur feh-
lenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative vermag nicht zu überzeu-
gen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin sei sie nach dem (…) ih-
res Mannes und dem darauf folgenden Druck dessen (…) mit ihrem Sohn
im Jahr 2008 nach F._______ gegangen und bis zum Jahr 2012 jeweils
zwischen F._______, G._______ und E._______ hin- und hergependelt.
Dort ging sie teilweise weiterhin ihrer Tätigkeit als (…) nach; in G._______
hatte sie zudem eine Mietwohnung (vgl. […]). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimat-
staat ihr Leben auch ausserhalb von E._______ führen können, zumal sie
auch über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz in I._______ verfügen
(vgl. […]). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
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einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Von einer Entwurzelung des (…) Jahre alten Beschwerdeführers von sei-
nem Heimatstaat kann aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz von rund (…) Monaten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden ist daher nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und auch zu-
mutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Somit besteht auch kein Anlass zur Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehlt.
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Seite 11
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Versand: