B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1752/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka, Beschwerdeführerin,
und ihr Kind
B._______,
Sri Lanka, Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
E-1752/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ Nordprovinz stammende
Tamilin, gelangte am 11. Januar 2008 in die Schweiz und stellte am 15.
Januar 2008 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) (EVZ …) ein
Asylgesuch.
B.
Am 22. Januar 2008 wurde sie zur Person befragt und am 26. Mai 2008
fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte sie unter an-
derem vor, ein Mitglied der Eelam People's Revolutionary Liberation Front
(EPRLF) respektive der Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) ha-
be sie heiraten wollen, was sie aber abgelehnt habe. Daraufhin sei sie
von diesen Gruppierungen zu Hause aufgesucht und bedroht worden,
man würde sie entführen und vergewaltigen, wenn sie der Heirat nicht
zustimme. Einige Tage später sei sie von den Mitgliedern dieser Organi-
sationen vergewaltigt worden. Zuvor sei sie zudem von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) mit dem Tod bedroht worden, für den Fall,
dass sie den Kontakt zur EPRLF und zur TELO nicht abbreche.
C.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 9. November 2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Ausführungen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung aus der Schweiz, wobei deren Vollzug wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Schreiben vom 11. November 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, welche ihr per
13. November 2009 teilweise gewährt wurde.
E.
Am (…) 2011 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und D._______
die Ehe geschlossen, nachdem am (…) ihr gemeinsamer Sohn
B._______ – der Beschwerdeführer – geboren worden war.
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Der Ehemann/Vater hatte am 22. Januar 2008 in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt, das vom BFM mit Verfügung vom 26. August 2009 vollum-
fänglich abgewiesen worden war. Eine gegen diesen Asylentscheid erho-
bene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren
E-6143/2009); über dieses Rechtsmittel wird heute durch das gleiche
Spruchgremium entschieden.
F.
Das BFM schloss den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April
2011 in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter ein.
G.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, sich zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und
zum Vollzug der Wegweisung zu äussern.
H.
In der Stellungnahme vom 2. November 2011 führten die Beschwerdefüh-
renden aus, solange ein Entscheid über das Asylgesuch ihres Eheman-
nes/Vaters noch ausstehe, sei ihre Wegweisung im Hinblick auf den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht zulässig. Aus demselben Grund
erweise sich eine Rückkehr auch als unzumutbar, da sie als alleinerzie-
hende junge Mutter nicht in Sri Lanka leben könne. Zudem zeige sich
auch die allgemeine Lage in diesem Land nach wie vor prekär, und die
Lebensbedingungen seien insbesondere für die tamilische Bevölkerung
nach wie vor katastrophal.
I.
Am 28. Februar 2012 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme, wobei der Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräfti-
gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Ehemanns/Vaters sistierte
wurde. Begründet wurde der Entscheid einerseits damit, dass die Einheit
der Familie auch in Sri Lanka gelebt werden könne, weshalb dieser
Grundsatz durch eine Wegweisung nicht verletzt würde, sofern die ge-
samte Familie zurückgeschickt werde. Andererseits verwies das BFM auf
das am 27. Oktober 2011 ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE 2011/24), wonach sich der Wegweisungsvollzug
nach C._______ als zumutbar erweise. Individuelle Gründe, welche ge-
gen eine Wegweisung sprechen würden, seien ebenfalls keine ersichtlich,
zumal der Ehemann im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz
verfüge und dort auch finanziell für die Familie aufkommen könne. Zudem
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Seite 4
hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf Rückkehrhilfe, die ihnen
die soziale Reintegration erleichtern könne. Schliesslich sei der Wegwei-
sungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar.
J.
Mit Beschwerde vom 30. März 2012 beantragten die Beschwerdeführen-
den die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung
der Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei aufgrund
der medizinischen Komplikationen bei der Geburt des Beschwerdeführers
verfrüht. Der Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung sei noch unge-
wiss, weshalb regelmässige Kontrollen, wie sie in der Schweiz durchge-
führt würden, erforderlich seien, um dem Kindeswohl Rechnung tragen zu
können. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung und sei als abgewiesene tamilische Asylbewerberin be-
sonders gefährdet, zum Opfer von Menschrechtsverletzungen zu werden.
Als Beweismittel wurde mit der Beschwerde ein Bericht des (…) spitals
E._______ vom 2. November 2011 zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers eingereicht.
K.
Am 5. April 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde-
führenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten
und die Behandlung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des
Ehemanns/Vaters koordiniert werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. April 2012 setzte sich vor-
wiegend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinan-
der und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheids.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 erhielten die Beschwerdefüh-
renden die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern und weite-
re Beweismittel einzureichen.
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Seite 5
In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus, dass
und inwiefern der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe. Dazu reichten sie
einen weiteren Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 1. Mai 2012 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Be-
stimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
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Seite 6
3.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 wurde das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin abgelehnt und sie wurde aus der Schweiz weggewie-
sen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug
infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die vorliegende Be-
schwerde richtet sich gegen die von der Vorinstanz am 28. Februar 2012
verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
4.
Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM überprüft nach erfolgter Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen da-
für noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG
hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Weg-
weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu bege-
ben.
5.
5.1 In der Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme brachten die Beschwerdeführenden vor, die Verfügung ihrer Aus-
weisung, noch bevor über das Asylgesuch des Ehemannes bzw. Vaters
entschieden worden sei, verletze den Grundsatz der Einheit der Familie
und sei somit unzulässig. Sie (Beschwerdeführerin) habe in Sri Lanka
keine Verwandten mehr, weshalb sie insbesondere auf die finanzielle Un-
terstützung ihres Ehemannes angewiesen sei. Entgegen der Annahme
der Vorinstanz spreche daneben auch die allgemeine Sicherheitslage in
den Nord- und Ostprovinzen gegen eine Rückweisung. Vor allem seien
alleinstehende Frauen und LTTE-Sympathisanten durch die hohe Militär-
präsenz besonders gefährdet. Zudem hätten sich die aktuellen Lebens-
bedingungen der tamilischen Bevölkerung keineswegs verbessert, viel-
mehr würden deren Minderheitsrechte durch die sri-lankische Regierung
nach wie vor massiv verletzt. Deshalb erweise sich eine Wegweisung
auch weiterhin als unzumutbar.
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Seite 7
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid zunächst darauf hin, dass der
Grundsatz der Einheit der Familie nur dann verletzt sei, wenn ein Zu-
sammenleben tatsächlich verunmöglicht werde. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde des Ehemanns/Vaters müsse die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme neu beurteilt werden; bis dahin werde der Wegwei-
sungsvollzug ausgesetzt.
Bei einer Abweisung der Beschwerde des Ehemanns/Vaters erweise sich
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
Diese würden aus C._______ und somit von ausserhalb des sogenann-
ten Vanni-Gebiets stammen. Zudem würden der Wegweisung auch keine
individuellen Gründe entgegen stehen, da der Ehemann/Vater auf der
Jaffna-Halbinsel über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, über länge-
re Zeit hinweg in Colombo gelebt habe und bereits beruflich tätig gewe-
sen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
angesichts ihrer Reise in die Schweiz (und ihrer Eltern nach G._______))
zweifellos über Zugang zu erheblichen finanziellen Ressourcen verfüge,
die den Beschwerdeführenden auch nach ihrer Heimkehr zur Verfügung
stehen würden. Schliesslich sei es ihnen mittels Rückkehrhilfe möglich,
eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich in die dortige Ge-
sellschaft zu reintegrieren.
5.3 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend,
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei verfrüht, da der weitere Ver-
lauf der gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers noch nicht
gesichert sei und er sich deshalb regelmässigen Kontrollen unterziehen
müsse. Insbesondere weil es sich um ein Kleinkind mit Geburtsgebre-
chen handle, erweise sich die zwar verbesserte medizinische Situation in
Sri Lanka noch immer als ungenügend. Solche Personen würden zu einer
stark vernachlässigten Patientengruppe gehören, welche bei akuten me-
dizinischen Problemen nur minimale Gesundheitsversorgung erhalten
würden. Im Interesse des Kindeswohls sei deshalb vorläufig darauf zu
verzichten, den Beschwerdeführer einem derartigen medizinischen Risiko
auszusetzen. Die Beschwerdeführerin sei als abgewiesene tamilische
Asylbewerberin besonders gefährdet, Opfer von Folter und anderen Men-
schenrechtsverletzungen zu werden, auch wenn sie vor ihrer Flucht nur in
geringem Ausmass gezielte Verfolgung erlitten habe. Angesichts der
durch die Regierung offensichtlich geplanten Weiterführung des Genozids
gegen die Minderheiten in Sri Lanka, seien alle Angehörigen solcher Mi-
noritäten als Risikogruppe zu betrachten.
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Seite 8
5.4 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung vom 16. April
2012 überwiegend auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Dieser gebe, obschon ein erneutes Auftreten epileptischer Anfälle bzw.
eine therapiebedürftige Epilepsie nicht ausgeschlossen werden könne,
aktuell keinen Anlass zur Sorge. Insbesondere im Grossraum Colombo
gebe es entsprechende Kliniken, wo die ärztlichen Kontrollen durchge-
führt werden könnten. Deshalb halte das BFM an seinem Entscheid fest.
5.5 In der Replik vom 3. Mai 2012 brachten die Beschwerdeführenden
vor, zwar würden auch sie davon ausgehen, dass es in Sri Lanka fach-
medizinische Einrichtungen für Epilepsie gebe. Allerdings handle es sich
beim Beschwerdeführer um ein Kleinkind, dessen gesunde Entwicklung
regelmässige entwicklungsneurologische Kontrollen erfordere; solche
spezialisierten Untersuchungen würden für den Beschwerdeführer kaum
mit der erforderlichen Sicherheit zur Verfügung stehen. Die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme sei deshalb zumindest zum heutigen Zeitpunkt
verfrüht.
6.
6.1 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden seiner-
zeit wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet
worden war, steht dieser Aspekt im Vordergrund.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
findet unter anderem Anwendung auf Personen, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl vorrangig zu
berücksichtigen, sofern Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug
betroffen sind (vgl. a.a.O., E. 9.3.2 mit Hinweisen; Art. 3 Abs. 1 des Über-
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einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[SR 0.107]). Unter diesem Aspekt sind sämtliche Aspekte einzubeziehen
und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen.
6.3 Gemäss den beiden bei den Akten liegenden Arztberichten – an de-
ren Richtigkeit zu zweifeln hier keine Veranlassung besteht – hat der Be-
schwerdeführer einige Tage nach der in der 33. Schwangerschaftswoche
erfolgten Frühgeburt epileptische Krampfanfälle erlitten, welche ihre Ur-
sache in einer Hirnblutung hatten. Seither habe sich das Kleinkind normal
entwickelt, und es hätten anlässlich der letzten Untersuchung, im Oktober
2011, keine epileptischen Potenziale mehr nachgewiesen werden kön-
nen. Dennoch sei der weitere Verlauf weiterhin unsicher, da in den ersten
Lebensjahren das Ausmass einer möglichen Behinderung noch nicht
festgelegt werden könne. Deshalb sei eine weitere entwicklungsneurolo-
gische Beobachtung angezeigt, wozu eine spezialisierte Untersuchung
und Beurteilung durch Kinderneuroradiologen notwendig sei. Diese sei in
Sri Lanka wohl nicht gewährleistet. Aus diesem Grund und weil ein erneu-
tes Auftreten epileptischer Anfälle noch nicht ausgeschlossen werden
könne, würde eine Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt ein grosses medizini-
sches Risiko für die spätere Entwicklung des Kindes darstellen.
6.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht weist das BFM in
seiner Vernehmlassung zwar zu Recht darauf hin, dass in Sri Lanka von
einer grundsätzlich guten Behandlungsmöglichkeit der Krankheit Epilep-
sie ausgegangen werden darf und gewisse Spitäler über die erforderli-
chen Diagnostikmethoden und Medikamente verfügen; die Behandlung
der Krankheit wird allerdings, wie in anderen Ländern der Region, offen-
bar durch eine gewisse gesellschaftliche Stigmatisierung der Epilepsie-
kranken erschwert (vgl. hierzu etwa Weltgesundheitsorganisation [WHO]
Regional Office for South-East Asia / International Bureau für Epilepsy
[IBE], Epilepsy in the WHO South-East Asian Region: Bridging the Gap,
[besucht am 23. Mai 2012]
mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Vorliegend ist jedoch neben dem Kleinkindalter der ungewisse Ver-
lauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu berück-
sichtigen. Dass die gemäss Arztberichten erforderlichen kinderneurora-
diologischen Untersuchungen in der Heimatregion der Beschwerdeführe-
rin mit Sicherheit zur Verfügung stehen würden, ist angesichts der allge-
meinen gesundheitlichen Infrastruktur im Norden Sri Lankas, der bis vor
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Seite 10
wenigen Jahren Bürgerkriegsgebiet war, zu bezweifeln; auch das BFM
verweist in seiner Vernehmlassung diesbezüglich nur auf den Grossraum
Colombo.
6.4 Auch die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vermögen nicht zu überzeugen:
6.4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute
herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenom-
men und die in BVGE 2008 Nr. 2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis
teilweise abgeändert. Hinsichtlich der Region von C._______, aus der die
Beschwerdeführerin stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur
Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deut-
lich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber
nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die
Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufge-
nommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die
politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden
müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien auf, bei der auch das zeitliche Element gebührend zu berücksichti-
gen sei (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Diesbezüglich hielt das Gericht insbesondere fest, dass bei Personen,
deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit (konkret vor Be-
endigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) zurückliege, die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zurückhaltend zu überprüfen sei (vgl. a.a.O.
E. 13.3).
6.4.2 Der angefochtenen Verfügung ist bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin – die ihr Land Anfang des
Jahres 2008 verlassen hatte und sich nun seit knapp viereinhalb Jahren
in der Schweiz aufhält – und ihres gesundheitlich beeinträchtigten Klein-
kinds eine solche sorgfältige und zurückhaltende Individualprüfung nicht
wirklich zu entnehmen.
6.4.3 Dem (durch entsprechende Beweismittel belegten) Vorbringen der
Beschwerdeführerin, ihre vormals in C._______ lebenden Eltern seien
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Seite 11
nach G._______ ausgewandert und sie verfüge an ihrem Heimatort über
kein familiäres Beziehungsnetz mehr, begegnete das BFM mit den Fest-
stellungen, schliesslich verfüge ja der Ehemann/Vater in Jaffna (Nordpro-
vinz) über ein solches Netz, und zudem habe er auch längere Zeit in Co-
lombo gelebt.
Ersteres Argument erscheint vorliegend deshalb nicht relevant, weil die
gesundheitliche Infrastruktur in Jaffna kaum besser als in C._______ sein
dürfte. Und zum zweiten Punkt ist nach Durchsicht der Akten des Ehe-
manns/Vaters festzuhalten, dass dieser seinen Wohnsitz in Columbo be-
reits im (…) aufgegeben hatte; ob er dort (…) Jahre später noch über ein
(in der Verfügung nur implizit angesprochenes) tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz verfügen würde, ist unklar und bei der vorliegenden Akten-
lage jedenfalls nicht zu vermuten.
6.4.4 Im Ergebnis lässt das BFM mit seiner Argumentation letztlich die
Frage offen, ob den Beschwerdeführenden eine Rückkehr an den Her-
kunftsort der Beschwerdeführerin oder denjenigen des Ehemanns/Vaters
zuzumuten sei oder ob eine zumutbare inländische Zufluchtsmöglichkeit
bestehe. Vielmehr erfolgte die Prüfung der einzelfallbezogenen Kriterien
der Zumutbarkeitsprüfung, soweit überhaupt, generell für den Heimat-
staat anstelle konkret für die in Betracht kommenden Regionen.
6.4.5 Das Vorbringen des BFM schliesslich, die Beschwerdeführerin
müsse angesichts ihrer Reise in die Schweiz – sowie ihrer Eltern nach
G._______ – über Zugang zu erheblichen finanziellen Ressourcen verfü-
gen, findet in den Akten keinerlei Grundlage. Diese Parteibehauptung ist
somit nicht weiter zu beachten.
6.5 Angesichts der konkreten Verfahrensumstände und unter Berücksich-
tigung insbesondere des Kindeswohls qualifiziert das Bundesverwal-
tungsgericht die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka als
nach wie vor unzumutbar. Nachdem (weiterhin) keine Ausschlussgründe
im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist ihre vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu bestätigen.
6.6 Die Frage nach dem Vorliegen anderer Vollzugshindernisse (Unzu-
lässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann bei dieser
Sachlage offen bleiben.
E-1752/2012
Seite 12
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 28. Februar 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerde-
führenden bleiben vorläufig aufgenommen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den obsiegenden und rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.0]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen festzusetzen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschä-
digung demnach auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive sämtlicher Auslagen
und Nebenkosten) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1752/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführenden bleiben vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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