B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1752/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Sunnite arabischer Ethnie aus Mossul
(Provinz Ninawa) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
20. Juli 2015 verliess und über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ös-
terreich am 18. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Altstätten (Befragung zur Person; BzP) vom 28. August 2015 sowie
der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Dezember 2016
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
vor dem Islamischen Staat [IS; arabisch Daesch]) aus dem Irak geflohen,
dass jeder Muslim nach der Besetzung von Mossul durch den IS (im Jahr
2014) aufgefordert worden sei, sich dem Dschihad anzuschliessen und
dem IS beizutreten,
dass der IS ständig auf der Suche nach Ärzten gewesen sei, ein Interesse
am Beschwerdeführer, welcher das dritte Jahr seines Zahnmedizinstudi-
ums absolviert habe, gezeigt und diesen zwei- bis dreimal aufgefordert
habe, sich als „kämpfender Arzt“ an die Front zu begeben und dort erste
Hilfe zu leisten,
dass er nach der Einnahme der Stadt Mossul durch den IS und der Anord-
nung einer Ausgangssperre sein Studium an der Universität am 1. Juni
2014 abgebrochen, dieses später aber wieder aufgenommen habe,
dass er im Juni 2015 im Rahmen eines Praktikums im Spital B._______ in
Mossul von einem Unbekannten aufgesucht und mit Nachdruck zum Bei-
tritt zum IS aufgefordert worden sei, weshalb er nach Rücksprache mit sei-
nen Eltern die Stadt Mossul verlassen habe,
dass nach seiner Ausreise eine Person nach Hause gekommen sei und ein
Drohschreiben des IS, welches sich gegen ihn und seine Geschwister ge-
richtet habe, abgegeben habe,
dass er sich bezüglich der vorgetragenen Behelligungen nicht an staatliche
Behörden habe wenden können, da Mossul unter der Herrschaft des IS
gestanden habe,
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dass er sich im Weiteren nicht politisch oder religiös betätigt und sonst
keine Probleme mit den Behörden (Polizei und Militär), einer Partei oder
sonstigen Organisationen oder Privatpersonen gehabt habe,
dass seine Eltern und zwei Schwestern in der Schweiz zwischenzeitlich
Asyl erhalten hätten,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Be-
weismittel (Nationalitätenausweis und Drohschreiben des IS [beide in Ko-
pie] sowie eine irakische Identitätskarte und einen Wählerausweis [beide
im Original]) einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Februar 2018 – eröffnet am 21. Februar 2018 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt
wurde, weil der Wegweisungsvollzug vom SEM als unzumutbar einge-
schätzt wurde,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers habe sich seit seiner Ausreise wesentlich
verändert,
dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers Mossul im Juni 2017 durch
die irakische Armee zurückerobert worden sei und sich diese Stadt nun
unter deren Kontrolle befinde, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
von einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch den IS in Mossul aus-
zugehen sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers daher den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwis-
ter keine Anhaltspunkte dafür liefern würden, dass der Beschwerdeführer
in seiner Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der Entscheid des SEM vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde,
dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die bewaffneten Mi-
lizen und Gruppierungen im Irak würden Rache an den Angehörigen von
gesuchten und zu bestrafenden Personen üben,
dass die Familie des Beschwerdeführers durch den IS des Hochverrats
und der Untreue bezichtigt werde und alle zum Tode verurteilt worden
seien, weshalb die Vorinstanz den übrigen Familienangehörigen Asyl ge-
währt habe,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Vergleich zur übrigen Fa-
milie zeitverzögert geprüft und beurteilt worden sei, so dass seine Flucht-
gründe nicht mehr als asylrelevant eingeschätzt worden seien,
dass dem Beschwerdeführer das politische Asyl verwehrt worden sei, ob-
wohl die (persönlichen) Verhältnisse identisch seien mit der Situation sei-
ner übrigen Familienangehörigen,
dass die Vorinstanz es daher vorliegend unterlassen habe, die persönliche
Situation des Beschwerdeführers als Familiengesamtsituation zu untersu-
chen und zu beurteilen,
dass der IS im Irak und in der Stadt Mossul noch nicht endgültig besiegt
worden sei, dieser nach wie vor aktiv sei und Anschläge verübe, und dies-
bezüglich auf einen Angriff des IS in Mscherfa bei Mossul vom 12. März
2018 zu verweisen sei,
dass dem Beschwerdeführer wegen der ehemaligen Tätigkeit seines Va-
ters als Offizier der irakischen Armee eine aktuelle Reflexverfolgung durch
den IS drohe und er sich dieser nur durch die Flucht habe entziehen kön-
nen,
dass die heutige irakische Regierung zudem mehrheitlich aus schiitischen
Milizen bestehe, welche systematisch Morde an Familien (ehemaliger)
sunnitischer Offiziere verüben würden,
dass in diesem Zusammenhang spezifische Sachverhaltsabklärungen zur
Rückkehrsituation von Familienangehörigen ehemaliger sunnitischer Offi-
ziere und zu den in der Person des Beschwerdeführers gelegenen indivi-
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duellen Umständen vorgenommen werden müssten, nachdem nicht aus-
geschlossen werden könne, dass seitens der IS-Zellen und seitens der ira-
kischen Behörden ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers be-
stehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2018 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass nach Prüfung der Verfahrensakten die vorinstanzliche Verfügung zu
bestätigen ist,
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Ent-
scheidzeitpunkt massgebend ist, weshalb Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid deshalb zu-
gunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind
(vgl. BVGE 2008/4, E. 5.4, BVGE 2008/34, E. 7.1; BVGE 2010/57, E. 2.6;
je mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, nament-
lich in Mossul, zwischenzeitlich wesentlich verändert hat,
dass Mossul im Juli 2017 im Rahmen einer multinationalen militärischen
Operation vollständig zurückerobert wurde und seither unter der Kontrolle
der irakischen Sicherheitsbehörden ist und der IS in Mossul, militärisch,
politisch und geographisch deshalb sehr stark an Bedeutung verloren hat
(vgl. Human Rights Watch, World Report 2018 - Iraq, 18. Januar 2018:
[abgerufen am 19. April
2018]; Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - Iraq,
22. Februar 2018: die Zeit
online:
mossul -irak-eroberung sowie Neue Züricher Zeitung [NZZ]: „Das Kalifat ist
am Ende, der IS nicht“:
und-rakka-das-kalifat-ist-am-ende-der-is-nicht-ld.1302637, abgerufen am
19. April 2018, Frankfurter Allgemeine [FAZ]: Ausland-FAZ: IS-Kommentar:
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„Nicht das Ende des Terrors“ vom 12. Juli 2017,
ell/politik/ausland/is-kommentar-nicht-das-ende-des-terrors-
15101948.html, abgerufen am 19. April 2018),
dass durch den Machtverlust des IS in Mossul aktuell keine objektiv be-
gründete Furcht vor einer möglichen, konkret gegen die Person des Be-
schwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung seitens der IS mehr zu
bejahen ist,
dass aufgrund der aktuellen Lage in Mossul auch keine konkrete Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, dass es dem IS in absehbarer Zeit gelingen
könnte, seine Machtstellung in der Region wieder auszubauen oder gar
zurückzuerobern, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer Verfolgung durch den IS im heutigen Entscheidzeitpunkt
als nicht mehr asylrelevant eingestuft werden muss,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
ein Beweismittel in Kopie einreichte, bei welchem es sich – gemäss seinen
eigenen Angabe – um einen an den Beschwerdeführer und seine Ge-
schwister gerichteten Drohbrief des IS handeln soll,
dass dieses Beweismittel indessen vor der Ausreise seiner übrigen Famili-
enmitglieder entstanden sein soll und angesichts der Zurückeroberung der
Stadt Mossul durch die irakischen Sicherheitskräften nicht mehr geeignet
ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass der Beschwerdeführer auf die Asylgewährung seiner Familienmitglie-
der im Jahr 2016 und 2017 (Eltern und zwei Schwestern) verweist, diese
jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Herkunftsregion des Beschwer-
deführers noch unter der Herrschaft des IS stand und wie bereits festge-
halten, massgeblich der Zeitpunkt des Entscheids der Asylbehörden ist,
dass der Beschwerdeführer aus der Asylgewährung für die anderen Fami-
lienmitglieder unter dem Aspekt des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1
AsylG ebenfalls nichts für sich ableiten kann, da er volljährig ist,
dass die von ihm auf Beschwerdeebene vorgebrachte Furcht vor einer Re-
flexverfolgung durch den IS wegen der Position des Vaters als ehemaliger
Militäroffizier vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen
nicht zu bejahen ist,
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dass sich auch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Reflexverfolgung
ergeben,
dass sich für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, als Familienangehö-
riger eines ehemaligen sunnitischen Offiziers drohe ihm allenfalls Verfol-
gung durch schiitische Behördenmitglieder, keine konkreten Hinweise in
den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten finden,
dass er in seinen Asylvorbringen ausschliesslich von den Problemen mit
dem IS gesprochen hat und die Frage, ob er sonst noch Probleme mit Per-
sonen, Behörden oder Organisationen hatte, explizit verneinte (vgl. A3, Zif-
fer 7.02),
dass er mit keinem Wort auf eine ihm allenfalls drohende Reflexverfolgung
wegen der ehemaligen Position seines Vaters einging und keine Behelli-
gungen durch staatliche Behörden oder andere Organisationen aufgrund
der sunnitischen Ethnie vortrug,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Mossul zum Gebiet des
„sunni triangle“ gehört, in welchem die Bevölkerung sunnitischer Konfes-
sion die Mehrheit mit etwa 70 % der Einwohner stellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit zum heutigen Zeitpunkt insgesamt
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass daran auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern vermögen,
dass der immer noch volatilen Lage in der Heimatregion des Beschwerde-
führers durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getra-
gen wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich
diesbezüglich weitere Erwägungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: