B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1753/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2017 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 15. Februar 2017 führte das SEM eine Befragung zur Person
durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nament-
lich zu einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem
Eintrag in der EURODAC-Datenbank am 24. respektive 28. Dezember
2016 ebenfalls um Asyl nachgesucht gehabt hatte.
B.
Am 1. März 2017 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein Ge-
such um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches am 8. März
2017 gutgeheissen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 (eröffnet am 16. März 2017) trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, und ordnete seine Überstellung
nach Ungarn an.
D.
Diesen Nichteintretensentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten. Dabei liess er in der Hauptsache die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz
für die materielle Behandlung seines Asylverfahrens beantragen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) und die Beigabe einer anwaltschaftlichen Rechtsbeistand-
schaft in der Person der Rechtsvertreterin.
E.
Am 23. März 2017 wurde der Vollzug der Überstellung vom Bundesverwal-
tungsgericht einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG).
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 31. März 2017 wurde
dem Rechtsmittel antragsgemäss die aufschiebende Wirkung gewährt. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Das Gesuch um
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Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wies der Instruktions-
richter ab. Das SEM wurde mit gleicher Verfügung eingeladen, sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
F.
In ihrer Vernehmlassung 13. April 2017 hielt die Vorinstanz an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer liess in der Replik vom 28. April 2017 seinerseits an
seinen Rechtsbegehren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
3.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festge-
stellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtli-
che laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschär-
fung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicher-
heiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit
Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt
werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb
in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben werden, oder ob sie als
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asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transit-
zonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die
diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und
der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht ge-
mäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen syste-
mischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verord-
nung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen.
Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege
der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusam-
menzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich
seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe er-
gänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht
würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten
und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug
bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).
3.4 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden muss.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Im
Übrigen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom
31. März 2017 gutgeheissen worden.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung der
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Entschädigung wird, gestützt auf die mit der Replik am 28. April 2017 ein-
gereichte Zeitabrechnung (mit einem angemessenen Gesamtaufwand von
sechs Stunden), die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1100.– (inkl.
Auslagen und Nebenkosten) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. März 2017 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1100.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay