Abtei lung V
E-1755/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, und B._______, sowie die Kinder, C._______,
D._______, und F._______, Russland,
G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1755/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Angehörige der tschetschenischen
Ethnie muslimischen Glaubens aus H._______, Tschetschenien, ver-
liessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben im November 2007 und
gelangten nach Polen. In Tiraspol, bei ihrem Grenzübertritt von Bela-
rus nach Polen, seien ihnen von den polnischen Grenzbeamten die
Pässe weggenommen und die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Nach einem Aufenthalt von rund 20 Tagen hätten sie Polen verlassen
und seien nach Österreich gelangt, wo sie um Asyl nachgesucht hät-
ten. Nachdem die Gesuche abgewiesen worden seien, seien sie am
25. März 2009 von Österreich her kommend in die Schweiz eingereist,
wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2009 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Personalien und
befragte die beiden Elternteile und den Sohn C._______ zum
Reiseweg und den Ausreisegründen. Gleichzeitig wurde ihnen das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, wonach sie nach
vorinstanzlichen Erkenntnissen in Lublin, Polen, und in I._______,
Österreich, im Rahmen von Asylgesuchen daktyloskopisch erfasst
worden seien und gestützt auf die Eurodac-Treffer Polen, allenfalls
Österreich, für die Durchführung ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sein dürfte, weshalb mutmasslich
nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten werde und sie aus der Schweiz
wohl nach Polen (Ersterfassung) weggewiesen würden.
A.b Der Beschwerdeführer A._______ machte anlässlich der Be-
fragung geltend, er habe am (...) 2007 seinen Sohn J._______, der in
der Opposition tätig gewesen sei und von Leuten des
tschetschenischen Präsidenten Kadyrow am Vortag umgebracht wor-
den sei, zu Grabe getragen. Am selben Tag hätten ihn bewaffnete Leu-
te zum Polizeiposten geführt und dort festgehalten. Sie hätten von ihm
zu erfahren versucht, mit wem J._______ Kontakte gepflegt habe. Da
er selber in (...) gelebt habe, habe er diese Frage nicht beantworten
können. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und anschliessend frei-
gelassen. Er habe sich in der Folge einen Pass zur Ausreise besorgen
wollen, weshalb ihn maskierte Leute der Miliz erneut festgenommen
hätten. Mit Hilfe eines Bekannten sei er nach (...) Haft freigekommen,
habe sich den Pass (...) 2007 beschafft und sei aus Tschetschenien
ausgereist. Zu einer allfälligen Rückführung nach Österreich gab er an,
Seite 2
E-1755/2010
dass Österreich sein tatsächliches Problem nicht verstanden habe.
Dort könne er demzufolge nicht bleiben. In Polen könnten Kadyrows
Leute seinen Sohn C._______ behelligen.
Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr (...) Sohn J._______ sei von Ka-
dyrows Leuten umgebracht worden. Bereits im Jahr 2005 sei ihr Sohn
C._______ wiederholt mit Gewehrkolben geschlagen worden, um von
ihm den Aufenthaltsort J._______s in Erfahrung zu bringen. Nach
Tschetschenien kehre ihre Familie auf keinen Fall zurück. Falls
Österreich ihre Familie aufnehmen möchte, so sträube sie sich nicht
dagegen. Nach Polen gehe sie hingegen nicht zurück, denn die
dortigen Verhältnisse entsprächen in etwa den tschetschenischen.
Kadyrows Leute könnten dort ihre Familie leicht erreichen.
C._______ gab zu Protokoll, er und sein Bruder J._______ hätten seit
dem Jahr 2006 die Gegner der Leute Kadyrows mit Informationen und
Lebensmitteln unterstützt. J._______ habe ihm und (...) geraten,
Tschetschenien zu verlassen, wenn sie am Leben bleiben möchten.
J._______ sei im Gefängnis gewesen. Nachdem J._______ aus dem
Gefängnis freigekauft worden sei, hätten sie ihm die Ausreise nach
Russland ermöglicht. Kurz darauf sei dieser erneut von Kadyrows Leu-
ten gesucht worden. Er habe von den Eltern erfahren, dass er umge-
kommen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien oder nach
Polen habe er selber die Rache der Leute Kadyrows zu fürchten.
A.c Am 6. April 2010 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton
K._______ für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen.
B.
Am 14. und 17. September 2009 richtete das BFM an die zuständigen
polnischen Behörden das Ersuchen, gestützt auf die einschlägigen
Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen;
DAA, SR 0.142.392.68); Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Seite 3
E-1755/2010
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) die
Beschwerdeführenden – ohne die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
geborene Tochter Heda – wieder aufzunehmen.
Nachdem die polnischen Behörden mit Antworten vom 15. und 22.
September 2009 eine Rückübernahme noch abgelehnt hatten,
stimmten sie der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 1. Oktober 2009 zu, worauf das BFM das am 23.
September 2009 gegenüber Österreich gestellte
Rückübernahmegesuch zurückzog.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche
nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Polen
weg, verpflichtete sie zum Verlassen der Schweiz bis zum Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Beschwerde vom 19. März 2010 beantragten die Beschwerde-
führenden, die Verfügung des BFM vom 11. März 2010 sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
klären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Polen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Der Beschwerde wurden die Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei
Unterstützungsschreiben zweier Schulen vom 17. und 18. März 2010
sowie Internetberichte der Jahre 2007 (Bericht des [...]r) und 2005
(Berichte von [...]) beigelegt.
E.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de wurde vom zuständigen Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Verfügung vom 24. März abgewiesen, mit der Begründung,
den Beschwerdeführenden drohe keine menschenrechtswidrige Be-
Seite 4
E-1755/2010
handlung in Polen. Die Behandlung der weiteren Anträge wurden auf
später verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden wurde die an-
gefochtene Verfügung am 23. März 2010 (recte wohl 13. März 2010)
eröffnet. Ein Beleg für die Eröffnung befindet sich nicht in den Akten.
Aufgrund der Aktenlage bestehen jedoch keine Zweifel, dass die Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht wurde, weshalb auf einen Nachweis
des Datums der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, der durch
das BFM zu erbringen wäre, verzichtet werden kann. Die Beschwerde
ist somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist zur Beschwerde be-
rechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung der angefochtenen Verfügung hat. Praxisgemäss muss ein Be-
schwerdeführer nicht nur beim Einreichen eines Rechtsmittels, son-
dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung über ein aktuelles prak-
tisches Interesse an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen
verfügen, damit das Gericht nicht über bloss theoretische Fragen ent-
scheidet (vgl. BVGE 2009/9 E. 1.2.1 und BVGE 2007/12 E. 2.1 mit
Seite 5
E-1755/2010
weiteren Hinweisen). Danach liegt ein aktuelles praktisches Interesse
an der Überprüfung nur dann vor, wenn der erlittene Nachteil im Zeit-
punkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Akts beseitigt würde. Das
Interesse ist sodann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Ver-
fahrens die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdefüh-
renden noch beeinflusst werden kann. Dies trifft auf die Beschwerde-
führenden grundsätzlich selbst dann zu, wenn sie im Zeitpunkt des
Urteils in Folge der Ablehnung ihres Gesuchs auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde bereits nach Polen überstellt
sein sollten, da ihr Interesse an der Feststellung der schweizerischen
Zuständigkeit für ihr Asylverfahren auch in diesem Fall ungebrochen
sein dürfte.
Die Beschwerdeführenden haben somit ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise de-
ren Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, zumal auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1
VwVG erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3.3 Die (...) ist ins hängige Verfahren (...) einzubeziehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prü-
Seite 6
E-1755/2010
fung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, ein Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass
die Beschwerdeführenden in Lublin, Polen, im Rahmen ihres dortigen
Aufenthaltes vom 4. September 2007 respektive 24. November 2007
daktyloskopisch erfasst worden seien. Anlässlich der Befragungen vom
31. März 2010 hätten sie diesen Aufenthalt in Polen bestätigt und er-
klärt, dass sie von dort über Österreich, wo sie um Asyl nachgesucht
hätten, in die Schweiz gereist seien. Polen sei gemäss Dublin-II-VO
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die polnischen Behör-
den hätten am 1. Oktober 2009 einer Übernahme der Beschwerdefüh-
renden zugestimmt. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und
möglich. Betreffend die Zulässigkeit hielt das BFM dafür, dass Polen
seinen asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
Dublin-II-VO nachkomme. Was die befürchteten Verfolgungen durch in
Polen sich aufhaltende Gefolgsleute des tschetschenischen Präsiden-
ten Kadyrow betreffe, sei es den Beschwerdeführenden möglich, die
Behörden in Polen um Schutz nachzusuchen, und es sei davon aus-
zugehen, dass sie diesen Schutz auch erhalten werden.
5.3 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführenden am
24. November 2007 im polnischen Lublin ein Asylgesuch gestellt ha-
ben und erstmals in Polen daktyloskopiert wurden. Ein weiteres Asyl-
gesuch wurde offensichtlich am 10. Dezember 2007 im österreichi-
schen I._______ gestellt. Bei dieser Sachlage ist Polen aufgrund von
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO für die Durchführung der aktuellen
Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig. Die polnischen Be-
hörden stimmten einer Wiederaufnahme gestützt auf diese Bestim-
mung am 1. Oktober 2009 zu. Das jüngste Kind der Beschwerdefüh-
renden war damals noch nicht geboren; eine Zustimmung Polens liegt
zwar für dieses nicht vor, dürfte aber ohne weiteres erfolgen.
Seite 7
E-1755/2010
5.4 Es bestehen keine Hinweise generelle Art darauf, dass Polen sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbe-
sondere an das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der
EMRK halten würde. Im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU) wurde Polen, wie alle Beitrittskandidaten, vielmehr hin-
sichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch
im Asylbereich) überprüft, und hat mit der Aufnahme in die EU deren
Aquis communautaire im Bereich Menschenrechte übernommen.
In der Rechtsschrift – in welcher wie schon im vorinstanzlichen Ver-
fahren die Asylgesuchsstellung in Polen nicht zugegeben wurde – wird
indessen vorgebracht, die Situation tschetschenischer Asylbewerber
und Flüchtlinge in Polen sei besorgniserregend und es sei nicht aus-
geschlossen, dass eine Rückführung nach Polen eine Abschiebung
nach Tschetschenien nach sich ziehen würde. Es bestehe sodann die
Gefahr, dass die Beschwerdeführenden, die als Feinde des Präsiden-
ten Kadyrow gelten würden und bereits einen Sohn in dieser Ausein-
andersetzung verloren hätten, in Tschetschenien inhaftiert und gefol-
tert würden. Auch wenn nach der Dublin-II-VO alle Mitgliedstaaten als
sichere Staaten für Drittstaatsangehörige gelten würden, die den
Grundsatz des Non-Refoulement achten, enthebe dies den einzelnen
Staat nicht von der Verpflichtung, Personen, welche Flüchtlinge im
Sinn der Genfer Konvention seien, vor der Abschiebung in die Gefahr
zu schützen. Da das Asylsystem in Polen nicht dem europarechtlichen
Standard entspreche, bestünden begründete Anhaltspunkte für eine
Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen, welche
vermutlich die Abschiebung nach Tschetschenien zur Folge hätte.
Die allgemeine Kritik am polnischen Asylverfahren, insbesondere das
Vorbringen, Polen erfülle die Mindestanforderungen an ein ordentli-
ches Asylverfahren nicht, vermag nichts zu Gunsten der Beschwerde-
führenden zu bewirken, da diese Aussage den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts widerspricht. Es sind auch keine Anhalts-
punkte für die Gefahr einer Kettenabschiebung ersichtlich, zumal die
Beschwerdeführenden eine Zeitlang in Polen lebten und nicht darlegen
konnten, dass von den polnischen Behörden Anstrengungen zu einer
Abschiebung nach Russland unternommen wurden. Im Übrigen ist
davon auszugehen, dass das in Polen angehobene Asylverfahren fort-
gesetzt oder allenfalls wieder aufgenommen wird. Da es im vorliegen-
den Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rück-
führung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die
Seite 8
E-1755/2010
Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdeführenden angeblich in
Tschetschenien drohenden Verfolgungen nicht weiter einzugehen.
5.5 Die Beschwerdeführenden räumen zwar ein, dass gemäss den
Kriterien der Dublin-II-VO Polen für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei. Sie beantragen indessen, das BFM habe das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
da die Lage für tschetschenische Asylsuchende in Polen sehr schlecht
sei. Dies gehe aus dem Bericht "(...)" aus dem Jahr 2005 hervor. Polen
habe im Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gravierende Probleme
im Sozial- und Gesundheitssystem aufgewiesen und es hätten grosse
Defizite in der medizinischen und sozialen Versorgung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen bestanden. Auch wenn dieser Bericht
vor längerer Zeit verfasst worden sei, würden die Angaben mit dem
übereinstimmen, was die Beschwerdeführenden erlebt hätten. Die
Situation habe sich bis heute nicht verbessert. Gemäss
Jahresberichten von amnesty international sei die Lage nach wie vor
besorgniserregend.
Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen
Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesundheitsver-
sorgung bekommen wie polnische Staatsangehörige. Auch wenn die
medizinische Versorgung von Asylsuchenden nicht in jedem Einzelfall
in vollem Umfang gewährleistet sein sollte, spräche dies nicht gegen
eine Rückführung nach Polen. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Weg-
weisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen;
hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung
der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aus-
sergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie
sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Gross-
britannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung auf-
seiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Ge-
fahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen
der Beschwerdeführenden mit drei Kindern (17 Jahre, 8 Jahre und 2
Monate) ausgeschlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung nach
Polen erweist sich somit auch in Berücksichtigung gesundheitlicher
Aspekte als zulässig.
Seite 9
E-1755/2010
Es ist auch im Übrigen kein Aspekt zu erkennen, weshalb es sich auf-
drängen wurde, dass die Schweiz von ihrem Recht auf freiwillige Über-
nahme des Asylverfahrens (Selbsteintrittsrecht im Sinn von Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) Gebrauch machen sollte, zumal ja bereits zwei andere
"Dublin-Staaten" ein Asylverfahren angehoben haben.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen.
Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind
somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der
Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des
Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglie-
der in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und auf Begehren des
anderen Mitgliedstaates zusammengeführt werden sollten (vorliegend
befindet sich (...) C._______ noch in Österreich, welches Land aber
keinen Zusammenführungsantrag gestellt hat) – bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
7.3 Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt
ihrem Vollzug zu bestätigen.
8.
Seite 10
E-1755/2010
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-1755/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 12