B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1755/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder suchten am 25. November
2015 um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte die Beschwer-
deführenden und das älteste Kind am 8. Dezember 2015 summarisch und
gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten
sie vor, in Bulgarien seien sie schlecht behandelt worden. Ihr Zielland sei
schon immer die Schweiz gewesen.
B.
Am 12. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden und
ihrer Kinder. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Über-
nahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder (mit Ausnahme des
Kindes C._______) am 20. Januar 2016 gut. Wiedererwägungsweise hies-
sen sie das von der Vorinstanz am 26. Januar 2016 gestellte Gesuch be-
züglich des Kindes C._______ am 1. Februar 2016 ebenfalls gut.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 18. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und forderte die Beschwerdeführenden und ihre Kinder auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zu-
rückgeführt werden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdefüh-
renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2016 sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
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vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren für zuständig zu erklären.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Bulgarien erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht
sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der einge-
reichten Beschwerde entschieden hat. Weiter sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
E.
Mit Urteil E-1194/2016 vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden nicht ein. Eine dage-
gen erhobene Revision wurde mit Urteil vom 21. März 2016 gutgeheissen,
das Urteil vom 3. März 2016 wurde aufgehoben und das Beschwerdever-
fahren wurde unter vorliegender Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht auf die individuelle Situation
ihrer Familie eingegangen sei und nicht abgeklärt habe, ob das Kindeswohl
bei einer Rückkehr nach Bulgarien gewahrt bleibe.
3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Der Untersuchungs-
grundsatz in Dublin-Verfahren beschränkt sich auf die Feststellung der in-
ternationalen Zuständigkeit und allfälliger Überstellungshindernisse. Die
Dublin-III-Verordnung berücksichtigt das Kindeswohl (Art. 6 Dublin-III-VO)
durch zahlreiche Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 8 ff. Dublin-III-VO).
Soweit keine Schutzbestimmung gerügt wird, sind auch Familien mit Kin-
dern ohne weiteres zu überstellen. Vorbehalten bleiben spezifisch in der
Person des Minderjährigen begründete Überstellungshindernisse, die
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Aus
der generellen, nicht weiter substantiierten Behauptung, man habe sie in
Bulgarien schlecht behandelt und sie seien dort fünf Tage im Gefängnis
gewesen (SEM-Akten, A9/14 S. 9 und 10), können die Beschwerdeführen-
den nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da ein spezifisches Überstellungs-
hindernis nicht dargetan ist und es auf den konkreten Einzelfall ankommt,
geht auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7572/2015 vom 14. Dezember 2015 fehl. Die Vorinstanz hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt somit hinreichend geklärt und den Untersuchungs-
grundsatz nicht verletzt.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
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Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die
Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch
eingereicht hätten. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
somit bei Bulgarien. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden
die Zuständigkeit Bulgariens nicht zu widerlegen vermögen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Bulgarien im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage
geraten würden oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt werden
würden. Für eine Anwendung der Souveränitätsklausel würden keine
Gründe vorliegen.
5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführen-
den am 23. Oktober 2015 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt haben. Die
Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
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5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, im bulgarischen Asylsystem
gebe es systemische Mängel. Zudem handle es sich bei ihnen um eine
Familie mit fünf Kindern, somit um besonders verletzliche Personen. Die
Vorinstanz müsse ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben.
5.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien
die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Bulgarien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtun-
gen missachten würde und die Beschwerdeführenden oder ihre Kinder ei-
ner menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt
wären (Art. 3 EMRK). Inwiefern das von den Beschwerdeführenden ange-
sprochene Kindeswohl diesbezüglich eine Rolle spielen soll, substantiieren
sie in ihrer Beschwerde nicht. Das Kindeswohl und die Behauptung, es
handle sich bei ihnen um besonders verletzliche Personen, stellen vorlie-
gend auch keine Überstellungshindernisse dar.
5.3.2 Dem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 ("UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria") ist zwar zu entnehmen, dass
in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben, jedoch wurde ge-
mäss einem Update des UNHCR vom April 2014 wesentliche Fortschritte
in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Bulga-
rien festgestellt wurden, und das UNHCR gelangt darin zum Schluss, seine
ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger aufrechterhalten.
5.3.3 Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geht nicht
davon aus, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren Bulgariens systemi-
sche Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-8393/2015 vom
9. März 2016 E. 5.4.1 f.). Aus den von den Beschwerdeführenden zitierten
Berichten und der Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, welche
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für die Schweiz nicht massgeblich ist, können die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3.4 Zusammenfassend liegen im bulgarischen Asyl- und Aufnahmever-
fahren keine systemischen Mängel vor. Die Beschwerdeführenden können
auch keine individuellen Gründe aufzeigen, die eine Überstellung der Fa-
milie nach Bulgarien als unzulässig erscheinen lassen. Art. 17 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greifen nicht.
5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht statt-
gegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: