B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1756/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Jaffna, verliess
seinen Heimatstaat am (…) 2016 über den Flughafen Colombo und ge-
langte auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens B._______,
wo er am 27. Februar 2016 um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2016 verweigerte das SEM ihm vorläufig
die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2016 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 8. März 2016 machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seine
Familie stamme aus dem Distrikt Jaffna, habe aber seit 1990 im Distrikt
Kilinochchi gelebt. Im Februar 2006 sei sein Bruder von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Kurz darauf sei die
Familie nach C._______ (Distrikt Jaffna) zurückgekehrt. Von seinem Bru-
der hätten sie auch nach dem Ende des Krieges nichts mehr gehört. Im
Februar 2010 seien Behördenvertreter zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihn zu einem Verhör mitgenommen. Er sei während sieben oder acht
Tagen festgehalten, mehrfach nach seinem Bruder befragt und geschlagen
worden. Anschliessend habe er sich den Behörden jederzeit zur Verfügung
halten müssen. Zwei Wochen nach seiner Freilassung sei erneut nach ihm
gesucht worden, er habe sich jedoch verstecken können. Anschliessend
habe er sich zu seiner Tante in die Stadt Jaffna begeben und fortan bei
dieser gewohnt. Nach dem Umzug sei er erneut in C._______ gesucht wor-
den. Im Jahr 2013 habe es letztmals Drohungen seitens der Armee und
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gegenüber seiner Mutter ge-
geben beziehungsweise sei diese aufgefordert worden, ihre Aktionen zur
Auffindung seines Bruders einzustellen, ansonsten der Beschwerdeführer
getötet werde. Da er sich weiterhin bedroht gefühlt habe, habe er Sri Lanka
Ende Februar 2016 verlassen.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Pass
und seine Identitätskarte im Original zu den Akten.
D.
Mit Entscheid vom 14. März 2016 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
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fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
E.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. März
2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Doku-
ment vom 26. Februar 2016 mit englischer Übersetzung, bei dem es sich
um einen Haftbefehl handeln soll, sowie ein Schreiben vom 16. März 2016
(Erklärung seiner Mutter) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen im Transitbereich des
Flughafens abwarten.
G.
Am 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer via die Flughafenpolizei
die bereits beigebrachten Beweismittel sowie ein fremdsprachiges Schrei-
ben vom 13. März 2015 und ein Schreiben seiner Tante in englischer Spra-
che vom 17. März 2016 (alles in Kopie) samt Briefumschlägen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offen-
sichtlich um ein Konstrukt, dem kein Glauben geschenkt werden könne.
Zur Zwangsrekrutierung seines Bruders habe er nichtssagende Aussagen
gemacht. So habe er über die Umstände auch auf Nachfrage hin nur dürftig
berichten können und sich mit wenigen pauschalen Sätzen begnügt, wo-
nach 10 bis 15 Personen seinen Bruder mitgenommen und er (Beschwer-
deführer) und seine Mutter geweint hätten. Mit seinem damals noch ju-
gendlichen Alter von 14 Jahren könne der substanzlose Bericht nicht er-
klärt werden. Auch hinsichtlich der Aktivitäten seiner Mutter im Zusammen-
hang mit der Suche nach seinem Bruder sei er detaillierte Angaben schul-
dig geblieben. Zudem habe er nicht erklären können, weshalb seine Eltern
mit ihm nur einen Monat nach der Rekrutierung seines Bruders nach
C._______ gezogen seien, wo dies die Suche nach diesem doch offen-
sichtlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht habe. Zur geltend gemach-
ten Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer
zunächst einige Details genannt. Auf die darauffolgenden Fragen habe er
jedoch wiederum oberflächlich geantwortet, was den Eindruck erwecke, es
handle sich um eine auswendig gelernte Geschichte. Er habe weder die
Täter noch den Ort, an dem er festgehalten worden sein soll, detailliert be-
schreiben können und sich auch zum Ablauf der Haft und seiner Entlas-
sung dürftig geäussert. Ferner habe er nicht erklären können, was seine
Mutter genau unternommen habe, um seine Freilassung zu erwirken. Die
weiteren Fahndungsmassnahmen nach ihm habe er ebenso pauschal ge-
schildert. Zudem erstaune, dass er (nach dem Umzug zu seiner Tante) in
Jaffna nicht ebenfalls der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt gewesen
sei. Die Erklärung, die Behörden hätten keine Informationen über seinen
Verbleib gehabt, überzeuge nicht.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, über das
langjährige Interesse der Behörden an ihm nachvollziehbar zu berichten,
zumal seinen Aussagen keine Hinweise auf eine führende Rolle seines
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Bruders bei den LTTE oder eigene Aktivitäten zu Gunsten der LTTE zu ent-
nehmen seien. Entsprechend könne nicht geglaubt werden, dass die sri-
lankischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, ihn über Jahre zu
verfolgen. Schliesslich erscheine es befremdend, dass er angeblich seit
2010 gesucht worden sei, sich jedoch erst im Jahr 2016 zur Flucht ent-
schlossen haben soll. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass er (…)
2016 zunächst nach Indien gereist und von dort aus wieder nach Colombo
zurückgekehrt sei (vgl. die BzP Ziff. 2.04).
Eine Prüfung seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr ergebe
keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer bei der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, die über
einen background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufent-
halten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen. Seine
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die kurze Landesabwesenheit
würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei der Rückkehr auszugehen. Ferner würden keine weiteren Faktoren vor-
liegen, welche, kumuliert mit seiner Ethnie und seinem Auslandaufenthalt,
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. In
diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er im Januar 2016 anläss-
lich seiner Reise nach Indien keine Probleme bei der Aus- und Wiederein-
reise gehabt habe.
Mithin hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen
sei.
6.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere entge-
gen, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einer Einschätzung
vom 16. Juni 2015 ("Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen") be-
richtet, das Criminal Inverstigation Department (CID) sei am Flughafen in
Colombo täglich während 24 Stunden präsent und der Flughafen sei für
rückkehrende Asylsuchende ein kritischer Ort, an dem besondere Gefahr
bestehe. Rückkehrer würden in der Regel zunächst von Mitarbeitenden der
Immigrationsbehörde befragt und anschliessend durch den State Intelli-
gence Service (SIS) und das CID verhört und überprüft. Im Verdachtsfall
werde das Terrorist Investigation Department (TID) für weitere Verhöre ein-
geschaltet. Die Befragungen und Überprüfungen könnten länger dauern,
wenn die Herkunft einer Person überprüft werde. Insbesondere tamilische
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Rückkehrende würden am Flughafen stundenlang verhört. Aus dem einge-
reichten Haftbefehl ergebe sich, dass er verdächtigt werde, Verbindungen
zu den LTTE zu haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Einreise
direkt am Flughafen verhaftet werde, sei deshalb als sehr gross einzu-
schätzen. Mit der Einreichung des Haftbefehls sowie des Schreibens sei-
ner Mutter seien die Asylvorbringen und die Flucht als asylrelevant zu er-
achten. Überdies seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen, weil es
nicht den Anschein mache, dass die Fluchtgeschichte überzeichnet sei.
Falls seine Vorbringen erfunden wären, hätte er sich Details und Realkenn-
zeichen überlegt, um die Schweizerischen Behörden möglichst erfolgreich
täuschen zu können. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei jeden-
falls davon auszugehen, dass er aktuell von den sri-lankischen Behörden
gesucht werde, womit seine Angst vor einer Rückkehr berechtigt er-
scheine. Da er in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei, erweise
sich der Vollzug der Wegweisung zudem als unzulässig, weshalb zumin-
dest die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
7.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen
entgegenhält. Ergänzend ist anzuführen, dass er anlässlich der Erstbefra-
gung angab, er sei nach der Entlassung aus der geltend gemachten Haft
im Jahr 2010 noch einige Male für Befragungen mitgenommen worden (vgl.
BzP Ziff. 7.01), während er bei der Anhörung im Widerspruch dazu vor-
brachte, er sei nach der Freilassung lediglich noch ein paar Mal von den
Behörden gesucht worden, wobei er sich bei der ersten Suche habe ver-
stecken können und sich bei den weiteren Besuchen der Behörden in sei-
nem Elternhaus jeweils in Jaffna aufgehalten habe (vgl. die Anhörung
F100–121). Neben die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe tritt der Umstand,
dass der Beschwerdeführer zwischen der angeblich letzten Verfolgungs-
handlung und der Ausreise ohne nachvollziehbaren Grund fast drei Jahre
hat verstreichen lassen, womit offensichtlich kein Kausalzusammenhang
zwischen der angeblichen Suche nach ihm und der Ausreise im Februar
2016 besteht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Für den Zeitpunkt der
Ausreise aus Sri Lanka ist in Bezug auf den Beschwerdeführer keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich.
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Die Furcht vor einer Behelligung seitens der Behörden im Falle der Rück-
kehr nach Sri Lanka erscheint angesichts der durchgehend unsubstanzi-
ierten Schilderung der Asylvorbringen ebenfalls als objektiv unbegründet.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern. Diese liegen lediglich in Kopie vor, weshalb die Authentizität der
Originale nicht überprüfbar ist und den Dokumenten kein Beweiswert zu-
kommt. Auf die Einholung einer Übersetzung des fremdsprachigen Schrei-
bens vom 13. März 2015 konnte daher verzichtet werden. Auch in Bezug
auf ihren angeblichen Inhalt erweisen sich die beigebrachten Dokumente
– soweit sie in englischer Sprache respektive Übersetzung vorliegen – als
beweisuntauglich. Bei der Erklärung der Mutter und dem Schreiben der
Tante handelt es sich offensichtlich um Gefälligkeiten. Die Ausführungen
der Mutter hinsichtlich der Bedrohungslage in den Jahren 2010 und 2013
decken sich sodann nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers –
dieser machte weder geltend, in den Jahren 2012 und 2013 Belästigungen
durch die Armee ausgesetzt gewesen zu sein noch mehrfach seinen Woh-
nort gewechselt zu haben. Der angebliche Haftbefehl ist mit den unglaub-
haften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.
Zudem vermag dieser nicht zu erklären und ist kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb die sri-lankischen Behörden Ende Februar 2016 einen Haftbefehl
gegen ihn erlassen sollten, obgleich sie ihn in den letzten Jahren jederzeit
an seinem Wohnort bei seiner Tante in Jaffna oder an seinem Arbeitsort –
wo er von Schulende an beziehungsweise ab dem Jahr (…) bis Ende (…)
tätig gewesen war (vgl. die BzP Ziff. 1.17.05) – hätten aufsuchen können.
Nach dem Gesagten ist eine aktuelle Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich
der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner
Ethnie oder der kurzzeitigen Landesabwesenheit stellte die Vorinstanz so-
dann zutreffend fest, dass für eine solche Bedrohung kein hinreichend be-
gründeter Anlass bestehe (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2), woran
auch der Verweis auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse nichts ändert.
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
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dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11 §37 ff.). Die durch die
Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs des Beschwerdeführers hält der gerichtlichen Überprüfung stand.
Weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten, der Beschwer-
deschrift oder den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhalts-
punkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers
schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den Voll-
zug der Wegweisung des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerde-
führers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch indivi-
duelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem ver-
füge er über ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsitu-
ation und habe berufliche Erfahrung in einer Druckerei gesammelt. Die an-
gebliche (…) Krankheit seines Vaters ändere daran nichts, würden durch
mehrere weitere nahe Angehörige in seiner Nähe wohnen. Vor diesem Hin-
tergrund werde seine Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten auf-
weisen.
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Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdefüh-
rer ihr keine Einwände entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig wird.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser be-
antragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der
Akten kann von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Nachdem die Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abzuweisen. Demnach sind die auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: