B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1757/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2013 / N (…).
E-1757/2013
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus
B._______ (Distrikt Jaffna) mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt
Vavuniya), seinen Heimatstaat am 23. Oktober 2009, indem er mit einem
gefälschten Reisepass auf dem Luftweg von Colombo über Frankreich
nach Rom gelangte. Am 28. Oktober 2009 reiste er mit einem Personen-
wagen weiter in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der der Befragung zur Person vom 2. November 2009 und der
Anhörung vom 15. Dezember 2009 brachte er im Wesentlichen vor, er
habe von 1996 bis Ende 2002 als Chauffeur für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Ab September 2002 habe er mit seiner
Familie in B._______ gewohnt und sei von 2003 bis 2006 in einem
(…)geschäft angestellt gewesen. In jener Zeit habe er die LTTE in seiner
Freizeit unterstützt. Seit Ende 2005 sei er von paramilitärischen Gruppen
oder der Sri Lanka Army (SLA) verfolgt worden. So hätten zivil gekleidete
Personen etwa fünfmal im Laden seines Arbeitgebers nach ihm gesucht.
Ausserdem sei er zweimal durch Soldaten verprügelt worden, nachdem
Landminen explodiert seien. Im Juli 2007 sei er, aufgrund der Suche nach
ihm, ins Vanni-Gebiet gezogen. In jenem Jahr habe man ihn bei seinen
Eltern zu Hause gesucht und aufgrund seiner Abwesenheit das Haus zer-
stört. Von August 2007 bis Ende 2008 beziehungsweise Anfang 2009 ha-
be er wiederum als Chauffeur für die LTTE gearbeitet und monatlich
4'500 Sri-Lanka-Rupien verdient (damals rund Fr. 45.00). Seine Aufgabe
habe im Wesentlichen darin bestanden, für die LTTE Lebensmittel zu
transportieren und verwundete LTTE-Kämpfer von einem Treffpunkt hinter
der Front aus zum Spital zu fahren. Er habe alles getan, was die LTTE
von ihm verlangt hätten. So habe er auch grosse Pakete transportiert, de-
ren Inhalt er nicht gekannt habe. Aufgrund seiner Tätigkeiten hätten ihm
Nachteile durch ihm unbekannte, zivil gekleidete Personen gedroht, was
ihn zur Flucht bewogen habe. Von März 2009 an bis kurz vor der Ausrei-
se im Oktober jenes Jahres habe er sich bei seinem Onkel in C._______
bei Vavuniya versteckt gehalten. Dort sei er einmal beziehungsweise
zweimal in der Stadt von zwei Personen angehalten worden, die sich sei-
ne Adresse aufgeschrieben hätten. Danach seien im Oktober 2009 zwei-
mal Mitglieder der SLA beziehungsweise paramilitärischer Gruppierungen
vorbeigekommen. Er sei aber beide Male nicht zu Hause gewesen, son-
dern habe sich auf dem Feld hinter dem Haus aufgehalten. Am
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20. Oktober 2009 sei er nach Colombo gereist und habe drei Tage später
das Land verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er weiterhin
gesucht worden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 – eröffnet am 2. März 2013 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die
Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2013
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventualiter
sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache sei zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm
Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 4
und 5 der Verfügung unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums, um Anset-
zung einer Frist von 30 Tagen zum Beleg der finanziellen Verhältnisse
sowie der Wohnsituation seiner Familienangehörigen, um Instruktions-
handlungen betreffend die bei der vorinstanzlichen Anhörung überset-
zende Dolmetscherin sowie um eine ergänzende Anhörung durch das
Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel 63 Beilagen (Berichte von
Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ins
Recht.
D.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E-1757/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hin-
sicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bun-
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desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) verletzt und den Sachverhalt un-
richtig und unvollständig erhoben. Diese formellen Rügen sind vorab zu
behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er über drei Jahre vor Er-
lass des vorinstanzlichen Entscheids letztmals angehört worden sei (vgl.
E. 4.1.1 nachfolgend). Des Weiteren sei das rechtliche Gehör durch den
Einsatz einer ungeeigneten Dolmetscherin bei der eingehenden Anhö-
rung verletzt worden (vgl. E. 4.1.2). Ferner habe das BFM entgegen den
in BVGE 2011/24 für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs genannten Voraussetzungen seine aktuellen Lebens- und
Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren in Sri
Lanka nicht abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt (vgl. E. 4.1.3). Auf diese Rügen wird nachfolgend im Einzelnen ein-
gegangen.
4.1.1 Die eingehende Anhörung im vorliegenden Asylverfahren fand am
15. Dezember 2009 statt; der vorinstanzliche Entscheid erging am
28. Februar 2013. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM, indem dieses es
versäumt habe, ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung erneut an-
zuhören oder ihm zumindest Gelegenheit zur Einreichung einer Stellung-
nahme zu geben. Ob ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig oder zumutbar sei,
müsse nämlich immer ausgehend vom aktuellen Sachverhalt und der ak-
tuellen Gefährdungssituation beurteilt werden. Die Situation in Sri Lanka
habe sich seit der letzten Anhörung grundlegend gewandelt. Aktuell liege
eine andere Verfolgungsstruktur vor als zur Zeit der Anhörung. Zudem
habe er bei den vorinstanzlichen Befragungen darauf hingewiesen, dass
nach seinem Verschwinden aus dem Distrikt Jaffna im Jahre 2006 dort
nach ihm gesucht worden sei. Noch heute würden bei seinen Eltern re-
gelmässig Angehörige der SLA sowie Mitglieder paramilitärischer Kräfte
vorbeigehen und sich nach seinem Aufenthaltsort sowie dem Zeitpunkt
seiner Rückkehr erkundigen. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der
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aktuellen asylrelevanten Verfolgung massgeblich und hätte vor Erlass der
Verfügung zwingend durch das BFM abgeklärt werden müssen. Er habe
den Behörden diesbezüglich jederzeit zur Verfügung gestanden und sei
damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachgekommen.
Hinsichtlich dieser Rüge ist festzuhalten, dass beim Ergehen des vor-
instanzlichen Entscheids die Ordnungsfrist von Art. 37 AsylG nicht ein-
gehalten wurde. Daraus lässt sich indes kein Recht des Beschwerdefüh-
rers ableiten, wonach er vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein
weiteres Mal hätte angehört werden müssen. Die Untersuchungspflicht
der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Asylge-
suchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt
(vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Anhörung vom 15. Dezember 2009 bis zum Ergehen der
angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des
BFM zu vermelden hatte, weshalb dieses zu Recht darauf verzichtete, ihn
nochmals anzuhören oder ihm Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung
zu nehmen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges er-
heblich verändert hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als un-
begründet.
4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies die bei der Anhörung vom
15. Dezember 2009 bestandene Situation. So falle auf, dass das Proto-
koll der Befragung zur Person phasenweise eine grössere Dichte und
mehr Informationsgehalt aufweise als das Anhörungsprotokoll, welches
von extremer Oberflächlichkeit geprägt sei. Es entstehe fälschlicherweise
der Eindruck, als habe er jeweils nur kurz auf die entsprechenden Fragen
geantwortet. Dies liege daran, dass die bei der Anhörung eingesetzte
Dolmetscherin einen mutmasslich malaysisch tamilischen Dialekt gespro-
chen habe, welcher für ihn über weite Strecken nicht verständlich gewe-
sen sei. Auch sie habe ihn nicht verstanden, weshalb es bei der Überset-
zung viele Rückfragen gegeben habe. Da es sich bei der Dolmetscherin
um eine ältere Frau gehandelt habe, habe er sich aus Respekt vor ihr
nicht getraut, die Verständnisschwierigkeiten anzusprechen. Zudem ver-
füge er über lediglich geringe Schulbildung und sei in einem bäuerlichen
Milieu sozialisiert worden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die
Initiative zu ergreifen und auf den Mangel hinzuweisen. Die vom BFM
bemängelte fehlende Konkretheit, Detailliertheit und Differenziertheit sei-
ner Vorbringen lasse sich jedenfalls durch die ungeeignete Übersetzerin
erklären, mit deren Einsatz die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtli-
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ches Gehör verletzt habe. Es sei daher beim BFM zu erheben, welche
Übersetzerin bei der Anhörung vom 15. Dezember 2009 eingesetzt wor-
den sei, woher diese stamme, in welcher Zeitperiode sie beim BFM be-
schäftigt gewesen sei, welche Qualifikation ihr für ihre Übersetzungsleis-
tung ausgestellt worden sei und wo sie sich heute aufhalte. Sodann sei
sie einer Lingua-Analyse zu unterziehen, um die Qualität ihrer tamilischen
Sprachkenntnisse, hinsichtlich eines speziellen Dialektes, abzuklären.
Nach Durchsicht des Protokolls der einlässlichen Anhörung (vgl. die vor-
instanzliche Akte A6/15) kann das Bundesverwaltungsgericht die durch
den Beschwerdeführer gerügten Mängel nicht bestätigen. Dieser gab zu
Beginn der Anhörung an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A6/15
F1 S. 1) und machte zu deren Übersetzungsleistung weder während der
Befragung noch danach negative Anmerkungen. Am Ende der Anhörung
wurde er durch den Sachbearbeiter darüber informiert, dass aus der Sicht
des BFM nun alle Fakten erhoben seien, die für die Beurteilung seines
Asylgesuchs wesentlich seien. Darauf angesprochen, ob er (Beschwerde-
führer) etwas beizufügen habe, gab er zur Antwort, die Fragen beantwor-
tet zu haben, welche ihm gestellt worden seien. Auf die erneute Nachfra-
ge des Sachbearbeiters hin sagte der Beschwerdeführer, er brauche Si-
cherheit, da er in Sri Lanka noch immer gesucht werde. Die abschlies-
sende Frage, ob davon auszugehen sei, dass er alles habe sagen kön-
nen, was für sein Asylgesuch wichtig sei, bejahte er. Schliesslich wurde er
noch gefragt, ob es weitere als die erwähnten Gründe gebe, welche ge-
gen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Hierzu brachte er
(einzig) vor, er habe bisher mit seiner Familie keinen Kontakt gehabt (vgl.
A6/15 F145-148 S. 13). Der Beschwerdeführer hatte somit hinreichend
Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. Verständigungsschwierigkei-
ten zwischen ihm und der Übersetzerin sind aus dem Protokoll nicht er-
sichtlich und er stellte auch keine Rückfragen. Verständigungsschwierig-
keiten bei der Anhörung scheinen auch durch die Hilfswerkvertretung
(HWV) nicht beobachtet worden zu sein, ansonsten entsprechende Aus-
führungen in deren Protokoll zu erwarten gewesen wären. Die HWV ver-
zichtete jedenfalls auf Anmerkungen. Überdies erscheinen die Antworten
des Beschwerdeführers auf die gestellten Fragen durchgängig als relativ
kurz und knapp. Allein daraus sind jedoch keine Übersetzungsmängel
abzuleiten, zumal er sich auch anlässlich der Befragung zur Person nicht
wesentlich ausführlicher äusserte (vgl. A1/9 Ziff. 15 S. 5). Sofern der Be-
schwerdeführer Einwände gegen die Dolmetscherin gehabt hätte, wäre er
gehalten gewesen, diese bei der Anhörung vorzubringen. Das Vorbrin-
gen, es habe sich bei der Übersetzerin um eine ältere Frau gehandelt,
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weshalb er es nicht gewagt habe, Verständnisschwierigkeiten anzuspre-
chen, ist unbehelflich. Dem Beschwerdeführer konnte, insbesondere an-
gesichts der Wichtigkeit der Anhörung für die Beurteilung seines Asylge-
suchs, ohne Weiteres und zwar auch unter Berücksichtigung seiner an-
geblich geringen Schulbildung, zugemutet werden, sich gegen den Ein-
satz der Dolmetscherin auszusprechen. Nachdem keine Hinweise für ei-
ne mangelhafte Übersetzung bestehen, erscheinen die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift als nachgeschoben; eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und das Protokoll der
Anhörung ist verwertbar. Daher ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Überprüfung der Übersetzerin vollumfänglich abzuweisen.
4.1.3 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vorinstanz zwar
auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 und die dort festgehaltenen Krite-
rien zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.) Bezug nehme, diese jedoch vorliegend
nicht angewendet habe. Obwohl die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin-
weise, dass für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz län-
gere Zeit zurückliege, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sowie
das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen sei, habe sie kei-
ne entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Zur Zeit der vor-
instanzlichen Befragungen habe seine Familie noch im Vanni-Gebiet ge-
lebt, erst heute würden sie wieder im notdürftig reparierten Haus in der
Gegend von Jaffna leben und mit Gemüseanbau einen Teil des Einkom-
mens erwirtschaften. Der wesentliche Teil ihrer finanziellen Mittel stamme
von seinen (Beschwerdeführer) regelmässigen Geldzahlungen, ohne
welche die Familie nicht überleben könnte. Bei seine Rückkehr würde
dieser Geldfluss versiegen, womit für ihn kein tragfähiges Beziehungs-
netz vorhanden wäre. Hätte die Vorinstanz entsprechend seinem An-
spruch auf rechtliches Gehör den Sachverhalt abgeklärt, so wäre klar
geworden, dass keinerlei begünstigende Faktoren vorliegen würden, wel-
che einen Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen wür-
den.
Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge erneut die fehlende noch-
malige Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des Entschei-
des bemängelt, ist auf die vorangehende Erwägung 4.1.1 zu verweisen.
Demnach konnte sich das BFM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen,
ohne ihm ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hinsichtlich des Tatbestandselements, wonach seine Familie im Zeitpunkt
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des Entscheides noch im Vanni-Gebiet gelebt habe und nun wieder im
Distrikt Jaffna ansässig sei, sowie betreffend die übrigen Ausführungen
des Beschwerdeführers zur aktuellen Situation seiner Familie, ist auf die
nachfolgenden materiellen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu verweisen (vgl. E. 9.2.4). An dieser Stelle ist indes Fol-
gendes anzumerken: Obgleich der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Art. 35 VwVG) durch das BFM nicht rügt, muss
festgestellt werden, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
nach einer allgemeinen Darlegung der Rechtsprechung sehr knapp zur
Erfüllung der Zumutbarkeitskriterien im Falle des Beschwerdeführers
äusserte. So bezog es sich lediglich auf dessen Herkunftsort im Distrikt
Jaffna und stellte fest, dass keine individuellen Gründe gegen den Weg-
weisungsvollzug sprechen würden und der Beschwerdeführer mit seinen
Angehörigen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Diese Ausfüh-
rungen vermögen den Anforderungen an die Begründungsdichte gerade
noch zu genügen, wobei mit Blick auf die Rechtsprechung grundsätzlich
ein vertiefteres Auseinandersetzen mit den einzelnen Zumutbarkeitskrite-
rien erwartet werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 510 f.). Da
es dem Beschwerdeführer indes möglich war, die vorinstanzliche Verfü-
gung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]) und das Bundesverwaltungsgericht in der Lage ist,
deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, hat das BFM seine Begründungs-
pflicht im vorliegenden Fall nicht verletzt.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert sodann die unvollständige und unrich-
tige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Begründet wird diese
Rüge insbesondere damit, dass seine Aktivitäten zu Gunsten der LTTE
von 1996 bis 2009 weder vollständig noch chronologisch geordnet abge-
klärt worden seien und auch hinsichtlich seiner heutigen Gefährdungssi-
tuation sowie der individuellen Verhältnisse im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka keine Abklärungen durch das BFM vorgenommen worden seien
(vgl. E. 4.2.1 nachfolgend). Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt
dadurch unvollständig festgestellt, dass sie zur Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft keine länderspezifischen Informationen und Länderbe-
richte beigezogen habe (vgl. E. 4.2.2).
4.2.1 Die Rüge der ungenügenden Abklärung der Aktivitäten zu Gunsten
der LTTE in den Jahren 1996 bis 2009 sowie der aktuellen Gefährdung
begründet dieser einerseits mit der mangelhaften Übersetzungsleistung,
was angesichts obiger Ausführungen (vgl. E. 4.1.2) fehlschlägt. Zum An-
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Seite 10
deren führt er aus, die Frage, in welchem Rahmen und mit welcher Inten-
sität er während mehr als 10 Jahren Hilfsleistungen für die LTTE erbracht
habe, sei für die Beantwortung der Frage, ob er aktuell in Sri Lanka noch
als Unterstützer der LTTE gesucht werde, von erheblicher Bedeutung.
Das BFM habe es jedoch versäumt, die diesbezüglichen Fakten zu erhe-
ben; ebenso wenig habe es seine aktuelle Verfolgung abgeklärt. Er habe
bereits darauf hingewiesen, dass nach wie vor bei seinen Eltern regel-
mässig nach seinem Aufenthalt und dem Zeitpunkt der Rückkehr gefragt
werde. Dieser Umstand sei ebenfalls noch vollständig abzuklären. Zudem
habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs ungenügend erhoben. Es rechtfertige sich daher,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das BFM zu-
rückzuweisen. Im Zuge der Neubeurteilung müsse er zwingend, insbe-
sondere zur aktuellen Situation, durch die Vorinstanz oder das Bundes-
verwaltungsgericht nochmals angehört werden.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
Zwar gilt im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzli-
che Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und voll-
ständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts verpflichtet ist. Asylsuchende sind aber andererseits verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und müssen insbesonde-
re angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG).
Wie bereits in E. 4.1.2 dargelegt, hatte der Beschwerdeführer ausrei-
chend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen, zu welchen ihm diver-
se Fragen gestellt wurden. Dass seine Antworten – wie ebenfalls bereits
in E. 4.1.2 erwähnt – relativ knapp und unsubstanziiert ausgefallen sind,
kann dem BFM nicht als unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgehal-
ten werden. Nachdem der Beschwerdeführer den Inhalt und die Vollstän-
digkeit des Anhörungsprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung unter-
schriftlich genehmigte, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten las-
sen. Seine Einschätzung, er sei ungenügend befragt worden, kann durch
das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte
er es durch seine wenig aussagekräftigen Antworten, ein klares Bild der
angeblich erlittenen Verfolgung zu geben und macht überdies auch auf
Beschwerdeebene keine hinreichend konkretisierenden Ausführungen
betreffend seine Tätigkeiten für die LTTE und die anhaltende Suche nach
ihm. Aufgrund der vorliegenden Akten war die Vorinstanz ohne Weiteres
berechtigt und in der Lage, abschliessend über das Asylgesuch zu ent-
scheiden, da der massgebliche Sachverhalt als vollständig erstellt be-
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Seite 11
trachtet werden kann. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers ist
somit nicht erforderlich und das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
4.2.2 Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das BFM
erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, dass die Vorinstanz zur Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft keine länderspezifischen Informationen
beigezogen habe. Im Aktenverzeichnis würden sich keine Hinweise auf
Länderberichte und auch keine Aktennotiz über die Berücksichtigung län-
derspezifischer Informationen befinden. Daraus müsse geschlossen wer-
den, dass das BFM solche für seine Entscheidfindung nicht beigezogen
habe. Ansonsten wäre bekannt, dass die sri-lankischen Behörden, die
über beinahe den gesamten Aktenbestand der LTTE verfügen würden,
ihnen bekannte Unterstützer der LTTE nach wie vor systematisch verfol-
gen würden, insbesondere wenn sie, wie er, über Jahre im Vanni-Gebiet
gelebt hätten. Hinzu komme, dass abgewiesene tamilische Asylsuchen-
de, welche aus Exilzentren der LTTE, wie der Schweiz, nach Sri Lanka
zurückgeschafft würden, alleine aufgrund ihres Auslandaufenthalts sys-
tematisch durch die Behörden verfolgt würden und auch besonders ge-
fährdet seien, durch paramilitärische Kräfte extralegal liquidiert zu wer-
den. Zur Pflicht des BFM, den rechtserheblichen Hintergrund korrekt ab-
zuklären und die dabei herangezogenen Länderinformationen und -
berichte offenzulegen, habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
E-5688/2012 vom 18. März 2013 geäussert und sei zum Schluss ge-
kommen, dass es nicht zulässig sei, wenn das BFM pauschal auf eine
Einschätzung und einen Sachverhalt verweise, ohne die entsprechenden
Quellen und die konkreten Beweismittel zu benennen. Im Widerspruch
dazu habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-980/2012 vom
11. März 2013 behauptet, Fachwissen als solches könne nicht ediert wer-
den und die Begründungspflicht diene nicht der Offenlegung von Amts-
wissen. Es sei jedoch ohne Weiteres möglich und erforderlich, dass bei
einer grundlegenden Einschätzung der Sicherheitslage die verwendeten
Quellen offen gelegt würden, zumal nur so der Beweis (bzw. eine strin-
gente Beweisführung) möglich sei. Er (Beschwerdeführer) sei jedenfalls
in der Lage, die verfügbaren Informationen zu Sri Lanka offen zu legen
und den Beweis für die bestehende Situation anzutreten. Die Weigerung
des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts, sich mit der seit dem Er-
lass des Grundsatzentscheids BVGE 2011/24 eingetretenen sachver-
haltsmässigen Änderung der Lage in Sri Lanka auseinanderzusetzen und
aktuelle Länderinformationen beizuziehen, stelle eine Rechtsverweige-
rung dar und bedeute, dass jeder Entscheid sowohl des BFM als auch
des Gerichts zum Vorneherein mit einem Makel behaftet sei. Derartige
E-1757/2013
Seite 12
Entscheide würden permanent das Risiko einer drohenden Verletzung
von Art. 3 EMRK beinhalten. Das vorliegende Verfahren sei daher mit
Verweis auf das Urteil E-5688/2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumindest aber sei diese anzuweisen, die aufgestellten Behauptungen zu
beweisen. Des Weiteren müsse ihm (Beschwerdeführer) eine Frist von 30
Tagen zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel hinsichtlich der finanziel-
len Verhältnisse und der Wohnsituation seiner Familienangehörigen in
B._______ angesetzt werden.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das BFM
seine Vorbringen als unglaubhaft einschätzte und diese Beurteilung for-
mell hinreichend begründete, weshalb der Beizug von länderspezifischen
Informationen für die Beurteilung der individuellen Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich nicht notwendig war. Die Berücksichtigung solcher Quellen
wäre zur Beurteilung der Frage nach der generellen Verfolgung von aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden
angezeigt. Eine derartige Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer indes
erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und ist nach gültiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben (vgl. BVGE
2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. und nachfolgend E. 7.4). Daher war das BFM
nicht gehalten, sich in der angefochtenen Verfügung mit dieser Thematik
zu befassen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner
Rüge auch die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs durch die Vorin-
stanz bemängelt, ist anzumerken, dass diese sich dabei auf die aktuelle
Rechtsprechung (samt dazugehöriger Quellen) bezieht (vgl. E. II/1 und
II/2 der angefochtenen Verfügung mit Verweisen auf BVGE 2011/24, E.
12 und 13 S. 509-514), worin keine unrichtige oder unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung oder mangelhafte Beweisführung erblickt werden
kann. Dieser Beurteilung hält der Beschwerdeführer eine eigene Analyse
entgegen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3 in fine). Bereits an dieser Stelle
ist jedoch festzuhalten, dass alleine in einer von der Ansicht eines Be-
schwerdeführers abweichenden Beurteilung eines Sachverhalts durch ei-
ne Behörde keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann.
Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs erweist sich im Übrigen nicht als er-
forderlich, da der Beschwerdeführer im Verlaufe des relativ langen vor-
instanzlichen Verfahrens ausreichend Zeit hatte, entsprechende Doku-
mente erhältlich zu machen. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E-1757/2013
Seite 13
4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen des Be-
schwerdeführers als unbegründet. Es besteht in diesem Zusammenhang
folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die ent-
sprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe er ange-
geben, für die LTTE Verletzte transportiert zu haben. Bei der eingehenden
Anhörung sei er zur Anzahl und zum genauen Ablauf dieser Transporte
befragt worden, jedoch nicht in der Lage gewesen, dazu nur annähernd
konkrete Angaben zu machen. Seine Antworten seien stereotyp und
nichtssagend ausgefallen. Hätte er die geltend gemachten Aufträge für
die LTTE wirklich verrichtet, so wären genauere Angaben betreffend die
Häufigkeit und den Ablauf der Transporte oder spezielle Vorkommnisse
zu erwarten gewesen. Auch zur Frage, warum er gesucht worden sei und
woher jene Personen von seiner Unterstützungstätigkeit gewusst hätten,
habe er nichts Konkretes anzugeben vermocht. Selbst wenn er nur von
Dritten erfahren habe, dass er gesucht worden sei, müsste er in der Lage
sein, konkretere Angaben dazu zu machen. So wäre zu erwarten, dass er
zumindest etwas über das von den Verfolgern bei den Eltern oder seinem
Onkel Gesprochene oder zu von diesen ausgesprochenen Drohungen zu
berichten wüsste. Im Weiteren habe er nichts über die Identität der ihn
angeblich bedrohenden Personen zu berichten vermocht. Die diesbezüg-
E-1757/2013
Seite 14
lichen Antworten seien äusserst diffus geblieben. Da er die geschilderten
Kernvorbringen nicht hinreichend substanziiert habe, könnten ihm diese
nachfolgenden Drohungen nicht geglaubt werden. Es sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer nicht einer Verfolgung im Sinne seiner
Vorbringen ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr keine be-
gründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe. Das Asylge-
such sei daher abzuweisen.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe die
LTTE von 1996 bis 2009 unterstützt, im Wesentlichen durch seine Anstel-
lung als deren Chauffeur. Diese Tätigkeit sei den sri-lankischen Behörden
aus der Auswertung der von den LTTE beschlagnahmten Akten ohne je-
den Zweifel bekannt. Bei einer Rückkehr würde er daher verfolgt, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er bis heute als LTTE-
Unterstützer gesucht werde, sei davon auszugehen, dass er im Informati-
onssystem erfasst worden sei und die Immigrationsbehörden am Flugha-
fen darin Einsicht nehmen könnten. Bei Abruf dieser Daten würden sie
unmittelbar über seine Vergangenheit informiert, was mit Sicherheit eine
Verhaftung zwecks weiteren Abklärungen zur Folge hätte, wobei die da-
mit verbundene Haft für ihn mit der realen Gefahr von Folter und weiteren
unvorhersehbaren Konsequenzen verbunden wäre. Auch für den Fall,
dass er nach einiger Zeit entlassen würde, bestehe infolge der Aktivitäten
paramilitärischer Gruppierungen in Zusammenarbeit mit den Behörden
die unmittelbare Gefahr, dass er Opfer extralegaler Gewalt und Tötung
würde. Zudem gehöre er, unabhängig von der dargelegten individuellen
Verfolgungsgefahr, zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Personen, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht hätten und habe des-
halb begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Ver-
hören unter Anwendung von Folter ausgesetzt zu werden (vgl. zur dies-
bezüglichen Argumentation nachfolgend E. 7.4).
7.
Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
7.1 Der Beschwerdeführer nimmt auf Beschwerdeebene zur Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das BFM keine Stellung. Viel-
mehr bezieht er sich ausschliesslich auf die Asylrelevanz seiner anläss-
lich der vorinstanzlichen Befragungen gemachten Ausführungen sowie
auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Zugehörigkeit
E-1757/2013
Seite 15
zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden. Im Folgenden
ist zunächst zu prüfen, ob das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen ausging und deren Asylrelevanz daher nicht beurteilt
werden muss. Sodann ist auf die Argumentation des Beschwerdeführers
hinsichtlich der vorgebrachten Kollektivgefährdung rückkehrender tamili-
scher Asylsuchender einzugehen.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; EMARK 2005 Nr.
21 E. 6.1).
7.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der be-
schwerdeführerischen Vorbringen ausgegangen ist. Diesbezüglich kann
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das
Gericht vollumfänglich anschliesst. Insbesondere die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit als Chauffeur für die
LTTE erweisen sich als sehr oberflächlich. So konnte er weder konkrete
Angaben zu seinen Aufgaben, im Besonderen zu den angeblich durchge-
E-1757/2013
Seite 16
führten Verletztentransporten und deren Ablauf (vgl. A6/15 F78-89 S. 7 f.),
noch zu seinem letzten Arbeitstag machen (vgl. A6/15 F47 ff. S. 5). Auch
die Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Suche nach ihm überzeugen
in keiner Weise, zumal er abgesehen von der mehrmaligen Erkundigung
nach ihm durch Unbekannte in Jaffna und C._______ keine Probleme
geltend machte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er zu Beginn der
Anhörung vorbrachte, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz ver-
sucht, mit seinem Onkel in C._______ Kontakt aufzunehmen, was indes
nicht geklappt habe (vgl. A6/15 F7 S. 2). Im Widerspruch dazu gab er im
Verlauf der Befragung an, er sei auch nach seiner Flucht in die Schweiz
bei seinem Onkel in C._______ von unbekannten Verfolgern gesucht
worden; diese hätten gesagt, er müsse in ihrem Büro vorbeikommen. Er
habe mit seinem Onkel gesprochen, der ihm dies erzählt habe (vgl. A6/15
F124 ff. S. 11). Auf Vorhalt des Befragers gab der Beschwerdeführer an,
er sei nun 45 Tage in der Schweiz und habe nach 45 Tagen Kontakt zu
seinem Onkel gehabt (vgl. A6/15 F128 S. 11). Damit vermag er die darge-
legte Ungereimtheit indes nicht zu erklären. Bezeichnenderweise macht
er auch auf Beschwerdeebene keine substanziierten Angaben zu seiner
angeblich langjährigen Tätigkeit für die LTTE und die daraus erwachsene
individuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden beziehungs-
weise paramilitärische Gruppierungen. Stattdessen versucht er in unbe-
helflicher Weise, seine oberflächlichen Angaben anlässlich der Befragun-
gen im vorinstanzlichen Verfahren durch die angeblich mangelhafte
Übersetzungsleistung der Dolmetscherin bei der einlässlichen Anhörung
zu erklären (vgl. dazu bereits E. 4.1.2). Soweit er schliesslich eine regel-
mässige aktuelle Suche nach ihm durch die SLA sowie Angehörige para-
militärischer Kräfte geltend macht (vgl. die Beschwerdeschrift S. 5), ist
festzuhalten, dass es sich dabei ebenfalls um unsubstanziierte Ausfüh-
rungen handelt.
Somit vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte langjährige
Tätigkeit für die LTTE und eine damit zusammenhängende Suche nach
ihm nicht glaubhaft zu machen. Es sind auch keine Hinweise vorhanden,
wonach von den LTTE oder den sri-lankischen Behörden eine Akte über
ihn angelegt worden wäre, aufgrund welcher ihm im Falle einer Rückkehr
Verfolgung drohen könnte. Deshalb erübrigt es sich, die Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen und auf dessen diesbezüg-
liche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (vgl. S. 13-42 der Be-
schwerdeschrift inklusive dazugehörige Beilagen) einzugehen, da diese
am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E-1757/2013
Seite 17
7.4 Der Beschwerdeführer macht überdies eine Zugehörigkeit geltend zur
Gruppe von Personen, welche in einem Land mit grosser tamilischer Di-
aspora ein Asylgesuch eingereicht hätten und bei der Rückkehr nach Sri
Lanka aus diesem Grunde ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien.
7.4.1 In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer insbesonde-
re aus, nach Art. 3 Abs. 1 AsylG könnten auch bestimmte soziale Grup-
pen Zielobjekte einer asylrelevanten Verfolgung sein. Bei diesem Asyl-
grund sei nicht das individuelle Schicksal, sondern jenes der sozialen
Gruppe sachverhaltsmässig zu erfassen und zu beurteilen. Im Falle rück-
kehrender tamilischer Asylsuchender ergebe sich die asylrelevante Ver-
folgung daraus, dass diese bereits aufgrund der Asylgesuchstellung in
der Schweiz wegen eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE
bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in gravie-
render Weise verfolgt würden. Die Gefährdung dieser Gruppe ergebe sich
aus zahlreichen Berichten. So werde seit längerem von Menschenrechts-
organisationen und Medien laufend über zahlreiche Fälle tamilischer
Rückkehrender berichtet, welche bei ihrer Ankunft in Sri Lanka bezie-
hungsweise einige Zeit danach von den Behörden verhaftet und während
der Haft gefoltert worden seien. In diesem Zusammenhang verweist der
Beschwerdeführer auf 12 Internetartikel und Berichte von Menschen-
rechtsorganisationen, datierend zwischen Mai 2012 und Februar 2013
(Beilagen 11, 42-43, 45-48, 52, 58-59 der Beschwerdeschrift sowie der
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 15. November
2012: ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Aktuelle Situation – Update und die
UNHCR Eligibility Guidelines for Asessing the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka vom 21. Dezember 2012). Da-
zu führt er aus, bei den in den Berichten dokumentierten Fällen von Ver-
haftung und Folter von abgewiesenen Asylsuchenden nach der Rückkehr
handle es sich gerade nicht um Personen mit individuellen Verbindungen
zu den LTTE. Stattdessen werde der Vorwurf der Unterstützung der LTTE
durch die Behörden bei der Rückkehr generell erhoben, selbst wenn kei-
ne effektiven Gründe für die Annahme einer solchen Tätigkeit vorliegen
würde. Dieses systematische Vorgehen zeige auf, dass unabhängig von
den individuellen Gründen jeder zurückgeschaffte tamilische Asylsuchen-
de mit den gleichen Vorwürfen konfrontiert werde. Besonders gefährdet
seien insbesondere diejenigen Rückkehrenden, welche in einem Land mit
einer grossen tamilischen Diaspora um Asyl nachgesucht hätten. Seit
Dezember 2012 habe sich die Sicherheitslage im Norden Sri Lankas zu-
dem verschärft; die Regierung mache vor allem die politischen Aktivitäten
der Tamilen im Ausland für den befürchteten beginnenden neuen Auf-
E-1757/2013
Seite 18
stand der Tamilen verantwortlich. Die Kontrollen und Verhöre zurückge-
schaffter Asylgesuchstellender unter Anwendung von Folter würden daher
umso strenger ausfallen. Zusammenfassend ergebe sich bei einer korrek-
ten Würdigung der eingereichten Beweismittel, dass diese mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
würden. Der Beschwerdeführer, welcher zu dieser sozialen Gruppe gehö-
re, erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 ein-
gehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse,
dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer langen Landesab-
wesenheit respektive allenfalls in Verbund mit ihrem langjährigen Aufent-
halt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungsweise Oppositio-
nelle wahrgenommen würden (vgl. a.a.O. E. 8.4 S. 495-497). Diese Frage
verneinte es und wies darauf hin, dass weder das UNHCR noch andere
Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr
hingewiesen hätten. Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiese-
nen tamilischen Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-
Kadern unterstellt werden könnten, was allenfalls eine konkrete Gefähr-
dung bedeuten würde. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten
Gefahr könne aber nicht generell vorgenommen werden, sondern hänge
von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher eine Per-
son in das Umfeld der definierten Risikogruppen (vgl. dazu im Einzelnen
a.a.O. E. 8 S. 493-498) gerate, desto höher müsse die entsprechende
Gefahr eingeschätzt werden, seitens der Behörden der Entfaltung miss-
liebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der
Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit dreieinhalb Jahren in
der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag nicht
zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu füh-
ren. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne von
BVGE 2011/24 an. Inwiefern er ins Umfeld der genannten Risikogruppen
gelangt sein sollte, wird überdies weder dargelegt noch ist dies ersicht-
lich. Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – auch in Anbetracht der jüngeren Lage-
entwicklung in Sri Lanka nicht davon aus, abgewiesene tamilische Asyl-
gesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung
ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage
E-1757/2013
Seite 19
in Sri Lanka insgesamt noch immer mit Mängeln behaftet ist. Infolge der
stetigen Beobachtung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen
aktuell keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu
ändern, wie dies in der Beschwerde gefordert wird. Vielmehr ist die dort
vorgenommene Lageeinschätzung weiterhin zutreffend und wird in der
jüngsten Einschätzung des UNHCR vom 21. Dezember 2012 (vgl. a.a.O.)
betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka bes-
tätigt (vgl. das Urteil D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1 m.w.H.). Auch
im neusten Bericht der SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe
keine Hinweise, dass sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt,
verhaftet oder gefoltert würden (vgl. SFH, a.a.O., S. 20 ff.). Die übrigen
durch den Beschwerdeführer angeführten Quellen betreffen sodann im
Wesentlichen Einzelfälle von nach Sri Lanka zurückgekehrten bezie-
hungsweise zur zwangsweisen Rückführung vorgesehenen abgewiese-
nen Asylsuchenden aus Indien, Grossbritannien und Kanada (vgl. die Bei-
lagen 11, 20, 44, 46, 50-58, 60 und 61). Insbesondere im Bericht von
Human Rights Watch vom 15. September 2012 wird zwar auf zwei Fälle
von freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen hingewiesen, de-
ren Asylgesuche durch die schweizerischen Behörden abgewiesen wor-
den waren. Ein Zusammenhang der erlittenen Verfolgung mit dem Auf-
enthalt in der Schweiz war indes lediglich bei einem der beiden Asylsu-
chenden ersichtlich; so sei diesem durch die sri-lankischen Behörden ge-
sagt worden, man wisse über seine Aktivitäten in der Schweiz Bescheid
(vgl. Beilage 45, S. 7 f.). Der Beschwerdeführer hingegen macht ein exil-
politisches Engagement nicht geltend. Die Berichte des Immigration and
Refugee Board of Canada vom 22. August 2011 und vom 12. Februar
2013 (Beilagen 42 und 43) schliesslich weisen auf verschiedene Quellen
hin, die von Fällen von Folter berichten, insbesondere betreffend aus
Grossbritannien nach Sri Lanka zurückkehrende abgewiesene Asylsu-
chende. Ebenso wird auf andere Berichte verwiesen, wonach Folter nur
in seltenen Fällen und nicht in genereller Weise angewendet werde.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch nach Konsultation
der vom Beschwerdeführer eingereichten Quellen (vgl. insbesondere die
Beilagen 11, 20, 29, 42-48, 50-58, 60-62) rückkehrenden Tamilen gemäss
geltender Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Be-
handlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. und E. 10.4.2 S. 503
f. sowie die kürzlich ergangenen Urteile D-692/2013 vom 10. April 2013
E. 5.6.3, D-1424/2012 vom 3. April 2013 E. 8.1, D-980/2012 vom 11. März
2013 E. 7.1).
E-1757/2013
Seite 20
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aktuell kann ihm keine begründete Furcht vor
Verfolgung bei einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Das
BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
E-1757/2013
Seite 21
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer aus,
aufgrund der dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung tamili-
scher Asylsuchender insbesondere aus Grossbritannien müsse mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder
zurückgeschaffte Asylgesuchstellende jederzeit Opfer einer Verhaftung
oder von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Auch bei
ihm (Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner Vorgeschichte und durch
seinen Aufenthalt im Ausland von einer solchen überwiegenden Gefahr
auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen sei.
E-1757/2013
Seite 22
Der Beschwerdeführer führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht
wäre, sondern beruft sich auf eine generelle Foltergefahr für rückkehren-
de tamilische Asylbewerber, welche für das Gericht indes nicht erstellt ist.
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom
17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2
S. 503 f. und anstelle vieler etwa das Urteil D-931/2013 vom 10. April
2013 E. 6.2.2). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht
hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Heimatland drohen. Entgegen den beschwerdeführe-
rischen Ausführungen ist – wie bereits in Erwägung 7.4.2 festgestellt –
nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet
E-1757/2013
Seite 23
sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 S. 367 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.2.1 Gemäss Einschätzung in BVGE 2011/24 hat sich die Lage im Dist-
rikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, und in den südli-
chen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar weitgehend normalisiert;
es herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist
nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell un-
zumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Situation drängt sich aber
beim Wegweisungsvollzug dorthin eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeit-
liche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510
f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
ist der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf
die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurück-
greifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat, und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Auf-
enthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit
zurück (vor Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfah-
rensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise mass-
geblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit ei-
nes Vollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen
für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Fakto-
ren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vor-
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liegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen
(vgl. a.a.O. E. 13.2 S. 510 f.).
9.2.2 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Distrikt
Jaffna aufgrund der Entwicklung als zumutbar, da weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen
würden. Mit seinen Angehörigen verfüge der Beschwerdeführer zudem
über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
9.2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es würden klare Hinwei-
se bestehen, dass er im Falle einer Rückkehr jederzeit Opfer einer Fest-
nahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder pa-
ramilitärische Gruppen werden könnte. Wie bereits erwähnt, würden zu-
rückkehrenden Tamilen bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung
drohen, verbunden mit der Gefahr der Misshandlung. Die Gefahr von Ver-
folgung durch die Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen
bestehe auch im Zuge des Registrierungsprozesses (vgl. dazu die Be-
schwerdeschrift S. 19-22 und S. 28-30), der momentan im Norden und
Osten des Landes durchgeführt werde. Ihn (Beschwerdeführer) betref-
fend komme hinzu, dass er bei einer Rückkehr über kein tragfähiges, so-
ziales, wirtschaftliches und familiäres Netz verfüge, das ihn unterstützen
könnte. So würden seine wieder in B._______ lebenden Familienangehö-
rigen nur deshalb überleben, weil er hier erwerbstätig sei und seiner Fa-
milie regelmässig Geldzahlungen zukommen lasse. Vom Gemüseanbau
und dem Ausführen von Transporten alleine könnte die Familie nicht
überleben. Aufgrund des nur begrenzt vorhandenen Bodens sei es nicht
möglich, den Gemüseanbau bei seiner Rückkehr auszubauen. Er könne
somit nicht auf eine Unterstützung durch seine Familie zählen. Im Norden
Sri Lankas sei zudem von einer grossen Verarmung der tamilischen Be-
völkerung auszugehen. So seien gemäss dem Bericht der SFH vom
15. November 2012 (ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Aktuelle Situation –
Update) 55% der Personen nicht in der Lage, ihren Lebensmittelbedarf
durch eigene Arbeit zu decken und müssten dementsprechend unterstützt
werden. Daher sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
9.2.4 Zunächst ist – wie bereits in Erwägung 4.1.3 festgehalten – darauf
hinzuweisen, dass von der Vorinstanz grundsätzlich eine eingehendere
Auseinandersetzung mit den genannten Zumutbarkeitskriterien zu erwar-
ten gewesen wäre. Zudem lebte die Familie des Beschwerdeführers im
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Zeitpunkt der einlässlichen Anhörung im Vanni-Gebiet und nicht im Dist-
rikt Jaffna (vgl. A6/15 F133 S. 12). Diesen Wissensstand legte das BFM
seinem Urteil zu Grunde und stellte dennoch sinngemäss fest, der Be-
schwerdeführer verfüge im Distrikt Jaffna über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, was gemäss den Akten im Zeitpunkt der Anhörung jedoch
nicht vorhanden gewesen zu sein scheint. Nachdem sich diese Einschät-
zung indes aktuell aufgrund der Ausführungen auf Beschwerdeebene,
wonach die Familie heute wieder in B._______ lebe, nachträglich als zu-
treffend erweist, ist die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht nicht
mehr zu beanstanden.
Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr
der Festnahme, Verschleppung oder Tötung im Falle einer Rückkehr ist
auf die Erwägungen 7.4 und 9.1.2 zu verweisen. Diese Einwendungen
sowie die Ausführungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Gefährdung aufgrund der Registrierungspraxis der sri-lankischen Behör-
den vermögen angesichts der Feststellungen in BVGE 2011/24 (vgl. dort
E. 13.2.1 S. 511) keine Situation allgemeiner Gewalt oder unzumutbare
Bürgerkriegsfolgen glaubhaft zu machen. Sodann verliess der Beschwer-
deführer seinen Heimatstaat erst fünf Monate nach dem Ende des Krie-
ges. Vor der Ausreise wohnte er während knapp acht Monaten bei sei-
nem Onkel in C._______ bei Vavuniya. Mittlerweile leben seine Eltern
und seine Schwester mit deren Familie wieder im angeblich notdürftig re-
parierten Haus der Familie in B._______ (Distrikt Jaffna), wo der Be-
schwerdeführer aufgewachsen ist (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4). Auch
sein Bruder und dessen Familie leben in derselben Ortschaft. Daher kann
angenommen werden, dass er im Haus seiner Familie auf eine Wohnsi-
tuation zurückgreifen kann, die mit jener im Zeitpunkt der Ausreise
gleichwertig ist. Er ist zudem mit seinen (…) Jahren noch relativ jung und
gemäss Akten gesund. Seine Familie betreibt Gemüseanbau und führt
Transporte aus, woran er sich nach der Rückkehr allenfalls wird beteiligen
können. Zudem hat er in seiner Heimat im Dienstleistungssektor gearbei-
tet (vgl. A1/9 Ziff. 8 S. 2) und konnte in der Schweiz während gut zwei
Jahren Berufserfahrung als Mitarbeiter in der Küche sowie als Allround-
mann sammeln. Aufgrund dieser Erfahrungen bestehen reelle Chancen,
dass er in seinem Heimatstaat wirtschaftlich wieder wird Fuss fassen
können, ohne länger als vorübergehend auf finanzielle Unterstützung
durch seine Familie angewiesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist
zudem darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten wie bei-
spielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit keine existenzbedrohende Situati-
on darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
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unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 757; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Es ist
überdies davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
aktuellen Erwerbstätigkeit nicht gänzlich ohne finanzielle Mittel nach Sri
Lanka zurückkehren wird. Sofern erforderlich wird er zunächst auch auf
die Unterstützung seines in C._______ lebenden Onkels zählen können,
welcher ihm gemeinsam mit einem weiteren Onkel bereits die Ausreise fi-
nanzierte (vgl. A10 F78 S. 9). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden
Entscheid wird der Antrag des Beschwerdeführers um Mitteilung des
Spruchgremiums gegenstandslos. Die übrigen prozessualen Anträge
wurden bereits in den vorangehenden Erwägungen 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2
abgewiesen.
12.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, welche aufgrund ausser-
ordentlichen Aufwands auf Fr. 1200.- zu erhöhen sind, dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1200.-
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: