Abtei lung V
E-1758/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Tschad,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1758/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen sudane-
sischen Wohnort im Jahre 1999 aus Angst vor Unruhen verlassen und
sich ins Grenzgebiet in den Tschad begeben habe, bevor er im Jahre
2002 nach Dubai gelangt sei,
dass er in Dubai im Jahre 2005 eine feste Anstellung, die an eine Auf-
enthaltsbewilligung gebunden gewesen sei, erhalten habe und bis im
Jahre 2009 dort gearbeitet, nach einem Streit mit dem Arbeitgeber sei-
ne Stelle jedoch gekündigt habe,
dass mit der Kündigung seine Aufenthaltsbewilligung in Dubai nicht
verlängert worden sei und er nach einem misslungenen Versuch, nach
Australien zu gelangen, am 23. Februar 2009 Dubai auf dem Luftweg
verlassen habe und am 24. Februar 2009 im Flughafen Zürich-Kloten
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2009 dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Flughafenpolizei auf dem Beschwerdeführer einen Reisepass
aus dem Tschad sichergestellt hat, der gemäss Analyse des Urkun-
denlabors der Kantonspolizei Zürich als echtes Dokument erkannt
wurde,
dass der Beschwerdeführer eine sudanesische Identitätskarte und ein
sudanesisches Schulzeugnis zu den Akten gab,
dass der Beschwerdeführer im Flughafen Zürich durch das BFM am
28. Februar 2009 und am 4. März 2009 zu den Asylgründen befragt
wurde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am
14. März 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug an-
ordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe zwar angegeben, kein tschadischer, sondern
ein sudanesischer Staatsangehöriger zu sein, es jedoch festzustellen
gelte, dass es einer aus dem Sudan stammenden Person durchaus
möglich sei, die tschadische Staatsangehörigkeit zu erlangen,
dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre unter seiner tschadischen
Identität in den Emiraten gelebt und gearbeitet habe,
dass er anfangs des Jahres 2009 von der tschadischen Botschaft in
(...) einen neuen Pass erhalten habe und dies kaum möglich gewesen
wäre, wenn die Behörden des Tschad ihn nicht als tschadischen
Staatsangehörigen anerkennen würden,
dass demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei kein
tschadischer Staatsangehöriger, nicht den Tatsachen entspreche,
dass daran auch nichts ändere, wenn der Beschwerdeführer sudanesi-
scher Herkunft sei und einen Teil seines Lebens im Sudan verbracht
habe,
dass der Beschwerdeführer keinerlei staatliche Verfolgung im Tschad
geltend mache,
dass demnach kein Sachverhalt glaubhaft gemacht sei, der die Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und vorliegend keine Gründe ersichtlich seien,
die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
dass die im Tschad herrschende politische Situation nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würde,
dass die in der Schweiz im Hinblick auf eine mögliche Tuberkuloseer-
krankung durchgeführten medizinischen Abklärungen keinen Befund
ergeben hätten und somit auch keine individuellen Gründe gegen den
Vollzug der Wegweisung sprächen,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit in arabischer Sprache verfasster und
per Telefax eingereichter Beschwerde am 19. März 2009 an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt und die unverzügliche Nachreichung
des Originals der Beschwerde in Aussicht gestellt wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2009 eine Überset-
zung der Eingabe des Beschwerdeführers veranlasste,
dass die Übersetzung der Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht
am 20. März 2009 vorlag,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
aus politischen Gründen Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, als ernsthafte Nachteile namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten,
und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM in entscheidwesentlicher Hinsicht ausführlich und
umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander-
gesetzt hat,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zutreffend gefolgert hat, es sei
davon auszugehen, dass die Behauptung, er sei kein tschadischer
Staatsangehöriger, nicht den Tatsachen entspreche,
dass auch die Erwägung des BFM, wonach der Beschwerdeführer kei-
ne staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Tschad geltend mache, zu
stützen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Begrün-
dung im Wesentlichen vorbringt, jeder der zahlreichen Flüchtlinge im
Tschad könne mit genügend Geld in den Besitz eines tschadischen
Passes gelangen und man müsse unterscheiden zwischen einer Per-
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son, die lediglich einen Reisepass von einem Staat erhalten habe und
einer Person, die Bürger eines Landes sei,
dass auch zu bedenken sei, dass er den neuen tschadischen Pass von
der tschadischen Botschaft in (...) und nicht direkt aus dem Tschad
erhalten habe,
dass er damit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM
nichts Stichhaltiges und im Hinblick auf die für den Entscheid relevan-
ten Aspekte auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten ver-
mag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb von einer (auch) tschadischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe unbehelflich er-
scheinen müssen, wenn er vorbringt, er habe den neuen Pass über die
tschadische Botschaft erst nach langem und kompliziertem Prozedere
nach mehr als sechs Monaten erhalten,
dass dieses längere Prozedere gerade für eine aus Sicherheitsgrün-
den vertieftere Überprüfung und eine pflichtgemässe sowie seriöse Ar-
beit der tschadischen Botschaft spricht,
dass daran nichts zu ändern vermag, wenn der Beschwerdeführer für
die Ausstellung eines neuen tschadischen Pass auch eine nicht unbe-
scheidene Gebühr zu bezahlen hatte,
dass der Beschwerdeführer nichts glaubhaft zu geltend machen im
Stande ist, was auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
seitens des tschadischen Staates schliessen lassen könnte,
dass im Weiteren die Ausführungen und die Verweise auf die politische
Lage und die sicherheitsmässig risikobehafteten Verhältnisse in Darfur
in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu einem anderen Ergebnis
führen können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Tschad droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zu Recht erkannte, weder die allgemeine Lage im
Tschad noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefähr-
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dung im Falle einer Rückkehr schliessen, und den Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar bezeichnete,
dass daran auch der Verweis auf die politischen Spannungen zwischen
dem Tschad und Sudan nichts ändert,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...))
- die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl,
8058 Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Emp-
fangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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