B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1758/2015
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin 2),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt,
Niggli Kaeslin & Partner, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
E-1758/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Februar 2014 in der Schweiz
um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar
2014 und der Anhörung vom 21. Oktober 2014 führten sie im Wesentlichen
Folgendes aus:
Sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten zuletzt
in Zebdin, Stadtteil Meleha, Provinz Damaskus gelebt. Von Syrien seien
sie im November 2013 zu Fuss in die Türkei gereist und hätten dort huma-
nitäre Visa für die Schweiz erhalten. Am (…) seien sie von Istanbul nach
Zürich geflogen. In Syrien hätten zwei Neffen des Beschwerdeführers 1 mit
ihnen zusammen gelebt. Einer davon habe Militärdienst geleistet. Als er
nach Homs hätte versetzt werden sollen, habe er desertieren wollen und
sei kurz darauf getötet worden. Anlässlich eines zuvor stattgefundenen Te-
lefongesprächs habe er dem Beschwerdeführer 1 noch geraten, mit seiner
Familie zu fliehen. Da die Telefongespräche abgehört worden seien, habe
er (Neffe) nicht sagen können, weshalb. Beziehungsweise habe er gesagt,
wenn er weggehen würde, dann würden die Beschwerdeführenden Prob-
leme bekommen und sie sollten sich retten. Sie seien daraufhin nach
H._______ zur Schwester des Beschwerdeführers 1 gegangen. Nach der
Beerdigung des Neffen seien sie nach Damaskus zurückgekehrt und ein
befreundeter Polizist habe dem Beschwerdeführer 1 kurz vor dem Chemie-
waffenangriff im Jahr 2013 gesagt, dass die Behörden nach ihm suchen
würden und er fliehen solle. Weshalb die Behörden nach ihm gesucht hät-
ten, habe sein Freund ihm nicht erzählt. Er denke, es sei wegen seines
Neffen gewesen. Deshalb habe er alles zurückgelassen. Beziehungsweise
er habe aufgrund eines Konflikts mit einem Beamten des Geheimdienstes
fliehen müssen. Sein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er meh-
rerer Sachen beschuldigt werde und auch ein Ereignis von 2004 sowie wei-
tere Gegebenheiten erwähnt worden seien. Deshalb habe er (Beschwer-
deführer) gewusst, dass sie nicht in Syrien bleiben könnten. Bereits im Jahr
2004 habe der Beschwerdeführer 1 wegen der Unruhen in Qamishli mit
den Behörden Probleme bekommen und sei deshalb inhaftiert gewesen.
Nach der Haftentlassung habe er keinen persönlichen Kontakt mit den Be-
hörden mehr gehabt und weder mit diesen noch mit Drittpersonen Prob-
leme gehabt. Überdies sei er nie politisch aktiv gewesen. Die Beschwerde-
führerin 2 habe ebenfalls keine Probleme mit den Behörden oder Drittper-
sonen gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Beschwerdeführe-
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rin 2 machte geltend, nach dem Tod des Neffen ihres Mannes beziehungs-
weise davor seien Personen der Behörden zu ihnen nach Hause gekom-
men und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt, ohne die Gründe
dafür zu nennen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP ein
Familienbüchlein und anlässlich der Anhörung Identitätskarten der Be-
schwerdeführenden 1 und 2, Registerauszüge der gemeinsamen Kinder
sowie Kopien eines Kaufvertrags eines Hauses und kopierte Unterlagen
betreffend das Geschäft ein. Am 28. Oktober beziehungsweise 29. Dezem-
ber 2014 sandten sie folgende Dokumente an das SEM: Ausdrucke zweier
Fotos der beiden Neffen, eine Fotokopie der Identitätskarte und einen Fo-
toausdruck des Todesscheins des verstorbenen Neffen, Fotoausdrucke ei-
nes Gerichtsurteils vom 13. September 2013 sowie einer Mitteilung dieses
Urteils an das Amt für Migration in Damaskus.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 (eröffnet tags darauf) verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 18. März
2015 (Poststempel) Beschwerde, datierend auf 19. März 2015, beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei
betreffend der Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten sie drei fremdsprachige Dokumente zu den Ak-
ten, bei denen es sich um eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kur-
distan - Syrien (PKD-S) betreffend das Verschwinden des Neffen des Be-
schwerdeführers 1 vom 27. März 2014, das bereits bei der Vorinstanz ein-
gereichte Urteil betreffend den Beschwerdeführer 1 und ein Aufgebot des
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Beschwerdeführers 1 für die syrische Regierungsarmee vom 13. Mai 2013
handle, sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 6. März
2015 mit dem Titel „Syrischer Dienstverweigerer gilt als Flüchtling“.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, das Militäraufgebot des Be-
schwerdeführers 1 im Original einzureichen und sämtliche Beweismittel in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete es einstweilen.
E.
Mit Schreiben vom 22. und 28. April 2015 liessen die Beschwerdeführen-
den das verlangte Originaldokument sowie die Übersetzung sämtlicher Be-
weismittel dem Gericht zukommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2015 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung
und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführen-
den auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wurde der von den Beschwer-
deführenden vorgeschlagene rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzt und der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 hielt die Vorinstanz unter Ver-
weis auf ihre Erwägungen vollumfänglich an ihrer Verfügung fest.
I.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 14. Juli 2015 ihrer-
seits an den Beschwerdevorbringen fest und reichten als Beweismittel eine
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Juli 2014 mit
dem Titel „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“ ein.
J.
Am (…) wurde die Tochter G._______ geboren. Sie wird in das vorliegende
Beschwerdeverfahren miteinbezogen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 6
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei und die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllen würden. So seien die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers 1 hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen widersprüchlich ausgefallen
und würden nachgeschoben erscheinen. Er habe den Konflikt mit einem
Geheimdienstagenten, weswegen seine Familie habe fliehen müssen, an-
lässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe er bei beiden
Befragungen ausgeführt, nach seiner Haftentlassung im Jahr 2004 mit den
Behörden keine Probleme mehr gehabt zu haben. Auch in Bezug auf den
Tod des Neffen seien die Ausführungen divergierend ausgefallen (Tötung
durch die Behörden beziehungsweise unbekannte Täterschaft). Ungereimt
seien sodann die Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Kontaktauf-
nahme mit seinem Freund bei der Polizei und dessen Informationen. Nicht
ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin 2 in der BzP geltend ge-
macht habe, ihr Mann sei, nachdem der Neffe beschlossen habe zu deser-
tieren, von den Behörden belästigt worden und einmal seien die Behörden
nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese Aussage habe
sie anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und verneint, mit den Be-
hörden je persönlich Kontakt gehabt zu haben. Weiter befand die Vor-
instanz die eingereichten Beweismittel als untauglich, um den asylrelevan-
ten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Auf eine eingehende Würdigung des
in Kopie vorliegenden Gerichtsurteils und der Kopie der Mitteilung diesbe-
züglich an das Migrationsamt in Damaskus verzichtete sie aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
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Vor dem Hintergrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auch
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
anwendbar. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den
Heimatsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb die Vorinstanz die Weg-
weisung anordnete, diese infolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs jedoch
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
4.2 In ihrer Beschwerde bekräftigten die Beschwerdeführenden ihren bei
der Vorinstanz geltend gemachten Sachverhalt und ihre Verfolgungsvor-
bringen. Ergänzend führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 habe im Jahr
2011 an den anfänglichen Demonstrationen teilgenommen, dann aber
nicht mehr, da diese immer gewaltsamer geworden seien. Die Unruhen und
Demonstrationen habe er überdies an der Anhörung, wenn auch nur am
Rande, erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch nicht gewusst, dass es
deswegen zu einer Verurteilung gekommen sei und habe dies deshalb
nicht erwähnen können. Sodann habe er am 13. Mai 2013 von der syri-
schen Regierungsarmee ein Aufgebot erhalten, wonach er sich am 15. Mai
2013 beim Rekrutierungsbüro des Militärs von Al-Malikiya hätte melden
müssen. Sein Bruder habe ihn von diesem Aufgebot telefonisch orientiert,
er (Beschwerdeführer) sei der Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.
Das Dokument habe er erst in der Schweiz als Foto bekommen und er
werde versuchen, das Original erhältlich zu machen. Da er diesem Befehl
nicht Folge geleistet habe, müsste er im Falle einer Rückkehr mit einer un-
verhältnismässigen Strafe rechnen. Die Existenz dieses Aufgebots habe er
anlässlich der Anhörung nicht erwähnt, da ihm der Dolmetscher gesagt
habe, er solle nur auf die konkret gestellten Fragen antworten. Weiter führ-
ten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde aus, bei den Anhörungen
seien sie von der Vorinstanz mit den in der Verfügung aufgeführten Unge-
reimtheiten konfrontiert worden, ihre diesbezüglichen Antworten und Erklä-
rungen seien im Entscheid jedoch nicht berücksichtig worden. In einer Ge-
samtbeurteilung würden die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen sprächen, klar überwiegen. So sei auch zu berücksichtigen,
dass die Flucht und das Asylverfahren mit Stress verbunden gewesen
seien. Sie hätten überdies nicht über alles sprechen können, da ihnen an
der EVZ (gemeint wohl: BzP) klar gesagt worden sei, sich kurz zu fassen.
Aufgrund der geltend gemachten erlittenen sowie zu befürchtenden Nach-
teile würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und müssten im Fall
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einer Rückkehr mit weiterer Verfolgung rechnen. Zusammen mit ihrer Be-
schwerde reichten sie sodann die im Sachverhalt unter Bst. C. erwähnten
Beweismittel ein.
4.3 In ihrer die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 5. Juni 2015 befand die Vorinstanz, den Beschwerdeführenden seien
anlässlich der Anhörungen offene Fragen gestellt worden und sie hätten
die Möglichkeit gehabt, alle Ereignisse und Probleme zu schildern. Die be-
hördliche Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG werde im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person gemäss Art. 8 AsylG eingeschränkt. Es sei deshalb nicht Sa-
che der Behörde, nach hypothetischen Gefährdungssituationen und Weg-
weisungshindernissen zu forschen. Es dürfe davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführenden ein tatsächlich erhaltenes Aufgebot zum
Reservedienst von sich aus erwähnt und zu den Akten gereicht hätten. Die-
ses Vorbringen sei als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu beur-
teilen. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass das eingereichte Auf-
gebot nicht dem der Vorinstanz vorliegenden Vergleichsmaterial entspre-
chen würde. In Bezug auf das nun im „Original“ vorliegende Gerichtsurteil
sei festzustellen, dass die darauf angebrachten „Stempel“ keine Nassstem-
pel, sondern offensichtlich aufgedruckt seien. Es müsse deshalb von einer
Fälschung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden hätten an-
lässlich der Stellungnahme zu den zahlreichen Ungereimtheiten lediglich
darauf beharrt, etwas gesagt oder nicht gesagt zu haben, weshalb die Un-
gereimtheiten nicht hätten geklärt werden können. Im Übrigen verwies die
Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhielt.
4.4 In ihrer Replik vom 14. Juli 2015 hielten die Beschwerdeführenden ih-
rerseits an ihrer Beschwerde fest. Aufgrund der Ereignisse und der nicht
nennenswerten Schulbildung sei nachvollziehbar, dass es ihnen schwer
gefallen sei, über das Erlebte zu sprechen, und die asylrechtlich relevanten
Vorbringen nicht an prominenter Stelle genannt hätten. Das Aufgebot in
den Reservedienst habe der Beschwerdeführer 1 nicht genannt, weil er
nicht danach gefragt worden sei. Er habe zudem nur telefonisch davon er-
fahren, als er schon in Damaskus gewesen sei. In Anbetracht der übrigen
schrecklichen Erlebnisse, habe er dieser Mitteilung keine herausragende
Beachtung geschenkt. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 und die An-
gaben auf dem Rekrutierungsbefehl würden sodann mit den notorischen
syrischen Rekrutierungsmassnahmen übereinstimmen, weshalb das Auf-
gebot zum Reservedienst als glaubhaft zu erachten sei. Die Vorinstanz
habe den Beweiswert „derartiger Dokumente“ als völlig pauschal und ohne
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weitere Abklärungen als äusserst gering bezeichnet. Dadurch sowie durch
die fehlende Nennung von weiteren Einzelheiten bezüglich des ihr vorlie-
genden Vergleichsmaterials habe sie den Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz wäre aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Echtheit dieser Ur-
kunde sowie auch des Gerichtsurteils zu überprüfen. Bereits in den Anhö-
rungen habe der Beschwerdeführer 1 erwähnt, dass er im Jahr 2011 an
Kundgebungen teilgenommen habe. Im Zeitpunkt der Anhörungen habe er
von der Verurteilung vom 13. September 2013 noch gar keine Kenntnis
gehabt. Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden sodann die un-
ter dem Sachverhalt I. erwähnte Auskunft der SFH ein.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Auf
die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung und Zusammenfassung in E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Die
Inhalte der Beschwerde und der Replik drängen keine andere Betrach-
tungsweise auf. Die Beschwerdeführenden wiederholen den bisherigen
Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Widersprüche, vermögen diese jedoch nicht aufzulösen. Sie hat-
ten anlässlich der BzP und der Anhörung genügend Gelegenheit, die
Gründe ihrer Ausreise aus Syrien darzulegen. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 anlässlich
der BzP der Eindruck entsteht, die Ausreise aus Syrien sei einzig infolge
des Todes des Neffen und der damit verbundenen Bedrohungen erfolgt.
Erst anlässlich der Anhörung führte er aus, dass die Ausreise aufgrund des
Konflikts mit einem Kunden, welcher Angehöriger des Geheimdienstes ge-
wesen sei und als Offizier die gesamte Behörde repräsentiere (vgl. SEM-
Akten A 12 S. 15), erfolgt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er an-
lässlich der BzP auf konkrete Frage ausdrücklich verneinte, abgesehen
von seiner Inhaftierung im Jahr 2004 mit den Behörden und Drittpersonen
Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A 3 S. 8).
Auch die eingereichten Beweismittel vermögen die Asylvorbingen nicht zu
stützen. Gemäss dem Gerichtsurteil vom 13. September 2013 (15. Sep-
tember 2013 gemäss der eingereichten Übersetzung) sei der Beschwerde-
führer 1 wegen Teilnahme an Demonstrationen und Zusammenarbeit mit
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Seite 10
verbotenen Gruppen (Koordination) verurteilt worden. Dem Fahndungs-
schreiben an das Amt für Auswanderung und Pass in Damaskus ist zu ent-
nehmen, dass er aufgrund dieser Verurteilung zur Verhaftung ausgeschrie-
ben sei, um die rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten. Laut dem Mittei-
lungsprotokoll für Rekrutierung vom 13. Mai 2013, ausgestellt in Al-Mali-
kiya, hätte der Beschwerdeführer 1 am 15. Mai 2013 um neun Uhr persön-
lich bei der Rekrutierungsabteilung in Al-Malikiya erscheinen müssen, um
sich für die Rekrutierungsreserve zu melden. Gemäss der Bestätigung der
PDK-S vom 27. März 2014 sei der Bruder des Beschwerdeführers 1 Mit-
glied dieser Partei gewesen, weshalb sein Vater vom syrischen Regime
unter Druck gesetzt, entführt und geschlagen worden sei. Zu den einge-
reichten Dokumenten ist festzuhalten, dass der Beweiswert aufgrund de-
ren Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit gering ist. Die Beschwerdefüh-
renden verneinten zudem – wie bereits erwähnt – anlässlich der BzP expli-
zit, jemals politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A 3 S. 8 und A
5 S. 8). Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer 1 ledig-
lich allgemein, dass es Unruhen und Demonstrationen gegeben habe, er
machte aber keine eigene Teilnahme daran geltend. In der Beschwerde
führte er weiter aus, bereits in Damaskus vom Aufgebot in den Reserve-
dienst Kenntnis gehabt zu haben, sich jedoch nicht gemeldet zu haben.
Anlässlich der BZP und der Anhörung wurden die Beschwerdeführenden
ausdrücklich nach Beweismitteln gefragt. Sie reichten daraufhin Unterla-
gen zu einem Hauskauf und zum Geschäft ein und nannten Fotos ihres
verstorbenen Neffen, welche sie noch nachreichen wollten. Das Aufgebot
in den Reservedienst erwähnten sie jedoch nicht. Im gesamten Verfahren
fällt die Tendenz der Beschwerdeführenden auf, ihre Vorbringen sukzes-
sive aufzubauschen beziehungsweise weitere Asylgründe geltend zu ma-
chen. Insgesamt überzeugen ihre Ausführungen auch unter Berücksichti-
gung der syrischen Dokumente nicht und erscheinen nicht als glaubhaft.
Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten – wie unter anderem den
Vorwurf der Fälschung des Gerichtsurteils und des Fahndungsschreibens
zufolge fehlendem Nassstempel – näher einzugehen.
5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Un-
glaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen und auf eine wei-
tergehende Überprüfung der eingereichten Dokumente verzichtet. Es liegt
diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwer-
deführenden haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E-1758/2015
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), infolge der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten jedoch zu verzichten.
8.2 Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind aufgrund der
Gutheissung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbei-
ständung durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art.
110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb
das Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) sind dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts insgesamt Fr. 880.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 880.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: