B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1758/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
E-1758/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015 wurde der Beschwerde-
führer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 30. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzu-
sammenführung und Einbezug seiner Ehefrau (B._______, geboren […])
in die Flüchtlingseigenschaft.
C.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab und bewilligte B._______ die Einreise in die Schweiz nicht.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte sinngemäss die Bewilligung der Einreise für B._______ sowie die
Gewährung von Familienasyl.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe
von Fr. 600.– auf. Der Beschwerdeführer leistete diesen am 3. April 2017
fristgemäss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-1758/2017
Seite 3
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt ge-
mäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Anspruch
auf Familienzusammenführung setze gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts voraus, dass die fragliche Beziehung gelebt wor-
den sei, sie mithin ununterbrochen Bestand gehabt habe. Es müsse eine
echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Aus den Akten gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer die Eheschliessung aufgrund des Wun-
sches seines Vaters eingegangen sei. Vor der Ehe habe er in keiner Be-
ziehung zu seiner Ehefrau gestanden und alleine gelebt. Nach der Hoch-
zeit habe er zwei Monate lang mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern ge-
wohnt. Im Anschluss habe er sich mehrere Wochen in C._______ ver-
steckt. Es sei daher unwahrscheinlich, dass während dieser kurzen Zeit
eine stabile Beziehung oder Bindung habe entstehen können. Diese Ver-
mutung werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit in
C._______ nur von seiner Schwester, nicht aber von seiner Ehefrau be-
sucht worden sei. Ferner habe er sich nicht unmittelbar nach der Asylge-
währung am 20. April 2015 um eine Familienvereinigung bemüht, sondern
E-1758/2017
Seite 4
über ein Jahr gewartet. Sein Argument, er habe ihre Flucht aus Eritrea ab-
warten wollen, überzeuge nicht. Gleiches gelte betreffend die Aussage, er
habe nicht mit seiner Ehefrau gemeinsam ausreisen können, weil das Mi-
litär sie an der Grenze zurückgeschickt hätte. Weiter habe er seiner Ehe-
frau nichts von seinen Fluchtabsichten erzählt. Demnach sei es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne des Familienasyls schüt-
zenswerte Beziehung darzutun. Schliesslich habe er keine Beweismittel
zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereicht.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
geltend, die Vorinstanz habe die Familienzusammenführung zu Unrecht
abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt.
Zur Erklärung, weshalb er keine Aufnahmen von der Hochzeit eingereicht
habe, macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend,
das Filmen und Fotografieren an Hochzeiten sei bei ihnen nicht Brauch.
Dies entspricht indes in keiner Weise den Erkenntnissen des Gerichts, wer-
den doch in Verfahren um Familienzusammenführung regelmässig ent-
sprechende Aufnahmen eingereicht. Was sodann die zu den Akten gege-
bene Heiratsurkunde betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die-
ser kein Beweiswert zukommt, da solche Dokumente leicht käuflich erwor-
ben werden können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Be-
weismittel, welche die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bele-
gen würden, noch Identitätsdokumente zur Feststellung der Identität von
B._______ beigebracht. Weiter vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf
die persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau aus dem Umstand, dass
diese bis zu ihrer Ausreise bei seiner Familie gelebt hat, nichts für sich ab-
zuleiten. Zudem vermag er nicht ansatzweise substantiiert darzutun, wie
die geltend gemachte liebevolle Beziehung zwischen ihm und seiner Ehe-
frau entstanden ist und namentlich wie er diese seither gepflegt hat. Dafür,
dass es sich dabei um eine blosse Behauptung handelt, spricht auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre zugewartet hat, bis
er das Gesuch um Familienasyl eingereicht hat. Weitergehend vermag er
mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, aus welchen Gründen die Vo-
rinstanz das Asylgesuch sowie die Einreise seiner Ehefrau zu Unrecht ab-
gewiesen habe. Daran vermag auch der Umstand, dass er gegenüber ei-
ner Mitarbeiterin des Sozialamtes Lachen erwähnt habe, er wolle seine
Ehefrau in die Schweiz holen, nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer
gelingt es somit nicht, eine schützenswerte ununterbrochene und tatsäch-
lich gelebte Beziehung im Sinne des Familienasyls nach Art. 51 AsylG
E-1758/2017
Seite 5
glaubhaft zu machen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu be-
anstanden.
4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für
B._______ verweigert und das Gesuch um asylrechtliche Familienzusam-
menführung abgelehnt.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1758/2017
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: