Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1761/2011
beu/pep/ris
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. März 2011 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus Benin-
Stadt verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat im März 2007 und
gelangte über Niger und Libyen nach Italien, wo er am 15. Mai 2008 ein
Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2011 sei er in die Schweiz eingereist,
wo er am selben Tag im Centro di Registrazione e di Procedura di
Chiasso (CRP) ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 27. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer im CRP zu seinem
Reiseweg und seinen Asylgründen befragt. Hierbei wurde ihm auch das
rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt, da Italien gestützt auf seine Aussagen und den Eurodactreffer
vom 19. Januar 2011, wonach der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 in
Italien daktyloskopisch erfasst wurde, vermutlich für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer dem
Kanton Zürich zugeteilt.
D.
Am 7. Februar 2011 richtete das BFM – gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – das Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die italienischen Behörden.
E.
Am 28. Februar 2011 stellte die Vorinstanz das Einverständnis Italiens
zur Wiederübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Verfristung
nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest.
F.
Mit Verfügung vom 11. März 2011 – eröffnet am 16. März 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den
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Vollzug an, wobei der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe. Gleichzeitig wurde
festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu und dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen
Akten ausgehändigt.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. März
2011 (Poststempel: 22. März 2011) fristgerecht an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses
sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe eine sehr grosse
Fussverletzung und bräuchte medizinische Versorgung. Zum Beweis reichte er mehrere vom Spital
B._______ ausgestellte Dokumente ein.
H.
Mit Telefax vom 23. März 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort aus, bis nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden
werde. Am 24. März 2011 gingen die vorinstanzlichen Akten beim
Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
4.2. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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5.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsvollzugs staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) komme zur Anwendung.
6.
6.1. Zur Begründung des Entscheides vom 11. März 2011 führte das
BFM aus, der Beschwerdeführer sei illegal in Italien eingereist und habe
am 15. Mai 2008 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht, wie die
Eurodac-Treffer beweisen würden. Italien sei gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist
(7. bis 22. Februar 2011) nicht auf das Übernahmeersuchen geantwortet
habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
auf Italien übergegangen (recte: werde davon ausgegangen, dass Italien
stillschweigend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere).
Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 22.
August 2011 zu erfolgen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
er in Italien kein Haus, keine Arbeit und keine Dokumente habe, würden
kein Hindernis für eine Wegweisung darstellen.
6.2. Der Beschwerdeführer wandte in der vorliegenden Beschwerdeschrift
ein, man solle ihm etwas Zeit geben, da er eine sehr grosse
Fussverletzung habe. Er wolle, dass ihm das Spital eine angemessene
Versorgung zukommen lasse. In Italien habe er keine Arbeit und keine
Unterkunft. Zum Beweis seiner Verletzung reichte er einen
Austrittsbericht, eine Wunddokumentation sowie ein Rezept des Spitals
B._______ ein.
7.
7.1. Das BFM stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des Dublin-
Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass
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Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig ist. Dieser hat dort am 15. Mai 2008 (vgl.
A3) bereits ein Asylgesuch gestellt, welches gemäss eigenen Angaben
abgewiesen wurde (vgl. A4, S. 6). Die Anfrage des BFM vom 7. Februar
2011 (vgl. A9 und A10) zur Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO – wonach der zuständige Mitgliedstaat einen
Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich
unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder
aufzunehmen hat – wurde nicht beantwortet. Deshalb kann gemäss Art.
20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin- II-VO davon ausgegangen werden, dass
Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend
durch Verfristung zugestimmt hat.
7.2. Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht bestritten; er führt jedoch aus, dass er eine angemessene
medizinische Behandlung benötige. Sinngemäss wird damit vorgebracht,
dass ein humanitäres Überstellungshindernis nach Italien vorliegt. Es
bleibt demnach einzig zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Fussverletzung einer Überstellung nach Italien im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegensteht.
8.
8.1. Der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 ist hinsichtlich der
erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Fussverletzung des
Beschwerdeführers folglich nichts zu entnehmen. Diese steht jedoch, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, der Überstellung nicht entgegen. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung des BFM konnte deshalb vorliegend
verzichtet werden (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
8.2. Dem eingereichten Austrittsbericht des Spitals B._______ zufolge
befand sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 22. Februar 2011 in
stationärer Behandlung aufgrund eines 3 mal 3 cm grossen, 0.5 cm tiefen
Abszesses am Rand des linken Fusses mit beginnender Phlegmone
(eitrige Infektion). Der Abszess wurde während der Hospitalisation
entfernt und die Wunde mit verschiedenen Verbänden versorgt. Am 22.
Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer in die ambulante
Weiterbetreuung entlassen, wobei angeordnet wurde, alle zwei bis drei
Tage Wundkontrollen und Verbandswechsel durchführen zu lassen.
Zudem wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Schmerzmittel
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verschrieben (Beilage Beschwerdeschrift, Rezept). Berichte über die
Behandlung nach dem Spitalaustritt finden sich in den Akten nicht.
Aufgrund des Zeitablaufs seit dem Austritt ist jedoch davon auszugehen,
dass die Wunde mittlerweile im Heilungsprozess bereits weit
fortgeschritten ist.
8.3. Dem Dublin-System ist immanent, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, dass der betreffende Dublinstaat die nötigen
medizinischen Versorgungsleistungen erbringen kann. Italien hat die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte
Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet und auch die medizinische
Versorgung gewährleistet, in Landesrecht umgesetzt. Eine
Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
aufgrund der Fussverletzung kann demnach grundsätzlich nicht
angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische Betreuung finden
wird. Zwar ist nicht abzustreiten, dass sich Asylsuchende in Italien bei der
Suche nach Unterkunft, Arbeit oder dem Zugang zu medizinischer
Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können. Doch
ist hierzu anzumerken, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts Dublin-
Rückkehrende von den Behörden bevorzugt behandelt werden und sich
zahlreiche Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen (vgl. bspw. Urteil E-4332/2010 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2010 E. 4.3). Da Italien
erwartet, dass allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu
übernehmenden Personen gemeldet werden, ist das BFM gehalten, die
italienischen Wiederaufnahmebehörden über die Verletzung des
Beschwerdeführers zu orientieren, so dass allfällige Vorkehrungen
getroffen werden können (vgl. Urteil E-900/2011 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2011 S. 7f.).
8.4. Zusammengefasst liegen keine begründeten Anhaltspunkte für eine
Verletzung der durch das Völkerrecht garantierten Rechte und Pflichten
durch Italien noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor,
die zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO hätten führen können.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
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10.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG); vorliegend hat der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM
zurecht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
11.
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Urteil OGBAI E-5644/2009 E. 8.2.3). Die Frage nach dem Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen stellt sich regelmässig bereits als
Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides, weshalb allfällige Vollzugshindernisse im
Rahmen der eventuellen Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen waren. In casu wurden jedoch keine
Vollzugshindernisse festgestellt, weshalb die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde
im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist
mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, die
Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er fürsorgeabhängig und
damit als bedürftig zu erachten sei, zudem sei die Beschwerde nicht von
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vorneherein aussichtslos. Damit wird um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, indes ist das
Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Selbiges gilt bezüglich des Antrags
auf eine angemessene Parteientschädigung, wobei der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht vertreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb vom
Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers im
Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden
über dessen gesundheitliche Situation vorgehend rechtzeitig zu
informieren.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: