B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1761/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Johanna Fuchs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
E-1761/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Juni 2014 in die Schweiz ein und
stellte am 16. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 4. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur
Person im EVZ und am 28. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei als eritreischer Staatsangehöriger im Flüchtlings-
lager C._______ im Sudan zur Welt gekommen. Im Jahr 2002 oder 2003
sei er zusammen mit seiner Familie im Rahmen eines Rückkehrprogramms
nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie danach in G._______ gelebt hätten. Er
habe die Schule nach der (…) Klasse, im Jahr (…) oder (…) (vgl. Akten
SEM A3 S. 4) beziehungsweise im Verlauf des (…) Schuljahres, im Jahr
(…) (vgl. Akten SEM A19 S. 8) beziehungsweise im Jahr (…) oder (…) (vgl.
a.a.O. S. 9) abgebrochen, um sich einer Zwangsrekrutierung für den
Militärdienst zu entziehen. Die Geheimpolizei habe an seiner Schule mehr-
mals Razzien durchgeführt und seine Klassenkameraden in ein Militärlager
mitgenommen. Er habe sich diesen Rekrutierungsaktionen entziehen kön-
nen, indem er jeweils aus dem Schulhaus geflohen sei. Nach seinem
Schulabbruch habe er sich zumeist auf den Äckern seiner Familie auf-
gehalten, da manchmal Patrouillen die Eltern nach seinem Verbleib gefragt
hätten. Zudem hätten diese einmal einen Brief erhalten, in dem sie auf-
gefordert worden seien, Auskunft darüber zu geben, warum er nicht mehr
zur Schule gehe. Am (…) 2013 sei er von Armeeangehörigen verhaftet wor-
den, als er nachts zu einer in der Nähe der Grenze liegenden Plantage
seiner Familie unterwegs gewesen sei. Die Soldaten hätten ihm vorgewor-
fen, er sei ein Fluchthelfer und habe selber in den Sudan aus-reisen wollen.
Sie hätten ihn zuerst auf das Revier und dann in das Gefängnis in
D._______ gebracht. Dort sei er immer wieder, fast täglich, gefoltert und
beschimpft worden, um ihn dazu zu bringen, den Versuch der illegalen Aus-
reise zu gestehen. Nachdem er schliesslich ein entsprechendes Geständ-
nis abgelegt habe, sei er weniger oft gefoltert worden, habe dafür aber Ar-
beiten wie das Sammeln von Brennholz oder von Steinen verrichten müs-
sen. Nach einem Jahr, am (…) 2014, sei es ihm zusammen mit zwei Mit-
gefangenen gelungen, beim Brennholzsammeln zu fliehen. Sie seien zu-
sammen zu Fuss in (…) Tagen nach G._______ gegangen, wobei sie alle
Checkpoints umgangen hätten. Von dort aus hätten sie in der Nacht illegal
E-1761/2015
Seite 3
die Grenze zum Sudan überquert. Nach einem Monat sei er von einem
Schlepper per Auto nach E._______, Libyen, gebracht worden, von wo er
auf einem Boot nach Italien weitergereist sei. Von dort sei er wiederum von
einem Schlepper in die Schweiz gebracht worden.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der
eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 18. Februar 2015) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG
zuzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, for-
derte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu bele-
gen und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien ei-
nes Schülerausweises sowie eines Schulzeugnisses der (…) Klasse,
Schuljahr (…)/(…), zu den Akten.
E-1761/2015
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung der Sozialen Dienste F._______ vom 27. März 2015 nach.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2015 eingeräumten Recht zur Rep-
lik Gebrauch und hielt an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerdeschrift
fest.
J.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer die Originale
der zuvor in Kopie eingereichten Schuldokumente (Schülerausweis und
des Schulzeugnis) zu den Akten.
K.
Am 23. November 2016 veranlasste der Instruktionsrichter von Amtes we-
gen eine Übersetzung des vom Beschwerdeführer eingereichten fremd-
sprachigen Schülerausweises.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1761/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
E-1761/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen. Seine Angaben würden in mehreren Punkten gesicherten Erkenntnis-
sen des SEM widersprechen. Es falle auf, dass er kaum Tigrinya spreche,
obwohl er angeblich rund zehn Jahre lang in Eritrea gelebt und dort die
Schule besucht habe und daher zu erwarten wäre, dass er diese Sprache
aktiv beherrschen würde. Weiter habe er angegeben, in Arabisch unterrich-
tet worden zu sein; nach gesicherten Quellen finde der Schulunterricht in
der Grundschule jedoch in der jeweiligen Muttersprache ‒ im Falle des Be-
schwerdeführers Tigre – statt. Die Begründung des Beschwerdeführers da-
für, dass seine Familie in Eritrea über eine sudanesische Handynummer
zu erreichen sei, nämlich dass sie im grenznahen Gebiet leben würden,
überzeuge nicht und müsse als reine Schutzbehauptung angesehen wer-
den. Im Weiteren habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seines
Schulabbruchs gemacht, ohne diese Divergenzen plausibel erklären zu
können. Seine Angaben zur illegalen Ausreise würden jegliche Substanz
vermissen lassen und keine Realkennzeichen aufweisen. Aus diesen
Gründen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er jemals in Eritrea gelebt
habe. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner Haftzeit in D._______, namentlich zum Gefängnisalltag, zu seinen Mit-
insassen und zum Gefängnispersonal, vage und unsubstanziiert. Auch die
Aussagen zu den von ihm angeblich erlittenen Folterungen seien sche-
menhaft und würden jeden persönlichen Bezug vermissen lassen. Es sei
ihm ferner nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, weshalb er sich ge-
nau nach einem Jahr zur Flucht entschlossen habe. Es erstaune denn
auch, dass er sich nie bei den Verantwortlichen des Gefängnisses über
sein weiteres Schicksal erkundigt habe. Anlässlich der Anhörung habe er
eine Razzia der Militärbehörden in der Schule geschildert, welcher er sich
durch Flucht habe entziehen können. Bei der Befragung zur Person habe
er jedoch verneint, je zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Er habe
E-1761/2015
Seite 7
nicht zu erklären vermocht, weshalb er die Razzia bei der BzP nicht er-
wähnt habe. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet
werden.
4.2
4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, Arabisch sei eine der Amtssprachen Eritreas und in den Grundschulen
werde sehr wohl auch in dieser Sprache unterrichtet. In G._______ werde
vorwiegend Tigre und auch häufig Arabisch gesprochen. Seine Mutterspra-
che sei Tigre und er spreche auch fliessend Arabisch; dass er Tigrinya nicht
beherrsche, entspreche den landesspezifischen Umständen. Viele Ein-
wohner von G._______ hätten eine sudanesische Handynummer, da die-
ser Ort sehr nahe an der Grenze zum Sudan liege und das Mobilfunknetz
Eri-treas nicht gut funktioniere.
Dass er sich nicht an das genaue Datum seines Schulabbruchs erinnern
könne, sei darauf zurückzuführen, dass er durch die Gefangenschaft und
die Flucht das Zeitgefühl verloren habe. Zudem habe er nur eine geringe
Schulbildung und sei noch jung. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz
habe er durchaus genaue Angaben zu seinen beiden Fluchtgefährten ge-
macht und Details seiner Flucht geschildert. Einer seiner Fluchtgefährten
habe aus einem Ort in Grenznähe gestammt und deshalb die Grenzregion
gut gekannt. Seine geografischen Angaben zur Fluchtroute könnten über-
prüft werden. Es spreche aufgrund dieser Umstände nichts gegen seine
eritreische Abstammung und gegen die Richtigkeit der Annahme, er habe
bis zu seiner Inhaftierung und Flucht in G._______, Eritrea, gelebt.
Die Haftbedingungen in D._______ habe er genau und detailliert geschil-
dert, namentlich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen, die erlittenen
Misshandlungen und den Alltag im Gefängnis. Es sei bekannt, dass die
Gefängnisbedingungen in Eritrea sehr schlecht seien, die Gefangenen
ohne Haftbefehl festgenommen würden und der Willkür der Behörden aus-
gesetzt seien. Es leuchte daher ein, dass er sich nicht nach der Dauer sei-
nes Gefängnisaufenthalts habe erkundigen können. Er habe bereits an-
lässlich der Befragung zur Person erwähnt, dass er Eritrea verlassen habe,
weil er keinen Militärdienst leisten wolle.
Seine Aussagen bei der Anhörung betreffend die Razzia in seiner Schule
stellten eine Präzisierung seiner Ausführungen bei der BzP dar. Es bestehe
somit kein Widerspruch zwischen seinen diesbezüglichen Angaben bei den
E-1761/2015
Seite 8
beiden Befragungen. Er habe plausibel erklären können, weshalb er bei
der BzP gesagt habe, er sei nie zum Militärdienst aufgefordert worden.
Seine Asylvorbringen seien aus diesen Gründen als glaubhaft zu erachten.
4.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die
Bestrafung bei Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnis-
mässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Da er sich im militär-
dienstpflichtigen Alter befinde, sich aber dem Militärdienst in Eritrea entzo-
gen habe, laufe er Gefahr, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu erleiden. Zudem sei er unter dem Vorwurf des Versuchs der illegalen
Ausreise während eines Jahres inhaftiert und gefoltert worden. Eine zu-
sätzliche Gefährdung würde sich wegen seiner illegalen Ausreise aus Erit-
rea ergeben. Ein legales Verlassen des Lands sei nur mit einem gültigen
Reisepass und Visum möglich. Das eritreische Regime erachte die illegale
Ausreise als Zeichen politischer Opposition und versuche der Massen-
flucht der Bevölkerung mit drakonischen Massnahmen Herr zu werden.
Er müsse daher befürchten, im Falle einer Rückkehr festgenommen zu
werden und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ihm
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorliegens eines subjektiven
Nachfluchtgrundes im Sinne von Art. 54 AsylG zuerkannt werden.
4.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die in Kopie einge-
reichten Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers seien bereits
im Jahre (…) im Sudan ausgestellt worden und vermöchten daher nicht zu
belegen, dass er selber je in Eritrea gelebt habe. Die Schuldokumente wür-
den nur in Form von Kopien vorliegen, die generell einen geringen Beweis-
wert hätten. Überdies könnten solche Dokumente leicht käuflich erworben
werden. Angesichts der Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwer-
deführers könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Doku-
mente verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in
Eritrea gelebt hätte, würde dies am Entscheid im Ergebnis nichts ändern.
Denn er habe nicht glaubhaft machen können, illegal ausgereist zu sein.
Seine spärlichen geografischen Angaben anlässlich der Anhörung würden
sich auf Allgemeinplätze beschränken, die auf Kartenwerken im Internet
abrufbar und jeder Person mit eritreischen Wurzeln bekannt seien.
E-1761/2015
Seite 9
4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt,
die im Sudan ausgestellten Identitätsdokumente seiner Eltern würden be-
stätigen, dass er im Sudan geboren worden und mit seinen Eltern im Rah-
men eines Rückkehrprogramms nach Eritrea zurückgekehrt sei. Das
Staatssekretariat habe keine Quellen genannt für seine Behauptung,
Dokumente wie der von ihm eingereichte Schulausweis und das Schul-
zeugnis könnten leicht käuflich erworben werden. Zudem könne aus dieser
allgemeinen Feststellung nicht geschlossen werden, dass auch seine Do-
kumente gefälscht seien. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass der Schü-
lerausweis mit einer Fotografie von ihm versehen sei. Mit den eingereich-
ten Dokumenten habe er seine eritreische Nationalität belegt. Er könne
keine genaueren Angaben zur Fluchtroute machen, weil er einfach einem
Fluchtgefährten gefolgt sei, welcher das Grenzgebiet sehr gut gekannt
habe. Ferner sei anzumerken, dass für einen jungen Mann im militärdienst-
pflichtigen Alter eine legale Ausreise fast unmöglich sei. Schliesslich werde
darauf hingewiesen, dass der Übersetzer anlässlich der Anhörung einen
anderen arabischen Dialekt gesprochen habe als derjenige seiner Her-
kunftsregion und er eine Anhörung auf Tigre bevorzugt hätte.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E-1761/2015
Seite 10
5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der bei der Anhörung eingesetzte
Dolmetscher habe einen ihm nicht geläufigen arabischen Dialekt gespro-
chen und er hätte eine Befragung in Tigre bevorzugt, ist darauf hinzuwei-
sen, dass er bei der Befragung zur Person zu Protokoll gab, arabischer
Muttersprache zu sein (vgl. Akten SEM A3 S. 3). Die Durchführung der An-
hörung in dieser Sprache ist deshalb nicht zu beanstanden. Ferner erge-
ben sich aus dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise auf sprachliche
Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmet-
scher. Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, er ver-
stehe den Dolmetscher gut und dass das Protokoll ihm in eine ihm ver-
ständliche Sprache übersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen
entspreche (vgl. Akten SEM A19 S. 1 und 23). Hierauf muss er sich behaf-
ten lassen.
5.3
5.3.1 Nach eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer im Sudan ge-
boren und siedelte im Jahre 2002 oder 2003 zusammen mit seiner Familie
nach Eritrea über, wo er bis zu seiner Flucht 2014 lebte. Seine Sprach-
kenntnisse (gemäss seinen Angaben in der BzP: Muttersprache Arabisch,
Tigre fliessend, wenig Tigrinya) sind mit diesen Herkunftsangaben zwar
nicht gänzlich unvereinbar. Dass er anlässlich der BzP Arabisch als seine
Muttersprache bezeichnete (A3 S. 3), lässt eine Sozialisierung in Eritrea
aber als wenig wahrscheinlich erscheinen. In Eritrea ist grundsätzlich nur
die Volksgruppe der Rashaida arabischer Muttersprache (vgl. EASO-
Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai
2015, S. 14 f., MARIE-CLAUDE SIMEONE-SEMELLE, les langues en Erythrée.
in Arabian Humanities Nr. 8/2000, Ziff. 20, , abge-
rufen am 7. Juni 2017), der Beschwerdeführer gehört gemäss seinen Aus-
sagen jedoch der Ethnie der Tigre an. Anlässlich der Anhörung sowie in
der Beschwerdeeingabe bezeichnete der Beschwerdeführer zwar Tigre als
seine Muttersprache. Die nicht weiter konkretisierte Erklärung in der Be-
schwerde, seine diesbezüglichen Angaben bei der BzP seien falsch aufge-
nommen worden, vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er die Rich-
tigkeit der protokollierten Aussagen bei der BzP unterschriftlich bestätigte.
Im Weiteren ist das länderkundliche Wissen des Beschwerdeführers über
seinen angeblichen Wohnort G._______ auffallend lückenhaft: So sind
seine Aussagen, G._______ verfüge über keinen Flughafen und es exis-
tierten im Landesinnern Eritreas keine Verkehrsmittel, nach Erkenntnissen
des Gerichts nicht zutreffend, und er konnte er die Distanz zwischen
G._______ und Asmara nicht korrekt angeben (vgl. Protokoll BzP S. 7, Pro-
tokoll Anhörung S. 11 f.). Gegen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus
E-1761/2015
Seite 11
Eritrea spricht schliesslich auch, dass seine Eltern eine sudanesische Mo-
biltelefon-Nummer haben. Der Einwand, viele Einwohner von G._______
hätten sudanesische Telefonnummern ist wirklichkeitsfremd und wurde von
der Vor-instanz zu Recht als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet.
5.3.2 Die Zweifel an den biografischen Angaben des Beschwerdeführers
werden dadurch verstärkt, dass er sehr vage und eklatant widersprüchliche
Angaben zum Zeitpunkt seines Schulabbruchs machte (BzP: […] oder […],
Anhörung: […], […] oder […]). Überdies ist keines dieser von ihm genann-
ten Daten vereinbar mit seiner Aussage, er habe die Schule (…) Jahre vor
seiner Inhaftierung verlassen (vgl. SEM Akten A19 S. 9). In diesem Zusam-
menhang ist schliesslich auch auffallend, dass er bei der BzP die Frage
nach seinem Alter beim Schulabbruch im Jahr (…) oder (…) nicht beant-
worten konnte (vgl. SEM Akten A3 S. 4). Das im Rahmen der Anhörung
von ihm genannten Alter von 18 Jahren im Zeitpunkt des Schulabbruchs
wäre zwar mit dem protokollierten Datum (…) vereinbar, nicht aber mit sei-
ner Angabe, er sei damals in der (...) Klasse gewesen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Haft und der erlittenen Miss-
handlungen sowie wegen seiner Flucht alles vergessen und das Zeitgefühl
verloren, vermag diese massiven Ungereimtheiten ebenso wenig plausibel
zu erklären wie die Verweise auf eine geringe Schulbildung und sein ju-
gendliches Alter.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Schuldokumente sind nicht ge-
eignet, seine Angaben zu seinem Schulbesuch in G._______ zu untermau-
ern; vielmehr ergeben sich aus diesen weitere Unstimmigkeiten und Wi-
dersprüche: Die Altersangaben in beiden Dokumenten ([…] Jahre im Jahr
[…] beziehungsweise im Schuljahr […]/[…]) sind nicht vereinbar mit dem
von ihm gegenüber den schweizerischen Behörden angegebenen Ge-
burtsdatum ([…]).
Den Identitätsdokumenten seiner Eltern kann kein relevanter Beweiswert
beigemessen werden kann, da sie nur in Form von Kopien vorliegen und
das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Perso-
nen nicht erstellt ist. Zudem vermöchten sie ohnehin die behauptete Rück-
kehr nach Eritrea aus dem Sudan nicht zu belegen.
5.3.3 Angesichts dieser Umstände besteht Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer versucht, seine Herkunft und sein wahres Alter vor den
schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Dieses Verhalten ist geeig-
net, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen.
E-1761/2015
Seite 12
5.4 Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs
als unglaubhaft zu qualifizieren sind: Seine Ausführungen betreffend die
versuchte Zwangsrekrutierung durch die Militärbehörden sind überaus un-
substanziiert und vage (und ferner als nachgeschoben zu bezeichnen, da
er dieses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person nicht
erwähnte). Zudem erscheint es realitätsfern, dass die Militärbehörden in
der (...) Klasse, mithin bei (…)- bis (…)-jährigen Schulkindern, Razzien
zwecks Rekrutierung für den Militärdienst durchgeführt haben sollen. Die
Beschreibung der Umstände seiner Festnahme, der angeblich erlittenen
Folterungen und des Tagesablaufs im Gefängnis sind wenig detailliert und
konkret sowie teilweise widersprüchlich; sie vermitteln nicht den Eindruck
einer Schilderung realer Erlebnisse. Ebenso sind seine Schilderungen der
Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise substanzarm und le-
bensfremd. Dass ihm auf den Tag genau ein Jahr nach der Inhaftierung die
Flucht gelungen sein soll, passt zudem in das Bild einer konstruierten Ge-
schichte.
5.5 In Anbetracht dieser erheblichen Ungereimtheiten vermögen die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer
auf etliche Kriterien hinweist, die nach seiner Auffassung für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, nicht zu überzeugen und
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
5.6 Die geltend gemachten Vorfluchtgründe wurden vom SEM nach dem
Gesagten zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Es spricht zudem einiges
für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Eritrea
– angesichts der folgenden Ausführungen braucht jene Frage aber letztlich
nicht abschliessend geklärt zu werden.
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E-1761/2015
Seite 13
6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asyl-
behörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise
aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des – in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen – Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr auf-
rechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die
Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht
mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer uner-
laubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begrün-
deten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(E. 5).
6.4 Im vorliegenden Fall wären solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften
Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt.
E-1761/2015
Seite 14
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 wurde der Entscheid über das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht als
aussichtslos erweist. Zwar sind die Begehren der Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen. Jedoch ist nicht von der prozessualen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt auszugehen, da er
nach Erkenntnissen des Gerichts in der Schweiz seit einiger Zeit erwerbs-
tätig ist. Demnach sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1761/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain