B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1761/2017
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. März 2017 (E-1614/2017) betreffend Flughafenverfahren
(Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller er-
suchte am 22. Februar 2017 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der TNA
(Tamil National Alliance) und habe seit den Regionalwahlen im Jahr 2013
an verschiedenen Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Darauf-
hin sei er vom Criminal Investigation Departement ([CID] – unter der Kon-
trolle des Deputy Inspector General of Police [DIG]) (…) Mal vorgeladen
worden. Am (…) 2016 sei er auf der Strasse von (…) Personen verprügelt
worden; gegen Abend sei er nach einer Intervention des Parlamentariers
C._______ mit der Auflage freigelassen worden, sich einmal monatlich zu
melden. Nach diesem Vorfall sei er zu Hause (…) von (…) Personen auf-
gesucht worden – doch habe er seit dem (…) 2016 nicht mehr zu Hause
gelebt. Auf Anraten seiner eigenen Familie und seines Schwiegervaters
habe er Sri Lanka am (…) 2017 verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers
aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug dieser
Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien nicht
im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft. Ausserdem bestehe kein
Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde (Art. 3 AsylG). Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Eine von seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 16. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte der Gesuchsteller durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revi-
sion des Urteils vom 21. März 2017 ein. Darin beantragte er die Aufhebung
desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlings-
eigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie
die – bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides – Einreisebewil-
ligung. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung
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eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Revisionsgrund ruft er das Vorlie-
gen neuer Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) sowie die Verletzung
von Verfahrensvorschriften (Art. 121 Bst. c BGG) an.
Der Eingabe lagen eine Kopie einer Mitteilung („Message Form“) der Sri
Lanka Police vom (…) 2017 (ohne Übersetzung, teilweise auf Englisch)
sowie eine Kopie eines Auszuges des „Information Book of B._______ Po-
lice Station“ vom (…) 2016 (in englischer Sprache) bei. Eine Übersetzung
des ersten Beweismittels werde schnellst möglichst nachgereicht.
C.
Am 24. März 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmit-
tel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den
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gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs
nicht.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines
Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisi-
onsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
2.
Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c BGG
(Nichtbeurteilung von Anträgen) sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nach-
trägliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. Das vorlie-
gende Gesuch wurde innerhalb der 30- beziehungsweise 90-tägigen Frist
eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG). Auf das frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die Revisionsgründe von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Be-
weismittel) und Art. 121 Bst. c BGG (Nichtbeurteilung von Anträgen) mate-
riell-rechtlich begründet sind.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Ur-
teil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte – unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstel-
lenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewe-
sen oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden
Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt
worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine
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Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsa-
chen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessfüh-
rung der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch
hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die ge-
suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren
Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich,
wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen
oder geeignet sind, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48; SEILER/VON WERDT/ GÜNGERICH/OBERHOLZER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein,
das heisst, dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für
die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu ent-
deckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Be-
weisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund
des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich
günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123).
3.2.1 Als Kernstück der Revisionseingabe legt der Gesuchsteller eine Ko-
pie einer fremdsprachigen – nicht übersetzten (mit teilweise auf Englisch
erkennbarem Inhalt) – „Message Form“ der Sri Lanka Police (from
D._______ Station to B._______ Station) mit Datum vom (…) 2017 vor.
Gemäss Angaben des Gesuchstellers habe er nach dem Urteil vom
21. März 2017 Kontakt mit seiner Verwandtschaft in Sri Lanka aufgenom-
men, welche ihm daraufhin von einer Vorladung des CID berichtet habe,
mit welcher er aufgefordert werde, am (…) 2017 um (…) Uhr bei der Poli-
zeistation in D._______ vorzusprechen. Es werde ihm vorgeworfen, in „ter-
roristische Aktivitäten“ involviert zu sein. Dieses Vorladungsschreiben sei
am 23. März 2017 der Rechtsvertreterin per E-Mail zugestellt worden. Bis
dato habe der Gesuchsteller von diesem Schreiben keine Kenntnis gehabt
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und sei auch nicht in dessen Besitz gewesen. Als zweites Beweisstück
wurde eine Kopie einer angeblichen – auf Englisch festgehaltenen – Straf-
anzeige („Extract from the Information Book of B._______ Police Station“)
mit Datum vom (…) 2016 eingereicht. Gemäss dieser habe der Gesuch-
steller die Polizei informiert, dass er an einer Demonstration vom (…) 2016
teilgenommen habe; seither werde er regelmässig von Beamten des CID
aufgesucht und bedroht. Auch dieses Beweisstück sei bis dato nicht in sei-
nem Besitz gewesen. Da sein Antrag um Ansetzung einer Frist für die Ein-
reichung eines Beweismittels im Beschwerdeverfahren E-1614/2017 nicht
behandelt worden sei, habe er es dannzumal nicht einreichen können.
Aufgrund dieser neuen Beweismittel sei nun glaubhaft dargelegt, dass der
Gesuchsteller auf einer Liste des Geheimdienstes stehe und wegen seiner
Aktivitäten anlässlich der Demonstrationen gesucht werde.
3.2.2 Die Einreichung der „Message Form“ der Sri Lanka Police vom (…)
2017 soll dazu dienen, eine bekannte Tatsache – die vorgebrachte Verfol-
gung durch das CID – zu belegen, welche bis anhin zum Nachteil des Ge-
suchstellers unbewiesen geblieben ist. Ob dieses Beweismittel dem Ge-
suchsteller bereits vor dem Urteil vom 21. März 2017 bekannt und greifbar
war, kann vorliegend offen bleiben, denn es ist als nicht erheblich zu qua-
lifizieren. Zum einen liegt bis anhin nur eine Kopie der angeblichen Vorla-
dung vor, dessen Beweiswert daher als gering einzustufen ist. Zum ande-
ren ist aber auch aus inhaltlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei die-
sem Dokument um einen sogenannten „Übermittlungszettel“ der Polizei
handelt. Gemäss Rechtschrift habe der Gesuchsteller am (…) 2017 bei der
Polizeistelle in D._______ vorzusprechen; ihm werde vorgeworfen, in „ter-
roristische Aktivitäten“ involviert zu sein. Dabei ist indes – ausser ein Ter-
min für eine polizeiliche Befragung – kein asylrelevanter Nachteil erkenn-
bar. In diesem Sinne trägt das Beweisstück nicht dazu bei, die festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – der Beschwerdeführer sei durch das
CID verfolgt – umzustürzen, weshalb die verlangte Erheblichkeit (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) vorliegend nicht gegeben ist. Aus diesem Grunde wird
auch nicht die in Aussicht gestellte Übersetzung des Beweismittels abge-
wartet.
3.2.3 Gemäss der sinngemässen Anwendung von Art. 46 VGG sind
Gründe, welche der Gesuchsteller bereits mit einer Beschwerde hätte gel-
tend machen können, keine Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
e contratio). Das zweite Beweismittel – eine Strafanzeige mit Datum vom
(…) 2016 – hat sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht
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und war dem Gesuchsteller bekannt – schliesslich hatte er die angebliche
Anzeige bei der Polizeistation in B._______ selber erstattet. In Erfüllung
seiner Sorgfaltspflicht hätte er dieses Beweismittel entweder im erstin-
stanzlichem oder spätestens im Beschwerdeverfahren zu den Akten rei-
chen müssen. Es ist ausserdem kein entschuldbarer Grund ersichtlich,
weshalb es ihm bis anhin nicht möglich gewesen wäre, dieser Pflicht nach-
zukommen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Ge-
suchsteller es anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2017 und der An-
hörung vom 3. März 2017 sogar unterlassen hat, über diesen Akt zu infor-
mieren.
3.3 Des Weiteren wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht
habe den Antrag der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017, es sei gemäss
Art. 110 Abs. 2 AsylG eine Frist (bis zum 28. April 2017) für die Beibringung
von Beweisen anzusetzen, nicht behandelt (Art. 121 Bst. c BGG). Ein An-
trag gilt erst dann als unbeurteilt, wenn angenommen werden muss, das
Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den
Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4). Unter den Begriff der Anträge
im Sinne dieser Bestimmung fallen solche in der Sache und – soweit zu-
lässig – Beweisvorkehren. Auch Anträge zu den Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen eines Verfahrens sowie Begehren um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich zu behandeln, ansonsten ein
Revisionsgrund gesetzt wird (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 Rz. 8).
Im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 wurde festgehalten, dass die in
Aussicht gestellte Einreichung weiterer Beweismittel an der festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. Abgese-
hen davon sei in der Beschwerdeschrift nicht erläutert worden, welche Art
von Beweismitteln der Gesuchsteller einzureichen gedenke und inwiefern
diese eine Verfolgung zu substantiieren vermöchten. Der Antrag (auf An-
setzung einer Frist für die Beibringung von Beweisen) werde daher in anti-
zipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. ebenda, E. 4.2.4). Nach dem
Gesagten kann der Aussage in der Beschwerdeschrift – der Antrag sei we-
der gutgeheissen, noch abgelehnt worden und eine Begründung sei dem
Urteil auch nicht zu entnehmen – nicht gefolgt werden.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 ist demzufolge abzuweisen.
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Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Bewilligung der
Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz gegenstandslos geworden.
5.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten
sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiel-
len Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch –
wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) – ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– daher
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden
dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: